B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-939/2020
Ur t e i l vom 2 4 . Feb r ua r 20 2 0
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. Februar 2020 / N (…).
D-939/2020
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein am 15. Januar 2020 durchgeführter Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der
Beschwerdeführer am (…). Mai 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht
hatte,
dass am 17. Januar 2020 die Personalienaufnahme (PA) und am 23. Ja-
nuar 2020 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) ge-
mäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO) stattfand,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gespräches vortrug, er
habe sein Heimatland Gambia im März 2014 verlassen und sei im Mai
2014 in Italien angekommen, wo er am (…). Mai 2014 ein Asylgesuch ein-
gereicht habe,
dass er einen negativen Entscheid erhalten und gegen diesen Rekurs ge-
führt habe,
dass er danach einen weiteren negativen Entscheid erhalten und wiede-
rum erfolglos Beschwerde erhoben habe,
dass er 2017 seine Unterkunft habe verlassen müssen und fortan auf der
Strasse gelebt habe,
dass er, als er sich noch in seiner Unterkunft aufgehalten habe, eine für
jeweils sechs Monate gültige Aufenthaltserlaubnis (permesso di soggiorno)
gehabt habe,
dass er jedoch, als er keine Unterkunft beziehungsweise keine Adresse
mehr gehabt habe, die Aufenthaltserlaubnis nicht mehr habe verlängern
lassen können,
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dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gespräches auch das
rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchfüh-
rung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten
Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Italien ge-
währt wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich dieses Gespräches im Wesentli-
chen erklärte, er glaube nicht, dass Italien für ihn zuständig sein könne,
dass er im Falle einer Rückkehr nach Italien nur noch leiden würde, da er
dort keine Unterkunft habe und über keine Papiere verfüge,
dass der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand ausführte, er
habe manchmal Schmerzen im Unterbrustbereich, welche in Italien begon-
nen hätten,
dass er deswegen, soweit er sich erinnern könne, noch nicht behandelt
worden sei,
dass er zudem schon lange an Zahnschmerzen leide und deswegen auch
noch nie in Behandlung gewesen sei,
dass die Zahnschmerzen so schlimm geworden seien, dass er sich in Ita-
lien im Jahr 2015 zwei Zähne habe entfernen lassen, wobei er jedoch nach
wie vor Schmerzen habe,
dass das SEM am 24. Januar 2020 die italienischen Behörden um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und dass diese innerhalb der
festgelegten Frist zum Ersuchen des SEM keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Februar 2020 – eröffnet am 12. Feb-
ruar 2020 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
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dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formular-Ein-
gabe vom 18. Februar 2020 (Datum Poststempel, Eingabe datiert vom
19. Februar 2020) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die
Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
dass eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen sei,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses) sowie Rechtsverbeiständung ersuchte,
dass er ferner beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
19. Februar 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3
AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2020 eine Be-
schwerdeergänzung sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) als Beweismittel einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer für seine Rechtsmitteleingabe ein Formular
verwendet hat, welches für die Beschwerde gegen Entscheide im nationa-
len Asyl- und Wegweisungsverfahren gedacht ist,
dass jedoch aus seiner handschriftlich ergänzten Begründung hervorgeht,
dass sich seine Beschwerde im Wesentlichen gegen das Nichteintreten auf
sein Asylgesuch und die Überstellung nach Italien richtet,
dass an dieser Stelle dennoch festzuhalten ist, dass bei Beschwerden ge-
gen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asyl-
gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3
AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die (insbesondere anlässlich der Beschwerdeer-
gänzung erfolgten) Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer angeb-
lichen Verfolgung in seinem Heimatstaat nicht weiter einzugehen und auf
die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags oder nach Ab-
lehnung desselben in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederauf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO),
dass ein am 15. Januar 2020 durchgeführter Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der
Beschwerdeführer am (…). Mai 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht
hatte,
dass das SEM gestützt auf diese Sachlage die italienischen Behörden am
24. Januar 2020 unter Anrufung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen des SEM
innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zustän-
digkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
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dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs zur Zuständigkeit Italiens insbesondere geltend machte, er habe in
Italien keine Unterkunft und keine gültigen Papiere und würde nur wieder
auf der Strasse landen,
dass er in Italien keine Zukunftsperspektiven habe,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zusätzlich aus-
führte, er habe seit 2017 mehrheitlich auf der Strasse gelebt und sich nur
dank illegaler Arbeit die nötigen Lebensmittel kaufen können,
dass er mehrmals geschlagen und bestohlen worden sei und eine Unter-
stützung von rechtlicher Seite nicht habe in Anspruch nehmen können,
dass die allgemeine rechtliche Situation in Italien für Asylsuchende sehr
undurchsichtig und unverständlich sei,
dass ihm nie eine rechtliche Hilfe für eine Rückkehr in sein Heimatland ge-
boten worden sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Beschwerdeergänzung
schliesslich vortrug, aufgrund seiner Homosexualität könne er weder in sei-
nen Heimatstaat Gambia noch nach Italien zurückkehren,
dass es für ihn in Italien auf der Strasse sehr gefährlich gewesen sei, zumal
es dort Leute gebe, die Homosexuelle besonders schlecht behandelten,
dass ihn in Italien menschenwidrige Zustände erwarten würden,
dass aufgrund des sog. Salvini-Dekrets und der allgemeinen negativen
Stimmung gegen Asylsuchende in Italien immer häufiger tatsächliche Asyl-
gründe (so zum Beispiel seine Homosexualität) nicht berücksichtigt und
Menschen in unhaltbaren Zuständen in die Illegalität getrieben würden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, es gebe
keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien wiesen systemische Schwachstellen
auf,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
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vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und nach wie vor davon ausgegangen werden kann,
Italien komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nach,
dass auch anzunehmen ist, Italien anerkenne und schütze weiterhin die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner
bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Man-
gel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl
die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asyl-
suchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. die Urteile
des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande vom
2. April 2013 [Beschwerde-Nr. 27725/10] und A.S. gegen die Schweiz vom
30. Juni 2015 [Beschwerde-Nr. 39350/13]),
dass es auch unter Berücksichtigung des sog. Salvini-Dekrets nach wie vor
keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass folglich gegenüber Italien eine Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner
Rechtsprechung wiederholt festgehalten hat (vgl. statt vieler: Urteile des
BVGer E-5489/2019 vom 31. Oktober 2019, F-5371/2019 vom 29. Okto-
ber 2019 und D-5451/2019 vom 24. Oktober 2019, je m.w.H.),
dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-
VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
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für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO;
sog. Selbsteintrittsrecht),
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es
ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären
Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass
ein anderer Staat dafür zuständig ist,
dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrecht ein einklagbarer
Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragsstellers in den an
sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine
Norm des Völkerrechts, verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner
Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4, je m.w.H.),
dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt
werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017
vom 6. März 2018 E. 5.3.1),
dass der Beschwerdeführer jedoch entgegen der Beschwerde kein konkre-
tes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden hätten
sich geweigert, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen oder ihm dauerhaft die ge-
mäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten,
dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen, bei denen der Beschwerdeführer bei Bedarf ebenfalls um Un-
terstützung nachsuchen kann,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
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sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass, insofern der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene ausführt, er
sei mehrmals geschlagen und bestohlen beziehungsweise verfolgt wor-
den, festzuhalten ist, dass Italien ein Rechtsstaat ist, welcher über eine
funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl schutzwillig als auch
schutzfähig ist,
dass sich der Beschwerdeführer dementsprechend bei Bedarf an die zu-
ständigen italienischen Sicherheitsbehörden wenden kann,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zu seinem Ge-
sundheitszustand ausführte, er habe manchmal Schmerzen im Unterbrust-
bereich und leide schon lange an Zahnschmerzen,
dass er in seiner Rechtsmitteleingabe zusätzlich ausführte, der Gedanke,
nach Italien zurückkehren und auf der Strasse leben zu müssen, sei für ihn
mit psychischem Stress verbunden,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Pa-
poshvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180-193 m.w.H.),
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dass solches im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage auf die Situation
des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, da nicht von derart gra-
vierenden gesundheitlichen Beschwerden ausgegangen werden kann, die
einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragsstellern mit besonderen Bedürfnissen, die erforderliche
medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, nötigenfalls medizi-
nische Betreuung in Anspruch zu nehmen beziehungsweise dass die ge-
gebenenfalls weiteren erforderlichen medizinischen Abklärungen auch in
Italien möglich sind und dass auch die Verfügbarkeit von Medikamenten
gewährleistet ist,
dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlag-
gebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren haben
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass sich aus der Überstellung nach Italien mithin auch unter Berücksich-
tigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen
ergibt,
dass der Beschwerdeführer schliesslich insbesondere auch als nicht be-
sonders schutzbedürftig zu qualifizieren ist, weshalb davon abgesehen
werden kann, von Italien individuelle Garantien zu verlangen (vgl.
BVGE 2017 VI/10 E. 5.5 ff. m.w.H.; Urteil des BVGer D-2513/2019 vom
28. Mai 2019 E. 8.1),
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dass kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer gerate in
Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht seine Beurteilung im Wesentlichen
darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG),
dass die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen ist,
dass den Akten insbesondere keine Hinweise auf einen Ermessensmiss-
brauch oder eine Über- respektive Unterschreitung des Ermessens zu ent-
nehmen sind,
dass sich das Gericht deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusse-
rungen enthält,
dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessen-
klauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht und dass an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG richtigerweise die Über-
stellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist
(vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), weshalb auch auf das im verwendeten
Formular vorgedruckte Rechtsbegehren um Anordnung der vorläufigen
Aufnahme nicht einzutreten ist,
D-939/2020
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid der Antrag auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vo-
raussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass dementsprechend auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ge-
genstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: