B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-938/2015/pjn
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2014 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM ihn am 8. Januar 2015 zu seiner Person und zum Reiseweg
befragte,
dass ein vom SEM durchgeführter Fingerabdruckvergleich ergab, dass
dem Beschwerdeführer von der französischen Botschaft in Kabul ein
Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 8. Oktober 2014 bis zum 5. April 2015
ausgestellt worden war und dass er über einen gültigen afghanischen Rei-
sepass verfügt,
dass dem Beschwerdeführer daher im Anschluss an die Befragung zu die-
sen Erkenntnissen sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid,
verbunden mit einer Überstellung nach Frankreich, das rechtliche Gehör
gewährt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, der Schlepper habe ihn zur
französischen Botschaft gebracht, und sein Reisepass befinde sich bei der
Person, welche ihn in die Schweiz gebracht habe,
dass er beim französischen Staat keinen Asylantrag gestellt und ohnehin
gar nicht gewusst habe, von welchem Land er ein Visum erhalten habe, da
der Schlepper alles organisiert und er den Reisepass und das Visum nicht
selber gesehen habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. Februar 2015 – eröffnet am 6. Februar
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frank-
reich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom
13. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei be-
antragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vo-
rinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses mate-
riell zu behandeln,
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dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren, und der Wegweisungsvollzug sei su-
perprovisorisch auszusetzen, bis über die aufschiebende Wirkung ent-
schieden worden sei,
dass ausserdem um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Vollmacht vom 11. Februar 2015 sowie eine
Kopie der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2015 beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage vorliegend zutreffend gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrag auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), deren Bestimmun-
gen die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 zu einem grossen Teil vorläufig
anwendet, geprüft hat,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
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Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedsstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Mass-
gabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst.
b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internatio-
nalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Ge-
such behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkom-
mens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Be-
hörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen
ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Internationale Pakt über bürgerli-
che und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Überein-
kommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
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ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht
(vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 m.w. H.),
dass dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen von der französischen
Vertretung in Kabul ein Schengen-Visum ausgestellt wurde, welches bis
am 5. April 2015 gültig ist,
dass bei dieser Sachlage grundsätzlich Frankreich für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer
zuständig ist (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass das SEM demnach zu Recht die französischen Behörden am 21. Ja-
nuar 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die französischen Behörden das Aufnahmeersuchen am 30. Januar
2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ausdrücklich guthiessen,
dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs
nicht bestreitet,
dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass es sich bei der zweimaligen
Erwähnung von Spanien anstelle von Frankreich auf Seite 2 der vorins-
tanzlichen Verfügung offensichtlich um einen blossen Verschrieb handelt,
welcher keinerlei Einfluss auf das Ergebnis des Asylentscheids hatte,
dass die Überstellungsfrist nach Frankreich – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens
am 30. Juli 2015 läuft,
dass der Beschwerdeführer somit in einen Drittstaat (Frankreich) ausreisen
kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist,
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, die Tante des Beschwerdefüh-
rers sowie deren Familie lebe in der Schweiz, und der Beschwerdeführer
pflege zu diesen Verwandten eine innige Beziehung,
dass daher ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt sei (Ver-
weis auf die Präambel zur Dublin-III-VO, Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1),
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dass indessen die vom Beschwerdeführer angerufene, in Art. 17 Abs. 2
Dublin-III-VO statuierte, sogenannte Humanitäre Klausel nur auf Ersuchen
eines anderen Mitgliedstaates zur Anwendung kommen kann (vgl. dazu
CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Wien/Graz
2014, K19 zu Art. 17), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist, wes-
halb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen,
dass zwar gemäss der in der Beschwerde angerufenen Präambel der Dub-
lin-III-VO (vgl. deren Ziff. 14 und 15) die Dublin-Mitgliedstaaten das Fami-
lienleben achten und die Trennung von Familienmitgliedern vermeiden sol-
len,
dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO das vorliegend bestehende ver-
wandschaftliche Verhältnis zwischen Tante und Neffe jedoch grundsätzlich
nicht unter den Begriff der Familienangehörigen zu subsumieren ist,
dass aus diesen Gründen im vorliegenden Fall weder völkerrechtliche noch
humanitäre Gründe vorliegen, die eine Abweichung von der festgestellten
Zuständigkeitsordnung und einen damit verbundenen Selbsteintritt der
Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 und/oder 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 nahelegen würden,
dass in der Beschwerde keine weiteren Einwände gegen die Überstellung
nach Frankreich vorgebracht werden und auch von Amtes wegen keine
Überstellungshindernisse ersichtlich sind,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die vorinstanz-
liche Verfügung zu bestätigen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Er-
lass von superprovisorischen Massnahmen (Vollzugsstopp) und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ungeachtet der geltend ge-
machten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zufolge Aus-
sichtslosigkeit der gestellten Beschwerdebegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: