Abtei lung IV
D-940/2008
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
14. Januar 2008 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-940/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am
29. November 2005 und gelangte am 3. Dezember 2005 in die
Schweiz, wo er am 5. Dezember 2005 um Asyl nachsuchte.
A.a Am 7. Dezember 2005 erhob das BFM im Empfangszentrum
Basel die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn sum-
marisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen der
Heimat. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, sein Bruder C._______
sei bei den Lokalwahlen von 1999 als unabhängiger Kandidat ange-
treten. Sein Wahlerfolg habe den bisherigen Machthabern nicht ge-
fallen, weshalb diese ihn angezeigt hätten. Die Wahlen seien annulliert
und nach seinem Bruder sei gefahndet worden, worauf dieser in die
Schweiz geflohen sei und um Asyl nachgesucht habe. Nach der Flucht
von C._______ hätten die Behörden grossen Druck auf die Familie
ausgeübt. Er (der Beschwerdeführer) habe am 18. Mai 2000 seinen
Militärdienst angetreten. Während seiner Abwesenheit sei sein Bruder
D._______ festgenommen und gefoltert worden. Nach seiner Rückkehr
aus dem Dienst habe ihm sein Schwager vorgeschlagen, er solle nach
B._______ ziehen und dort mit ihm ein Restaurant betreiben. Der Be-
trieb sei gut gelaufen, doch sie hätten ständig Drohanrufe erhalten.
Man habe von ihm verlangt, dass er Leute der PKK (Partiya Karkaren
Kurdistan), die in seinem Restaurant verkehrten, ausspioniere. Er ha-
be seinen Anwalt über die Drohungen informiert. Bei einem der Anrufe
habe man ihm gesagt, man werde sein Geschäft ruinieren und ihn um-
bringen, falls er nicht auf die gestellten Forderungen eingehe. Er gehe
davon aus, dass Polizisten hinter den Drohungen gestanden hätten.
Zirka 15 bis 20 Tage vor dem 4. Juni 2005 hätten einige seiner Gäste
eine Lebensmittelvergiftung erlitten. Zwei Tage darauf habe man ihm
am Telefon gesagt, dies sei eine Warnung gewesen. Am 4. Juni 2005
hätten rund 100 Personen eine Lebensmittelvergiftung erlitten. Ge-
mäss offiziellen Berichten sei Rattengift in die Lebensmittel gemischt
worden. Am 13. Juni 2005 sei er zusammen mit seinem Schwager und
dem Chefkoch verhaftet worden. Er sei drei Monate lang inhaftiert ge-
wesen, ohne richtig verhört worden zu sein. Das eingeleitete Verfahren
sei noch hängig. Er habe das Geschäft seinem Schwager überlassen
und sei in die Provinz F.________ gezogen. Da die Lage dort unsicher
sei, habe er sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen.
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A.b Am 21. März 2006 hörte die zuständige kantonale Behörde den
Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Dabei machte dieser im
Wesentlichen geltend, er habe in B._______ zusammen mit seinem
Schwager ein Restaurant betrieben, in dem 25 ihrer Verwandten be-
schäftigt gewesen seien. Ihre Geschäfte seien sehr gut gelaufen, was
Neid hervorgerufen habe. In ihrem Restaurant hätten viele Leute aus
der Region F.________ verkehrt. Er sei oft bedroht worden, man habe
ihm vorgeworfen, PKK-Leute zu bewirten. Man habe ihm vorgeschla-
gen, als Spitzel tätig zu werden, was er jedoch abgelehnt habe. Ande-
rerseits seien sie auch von mafiösen Gruppen bedroht worden. Er
habe sich davor gefürchtet, Opfer eines Anschlags zu werden. Sieben
oder acht Tage vor dem 4. Juni 2005 seien in ihrem Restaurant 20
Personen vergiftet worden. Nach diesem Vorfall sei er angerufen
worden, man habe ihm gesagt, dies sei die „gelbe Karte“ gewesen. Am
4. Juni 2005 seien 120 Personen, die in ihrem Restaurant gegessen
hätten, vergiftet worden, darunter hätten sich 12 Angestellte befunden.
Im Rahmen der folgenden Untersuchungen habe man herausgefun-
den, dass sich im Blut der Opfer eine chemische Substanz befunden
habe. Die Polizei habe ihm verboten, über das Ereignis zu sprechen,
und sie habe die vergifteten Gäste dazu bewegen wollen, Anzeige zu
erstatten. Keiner der Gäste habe dies jedoch getan, sie seien von die-
sen sogar unterstützt worden. Einige regionale kurdische Zeitungen
hätten mit ihm einen Termin vereinbaren wollen. Das Lokal sei ge-
schlossen und er sei festgenommen worden. Er habe sich zusammen
mit seinen Anwälten am 13. Juni 2005 der Polizei gestellt, da er aus
der Zeitung erfahren habe, dass man ihn festnehmen wolle. Seine An-
wälte hätten eine Haftbeschwerde eingereicht, die abgewiesen worden
sei. Auch sein Schwager, der seit Jahren für eine staatliche Gesell-
schaft gearbeitet habe, und der Koch seien festgenommen worden.
Während seiner Haftzeit von drei Monaten sei er nie einem Richter
vorgeführt worden. Er habe sich nach der Freilassung am 6. Septem-
ber 2005 entschlossen, mit seiner Familie nach F.________ zurückzu-
gehen. Da er sich gefährdet gefühlt habe, habe er beschlossen, seine
Heimat zu verlassen. Sein in der Schweiz lebender Bruder habe sich
früher in der Türkei politisch betätigt. Er glaube nicht, dass andere An-
gehörige politisch aktiv seien. Das Restaurant sei wieder eröffnet wor-
den, sie beabsichtigen, es zu verkaufen. Vor dem geschilderten Vorfall
habe er nie Probleme mit der Polizei oder der Armee gehabt. Zur
Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer mehrere Be-
weismittel ab (vgl. Ziffn. 1 - 9 Beweismittelumschlag, act. A18).
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A.c Mit Eingabe vom 22. Mai 2006 liess der Beschwerdeführer durch
seinen damaligen Rechtsvertreter ein Schreiben seines türkischen An-
walts, E._______, vom 25. April 2006 mit Übersetzung einreichen (vgl.
Ziff. 10 Beweismittelumschlag, act. A18).
A.d Das BFM übermittelte dem Beschwerdeführer am 25. Januar
2007 Kopien der von ihm eingereichten Ausweisschriften und Beweis-
mittel. Ausserdem wurden ihm die eingereichten Originalausschnitte
aus verschiedenen Zeitungen zugestellt. Dem Beschwerdeführer wur-
de Frist zur Nachreichung von Übersetzungen der eingereichten Be-
weismittel angesetzt.
A.e Am 19. März 2007 sandte der Beschwerdeführer die Beweismittel
mit Übersetzungen an das BFM zurück.
A.f Am 12. November 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer er-
gänzend an. Dieser führte aus, gegen sein Geschäft habe es ein Kom-
plott gegeben. Er sei bedingt aus dem Gefängnis entlassen worden
und habe eine Zeit lang die Identitätskarte eines Freundes benutzt.
Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Am 27. Mai 1997 habe er in
B._______ zusammen mit seinem Schwager ein Restaurant eröffnet.
Da sein Schwager Beamter gewesen sei, habe er die Führung des Be-
triebs übernommen. Seitdem sein Bruder C._______ bei den Wahlen
kandidiert habe, sei der Erfolg seiner Familie noch mehr aufgefallen.
Viele Agenten und Spitzel hätten über seine Familie belastende Aus-
sagen gemacht. Im Mai 2000 habe er seinen Militärdienst angetreten;
den Vorschlag seines Bruders C._______, mit ihm die Türkei zu
verlassen, habe er damals abgelehnt. Während eines Militärurlaubs
habe er seinen Bruder D._______ im Gefängnis besucht. Diesem sei
Unterstützung der PKK vorgeworfen worden. Aufgrund einer Gesetzes-
änderung sei er freigelassen worden. Er habe bereits vor seinem
Militärdienst bemerkt, dass er von der Polizei beobachtet worden sei.
Er vertraue mittlerweile seinem türkischen Anwalt, E._______, nicht
mehr, da sich dieser mangelhaft für ihn einsetze und für die AKP
(Adalet ve Kalkinma Partisi; Deutsch: Partei für Gerechtigkeit und
Aufschwung) kandidiert habe. Er (der Beschwerdeführer) habe ver-
nommen, dass man sich im Restaurant vor etwa 15 Tagen nach ihm
erkundigt habe. Die Leute hätten gesagt, sie seien von der Sicher-
heitsdirektion in B._______. Sein Schwager habe seine Stelle beim
Elektrizitätswerk etwa ein Jahr nach seiner Ausreise aufgegeben, da
er die Führung des Restaurants übernommen habe. Ein weiterer
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Schwager, der früher Kellner in ihrem Lokal gewesen sei, habe
ebenfalls eine Führungsposition inne. Das gegen ihn (den
Beschwerdeführer) eingeleitete Verfahren sei immer noch hängig. Sein
Schwager und der Koch seien ebenfalls angeklagt worden. Er sei vor
den Vorfällen im Restaurant von Leuten der JITEM (Jandarma
Istihbarat ve Teörle Mücadele; Bezeichung für die Abteilung
"Nachrichtendienst und Kampf gegen Terrorismus" der Gendarmerie)
angesprochen worden, die von ihm Informationen hätten haben wollen.
Mehreren Zeitungsartikeln könne entnommen werden, dass gegen
kurdische Geschäftsleute in ähnlicher Weise vorgegangen worden sei.
Die beiden Vorfälle hätten sich an Wochenenden zugetragen, an
denen der Geschäftsbetrieb besonders gut laufe. Beide Male seien
auch viele Polizisten und Militärangehörige vergiftet worden. Nach
seiner Freilassung aus dem Gefängnis habe er die Identitätskarte
eines Freundes benutzt. Zwei Tage später sei er nach F.________
gezogen, wo er sich zirka 30 bis 40 Tage aufgehalten habe. In dieser
Zeit sei nichts vorgefallen. Im November 2005 habe man ihm einen
Reisepass ausgestellt.
A.g Mit Verfügung vom 23. November 2007 forderte das BFM den
Beschwerdeführer auf, Übersetzungen der eingereichten Beweismittel
nachzureichen. Gleichzeitig bot es ihm Gelegenheit, weitere Beweis-
mittel einzureichen, wovon dieser mit Eingabe vom 21. Dezember
2007 Gebrauch machte (vgl. Ziffn. 13 - 15, Beweismittelumschlag
[act. A18] und 16 - 20 Beweismittelumschlag [act. A25]).
B.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 – eröffnet am 15. Januar 2008 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Februar 2008
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen,
es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten zu ge-
währen; insbesondere sei ihm Einsicht in die Akte A11/1 sowie in die
eingereichten Beweismittel (Akten A18 und A25) zu gewähren. Verbun-
den mit der Gewährung dieser Akteneinsicht sei ihm eine angemes-
sene Frist zur Einreichung einer Beschwerde zu gewähren. Das Dos-
sier seines Bruders sei beizuziehen und ihm sei dazu – soweit ent-
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scheidrelevant – angemessen das rechtliche Gehör zu gewähren. Die
Verfügung vom 14. Januar 2008 sei aufzuheben und die Sache dem
BFM zur vollständigen Feststellung und Abklärung des richtigen Sach-
verhalts zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor Gutheissung der Beschwerde
eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote
einzuräumen. Der Eingabe lagen eine den Beschwerdeführer betref-
fende Notiz, eine Anklageschrift vom 18. Dezember 2007 und eine ver-
fahrensleitende Verfügung vom 10. Januar 2008 bei.
D.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 wies der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das BFM an, dem Beschwerdeführer in
angemessener Weise Einsicht in die Akte A11/1 und vollumfängliche
Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel zu gewähren.
Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung
einer Ergänzung der Beschwerdeschrift an. Schliesslich forderte er
den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss einzuzahlen.
E.
Am 26. Februar 2008 übermittelte das BFM dem Beschwerdeführer die
fehlenden Akten.
F.
F.a Mit Eingabe vom 6. März 2008 liess der Beschwerdeführer die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf den erhobenen Kos-
tenvorschuss beantragen.
F.b Der Instruktionsrichter entsprach diesen Anträgen mit Verfügung
vom 10. März 2008.
G.
Am 14. März 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeer-
gänzung ein. Dieser lagen folgende Beweismittel bei: ein Bericht aus
dem Internet vom 27. August 2008, die Kopie einer Vorladung auf die
Polizeiwache, die Kopie einer Verfügung des (...)Strafamtsgerichts von
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B._______ und die Kopie einer Anklageschrift vom 18. Dezember
2007.
H.
H.a Der Instruktionsrichter gab dem BFM mit Verfügung vom 20. März
2008 die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
H.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. April 2008
die Abweisung der Beschwerde.
H.c Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundes-
verwaltungsgericht am 8. April 2008 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Asylentscheides aus,
aufgrund der eingereichten Beweismittel könne vom Bestehen eines
gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahrens wegen Vergif-
tungen in seinem Restaurant ausgegangen werden. Auch die genann-
ten Verfolgungsmassnahmen gegen seine Brüder würden nicht bestrit-
ten. Es könne aber nicht geglaubt werden, dass die türkischen Be-
hörden ihn mit der eingeleiteten Untersuchung aus politischen Grün-
den und im Zusammenhang mit seinen Brüdern verfolgten. Er sei nicht
in der Lage gewesen, widerspruchsfreie und konkrete Angaben zu den
angeführten Drohanrufen zu machen. Bei der Erstbefragung habe er
gesagt, er habe ständig Anrufe erhalten; er hätte für die Behörden als
Spitzel arbeiten sollen und vermute, diese steckten dahinter. Bei der
kantonalen Anhörung habe er angegeben, neben den Drohanrufen
wegen Spitzeltätigkeiten sei er auch von Mafia-Gruppen bedroht wor-
den. Anlässlich der Anhörung beim BFM habe er ausgeführt, es seien
Anrufe der JITEM gewesen, mit anderen Geschäftsleuten und Perso-
nen habe er keine Probleme gehabt. Seine Erklärungen bei der Anhö-
rung durch das BFM seien nicht geeignet, die Widersprüche zu erklä-
ren und aufzulösen. Seine Aussagen zum Inhalt der Anrufe und zur
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JITEM seien trotz mehrmaliger Aufforderung, diese zu konkretisieren,
sehr pauschal geblieben. Der Beschwerdeführer habe gesagt, in
seinem Restaurant hätten auch Behördenmitglieder gespiesen, was
mit seiner Behauptung, die Behörden hätten die Vergiftungen in
seinem Restaurant verursacht, nicht zu vereinbaren sei. Da es sich bei
der verwendeten Substanz, Endosulfan, um eine tödliche Substanz
gehandelt haben solle, hätten die türkischen Behörden eine derartige
Vergiftung von Behördenmitgliedern und Angestellten nicht in Kauf ge-
nommen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die türkischen Behörden
ihm nach der Haftentlassung einen Pass ausgestellt hätten, wenn sie
ihn tatsächlich aus politischen Gründen verfolgten oder ihn als Spitzel
hätten gewinnen wollen. Es falle auf, dass aus den eingereichten Be-
weismitteln nicht hervorgehe, dass er bedroht worden sei. Gemäss
eigenen Angaben habe er seinen Anwalt über alles informiert. Der
frühere Einwand des Beschwerdeführers, sein Anwalt habe etwas
gegen ihn, erscheine aufgrund der eingereichten vier Schreiben eine
Schutzbehauptung zu sein. Auch weitere Aussagen des Beschwerde-
führers enthielten Unstimmigkeiten. Bei der Erstbefragung habe er
ausgeführt, sein Bruder D._______ sei wegen seines Bruders
C._______ und wegen ihm während acht Monaten inhaftiert worden.
Bei der kantonalen Anhörung habe er angegeben, D._______ sei nach
der Flucht von C._______ ins Gefängnis gebracht worden. In der
ergänzenden Anhörung habe er gemeint, D._______ sei wegen
C._______ drangenommen worden. Er sei in den Dokumenten seiner
Brüder nicht erwähnt, weil er im Militärdienst gewesen sei. Einerseits
seien seine Aussagen widersprüchlich, andererseits sei nicht
einzusehen, weshalb die Behörden nicht bereits in den Jahren 1999
oder 2000 ein Verfahren gegen ihn eingeleitet hätten. Der Umstand,
wonach er damals in der Armee gedient habe, hätte jedenfalls nicht
gegen die Eröffnung eines Verfahrens gesprochen. Aus dem Verhalten
der Behörden könne geschlossen werden, dass nichts gegen ihn
vorgelegen habe bzw. vorliege. Da C._______ die Türkei im Jahr 2000
verlassen habe und D._______ weiterhin im Dorf lebe, stelle sich die
Frage, welche Informationen sich die Behörden vom politisch inaktiven
Beschwerdeführer, der in B._______ ein Restaurant geführt habe, in
dem auch Behördenmitglieder Gäste gewesen seien, sich erhofft
hätten. Die Vorbringen wiesen weitere Unstimmigkeiten auf: So
beispielsweise zu den Umzügen, zum Verbleib des Passes oder
hinsichtlich des Nachschiebens des Vorfalls mit der Fahne. Dem
Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass die türkischen
Behörden ihn im Zusammenhang mit den Vergiftungen in seinem
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Restaurant und mit seinen Brüdern aus politischen Gründen
verfolgten.
In Anbetracht der gesamten Aktenlage sei davon auszugehen, dass es
bei der eingeleiteten behördlichen Untersuchung um die Aufklärung
eines Straftatbestandes gehe. Ein solches Vorgehen der Behörden
erscheine rechtsstaatlich legitim und sei deshalb nicht asylrelevant.
Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er
von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen gewesen sei. Es bestehe
kein Grund zur Annahme, dass er wegen seines familiären Umfelds
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Reflex-
verfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses erleiden könnte. In
diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass die Frau und die Kin-
der seines Bruders C._______, die in der Schweiz über Aufenthaltsbe-
willigungen verfügten, wiederholt in die Türkei gereist seien und dabei
keine nennenswerten Schwierigkeiten gehabt hätten. An dieser Ein-
schätzung vermöge auch die gegen ihn eingeleitete Untersuchung
nichts zu ändern. Es sei ihm ein Pass ausgestellt worden, weshalb
davon auszugehen sei, dass keine Einwände gegen seine Ausreise
bestanden hätten.
4.2 In der Beschwerde vom 14. Februar 2008 wird geltend gemacht,
das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren sei nach wie
vor hängig. Zum Beweis würden eine Anklageschrift und eine verfah-
rensleitende Verfügung des Strafgerichts eingereicht. Über die ge-
nauen Folgen des Vergiftungsanschlags könnten demnach noch keine
endgültigen Schlüsse gezogen werden. Der Sachverhalt sei vorliegend
durch zahlreiche hieb- und stichfeste Beweismittel belegt. Es falle auf,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers sehr gut substanziiert
seien. Beim Nachweis der asylrelevanten Verfolgung durch die türki-
schen Behörden dürfe kein strengerer Massstab als bei anderen Asyl-
suchenden angesetzt werden. Der Massstab dürfe bei ihm nicht stren-
ger sein, nur weil er diesen mit den Beweismitteln für sein eigenes
Asylgesuch sehr hoch gelegt habe. Die Frage nach einem Politmalus
könne vorliegend noch nicht definitiv negativ beantwortet werden, sie
könne erst nach Abschluss des Verfahrens beurteilt werden. Vor dem
Hintergrund dieser Frage erscheine es, dass sich das BFM mit seinen
Abklärungen und Argumentationen bereits im Bereich der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit und der „bewiesenen Sicherheit“ befunden ha-
be. Es sei zweitrangig, wer für den Giftanschlag verantwortlich ge-
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wesen sei, massgeblich seien dessen Folgen für ihn. Die Frage des
Politmalus würde sich auch dann stellen, wenn er den Anschlag selbst
ausgeführt hätte. Eine asylrelevante Verfolgung sei auch dann wahr-
scheinlich, wenn der Anschlag nicht eine politisch motivierte Gewalttat
gewesen sein sollte. Solange der Vorwurf der Täterschaft des Be-
schwerdeführers noch im Raum stehe, könne die Frage der Asyl-
relevanz der – vordergründig legitimen – Strafverfolgung nicht ableh-
nend beurteilt werden. Das BFM gehe nicht davon aus, dass er für den
Anschlag verantwortlich sei. In Diskrepanz dazu gingen die türkischen
Behörden von seiner Täterschaft aus, weshalb sich zwingend die Fra-
ge stelle, inwieweit diese Diskrepanz im Rahmen der Frage der Asylre-
levanz zu berücksichtigen und gewichten sei.
Die Verfügung des BFM erwecke den Eindruck, dass nur der belegte
Sachverhalt nicht in Frage gestellt worden sei. Dabei handle es sich
um einen gewichtigen Mangel in der Logik der angefochtenen Verfü-
gung. Die Tatsache, dass sich seine Vorbringen weitgehend mit den
Beweismitteln deckten, spreche für seine Glaubwürdigkeit, auch hin-
sichtlich des nicht bewiesenen Teils. Das BFM habe durch das nicht
detaillierte Bezeichnen und Benennen der eingereichten Beweismittel
Art. 12 VwVG verletzt. Das BFM hätte sämtliche Beweismittel unter
Angabe der Aktennummern erwähnen und behandeln müssen.
Es sei klar, dass eine definitive Ablehnung des Asylgesuchs während
der Hängigkeit des Strafverfahrens nicht möglich sei. Sollten seine Vor-
bringen, wonach er von den Behörden bedroht worden sei, als glaub-
haft erachtet werden, wäre ihm bereits jetzt zwingend Asyl zu erteilen.
Sollte an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen gezwei-
felt werden, müssten zwingend weitere Abklärungen getroffen werden.
Das BFM werde eine Botschaftsanfrage durchführen müssen.
Gestützt auf die vorliegenden Akten seien die Schlussfolgerungen des
BFM nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefra-
gung darauf hingewiesen, dass die Drohungen in Zusammenhang mit
dem „Vordringen der PKK an die Schwarzmeerküste“ gestanden habe.
Seine Aussagen deckten sich diesbezüglich. Es sei nicht unglaubhaft,
dass ein florierendes Geschäft auch von Mafia-Gruppen kontaktiert
werde. Die einen Drohanrufe schlössen die anderen nicht aus. Mafia-
Gruppen arbeiteten auch mit dem Staat oder der Armee zusammen.
Dass er die Verfolgung durch die Mafia bei der ergänzenden Anhörung
nicht mehr erwähnt habe, könne nicht zu seinen Ungunsten gewertet
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werden. Aus seinen Aussagen ergebe sich, dass sich die Anrufer
durch den Inhalt ihrer Aussagen als Personen der Sicherheitsdirektion
zu erkennen gegeben hätten. Trotz der Nachfragen der Befragerin
habe er darauf bestanden, dass die Anrufer stets sofort zur Sache ge-
kommen seien. Er habe die Details der Anrufe so gut geschildert, wie
sie ihm in Erinnerung geblieben seien. Der Widerspruch, falls es denn
einer wäre, zum Zeitpunkt des Telefonanrufs nach dem ersten Giftan-
schlag sei nicht gravierend. Hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Ver-
giftung von Militärangehörigen durch die türkischen Sicherheitsbehör-
den habe sich das BFM vom Grundsatz entfernt, dass nicht nachvoll-
ziehbare Verhaltensweisen Dritter nicht der Glaubhaftigkeit desjenigen
anzulasten seien, der diese benenne. Die Tatsache, dass gegen ihn
1999 oder 2000 kein Verfahren eingeleitet worden sei, lege keinesfalls
nahe, dass ihm nach über acht Jahren keine Verfolgung drohen könne.
Das Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers ergebe sich aus
den Ereignissen im Jahr 2005 und aus der Vorgeschichte seiner Brü-
der. Dass die Ehefrau und die Kinder von C._______ in die Türkei
zurückgereist seien, vermöge an der Einschätzung seiner Gefährdung
nichts zu ändern. Er habe ausdrücklich erklärt, dass dabei spezielle
Vorsichtsmassnahmen getroffen würden. Zudem gehe es vor allem um
die Gefährdung von Männern.
4.3 In der Beschwerdeergänzung vom 14. März 2008 wird darauf hin-
gewiesen, der Beschwerdeführer versuche über seine türkischen An-
wälte die verschiedenen Einvernahmeprotokolle und weitere Ermitt-
lungsergebnisse der türkischen Polizei zu erhalten. Diese Akten seien
relevant, weil gestützt darauf die Frage des Politmalus näher abgeklärt
werden könne. Der Beschwerdeführer habe ursprünglich beabsichtigt,
im gegen ihn geführten Strafverfahren eine mögliche staatliche
(Mit-)Täterschaft geltend zu machen. Auf Anraten seines Anwalts habe
er auf eine solche Thematisierung verzichtet. Aus den bisher nicht vor-
liegenden Akten könnten sich durchaus Hinweise auf eine staatliche
oder parastaatliche Täterschaft ergeben. Die Erwähnung der Möglich-
keit eines staatlichen Komplotts hätte für Personen, welche diese äus-
serten, erhebliche Konsequenzen. Der Beschwerdeführer habe darauf
hingewiesen, dass das Restaurant wieder erfolgreich betrieben werde;
die Schikanen und Telefonanrufe hätten aufgehört, seit er aus der Tür-
kei verschwunden sei. Er leite daraus ab, dass es darum gegangen
sei, ihn aufgrund seiner politischen Verwandten zu diskreditieren und
aus der Türkei zu vertreiben. Vor etwa einem Monat sei eine poli-
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zeiliche Vorladung zugestellt worden, da die Polizei den Auftrag habe,
die finanziellen Verhältnisse eines Beschuldigten zu prüfen. Mit einem
eingereichten Zeitungsartikel versuche er zu belegen, dass Schutzgel-
derpressungen gegen Kurden in B._______ und auch in der Nachbar-
provinz an der Tagesordnung gewesen seien. Sein Schwager sei nicht
in gleichem Umfang in das Verfahren involviert wie er; dieser füge sich
den Weisungen der türkischen Behörden und sei deshalb nicht mit
Schwierigkeiten konfrontiert. Die beiden anderen Angeklagten seien
nur pro forma in dieses Verfahren aufgenommen worden, seien aber
während des Verfahrens und nachher nicht mit Schwierigkeiten kon-
frontiert gewesen. Auch aus diesen Umständen schliesse er, dass sich
die ganze Aktion ausschliesslich gegen ihn gerichtet habe. Er habe
sich die Frage gestellt, ob er von der Schweiz aus seine Annahme,
beim Giftanschlag habe es sich um ein staatlich organisiertes Kom-
plott gehandelt, in das Verfahren einbringen solle. Seine Anwälte und
seine Familie hätten ihn gebeten, er solle solche Schritte unterlassen,
da sie ansonsten akut gefährdet wären. Im Rahmen einer Botschafts-
abklärung werde ohne weiteres festgestellt werden können, dass sich
dies so verhalte. Alleine dieser Umstand belege, wie brisant und poli-
tisch die Angelegenheit sei. Ein Angeschuldigter, der sich nicht sach-
gerecht verteidigen könne, weil sonst weitere Personen mit staatlicher
Verfolgung rechnen müssten, erweise sich als aus politischen Gründen
verfolgt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragungen gel-
tend, seine Familie sei nach der Flucht seines Bruders C._______
unter Druck gesetzt worden. Er sei damals nicht direkt angegangen
worden, da er seinen Militärdienst geleistet habe. C._______ reiste
gemäss der eingereichten Kopie seines C-Ausweises (vgl. act. A18,
Ziff. 12) am 4. September 2000 in die Schweiz. Gleichzeitig erklärte
der Beschwerdeführer, er habe bis zu den Vorfällen vom April bzw.
Juni 2005 mit den türkischen Behörden keine ernsthaften Probleme
gehabt (vgl. act. A9/28, S. 18 und act. A24/25, S. 11). Unter diesen
Umständen sowie angesichts der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer auch nicht geltend machte, er habe sich
gemeinsam mit seinem Bruder C._______ politisch aktiv betätigt, ist
von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den Asylakten von
C._______ irgendwelche Rückschlüsse für das gegen den
Beschwerdeführer in der Türkei eingeleitete Strafverfahren ergeben
könnten. Ein Beizug der Akten des Bruders C._______ erweist sich für
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die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens mithin als nicht not-
wendig, weshalb der Antrag auf Beizug derselben abzuweisen ist.
Damit ist auch gesagt, dass das BFM ebenso wenig gehalten war, die
Akten von C._______ zur Beurteilung des Asylgesuches beizuziehen.
5.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung war das
BFM nicht gehalten, in seiner Verfügung sämtliche im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel einzeln zu be-
nennen und abzuhandeln. Es genügte vorliegend, dass es sich zu den
wesentlichen Beweismitteln äusserte. Die Behörde muss sich in der
Regel nicht zu Beweismitteln äussern, die einen Sachverhalt belegen,
der von ihr nicht bezweifelt wird. Das BFM hielt in der angefochtenen
Verfügung fest, aufgrund der eingereichten Beweismittel sei davon
auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung
wegen Vergiftungen eingeleitet worden sei. Es zweifelte auch die gel-
tend gemachte Verfolgung der Brüder des Beschwerdeführers nicht an.
Aus diesen Gründen erwies sich eine detaillierte Bezeichnung und Ab-
handlung der in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel
als nicht notwendig.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in den Beschwerdeein-
gaben gemachten Äusserungen, wonach der rechtserhebliche Sach-
verhalt nicht als erstellt erachtet werden könne bzw. die Sache noch
nicht entscheidreif sei, nicht. Der Beschwerdeführer hat zum gegen ihn
eingeleiteten Strafverfahren zahlreiche Beweismittel eingereicht, an
deren Authentizität keine Zweifel bestehen. Die mit der Eingabe vom
14. März 2008 in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel (Polizei-
und Gerichtsprotokolle) sind bis heute nicht nachgereicht worden. Es
besteht keine Veranlassung, weiterhin auf die Nachreichung derselben
zu warten. Aufgrund der heutigen Aktenlage drängen sich keine wei-
teren Sachverhaltsabklärungen und insbesondere keine Botschaftsab-
klärung auf, da nicht davon auszugehen ist, die Schweizerische Bot-
schaft erhalte mehr Informationen über ein hängiges Strafverfahren als
die vom Beschwerdeführer eingeschalteten Anwälte. Ebenso wenig er-
scheint eine Kontaktierung der ihn vertretenden Anwälte angebracht.
Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, ist der
Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz abzuwei-
sen.
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D-940/2008
6.
6.1 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der einge-
reichten Beweismittel ergibt sich im Wesentlichen, dass bei der ört-
lichen Polizei am 4. Juni 2005 um 13 Uhr eine Meldung einging, wo-
nach sich in einem Restaurant eine Nahrungsmittelvergiftung zugetra-
gen habe. Dabei seien 90 Personen vergiftet worden, 25 bis 30 von
ihnen lebensgefährlich. Nachdem die Beweise gesichert worden seien,
sei das Restaurant von den Beamten der zuständigen Stadtbehörden
geschlossen worden. Der Geschäftsinhaber (der Schwager des Be-
schwerdeführers) und der Koch seien auf die Polizeiwache geführt, auf
Anweisung des Staatsanwalts verhört und anschliessend freigelassen
worden. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Ver-
dunkelungsgefahr Haftbefehl erlassen. Gemäss den Untersuchungser-
gebnissen wurden in den sichergestellten Nahrungsmittelproben und
in einer Blutprobe der toxische Stoff Endosulfan festgestellt. Die zu-
ständige Stadtbehörde reichte bei der Staatsanwaltschaft aus diesem
Grund Klage ein. Der Beschwerdeführer stellte sich am 13. Juni 2005
der Polizei und wurde in Haft genommen. Eine von den Anwälten des
Beschwerdeführers eingereichte Haftbeschwerde vom 2. August 2005
wurde vom zuständigen Gericht am 16. August 2005 abgewiesen.
Einem Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers vom
9. September 2005 ist zu entnehmen, dass dieser von der Staatsan-
waltschaft verhört und am 6. September 2005 aus der Untersuchungs-
haft entlassen worden sei. Eine Gerichtsverhandlung habe nicht statt-
gefunden und das Gericht habe nach jeweils 30 Tagen eine Haft-
prüfung durchgeführt. Gemäss einem Schreiben des Anwalts vom
7. März 2007 war im damaligen Zeitpunkt gegen den Beschwerde-
führer noch nicht Anklage erhoben worden. Mit der Beschwerde wurde
die Kopie einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von B._______
vom 18. Dezember 2007 eingereicht, in welcher gegen den Schwager
des Beschwerdeführers, gegen diesen selbst, gegen den Koch des
Restaurants und gegen eine weitere Person Anklage erhoben wurde.
Der eingereichten Verfügung des (...) Strafamtsgerichts von B._______
vom 10. Januar 2008 ist zu entnehmen, dass die Verhandlung auf den
4. April 2008 vertagt wurde.
6.2 Vorliegend steht aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwer-
deführer Geschäftsführer eines Restaurants war, in dem sich am
4. Juni 2005 zahlreiche Personen eine Vergiftung zugezogen haben.
Die zuständigen Behörden leiteten gegen den Beschwerdeführer,
seinen Schwager und den Koch des Restaurants eine Untersuchung
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ein und versetzten diese in Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer
und der Koch waren während rund zweieinhalb Monaten, der Schwa-
ger des Beschwerdeführers während rund eineinhalb Monaten in Haft.
6.2.1 Die auf Beschwerdeebene geäusserte Behauptung, das Verfah-
ren sei gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden, um ihn we-
gen seiner politisch aktiven Verwandtschaft zu diskreditieren und aus
der Türkei zu vertreiben bzw. zwei andere Angeklagte seien nur pro
forma in das Verfahren einbezogen worden, vermag nicht zu über-
zeugen. Sein Bruder C._______ verliess die Türkei im Jahr 2000 und
er (der Beschwerdeführer) machte bei seinen Befragungen nicht gel-
tend, von den türkischen Behörden im Zusammenhang mit den politi-
schen Aktivitäten von C._______ behelligt worden zu sein. Angesichts
des Umstandes, dass die Ehefrau von C._______ zusammen mit den
Kindern mehrmals in die Türkei gereist und wieder in die Schweiz
zurückgekehrt ist, ist davon auszugehen, dass den türkischen
Behörden dessen Aufenthaltsort bekannt ist. Es bestand für sie -
objektiv gesehen - keine Veranlassung, den Beschwerdeführer im
Jahre 2005 aufgrund zurückliegender Aktivitäten seines Bruders zu
diskreditieren oder gar aus der Türkei zu vertreiben, zumal er keinerlei
staatskritische Aktivitäten ausübte, was den lokalen Behörden nicht
entgangen sein konnte. Der Bruder D._______ wurde zwar im Jahr
2000 ebenfalls festgenommen und befand sich einige Monate in Haft,
dem Beschwerdeführer erwuchsen daraus in der Folge indessen keine
Nachteile. Auch hinsichtlich dieses Bruders, der für die Behörden
greifbar war, da er zusammen mit seiner Familie in der Türkei lebt,
bestand für die Behörden keine Veranlassung, den Beschwerdeführer
zu behelligen. Neben ihm wurden auch sein Schwager und der Koch in
Untersuchungshaft versetzt. Der Beschwerdeführer führt in seiner
Eingabe vom 14. März 2008 aus, sein Schwager und der Koch hätten
in der Folge keine Schwierigkeiten mehr gehabt und könnten ihrer
beruflichen Tätigkeit nachgehen; sie seien vom eingeleiteten Verfahren
weniger betroffen als er. Er scheint dabei zu übersehen, dass das ein-
geleitete Verfahren sowohl ihn, als auch die anderen Angeklagten be-
trifft. Der Umstand, dass die übrigen Angeklagten nach der Untersu-
chungshaft keine Schwierigkeiten mehr gehabt haben und das Restau-
rant wieder hat eröffnet werden können, deutet nicht darauf hin, dass
das Verfahren den vom Beschwerdeführer behaupteten politischen
Hintergrund aufweist. Dieser verliess die Türkei knapp drei Monate
nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft und machte nicht gel-
tend, dass er bis zu seiner Ausreise nochmals in Kontakt mit den Be-
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hörden gekommen sei. Für seine Darstellung, er wäre im hängigen
Verfahren schlechter gestellt, als die übrigen Angeklagten, bzw., das
Verfahren habe allein bezüglich seiner Person eine politische Dimen-
sion, bestehen keine hinreichend konkreten Anzeichen. Bei der kanto-
nalen Anhörung erklärte er, in seinem Restaurant hätten auch Sol-
daten und Polizisten sowie der Sicherheitsdirektor gegessen. Wäre der
Beschwerdeführer aus Sicht der Sicherheitsbehörden tatsächlich eine
(politisch) unliebsame Person gewesen, hätten wohl kaum – zum Teil
sogar hochrangige – Vertreter derselben in seinem Lokal verkehrt.
Schliesslich spricht auch der vom Beschwerdeführer genannte Um-
stand, dass ihm im November 2005 ein Reisepass ausgestellt wurde,
gegen eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht der türkischen
Behörden.
6.2.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich zu den angeblich
erhaltenen Drohanrufen nicht übereinstimmend äusserte. So sagte er
bei der Erstbefragung im Empfangszentrum aus, er vermute, dass
Polizeibeamte hinter den Drohungen gestanden hätten (vgl. act. A1/8,
S.5). Bei der Anhörung durch das BFM machte er geltend, er sei vor
dem ersten Vorfall oft von der JITEM angesprochen worden (vgl.
act. A24/25, S. 11). Die Anrufer hätten offen gesagt, dass sie vom
Staat seien und Informationen wollten (vgl. act. A24/25, S. 12). Sie
hätten im Namen der Sicherheitsdirektion gesprochen. Einmal habe er
die Tonbandanzeige der Polizei am Telefon gehört. Sie hätten offen ge-
sagt, sie seien von der Polizei oder der JITEM (vgl. act. A24/25, S. 13).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung bloss
die Vermutung äusserte, Polizeibeamte hätten hinter den Drohanrufen
gestanden, während er seinen späteren Erklärungen beim BFM zu-
folge von Anfang an gewusst haben soll, dass die Anrufer Angehörige
der Polizei bzw. der JITEM sind, erweckt erhebliche Zweifel an der
Glaubhaftigkeit des geltend gemachten politischen Hintergrunds der
von ihm geltend gemachten Vorkommnisse.
6.2.3 Die in der Beschwerde geäusserte Ansicht, der Massstab der
Glaubhaftmachung einer asylrechtlich relevanten Verfolgung dürfe
beim Beschwerdeführer nicht höher angesetzt werden, weil er in der
Lage gewesen sei, einen Teil seiner Vorbringen zu beweisen, ist zu-
treffend. Dieser Massstab wurde vom BFM denn auch nicht höher an-
gesetzt. In der Verfügung hat es nachvollziehbar dargelegt, aus wel-
chen Gründen es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, einen
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politischen Hintergrund des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens
als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung können aus dem Umstand, dass er
beweisen konnte, dass gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren
hängig ist, keine zwingenden Schlüsse für die Glaubhaftigkeit des gel-
tend gemachten Hintergrunds der Straftat gezogen werden. Denn
gerade diesen Hintergrund vermochte der Beschwerdeführer – wie aus
den vorstehenden Erwägungen hervorgeht – nicht plausibel zu
machen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwer-
deführer unter Hinweis auf eingereichte Zeitungsartikel bzw. Internet-
berichte darauf hingewiesen hat, dass sich an der Schwarzmeerküste
und in benachbarten Provinzen ähnliche Vorfälle zugetragen haben.
6.2.4 Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, das BFM gehe in
seiner Verfügung im Gegensatz zu den türkischen Behörden nicht da-
von aus, dass der Beschwerdeführer die Tat begangen habe, weshalb
sich die Frage stelle, inwieweit diese Diskrepanz im Rahmen der Frage
der Asylrelevanz der staatlichen Verfolgung zu berücksichtigen und zu
gewichten sei, ist festzuhalten, dass die Frage der Täterschaft nicht
durch die schweizerischen Asylbehörden zu beurteilen ist. Dies wird
Aufgabe des zuständigen türkischen Strafgerichts sein. Aufgrund des
bisherigen Verfahrensgangs besteht im Übrigen kein Grund, welcher
auch nur den Verdacht erwecken würde, die Angeklagten und mithin
der Beschwerdeführer könnten nicht mit einem korrekten Verfahren
rechnen.
6.2.5 Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der in der Beschwerde
geäusserte Auffassung, eine asylrelevante Verfolgung wäre sogar
dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selber Täter des Giftan-
schlags gewesen wäre, da sich unter den Opfern mehrere Militärange-
hörige befunden hätten, festzuhalten, dass aufgrund der Akten nichts
darauf hindeutet, die türkischen Behörden wären bei der Aufklärung
der Vorfälle anders vorgegangen, als wenn sich keine Mitglieder der
Sicherheitsbehörden unter den Opfern befunden hätten.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Anbetracht der gesamten
Aktenlage nicht davon aus, dass das gegen den Beschwerdeführer
eingeleitete Strafverfahren politisch motiviert ist bzw. der Beschwerde-
führer im hängigen Verfahren mit einem Politmalus zu rechnen hätte.
Es bestehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass er aufgrund der
politischen Vergangenheit von Familienangehörigen durch Vertreter
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der Sicherheitsbehörden in ein Verfahren verwickelt wurde. Die diesbe-
züglichen Ausführungen in den Beschwerdeeingaben vermögen nicht
zu überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die in der
Beschwerde geäusserte Auffassung nicht, der Ausgang des in der Tür-
kei hängigen Strafverfahrens müsse für einen definitiven Entscheid
über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zwingend ab-
gewartet werden. Dem Beschwerdeführer kann aus den oben genann-
ten Gründen weder in Anbetracht des gegen ihn eingeleiteten Strafver-
fahrens noch aufgrund der politischen Vergangenheit von Familienan-
gehörigen begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung
zuerkannt werden.
6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers und
die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Zusammen-
fassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als
Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
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2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et
décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vor-
stehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Gegen ihn ist
zwar wohl ein Strafverfahren hängig, und es ist davon auszugehen,
dass er sich den Fragen der Ermittlungsbehörden und des Gerichts zu
stellen haben wird, es kann indessen unter Hinweis auf die Aktenlage
nicht davon ausgegangen werden, dass er nicht menschenrechts-
konform behandelt wird. Der Beschwerdeführer sagte bei der kanto-
nalen Befragung aus, es habe im Rahmen der Untersuchungshaft
keine Übergriffe auf ihn gegeben. Seinen Angaben gemäss wurden
auch die Mitangeklagten – abgesehen vom gegen alle eingeleiteten
Verfahren – nicht weiter behelligt. Es kann deshalb nicht darauf ge-
schlossen werden, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in
die Türkei eine unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen Situation in der Türkei nicht bejahen. Das Bundesverwaltungs-
gericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die
allgemeine Lage als generell zumutbar.
8.4.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die
Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei als unzumutbar er-
scheinen lassen würden. Er verfügt über eine gute Schulbildung und
einige Berufserfahrung sowie über ein intaktes familiäres Beziehungs-
netz. Es ist ihm daher möglich, sich bei einer Rückkehr eine Existenz-
grundlage zu schaffen. Auch die Tatsache, dass gegen ihn im Heimat-
Seite 21
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land ein Strafverfahren hängig ist, vermag in Anbetracht der vorliegen-
den Umstände (vgl. die Erwägungen zum Asylpunkt und zur Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs) nicht zur Annahme einer konkreten
Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu führen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug
der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit
Verfügung vom 10. März 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Zustellumschlag)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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