B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-939/2015
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 / N _______.
D-939/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. April 2014 erstmals in der Schweiz ei-
nen Asylantrag stellte,
dass das BFM (heute: SEM) mit unangefochten gebliebener Verfügung
vom 21. Juli 2014 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien weg-
wies,
dass der Beschwerdeführer in der Folge am 7. August 2014 nach Italien
überstellt wurde,
dass der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten, am 29. Dezember 2014
in der Schweiz schriftlich ein zweites Mal um Asyl ersuchen liess,
dass das BFM dieses Gesuch als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG
entgegennahm und dies dem Rechtsvertreter am 29. Dezember 2014 mit-
teilte,
dass am 31. Dezember 2014 beim BFM ein Schreiben des Rechtsvertre-
ters eintraf, wonach das Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen sei,
dass das SEM dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter mit
Schreiben vom 6. Januar 2015 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ita-
liens und einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte,
dass eine entsprechende Stellungnahme am 19. Januar 2015 beim SEM
eintraf,
dass das SEM am 6. Januar 2015 die italienischen Behörden gestützt auf
die bereits erfolgte Zuständigkeitsabklärung mit Italien, die vorangegan-
gene Überstellung dorthin und die Angaben des Beschwerdeführers an-
lässlich seines zweiten Asylgesuchs vom 29. Dezember 2014 um Über-
nahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte,
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dass die italienischen Behörden das Ersuchen am 19. Januar 2015 gut-
hiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Januar 2015 – eröffnet am 6. Feb-
ruar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das zweite
Asylgesuch wiederum nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmit-
teln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, feststellte, eine allfällige
Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und
eine Gebühr von Fr. 600.─ erhob,
dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im We-
sentlichen ausführte, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens liege bei Italien, da die italienischen Behörden
das Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 19. Januar 2015 gutgeheissen
hätten,
dass in der Stellungnahme vom 16. Januar 2015 im Wesentlichen geltend
gemacht worden sei, der Beschwerdeführer habe das Hoheitsgebiet der
Dublin-Mitgliedstaaten für mehr als vier Monate verlassen,
dass er am 19. August 2014 von Italien nach D._______ gereist sei,
dass die Weiterreise von D._______ nach E._______ geplant gewesen
wäre, diese jedoch nicht geklappt habe, weshalb ein Schlepper ihm alter-
nativ eine Reise in die Schweiz organisiert habe, wo er am 23. Dezember
2014 eingetroffen sei,
dass er während seines illegalen Aufenthalts in D._______ bei zwei Kolle-
gen gelebt habe, die auch bereit seien, im Rahmen einer Zeugenaussage
seine Angaben zu bestätigen,
dass der Beschwerdeführer zudem eine Bestätigungsmail seines Kollegen
eingereicht habe, wonach er vom 19. August 2014 bis zum 22. Dezember
2014 bei ihm gewohnt habe,
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dass hinsichtlich seiner angeblichen Ausreise anzumerken sei, dass es ihm
nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, weshalb der Weg nach
E._______ von Italien über D._______ geführt haben solle,
dass er keine Belege wie Tickets oder Bordkarten für die geltend gemachte
Reise eingereicht und keine substantiierten Angaben zu den benutzten
Verkehrsmitteln gemacht habe,
dass er zudem nicht habe aufzeigen können, weshalb die Weiterreise von
D._______ nach E._______ nicht stattgefunden habe,
dass er eine Reise von Italien nach D._______ gemacht und die Kosten
eines Schleppers auf sich genommen haben solle, nur um danach wieder
in die Schweiz zu reisen, scheine nicht plausibel, dies insbesondere unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass er in Italien noch kein Asylverfahren
durchlaufen habe, obwohl ihm dies ermöglicht gewesen sei,
dass er zudem nicht habe darlegen können, wie er mehrfach Grenzkontrol-
len passiert haben solle, die nur mit gültigen Dokumenten und teilweise mit
Visa passierbar seien,
dass weder eine schriftliche noch eine mündliche Aussage seiner Kollegen
in D._______ an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten,
dass schliesslich darauf hinzuweisen sei, dass das SEM Italien ausdrück-
lich auf die angebliche Ausreise des Beschwerdeführers hingewiesen
habe,
dass der Umstand, wonach Italien dem Übernahmeersuchen im Wissen
davon explizit zugestimmt habe, darauf schliessen lasse, dass den italieni-
schen Behörden keine Anhaltspunkte vorlägen, ihre Zuständigkeit sei erlo-
schen,
dass die Schweiz somit übereinstimmend mit Italien davon ausgehe, dass
Italien weiterhin für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen, welche er in seiner
schriftlichen Eingabe vom 16. Januar 2015 erwähne, demnach im Rahmen
seines Asylverfahrens in Italien vorzubringen habe,
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dass zudem darauf hinzuweisen sei, es liege nicht an der schutzsuchen-
den Person, den für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständigen Staat selbst zu bestimmen,
dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien – vorbehältlich
einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist
(Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 19. Juli 2015 zu erfolgen habe,
dass auf sein Asylgesuch somit nicht eingetreten werde,
dass das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtete,
dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass der Beschwerde-
führer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-
Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
seiner Rückkehr nach Italien bestünden,
dass der Vollzug der Wegweisung dorthin somit zulässig sei,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2015
geltend gemacht habe, es habe in Italien eine wesentlich grössere Anzahl
singhalesischer Migranten, welche für die sri-lankischen Behörden tätig
seien, weshalb für ihn das Risiko, entdeckt zu werden, in Italien wesentlich
höher sei als in der Schweiz,
dass er sich ausserdem vor direkten Racheakten fürchte,
dass hierzu anzumerken sei, dass Italien ein Rechtsstaat sei, welcher über
eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig
wie auch als schutzfähig gelte,
dass er sich an die zuständigen staatlichen Stellen in Italien wenden könne,
sollte er sich vor Übergriffen in Italien fürchten oder sogar solche erleiden,
dass der Vollzug der Wegweisung dorthin somit auch zumutbar sei,
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dass der Wegweisungsvollzug ausserdem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung
des SEM vom 29. Januar 2015 sei wegen der Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vor-instanz
zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 29. Januar
2015 wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die
Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung
des SEM vom 29. Januar 2015 aufzuheben und zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM
vom 29. Januar 2015 aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz zur
Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers festzustellen. Even-
tuell sei die Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 betreffend die Ziffern
4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der vorliegenden Verwaltungsbe-
schwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Das SEM und die zuständige Behörde des Kantons
C._______ seien anzuweisen, während des Beschwerdeverfahrens von
Handlungen zum Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Italien abzusehen,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 19. Februar 2015
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort proviso-
risch aussetzte,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass zum einen aufgrund eines Koordinationsbeschlusses, gestützt auf
Art. 32 Abs. 4 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bun-
desverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1), in den Abteilungen IV und V
die Besetzung des Spruchkörpers den Parteien in der Regel erst durch das
Urteil mitgeteilt wird, zum anderen vorliegend zu keinem Zeitpunkt Anlass
bestand, von der Regel abzuweichen, weshalb das Gesuch um vorgängige
Mitteilung, welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid mitwirken
werden, abzuweisen ist,
dass angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Hauptsache
das Gesuch um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche
Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche
Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut
ist, hinfällig geworden ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internatio-
nalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass das SEM gestützt auf die Überstellung des Beschwerdeführers nach
Italien und die Ausführungen des Rechtsvertreters in der Eingabe vom 29.
Dezember 2014 die italienischen Behörden am 6. Januar 2015 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO ersuchte (vgl. act. B6/3),
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 19. Januar
2015 zustimmten (vgl. B13/1),
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, und
der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz daran
nichts zu ändern vermag,
dass der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Asylgesuch vom
29. Dezember 2014 sowie in der Beschwerde in Bezug auf die Frage sei-
ner Rückführung nach Italien namentlich geltend machen liess, er habe in
Italien einen Schlepper engagiert, der ihn nach E._______ hätte bringen
sollen,
dass er am 19. August 2014 auf seiner Reise nach E._______ in einer ers-
ten Etappe nach D._______ gereist sei, dort indessen nicht sofort habe
weiterreisen können, sondern monatelang unentgeltlich bei sri-lankischen
Kollegen gewohnt und auf eine Reisegelegenheit nach E._______ gewar-
tet habe,
dass sich eine solche Gelegenheit nicht eingestellt habe, weshalb er am
23. Dezember 2014 über den Flughafen unter einem falschen Namen in
die Schweiz eingereist sei,
dass Italien nach dem Gesagten im Hinblick auf Art. 19 Dublin-III-VO für
sein Asylgesuch nicht mehr zuständig sei, weil er den Dublinraum für eine
Dauer von mehr als drei Monaten verlassen habe,
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dass die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Unrecht als Mehrfachgesuch ge-
mäss Art. 111c AsylG behandelt habe,
dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs verweigert und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt
habe,
dass die Vorinstanz zu Unrecht die angebotenen Zeugenbeweise nicht
durch die Schweizerische Vertretung in D._______ habe abnehmen las-
sen,
dass es dem Beschwerdeführer von Seiten der Vorinstanz in keiner Art und
Weise ermöglicht worden sei, seine Vorbringen glaubhaft darzulegen res-
pektive zu beweisen,
dass sie ferner die Begründungspflicht verletzt habe,
dass eine Befragung des Beschwerdeführers anzuordnen sei, um ihm Ge-
legenheit zu geben, seinen Reiseweg von Italien nach D._______, seinen
dortigen Aufenthalt und seine Reise in die Schweiz vollständig zu schildern,
weil nur so eine korrekte Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Vorbringen statt-
finden könne,
dass ferner seine Kollegen beziehungsweise seine Gastgeber in
D._______ als Zeugen zu befragen seien,
dass sich im Rahmen einer korrekten Beweiserhebung und –würdigung
und einer ausführlichen Anhörung des Beschwerdeführers ergeben würde,
dass seine Vorbringen glaubhaft beziehungsweise zu grossen Teilen be-
legbar seien,
dass im Rahmen einer Anhörung auch die Unzumutbarkeit und die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter Einbezug der Asylgründe des
Beschwerdeführers abgeklärt werden müsste,
dass es in Italien viel mehr Singhalesen beziehungsweise LTTE-Gegner
gebe als in der Schweiz, weshalb der Beschwerdeführer dort gefährdet sei,
dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die weiteren auf Beschwerdeebene geltend gemachten
Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass
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zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1
Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass die Anwendung von Art. 111c AsylG nicht zu beanstanden ist, zumal
es sich vorliegend um ein Zweitgesuch handelt und unter diese Bestim-
mung nicht nur materielle Asyl- und Wegweisungsentscheide, sondern
auch weitere mit einer Wegweisung verbundene Entscheide (wie beispiels-
weise Nichteintretensentscheide im Rahmen eines Dublin-Verfah-rens) zu
subsumieren sind,
dass im Übrigen der Nichteintretensentscheid vom 21. Juli 2014 unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass das SEM demnach nicht gehalten war, den Beschwerdeführer anzu-
hören,
dass das SEM ihm stattdessen mit Schreiben vom 6. Januar 2015 gestützt
auf Art. 36 Abs. 1 AsylG in ausreichender und korrekter Weise Gelegenheit
gab, sich zur Zuständigkeit Italiens und einer allfälligen Wegweisung nach
Italien entsprechend zu äussern (vgl. B8/2), wovon er mit Stellungnahme
vom 16. Januar 2015 denn auch Gebrauch machte (vgl. B15/7),
dass vor diesem Hintergrund die Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs unbegründet ist,
dass im Weiteren nach Prüfung der Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern der
vorliegende Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt beziehungs-
weise die Begründungspflicht verletzt worden sein sollte, weshalb sich
auch diese Rügen als ungerechtfertigt erweisen,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid vielmehr um eine schlüssig
begründete Verfügung handelt, welche den rechtserheblichen Sachverhalt
wiedergibt und aus der in nachvollziehbarer Weise hervorgeht, weshalb die
Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und seine Überstellung nach Italien angeordnet hat,
dass das SEM den italienischen Behörden mitteilte, der Beschwerdeführer
behaupte, am 19. August 2014 von Italien nach D._______ und von dort
am 23. Dezember 2014 auf dem Luftweg nach F._______ gereist zu sein
(vgl. B6/3 S. 3),
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Seite 12
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM in
Kenntnis dieses Umstands zustimmten, weshalb es keinen Anlass gibt, die
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens zu bezweifeln,
dass vielmehr davon auszugehen ist, die italienischen Behörden hätten
ihre Zustimmung verweigert, wären sie der Ansicht gewesen, ihre Zustän-
digkeit sei gestützt auf Art. 19 Dublin-III-VO erloschen,
dass sich bei dieser Sachlage sowohl eine Anhörung des Beschwerdefüh-
rers als auch eine Zeugenbefragung erübrigen,
dass sich die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen nach dem
Gesagten allesamt als unbegründet erweisen, weshalb die damit verbun-
denen Kassationsanträge abzuweisen sind,
dass unter dem Dublin-System die Vermutung besteht, dass alle Mitglied-
staaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die
Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein
EMRK-konformes Ergebnis liefert,
dass diese generelle Vermutung nur umgestossen werden kann, wenn auf-
grund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der
Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder
willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nach-
zukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
[EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09] vom
21. Januar 2011, Rz. 192),
dass ausserdem stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen müssten,
dass der Grundrechtsträger im Fall einer Überstellung konkret einer reellen
und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt
wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Befürchtung des Be-
schwerdeführers, er sei in Italien wegen allfälliger Racheakte seitens sin-
ghalesischer LTTE-Gegner konkret gefährdet, weder eine Unzulässigkeit
noch eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu rechtfertigen ver-
mag,
dass es dem Beschwerdeführer offensteht, sich bei allfälligen Schwierig-
keiten an die dafür zuständigen italienischen Behörden zu wenden,
dass er namentlich bei der Polizei um Schutz ersuchen kann, sollte er in
Italien von Drittpersonen behelligt werden,
dass er im Übrigen seine im Zusammenhang mit der LTTE stehenden Vor-
bringen im in Italien durchzuführenden Asyl- und Wegweisungsverfahren
geltend machen kann,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es nach dem Gesagten insgesamt keinen Grund für eine Anwendung
der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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Seite 14
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegen-
standslos geworden ist,
dass der am 19. Februar 2015 superprovisorisch verfügte einstweilige Voll-
zugsstopp mit vorliegendem Endentscheid dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: