B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-941/2015
law/auj
Ur t e i l vom 1 2 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich Volksrepublik China (Tibet),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015 / N (…).
D-941/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 8. August 2014 in die Schweiz und
suchte am selben Tag um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person
(BzP) vom 25. Juli 2014 erhob das damalige BFM (seit dem 1. Januar
2015: SEM) seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reise-
weg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Mit Verfü-
gung vom 29. Juli 2014 wies das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu. Am 2. Oktober 2014 hörte
das Bundesamt ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an.
B.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei tibetischer Ethnie und Staatsangehöriger der
Volksrepublik China. Er sei im Dorf C._______, Gemeinde D._______, Be-
zirk E._______, Präfektur F._______ in Tibet geboren und habe dort von
seiner Geburt bis zur Ausreise zusammen mit seinen Eltern und seiner
Schwester gelebt. Seine Eltern würden die Chinesen nicht mögen und hät-
ten ihn deshalb nicht zur Schule geschickt; er selbst habe daran auch kein
Interesse gehabt. Deshalb spreche er kein Chinesisch. Seine Familie be-
sitze ein Stück Land, auf dem sie Gerste, Weizen, Rüben beziehungsweise
Rettiche und Kartoffeln grösstenteils für den Eigenbedarf und teilweise für
den Verkauf angebaut hätten. Er habe auf dem Feld der Familie gearbeitet.
Am 4. Mai 2012 hätten er und zwei Freunde nach dem Holzsammeln im
Wald in einer Bar Weizenbier getrunken. Zwei betrunkene chinesische Sol-
daten hätten die Kellnerin belästigt, und als einer der beiden die Servier-
tochter angefasst habe, habe einer seiner Freunde mit dem Mobiltelefon
ein Foto gemacht. Einer der Soldaten habe dies gesehen und dem Freund
das Handy weggenommen. Die Soldaten hätten ihn und seine Freunde ge-
schlagen. Er habe dann zurückgeschlagen und mit einem kleinen Messer,
das er immer bei sich trage, zugestochen und einen der chinesischen Sol-
daten verletzt. Dann seien er und seine Freunde davongerannt. Die Polizei
sei zu ihm und den Freunden nach Hause gekommen und habe sie in
D._______ ins Gefängnis gebracht. Die Freunde seien nach etwa zwei Wo-
chen und er selbst nach zwei Monaten und drei Tagen aus dem Gefängnis
entlassen worden. Die Identitätskarte, welche man ihm bei der Inhaftierung
weggenommen habe, habe er nicht mehr zurückerhalten. Am 3. Januar
2014 sei sein Vater zwei Nonnen, drei Mönchen und drei Kindern aus der
Region G._______ begegnet, die ihn gebeten hätten, sie bis an die Grenze
zu Nepal zu bringen. Der Vater habe die Flüchtlinge nach Hause gebracht
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und ihnen zu essen gegeben. Sie hätten dem Vater erzählt, dass sie ihre
Religion nicht frei ausüben könnten, sie in G._______ demonstriert hätten
und die Chinesen ihnen viel Leid zugefügt hätten. Die Kinder sollten an
einen Ort gebracht werden, wo sie eine Schule besuchen könnten, in der
nicht in Chinesisch unterrichtet würde. Er (der Beschwerdeführer) habe sei-
nem Vater vorgeschlagen, die Gruppe nach H._______ an die Grenze zu
bringen. Die Grenze sei ja nicht weit weg gewesen und er habe Mitgefühl
mit den Flüchtlingen gehabt. Als der Vater nach einigem Zögern eingewilligt
habe, sei er mit den Flüchtlingen aufgebrochen und habe sie nach
H._______ gebracht. Am nächsten Morgen sei er nach Hause zurückge-
kehrt. Drei Tage später sei seine jüngere Schwester ihm entgegengekom-
men, als er nach dem Sammeln von Feuerholz auf dem Heimweg gewesen
sei. Sie habe ihm eine kleine Tasche, Geld, Kleider und Tsampa übergeben
und ihm mitgeteilt, dass sein Vater sie geschickt habe, weil die Polizei bei
ihnen zu Hause gewesen sei. Die Polizei habe offenbar erfahren, dass er
(der Beschwerdeführer) Flüchtlinge an die Grenze gebracht habe, was ihn
erstaunt habe, weil er an der Grenze keine Polizisten gesehen habe. Der
Vater habe entschieden, dass es für seinen Sohn besser sei, wenn dieser
das Land verlasse, weil er ja bereits einmal wegen Problemen mit den Chi-
nesen im Gefängnis gewesen sei. So sei er in der Nacht zu Fuss nach
H._______ zur Grenze gelaufen und am nächsten morgen früh dort ange-
kommen. Nach dem Grenzübertritt habe er einen Rongpa getroffen, der
ihn zum Kloster I._______ gebracht habe. Dort habe er fast ein halbes Jahr
gelebt und ein wenig Nepalesisch gelernt. Ein in Nepal wohnhafter Onkel
habe ihn dort besucht und schliesslich die Reise in die Schweiz finanziert.
C.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 informierte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer über ihre Absicht, seine Nationalität in „Staat unbekannt“
abzuändern sowie die von ihm angegebene chinesische Staatsangehörig-
keit als Zweitidentität zu erfassen. Er erhielt die Gelegenheit, sich bis 8. Ja-
nuar 2015 dazu zu äussern.
D.
Der Beschwerdeführer holte das Schreiben des BFM nicht ab, und die Post
retournierte es am 30. Dezember 2014 an das Bundesamt.
E.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
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der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Den Vollzug der
Wegweisung in die Volksrepublik China schloss das Staatssekretariat aus.
F.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die
am 14. Januar 2015 eröffnete vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er, der angefochtene Ent-
scheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, die Flüchtlings-
eigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren; eventuell sei
festzustellen, dass bei ihm subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG (SR 142.31) vorliegen würden, und es sei ihm eine unbefris-
tete vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässiger Wegweisung
im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 3 AuG
(SR 142.20) zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Auf-
nahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Be-
schwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Ferner ersucht er darum, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Herkunfts- oder Heimat-
staates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen.
Eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdefüh-
rende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
Schliesslich wird beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren.
Mit der Beschwerde wurden folgende Beilagen eingereicht: eine Auskunft
der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
4. März 2013 zur Registrierung in China einer in einem Flüchtlingslager in
Indien geborenen Tibeterin; eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung
vom 23. Januar 2015; ferner Kopien des Aktenverzeichnisses, der ange-
fochtenen Verfügung des BFM, des Schreibens des BFM vom 18. Dezem-
ber 2014 und des Zustellkuverts, der BzP sowie eine unvollständige Kopie
der Anhörung.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde
mit Schreiben vom 19. Februar 2015.
H.
Mit Verfügung vom 3. März 2015 hielt der Instruktionsrichter fest, der Be-
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schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten; auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
gewähren, trat er nicht ein. Auf die Anträge, die Vollzugsbehörden seien
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den chinesischen Be-
hörden sowie jede Weitergabe von Daten an diese zu unterlassen und eine
bereits erfolgte Weitergabe offenzulegen, trat der Instruktionsrichter eben-
falls nicht ein. Zur Begründung hielt er fest, eine Kontaktaufnahme mit dem
angeblichen Heimatstaat China falle ausser Betracht, da das SEM in der
angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers in die Volksrepublik China ausgeschlossen habe; aus den Akten
ergäben sich ferner keine Anhaltspunkte für eine Kontaktaufnahme mit den
chinesischen Behörden. Ferner hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der
Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die
Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
I.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. März 2015 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des SEM am 19. März 2015 zu. Dieser machte von seinem
Replikrecht keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise das vormalige BFM gehören zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
sind daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
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Seite 6
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Anwendungsbereich des Asylgesetzes nach Art. 106 Abs. 1
AsylG und im Anwendungsbereich des Ausländergesetzes nach Art. 112
AuG in Verbindung mit Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise (subjektive Nachfluchtgründe) Flücht-
linge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM hält zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an
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Seite 7
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Einzelnen führt es aus, die
Identität des Beschwerdeführers, namentlich seine Staatsangehörigkeit,
stehe nicht fest. Obwohl er mehrfach dazu aufgefordert worden sei, habe
er weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel eingereicht, die
geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und des Herkunftsstaa-
tes beizutragen. Zudem habe er nicht zu erkennen gegeben, dass er gewillt
sei, der Plicht der Papiernachreichung in absehbarer Zeit nachzukommen
und seine Identität offenzulegen. Mit diesem Verhalten habe er seine Mit-
wirkungsplicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt. Somit entstünden erste Zwei-
fel an der geltend gemachten Herkunft und an den sich auf Tibet beziehen-
den Vorbringen.
Bereits im Rahmen der BzP hätten sich Vorbehalte gegenüber der vorge-
brachten Herkunft aufgetan. An der Anhörung habe das BFM unter ande-
rem das Alltagswissen des Beschwerdeführers und sein geografisches
Wissen über seinen angeblichen Heimatort eingehend geprüft. Er habe ge-
sagt, er könne sich in der chinesischen Sprache nicht verständigen, weil er
nie eine Schule besucht und auch zu Hause kein Chinesisch gesprochen
habe. Selbst wenn er nie eine öffentliche Schule besucht hätte, müsste er
zumindest Grundkenntnisse der chinesischen Sprache aufweisen. Fragen
zu den Konsequenzen des fehlenden Schulbesuches habe er nur vage und
ausweichend beantwortet. Obwohl er angegeben habe, von Geburt bis zur
Ausreise im Dorf C._______ mit seinen Eltern gelebt und als Bauer gear-
beitet zu haben, habe er selbst grundlegende Fragen zur Feldarbeit und
vor allem zur Umgebung nicht befriedigend beantworten können. So habe
er zum Beispiel die Berge und Pässe um sein Dorf nicht benennen können,
respektive angegeben, dass die Berge um sein Dorf keine Namen hätten.
Nach besonderen Wetterlagen gefragt, habe er keine benennen können,
was erstaunlich sei, da Bauern sehr stark von Natureinflüssen und Wetter-
lagen abhängig seien und solche Phänomene beschreiben können sollten.
Des Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, Fragen
zu in der Volksrepublik China existierenden Ausweispapieren zu beantwor-
ten. So habe er beispielsweise angegeben, nicht zu wissen, was ein Fami-
lienbüchlein sei. Auch habe er den Unterschied zwischen einer Identitäts-
karte und einem Familienbüchlein nicht benennen können. Zudem habe er
das Vorgehen zur Beantragung einer Identitätskarte nur sehr oberflächlich
beschrieben. Fragen über grundlegende Ausweispapiere im Heimatland
habe er nicht beantworten können, oder seine Schilderungen seien ober-
flächlich ausgefallen.
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Seite 8
Obwohl einer seiner Freunde die Belästigung der Kellnerin mit einem Mo-
biltelefon gefilmt haben solle und der Beschwerdeführer somit zumindest
ansatzweise auch mit diesem Kommunikationsmittel in Berührung gekom-
men sein müsse, habe er selbst einfachste Fragen dazu nicht beantworten
können. So habe er weder die Telefonvorwahl der Präfektur F._______
noch einen Telefonanbieter nennen können.
Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu zentralen
Punkten seiner Herkunft bestünden begründete Zweifel an der geltend ge-
machten chinesischen Staatsangehörigkeit. Die begründeten Vorbehalte
gegenüber Herkunft und Staatsangehörigkeit würden durch die vagen und
unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu den Reiseumständen
erhärtet. So habe er angegeben, auf dem Landweg nach Nepal gelangt zu
sein und anschliessend mit dem Flugzeug an zwei unbekannte Orte geflo-
gen und in zwei Zugfahrten an ebenfalls unbekannte Orte gefahren zu sein.
Von einem angeblich (…)-jährigen Mann könne verlangt werden, dass er
wisse, wohin er sich begebe, und es sei fraglich, weshalb er sich an keine
Details der Weiterreise ab Nepal erinnern könne.
Im Weiteren führt das SEM aus, den geltend gemachten Ausreise- bezie-
hungsweise Asylgründen werde durch die Feststellung, dass der Be-
schwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in dem von ihm be-
haupteten geografischen Herkunftsgebiet gelebt habe, jegliche Grundlage
entzogen. Dieser Schluss werde auch durch seine unsubstanziierten Aus-
sagen bestätigt. Es sei schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdefüh-
rer, ohne sich vorgängig mit den Konsequenzen seiner Handlung ausei-
nandergesetzt und ohne einen wirklichen Kontakt oder Bezug zu den Aus-
reisenden gehabt zu haben, sich spontan als Fluchthelfer anerboten habe.
