B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-933/2019, D-936/2019, D-938/2019
law/scm
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
1. A._______, geboren am [...], und
B._______, geboren am [...],
sowie deren minderjährige Kinder
C._______, geboren am [...], und
D._______, geboren am [...],
2. deren Tochter E._______, geboren am [...], und
3. deren Sohn F._______, geboren am [...],
Iran,
alle vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher,
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern
Gegenstand
Revision; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-5349/2017, D-5351/2017 und D-5353/2017
vom 10. Januar 2019
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit jeweiligen Verfügungen
vom 18. August 2017 die Asylgesuche der Gesuchstellenden ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug der Wegweisung
verfügte,
dass die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden vom Bundes-
verwaltungsgericht mit jeweils vom 10. Januar 2019 datierenden Urteilen
D-5349/2017 (betreffend A._______ und B._______ sowie deren minder-
jährige Kinder C._______ und D._______; Asylverfahrensnummer N […]),
D-5351/2017 (betreffend die volljährige Tochter E._______; Asylverfah-
rensnummer N […]) und D-5353/2017 (betreffend den volljährigen Sohn
F._______; Asylverfahrensnummer N […]) abgewiesen wurden,
dass die Gesuchstellenden mit den jeweiligen Eingaben ihres Rechtsver-
treters vom 22. Februar 2019 unter Einreichung verschiedener Beweismit-
tel die Revision der jeweiligen Urteile vom 10. Januar 2019 beantragten,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
1. März 2019 die mit den Verfahrensnummern D-938/2019 (betreffend die
Gesuchstellenden 1), D-936/2019 (betreffend die Gesuchstellerin 2) und
D-933/2019 (betreffend den Gesuchsteller 3) geführten Revisionsgesuche
in einem Verfahren vereinigte,
dass sie ausserdem aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten zum
Schluss gelangte, die Revisionsgesuche würden sich als von vornherein
aussichtslos erweisen, unter Ablehnung des entsprechenden Gesuchs den
Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte und die Gesuchstellenden unter
Androhung des Nichteintretens auf ihre Revisionsgesuche aufforderte, bis
zum 18. März 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu leisten,
dass der verlangte Kostenvorschuss mit Einzahlung vom 14. März 2019
geleistet wurde,
dass mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 15. März 2019 eine Stellung-
nahme in Bezug auf die Begründung der Zwischenverfügung vom 1. März
2019 eingereicht wurde,
dass mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 10. April 2019 ein weiteres Be-
weismittel eingereicht wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Ver-
fahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des
Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) abschliessend über Be-
schwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet (Art. 105
des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Ent-
scheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz
gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1),
dass dabei Art. 45 VGG festlegt, dass für die Revision von Entscheiden
des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121‒128 BGG
sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisions-
gesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrich-
ters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel in der Besetzung mit
drei Richtern oder Richterinnen entschieden wird (Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass die Gesuchstellenden durch die angefochtenen Urteile berührt sind
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben, womit die Legitimation gegeben ist,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 31 Rz. 24 f.; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36),
dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus
den in Art. 121‒123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann,
dass die Revision in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden
kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend ge-
macht werden können,
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dass vorliegend jeweils der Revisionsgrund nachträglich aufgefundener
entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gel-
tend gemacht wird,
dass der einverlangte Kostenvorschuss fristgereicht geleistet wurde, wes-
halb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Revisionsge-
suche einzutreten ist,
dass die Revisionsgesuche damit begründet werden, die Gesuchstellen-
den hätten nach Ergehen der jeweiligen Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 10. Januar 2019 ein Beweismittel beibringen können, das die
Verfolgung des Gesuchstellers 1 (Ehemannes bzw. Vaters) durch die irani-
schen Behörden nachweise,
dass es sich bei diesem Beweismittel um eine gerichtliche Vorladung für
den Gesuchsteller 1 handle, wonach gegen ihn wegen Verschwörung und
Propaganda gegen den iranischen Staat eine Strafanzeige vorliege,
dass im Rahmen der Revisionsgesuche ausserdem geltend gemacht wird,
die Gesuchstellenden hätten anfangs Dezember 2018 durch die Mutter der
Gesuchstellerin 1 (Ehefrau bzw. Mutter) erfahren, dass diese das fragliche
Dokument im Haus der Familie im Iran gefunden habe,
dass weiter vorgebracht wird, über die Verfolgung des unmittelbar betroffe-
nen Gesuchstellers 1 hinaus sei damit auch die Gefährdungssituation aller
übrigen Familienmitglieder belegt,
dass das entsprechende Dokument mit den Revisionsgesuchen begleitet
durch eine deutsche Übersetzung eingereicht wurde,
dass die Aussichtslosigkeit der Revisionsgesuche mit Zwischenverfügung
vom 1. März 2019 damit begründet wurde, es handle sich bei der als Be-
weismittel eingereichten gerichtlichen Vorladung mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit um eine Fälschung,
dass diesbezüglich zunächst festgestellt wurde, das genannte Dokument
datiere gemäss Übersetzung vom [...] 2015, wobei als gerichtlicher Anhö-
rungstermin der [...] 2015 genannt werde,
dass weiter festgestellt wurde, dem Protokoll der Anhörung des Gesuch-
stellers 1 im ordentlichen Asylverfahren vom 6. Oktober 2016 seien keiner-
lei Hinweise darauf zu entnehmen, dass er unmittelbar nach der Ausreise
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aus dem Iran – welche gemäss seinen eigenen Aussagen Ende September
oder anfangs Oktober 2015 erfolgte – von einer gerichtlichen Vorladung
betroffen gewesen sei,
dass er vielmehr angegeben habe, nach einer vorübergehenden kurzzeiti-
gen Inhaftierung ungefähr fünf oder sechs Monate vor der Ausreise habe
er im Iran keine persönlichen Probleme mehr gehabt (vgl. Protokoll der An-
hörung des Gesuchstellers 1, S. 9),
dass der Gesuchsteller 1 zugleich ausgesagt habe, er stehe mit seinen im
Iran lebenden Familienangehörigen in telefonischem Kontakt (ebd., S. 10),
dass mit der erwähnten Zwischenverfügung weiter festgehalten wurde, es
erscheine somit nicht als glaubhaft, dass der Gesuchsteller 1 im Zeitraum
eines gesamten Jahres – zwischen der angeblichen gerichtlichen Vorla-
dung und der Anhörung im Asylverfahren – durch seine Familienangehöri-
gen im Iran über die Zustellung einer gerichtlichen Vorladung, die für seine
Gefährdungssituation von massgeblicher Bedeutung gewesen wäre, kei-
nerlei Informationen erlangt haben soll,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
15. März 2019 in Bezug auf die Frage der Echtheit der genannten gericht-
lichen Vorladung geltend machen, in Anbetracht der zeitlichen Abläufe sei
es nachvollziehbar, dass sie nicht bereits früher von der Existenz des
Schriftstücks erfahren hätten, und dieser Aspekt erscheine nicht als geeig-
net, die Authentizität des Dokuments in Zweifel zu ziehen,
dass weiter ausgeführt wird, die Familie sei nämlich relativ kurz vorher aus
dem Iran geflüchtet, und die Schwiegermutter des Gesuchstellers 1 sei sich
der Bedeutung, die dem Schriftstück für die Asylgesuche der Familie in der
Schweiz zukommen könnte, in keiner Weise bewusst gewesen,
dass im Revisionsgesuch hingegen ausgeführt wurde, die Gesuchstellen-
den hätten anfangs Dezember 2018 eine Mitteilung erhalten, wonach die
Schwiegermutter ein Dokument gefunden habe, das für das Asylverfahren
der Familie wichtig sein könnte (vgl. II. Begründung/Sachverhalt 1, S. 1),
und unklar bleibt, weshalb die Schwiegermutter, welcher gemäss der Ver-
sion in der Eingabe vom 15. März 2019 die Bedeutung des Schriftstück
nicht bewusst gewesen sein soll, im Dezember 2018 realisierte, dass es
sich um eine für die Asylgesuche der Familie bedeutsames Dokument han-
deln könnte,
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dass die Argumentation in der Eingabe vom 15. März 2019 vor diesem Hin-
tergrund nicht überzeugt und weiterhin nicht glaubhaft ist, dass der Ge-
suchsteller 1 von seinen im Iran verbliebenen Familienangehörigen zwi-
schen dem 14. Oktober 2015 ‒ dem auf der angeblichen gerichtlichen Vor-
ladung angegebenen Datum ‒ und dem 6. Oktober 2016 ‒ dem Datum
seiner Anhörung im Asylverfahren – nicht über die Zustellung einer gericht-
lichen Vorladung wegen Verschwörung und Propaganda gegen den irani-
schen Staat informiert worden wäre,
dass vielmehr ohne weiteres davon auszugehen ist, der Gesuchsteller 1
wäre von seinen Angehörigen im Iran über einen derartigen gravierenden
Vorfall unterrichtet worden, hätte dieser tatsächlich stattgefunden,
dass somit zu erwarten gewesen wäre, dass der Gesuchsteller 1, wäre er
tatsächlich unmittelbar nach seiner Ausreise aus dem Iran durch die dorti-
gen Sicherheitskräfte in der behaupteten Weise gesucht worden, dies im
Rahmen seiner Anhörung vom 6. Oktober 2016 vorgebracht hätte,
dass er Entsprechendes jedoch weder anlässlich dieser Anhörung, noch
im weiteren Verlauf des mit Verfügung des SEM vom 18. August 2017 ab-
geschlossenen erstinstanzlichen Asylverfahrens, noch im mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2019 abgeschlossenen Be-
schwerdeverfahren geltend machte,
dass mithin die mit der Zwischenverfügung vom 1. März 2019 dargelegten
Zweifel an der Echtheit der genannten gerichtlichen Vorladung weiterhin
bestehen und ungeachtet der Argumente der Gesuchstellenden, weshalb
die angebliche gerichtliche Vorladung bis anfangs Dezember 2018 unent-
deckt geblieben sei, als unglaubhaft erscheint, dass der Gesuchsteller 1
durch die iranischen Behörden am [...] 2015 zu einer gerichtlichen Einver-
nahme vorgeladen worden sei,
dass mit den jeweiligen Revisionsgesuchen und mit Eingabe vom 10. April
2019 ausserdem zwei vom 11. September 2017 datierende und ein vom
27. Februar 2019 datierendes Bestätigungsschreiben der Demokratischen
Partei Kurdistans/Iran (PDKI) eingereicht wurden,
dass mit diesen Schreiben im Wesentlichen ausgeführt wird, der Gesuch-
steller 1 sei ein aktives Mitglied der genannten Organisation und im Iran
gefährdet,
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dass diesen Bestätigungsschreiben, nachdem die Frage einer asylrechtlich
relevanten Gefährdung des Gesuchstellers 1 aufgrund der behaupteten
Mitgliedschaft bei der PDKI im Rahmen des betreffenden Beschwerdeent-
scheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2019 bereits ein-
gehend geprüft wurde, nichts zu entnehmen ist, was in revisionsrechtlicher
Hinsicht von Bedeutung sein könnte,
dass der angerufene Revisionsgrund nicht gegeben ist und die Revisions-
gesuche folglich abzuweisen sind,
dass als Folge der Abweisung der Revisionsgesuche die Verfahrenskosten
den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68
Abs. 2 VwVG),
dass die Kosten des Verfahrens auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen
sind (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Ko-
sten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete
Kostenvorschuss zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Revisionsgesuche werden abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.– werden den Ge-
suchstellenden auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleis-
tete Kostenvorschuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Scheyli
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