B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-941/2013
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…), Jemen,
vertreten durch lic. iur. Florian Wick,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2013 / N (…).
D-941/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – jemenitischer Staatsangehöriger – verliess sei-
nen Heimatstaat zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder (N (…);
D-942/2013) eigenen Angaben gemäss am 3. Juli 2009 und reiste über
Italien am 4. Juli 2009 in die Schweiz ein, wo er am 6. Juli 2009 um Asyl
nachsuchte. Am 9. Juli 2009 wurde er summarisch befragt und am
27. Oktober 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen
auf die Probleme seines Vaters. Er selber habe keine Probleme gehabt.
Im (…) 2009 habe er an einer Demonstration teilgenommen und man ha-
be versucht, ihn zu verhaften, er habe aber flüchten können. Die Polizei
(vier Personen) sei während zwei Monaten immer wieder, insgesamt zirka
zehnmal, zu ihnen nach Hause gekommen und habe nach seinem Vater
gefragt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Ver-
sammlungsprotokoll der exilpolitischen jemenitischen Organisation (…)
vom (…) 2010 mit der Ernennung seines Vaters zum (…), einen Internet-
artikel über ein Treffen der (…) vom (…) 2010 mit der Wahl seines Vaters
zum (…), ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 26. Oktober 2010 und
ein Internetartikel inklusive Fotografien einer Demonstration in B._______
am (…) 2012 ein.
B.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 – eröffnet am 23. Januar 2013 – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diese Verfügung beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanz-
liche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei von der
Wegweisung abzusehen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
allenfalls sei die Sache zur Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D-941/2013
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt,
forderte den Beschwerdeführer auf, eine Bestätigung seiner Mittellosig-
keit einzureichen und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2013 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 18. März 2013 wurde die eingeforderte Fürsorgebestäti-
gung eingereicht.
G.
Mit Eingabe vom 2. April 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
D-941/2013
Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Zunächst rügte der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensga-
rantien. Diese gilt es vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zur Kassati-
on der vorinstanzlichen Verfügung führen können.
3.1 Der Beschwerdeführer rügte, das völlige Fehlen einer Auseinander-
setzung der bereits beim BFM eingereichten Beweismittel, welche die
führende politische Rolle seines Vaters im Südjemen bestätigten, sei oh-
ne Weiteres als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, zumal das
BFM an der Echtheit der Dokumente nicht gezweifelt habe. Da er sich auf
eine drohende Reflexverfolgung berufen könne, sei die Verfügung des-
halb auch vorliegend aufzuheben.
3.2 Dazu gilt es Folgendes festzuhalten: In seiner Verfügung betreffend
den Vater des Beschwerdeführers zählte das BFM die zahlreichen durch
diesen eingereichten Beweismittel bei der Feststellung des Sachverhaltes
abschliessend auf. Bei der Begründung ging es in Bezug auf die politi-
sche Verfolgung im Jemen zwar nicht mehr explizit auf diese ein, auf-
grund der Feststellungen im Sachverhalt kann aber davon ausgegangen
werden, dass das BFM die Begründung im Bewusstsein der diversen
Beweismittel auch in Bezug auf die Tätigkeiten im Jemen verfasste. In
seiner Vernehmlassung hielt das BFM denn auch noch einmal fest, die
mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel beträfen zur Hauptsache
D-941/2013
Seite 5
das exilpolitische Engagement des Vaters und die allgemeine Lage im
Südjemen, wobei aus den allgemeinen Berichten über die Menschen-
rechtslage im Südjemen keine Schlüsse betreffend die persönliche Ge-
fährdungssituation gezogen werden könnten. Aus der Formulierung "zur
Hauptsache" kann denn auch ohne weiteres geschlossen werden, dass
es sich der übrigen Bedeutung der Beweismittel durchaus bewusst war,
diese aber nicht als erheblich eingestuft hat. Es kann denn auch nicht
vom BFM verlangt werden, dass es explizit auf jeden Satz in jedem ein-
gereichten Beweismittel eingeht. Dies gilt insbesondere angesichts der
vorliegend hohen Dichte an Beweismitteln mit zum Teil ähnlichem Inhalt
und der Tatsache, dass in den gleichen Beweismitteln zum Teil sowohl
auf das exilpolitische Engagement wie auch auf das politische Engage-
ment im Jemen verwiesen wird. Von einer völlig fehlenden Auseinander-
setzung mit den Beweismitteln in Bezug auf die politische Tätigkeit im
Jemen kann vorliegend jedenfalls nicht gesprochen werden. Das BFM hat
sich nach dem Gesagten implizit mit den Beweismitteln auseinanderge-
setzt und diese für nicht erheblich befunden. Mit dieser Beweiswürdigung
wurde dem rechtlichen Gehör genüge getan, zumal die Beweismittel auf
Beschwerdeebene nachfolgend noch einmal eingehend gewürdigt und
ebenfalls als nicht erheblich eingestuft werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-941/2013
Seite 6
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer mache keine asylrelevanten Nachteile gel-
tend. Er führe zwar aus, er habe mit der Jugendbewegung des Südens
sympathisiert und an Demonstrationen teilgenommen. Er habe indes kei-
ne daraus resultierenden Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. So
führe er selber aus, er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt. Er
habe den Jemen mit seinem Vater verlassen, weil dieser Probleme ge-
habt habe. Auch aus der angeblichen Suche nach seinem Vater ergeben
sich keine asylrelevanten Nachteile. Nach Aussagen des Beschwerdefüh-
rers seien in einem Zeitraum von zwei Monaten ungefähr zehnmal Poli-
zisten bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten nach dem Vater ge-
fragt. Als sie jeweils angegeben hätten, dass der Vater nicht zu Hause
sei, hätten die Polizisten gedroht, dass sie ihn eines Tages erwischen
würden. Darüber hinaus mache der Beschwerdeführer jedoch keinerlei
persönlichen Nachteile aufgrund der angeblichen Suche nach dem Vater
geltend. Schliesslich sei festzuhalten, dass dem Vater eine asylrelevante
Verfolgung aufgrund seiner angeblichen politischen Aktivitäten nicht ge-
glaubt werden konnte. Somit sei auch diesem Vorbringen des Beschwer-
deführers ohnehin die Grundlage entzogen.
5.2 In der Beschwerde wird vorab auf die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in Jemen hingewiesen. Anschliessend wird die Argumentation aus
dem Verfahren bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers wiederholt,
da die ihm drohende Reflexverfolgung von der dortigen Beschwerde und
ihrem Resultat kausal abhänge. Im Zusammenhang mit seinem exilpoliti-
schen Engagement sei festzuhalten, dass er nicht nur einen politisch täti-
gen Vater habe, er sei auch selber kritisch im Ausland in Erscheinung ge-
treten. Nebst Unterstützung der politischen Arbeit des Vaters habe er
auch selbst unter anderem an Demonstrationen teilgenommen.
Zur Stützung der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die Überset-
zung von Art. 125 des jemenitischen Strafgesetzes, verschiedene allge-
meine Berichte zur Menschenrechtssituation in Jemen, ein Interview sei-
nes Vaters mit dem Fernsehkanal Aden-Live vom (…) 2012, ein Bestäti-
gungsschreiben der (...) vom 2. Oktober 2009, ein Bestätigungsschreiben
vom Büro des ehemaligen Präsidenten des Südjemens vom 30. August
2011, ein Internetartikel von (...), wo sein Vater namentlich erwähnt wer-
de, und ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 8. Februar 2013, ein
Schreiben seines Vaters bezüglich seiner politischen Aktivitäten in der
Schweiz und auf einer Internetseite veröffentlichte Fotografien seines Va-
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Seite 7
ters an einer Demonstration in B._______ am (…) 2012 sowie weitere
Fotografien von sich selber an dieser Demonstration ein.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, an der Einschätzung,
wonach die regimekritischen Aktivitäten des Vaters des Beschwerdefüh-
rers vor und nach der Ausreise aus Jemen nicht geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, werde festgehalten. Somit sei auch
dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer begründete Furcht vor
Reflexverfolgung habe, die Grundlage entzogen. Aus den allgemeinen
Berichten über die Menschenrechtslage im Südjemen könne nichts zu-
gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Im Übrigen werde auf
die angefochtene Verfügung verwiesen, wo die Zulässigkeit und Zumut-
barkeit der Wegweisung in den Jemen beurteilt worden sei. Zu den Foto-
grafien des Beschwerdeführers an einer Demonstration in B._______ sei
festzuhalten, dass die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen
die Aufmerksamkeit der jemenitischen Behörden nicht auf sich zu ziehen
vermochte. Liessen solche Aktivitäten allein doch keine klar definierten
oppositionellen Vorstellungen und kein besonderes persönliches Agitati-
onspotential erkennen, welches vom jemenitischen Regime als Bedro-
hung wahrgenommen werden könnte.
5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, da sein Vater sehr
wohl eine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können, stos-
se der Vorwurf des BFM ins Leere. Im Übrigen setze sich dieses nicht mit
der Beschwerde auseinander, sondern bringe lediglich pauschale Ein-
wände vor. Dies gelte auch für die allgemeinen Berichte zur Menschen-
rechtslage und für das exilpolitische Engagement von ihm und seinem
Vater.
6.
Da der Vater des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung
glaubhaft machen konnte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
D-942/2013 gleichen Datums, E. 6), ist auch der Furcht des Beschwerde-
führers vor möglichen Reflexverfolgungen die Grundlage entzogen. Sel-
ber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe wie sein Vater an der
Demonstration im (…) 2009 teilgenommen. Daraus sind ihm jedoch ge-
mäss seinen Angaben keine asylrelevanten Nachteile entstanden. Zwar
habe man versucht, ihn zu verhaften, er habe aber flüchten können. Das
Gleiche gilt für die Suche der Behörden nach seinem Vater. Wenn ihm
diese denn überhaupt geglaubt werden kann (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichtes D-942/2013 gleichen Datums, E. 6), wären ihm daraus
D-941/2013
Seite 8
ohnehin keine Nachteile erwachsen, da sich die Behörden lediglich nach
seinem Vater erkundigt und sich mit der Mitteilung, dieser sei nicht zu
Hause, zufrieden gegeben hätten. Bezeichnenderweise gab der Be-
schwerdeführer denn auch an, er habe in seinem Heimatland keine Prob-
leme mit den Behörden gehabt und dieses nur wegen den Problemen
seines Vaters verlassen (vgl. A13 F11 ff.). Das BFM hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
7.
Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer weiter das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er
vorbringt, sich in der Schweiz exilpolitisch zu engagieren und deswegen
bei einer Rückkehr in den Jemen eine Verfolgung seitens der jemeniti-
schen Behörden befürchten zu müssen.
7.1
7.1.1 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat
begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Hei-
mat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Akti-
vitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück-
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG ver-
folgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten
muss.
7.1.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene und für das vorliegende
Verfahren massgebliche (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Än-
derung vom 14. Dezember 2012 und Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2) Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und we-
der Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr)
Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetz-
geber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der
Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine
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Seite 9
AsylG). Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion,
Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlan-
des befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen
dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Bedeutung und den Aus-
wirkungen dieser neuen Gesetzesnorm kann an dieser Stelle letztlich un-
terbleiben, zumal wie nachfolgend ausgeführt ohnehin nicht vom Beste-
hen der Flüchtlingseigenschaft auszugehen ist.
7.2 Es stellt sich mithin die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der
vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.3 Wie für das BFM liegen auch für das Bundesverwaltungsgericht vor-
liegend grundsätzlich keine Gründe vor, am vorgebrachten exilpolitischen
Engagement des Beschwerdeführers zu zweifeln. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest an einer Demonstra-
tion teilgenommen (am (…) 2012 in B._______) und die politische Arbeit
seines Vaters unterstützt hat.
7.4 Zunächst ist festzustellen, dass sich die politische Lage im Heimat-
land des Beschwerdeführers unter dem Einfluss des sogenannten "arabi-
schen Frühlings" deutlich verändert hat: Der frühere Staatspräsident Ali
Abdullah Saleh ist am 21. Februar 2012 zurückgetreten, und es wurde ei-
ne Übergangsregierung unter der Führung von Abdurabbo Mansour Hadi
gebildet, welche Reformprozesse eingeleitet hat. Der erfolgte politische
Umsturz und die in Gang gesetzten Umstrukturierungen lassen den all-
gemeinen Willen erkennen, politische und gesellschaftliche Probleme im
Dialog zu lösen anstatt mit Gewalt. Dementsprechend konnte beispiels-
weise bereits eine verbesserte Gewährleistung der Meinungsäusserungs-
freiheit und Versammlungsfreiheit festgestellt werden (vgl. dazu das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3153/2012 vom 10. Juli 2013, E. 5.2)
mit weiteren Hinweisen). Der sogenannte "nationale Dialog" über die Fra-
ge, wie die grossen Konflikte im Land zu lösen seien und dauerhafte Sta-
bilität geschaffen werden könne, wobei insbesondere auch der Status des
Südjemen diskutiert wurde, konnte inzwischen abgeschlossen werden.
Am 10. Februar 2014 wurde bekannt gegeben, dass die künftige Verfas-
sung Jemens einen föderalen Staat schaffen soll, der aus sechs Teilstaa-
D-941/2013
Seite 10
ten und dem Hauptstadtbezirk von Sanaa besteht. Nun kann der jemeni-
tische Übergangspräsident ein Gremium einsetzen, das die Verfassung
aufgrund der beschlossenen Richtlinien ausformuliert. Separatistische
Anführer im Südjemen und die im Norden des Landes dominanten Huthi-
Rebellen haben bereits Widerstand gegen die neue Staatsform angekün-
digt (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], 12. Februar 2014). Eine generelle Ver-
folgungsgefahr für Befürworter eines unabhängigen Südens besteht zur-
zeit nicht (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-656/2010 vom 22. März 2012, E. 3.2.4.1, mit weiteren Hinweisen).
7.5 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es im
Weiteren zwar grundsätzlich zu, dass die jemenitische Diaspora durch die
jemenitischen Behörden überwacht wird. Angesichts der erwähnten politi-
schen Umstrukturierung und der immer noch relativ schwachen Kontrolle
der (neuen) Zentralregierung erscheint es allerdings fraglich, ob und mit
welcher Intensität diese aktuell gewillt beziehungsweise in der Lage ist,
diese Überwachungstätigkeit aufrechtzuerhalten. Abgesehen davon reicht
der Umstand, dass die jemenitischen Behörden die exilpolitischen Aktivi-
täten ihrer Staatsbürger allenfalls beobachten, für sich allein genommen
nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen.
Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich
abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten – dafür vorliegen, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden
auf sich gezogen respektive als regimefeindliches Element namentlich
registriert wurde. Zudem sind die häufig vorkommenden, massentypisch
und geringprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste kaum
geeignet, das Interesse des jemenitischen Geheimdienstes zu wecken.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die jemenitischen Behörden
gegebenenfalls auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche
sich von der Masse der exilpolitisch tätigen Jemeniten abheben, sei es
durch die von ihnen wahrgenommenen Funktionen oder durch die von ih-
nen ausgeübten Aktivitäten, welche die jeweilige Person als ernsthaften
und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Die optische Erkenn-
barkeit und Individualisierbarkeit einer Person ist dabei zweitrangig. Pri-
mär massgebend ist vielmehr, ob die asylsuchende Person aufgrund ihrer
Persönlichkeit, der Form ihrer exilpolitischen Auftritte und der Inhalte der
in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie
stelle eine Gefahr für den Fortbestand des jemenitischen Regimes dar
(vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3153/2012 vom
10. Juli 2013, E. 5.3).
D-941/2013
Seite 11
7.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vorliegend in keiner
Weise einen Bekanntheitsgrad erreicht hat, bei dem angenommen wer-
den müsste, dass die jemenitischen Behörden auf ihn aufmerksam ge-
worden seien und ihn als Gefährdung betrachten könnten. Zunächst ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, dass er
im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland bei den heimatlichen
Behörden als regimefeindliche Person registriert war (vgl. E. 6). Auch sei-
ne Aktivitäten nach der Ausreise beschränken sich auf ein Ausmass, bei
welchem keinerlei Anlass zur Annahme besteht, dass er in den Fokus der
jemenitischen Behörden geraten wäre. Der Beschwerdeführer gibt ledig-
lich an, er habe das politische Engagement seines Vaters unterstützt.
Dass er dabei in irgend einer Weise für die jemenitischen Behörden
sichtbar wurde, macht er nicht geltend und solches wird aus den Akten
auch nicht ersichtlich. Weiter habe er an Kundgebungen teilgenommen.
Als Beleg reicht er jedoch lediglich Fotografien von einer einzigen De-
monstration in B._______ ein. Diese fand im Jahr 2012 statt. Seither hat
er offenbar an keinen weiteren Kundgebungen teilgenommen. Insgesamt
ist nach dem Gesagten nicht von einem ausgeprägten politischen Enga-
gement des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. Abgesehen
davon, dass aufgrund der aktuellen politischen Umstände im Jemen
grundsätzlich fraglich ist, inwieweit seitens der jemenitischen Behörden
aktuell ein Interesse an der Überwachung exilpolitisch tätiger Personen
besteht und in Zukunft bestehen wird, verfügt der Beschwerdeführer nach
dem Gesagten über kein derart herausragendes politisches Profil, das ihn
unter den gegebenen Bedingungen als staatsgefährdend qualifizieren
könnte.
7.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass insgesamt keine subjekti-
ven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Jemen zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten
Verfolgung führen würden.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling aner-
kannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
D-941/2013
Seite 12
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-941/2013
Seite 13
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Jemen ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Jemen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerwei-
se nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.4.1 Wie in E. 7.4 festgestellt schreitet der Übergangsprozess im Je-
men weiter voran und es herrscht aktuell weder eine landesweite Bürger-
kriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in dieser
Hinsicht der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheint. Zur Pro-
vinz Shabwa, aus der der Beschwerdeführer stammt kann Folgendes
festgehalten werden: Nachdem der jemenitische Präsident Ali Abdullah
Saleh im Jahre 2011 Teile der Armee aus dem Süden abgezogen hatte,
um sie an konfliktreicheren Orten einzusetzen, konnten Mitglieder extre-
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mistischer Gruppierungen ab Mai 2011 die Kontrolle über mehrere Städte
in Abyan und der Nachbarprovinz Shabwa übernehmen. Nach dem Rück-
tritt des Präsidenten im November 2011 gelang es dem jemenitischen Mi-
litär mit Unterstützung von Stammeskämpfern und amerikanischen Droh-
nenangriffen jedoch, die Kontrolle über eine Reihe strategischer Stellun-
gen in den Provinzen Abyan und Shabwa zurückzugewinnen. Die Situati-
on hat sich dort seit der erfolgreichen Offensive verbessert, und die ext-
remistischen Gruppierungen haben über keine Stadt im Süden mehr die
Kontrolle inne (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3713/2013 vom 3. Dezember 2013, E. 5.5.2). In dieser Hinsicht besteht
nach dem Gesagten für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine
konkrete Gefährdung.
10.4.2 Auch in individueller Hinsicht ist die Rückkehr für den Beschwerde-
führer zumutbar. Der Beschwerdeführer hatte sein elftes Schuljahr abge-
schlossen und wohnte noch bei seiner Familie (vgl. A5 S. 1 f.). Es ist da-
von auszugehen, dass er bei der Rückkehr seine Ausbildung weiterführen
kann. Überdies wohnen zahlreiche weitere Verwandte im Jemen (vgl. A5
S. 3), welche ihm neben seiner Kernfamilie bei der Integration behilflich
sein können. Schliesslich werden keine gesundheitlichen Probleme gel-
tend gemacht, welche die Wegweisung als unzumutbar darstellen wür-
den.
10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Be-
schwerde wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser
Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen,
wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Be-
schwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit des Beschwer-
deführers ist durch die Fürsorgebestätigung vom 14. März 2013 belegt.
Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu
bewerten. Somit sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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