Abtei lung IV
D-941/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Irak,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-941/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Anga-
ben im Juli 2009 verliess und am 11. August 2009 in die Schweiz ge-
langte, wo er gleichentags bei der Vorinstanz ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 17. August 2009 summarisch befragt wurde,
dass er geltend machte, kurdischer Ethnie zu sein und in der Nähe von
_______ gelebt zu haben,
dass er im November 2004 in den Polizeidienst eingetreten sei,
dass er im März 2008 auf offener Strasse in eine verbale Auseinan-
dersetzung mit Terroristen geraten sei,
dass er mit anderen Polizisten am 5. Juli 2009 in eine Schiesserei mit
Terroristen verwickelt worden sei, wobei zwei Polizisten und vier Ter-
roristen ihr Leben verloren hätten,
dass ihn einige Tage später Terroristen während seiner Abwesenheit
bei seinem Onkel, wo er gewohnt habe, gesucht hätten,
dass ihn sein Onkel über die Vorfälle informiert habe,
dass er wiederholt telefonisch bedroht worden sei,
dass er deswegen nicht mehr nach Hause gegangen und wenig später
ausser Landes geflohen sei,
dass er als Beweismittel einen Polizeiausweis in Kopie, ein Zertifikat
der Polizeischule in Kopie und eine Foto einreichte,
dass das BFM in der Folge eine sogenannte Lingua-Analyse zur Ab-
klärung der Herkunft des Beschwerdeführers veranlasste,
dass die damit beauftragte Fachperson in ihrer Expertise vom
26. Oktober 2009 aufgrund des mit dem Beschwerdeführer durchge-
führten Telefongesprächs zum Schluss kam, dessen Hauptsozialisa-
tion sei mit Sicherheit im kurdischen Milieu im Nordirak und nicht im
angegebenen Herkunftsgebiet erfolgt,
Seite 2
D-941/2010
dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich aus der Region von
_______ stamme,
dass das BFM am 19. November 2009 eine Anhörung durchführte,
dass der Beschwerdeführer dabei wiederum insbesondere die Vorfälle
vom 5. Juli 2009 erwähnte und geltend machte, die Terroristen hätten
ihn wiederholt zuhause gesucht und auch telefonisch bedroht,
dass er den Polizeidienst überstürzt verlassen habe und die Behörden
möglicherweise vermuten würden, er mache gemeinsame Sache mit
den Terroristen,
dass dem Beschwerdeführer ferner das rechtliche Gehör zum Ergeb-
nis der Lingua-Analyse gewährt wurde,
dass er dabei an seinen bisherigen Vorbringen festhielt,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 15. Januar 2010 –
eröffnet am 18. Januar 2010 – abwies und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, die
angebliche Herkunft des Beschwerdeführers sei gemäss durchgeführ-
ter Lingua-Analyse offensichtlich nicht glaubhaft,
dass die eingereichten Beweismittel als blosse Kopien kaum beweis-
tauglich seien,
dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb der Beschwerdefüh-
rer, welcher angeblich aus _______ stamme, in _______ ein Trai-
ningscamp absolviert habe,
dass auch den Asylvorbringen keine geeigneten Angaben, welche die
angebliche Herkunft als plausibel erscheinen lassen würden, zu ent-
nehmen seien,
dass besagte Schilderungen vielmehr wiederholt vage und substanz-
arm ausgefallen seien,
dass fraglich sei, ob er überhaupt bei der Polizei gearbeitet habe,
Seite 3
D-941/2010
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht habe glaubhaft
machen können, aus der angeblichen Herkunftsregion zu stammen,
und vielmehr von einer Herkunft aus dem von der kurdischen Regio-
nalregierung kontrollierten Gebiet (Dohuk, Erbil, Suleiymania) auszu-
gehen sei,
dass der Wegweisungsvollzug in den Irak mithin zulässig, zumutbar
und möglich sei, zumal auch keine individuellen Vollzugshindernisse
bestünden,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Eingabe vom
15. Februar 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an-
focht und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie in pro-
zessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und
2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) beantragte,
dass auf die Begründung des Rekurses in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert und auf die frist- und form-
gerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichter-
Seite 4
D-941/2010
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e
AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernst-
hafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken, gelten (Art. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorbringen mit zutreffender, ausführlicher und nachvollziehbarer Be-
gründung als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG er-
achtet hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese Erwägun-
gen verwiesen werden kann,
dass betreffend Identität respektive Herkunft des Beschwerdeführers
vorab auf seine ausgesprochen ausweichenden und in keiner Weise
Seite 5
D-941/2010
kooperativen Aussagen betreffend Nachreichung der Identitätskarte
hinzuweisen ist (A 19/16, Antworten 4 ff.),
dass diesem Beleg respektive dessen im Dokument allenfalls festge-
haltenen Ausstellungsort in Anbetracht des eindeutigen Ergebnisses
der Lingua-Analyse ohnehin kaum ein hinreichender Beweiswert für
die angebliche Herkunft zukommt,
dass diese Einschätzung auch für die mit der Beschwerde bloss in Ko-
pie eingereichte Wohnsitzbestätigung Gültigkeit hat,
dass der Beschwerdeführer zur Beschaffung der Identitätskarte im
Übrigen bereits mehr als ein halbes Jahr Zeit gehabt hätte, weshalb in
antizipierender Beweiswürdigung auf Fristansetzung zur allfälligen
Nachreichung zu verzichten ist,
dass die Fachperson in der Lingua-Expertise in überzeugender Weise
die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers ausschloss und fest-
hielt, er sei mit Sicherheit im Nordirak sozialisiert worden,
dass die Erwägungen, welche insbesondere auf das mangelhafte Wis-
sen des Beschwerdeführers zu Belangen vor Ort und seine Sprache
fokussieren, nicht zu beanstanden sind und durch die insgesamt nicht
stichhaltigen Gegenargumente anlässlich der Anhörung (A 19/16, Ant-
worten 92 ff.) und in der Beschwerdeschrift nicht entkräftet werden,
dass diese Sichtweise durch seine Aussagen zu den Fluchtgründen
bestätigt wird,
dass er die angeblichen Vorkommnisse vom 5. Juli 2010 und die an-
gebliche Suche durch Terroristen ausgesprochen stereotyp und ohne
Realkennzeichen zu Protokoll gab (vgl. u.a. A 19/16, Antworten 32 ff.,
51 ff. und 78 ff.),
dass auch die Darlegungen zum Polizeidienst eher vage ausgefallen
sind (A 19/16, Antworten 119 ff.),
dass so überdies fraglich ist, ob er überhaupt als Polizist im Heimat-
land tätig war,
Seite 6
D-941/2010
dass diese Frage aber letztlich offengelassen werden kann, da allein
eine solche Funktion im Nordirak offensichtlich keine asylrelevante
Verfolgung zu begründen vermag,
dass er sich in der Beschwerdeschrift betreffend Fluchtgründe im We-
sentlichen darauf beschränkt, das angeblich Erlebte aus seiner Sicht
erneut vorzubringen, wodurch er die überzeugenden Schlussfolgerun-
gen der Vorinstanz indes nicht umzustossen vermag,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton, welchem der Beschwerdeführer für den
Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde,
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) und er zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von ausländischen
Personen regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Seite 7
D-941/2010
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zuläs-
sig erscheint, da es dem Beschwerdeführer – wie vorstehend darge-
legt – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die ihm im Heimatstaat drohen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region
_______ gemäss obenstehenden Erwägungen nicht glaubhaft ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/5
aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nord-
irakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss kam,
dort herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt,
dass auch keine individuellen Vollzugshindernisse des jungen und of-
fenbar gesunden Beschwerdeführers, welcher vor Ort entgegen seinen
unglaubhaften Angaben über soziale Anknüpfungspunkte verfügen
dürfte, ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat Irak schliesslich
auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernis-
se erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und
der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertre-
tung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
Seite 8
D-941/2010
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen
und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestäti-
gen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensicht-
lich unbegründet abzuweisen und den Gesuchen im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG nicht zu entsprechen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-941/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
Seite 10