Er habe sich an der Anhörung nicht in der Lage gezeigt, die Motivation
seiner Aktion genauer auszuführen. So habe er einerseits angegeben,
dass er mit den Leuten kaum gesprochen habe, da er Angst gehabt habe,
und andererseits habe er ausgesagt, sie aus Mitgefühl zur Grenze ge-
bracht zu haben, da diese nicht weit gewesen sei. Seine Erklärungen seien
unpersönlich und nicht geeignet, eine plausible Motivation hinter seinem
angeblichen Engagement aufzuzeigen. Vielmehr seien seine Schilderun-
gen zu den Asylgründen schematisch und sehr knapp ausgefallen. Er habe
das Vorgefallene zu keiner Zeit plausibel, detailliert und anschaulich schil-
dern können. So sei nie auch nur ansatzweise ein klares oder lebendiges
Bild der Ereignisse oder gar der Eindruck entstanden, er habe das Geschil-
derte selbst erlebt.
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Als Zwischenergebnis stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer zwar
Tibeter sei, aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder in Tibet noch
in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei, sondern in der exiltibeti-
schen Diaspora gelebt habe. Es sei vermutungsweise anzunehmen, dass
er entweder in Indien oder Nepal aufgewachsen sei respektive dort gelebt
habe. Dennoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass er trotzdem die
chinesische Staatsangehörigkeit besitze, womit die Prüfung der Drittstaats-
regelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG angezeigt wäre. Sollte der
Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt
haben, wäre das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung in einem dieser
Staaten zu prüfen. Diesbezügliche Abklärungen verhindere er, indem er
seine tatsächliche Staatsangehörigkeit verheimliche.
Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, für den Zeitraum der Aus-
reise eine individuelle, asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Aufgrund des Umstandes, dass er vor der Ein-
reise in die Schweiz in einem Land ausserhalb der Volksrepublik China ge-
lebt habe, könne zudem weder von einer illegalen noch von einer legalen
Ausreise aus diesem Staat ausgegangen werden, womit auch keine sub-
jektiven Nachfluchtgründe vorliegen würden. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien demzufolge insgesamt als unglaubhaft zu werten.
Den Wegweisungsvollzug erachtet die Vorinstanz – unter Ausschluss des
Vollzugs in die Volksrepublik China – als zulässig, zumutbar und möglich.
Unter Hinweis auf BVGE 2014/12 hält das SEM fest, dass für Angehörige
der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit
bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu er-
halten. Unter engen Voraussetzungen sei es zudem möglich, die entspre-
chende Staatszugehörigkeit zu erwerben, wobei davon ausgegangen wer-
den müsse, dass der Grossteil der Exil-Tibeter nach wie vor chinesische
Staatsangehörige seien. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre
Herkunft verschleierten oder verheimlichten, sei vermutungsweise davon
auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
Der Beschwerdeführer sei zwar unbestrittenermassen tibetischer Ethnie,
doch legten seine mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkennt-
nisse, seine fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlen-
den Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe
nahe, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden
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sei. Vielmehr gehe das SEM davon aus, dass er mit an Sicherheit gren-
zender Wahrscheinlichkeit vor der Einreise in die Schweiz in der exiltibeti-
schen Diaspora gelebt habe. Indem der Beschwerdeführer seine wahre
Herkunft verschleiere oder verheimliche, habe er die ihm obliegende Mit-
wirkungspflicht (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG) verletzt und dem SEM eine
sinnvolle Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse sowie die
Abklärung seines effektiven Status in Indien respektive Nepal verunmög-
licht. Deshalb habe er die Folgen dieses Verhaltens zu tragen und sei ver-
mutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit
Art. 83 Abs. 2–4 AuG gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthalts-
ort bestünden.
Schliesslich sei der Vollzug auch bei der Verheimlichung der wahren Iden-
tität nicht von vornherein unmöglich oder technisch nicht durchführbar. Ei-
ner Wegweisung insbesondere nach Nepal oder Indien stünden keine ge-
setzlichen Vollzugshindernisse entgegen, da beide Staaten als mögliche
Herkunftsländer in Frage kämen.
4.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe daran fest,
dass er sein ganzes Leben bis zur Flucht in C._______ (Tibet) gelebt habe
und seine Heimat habe verlassen müssen, weil er einer Gruppe von Lands-
leuten bei der Flucht geholfen habe und der chinesischen Polizei schon
vorher ein Dorn im Auge gewesen sei. Wie die eingereichte Auskunft der
SFH-Länderanalyse belege, sei es allgemein schwierig, als Tibeter Doku-
mente zu organisieren. Da er durch seine Flucht aus Tibet in den Augen
der chinesischen Regierung zum Staatsfeind geworden sei, könne er seine
Familie im Tibet nicht kontaktieren, um diese nicht dem Verdacht auszu-
setzen, Kontakt mit Separatisten zu pflegen. Er habe die Frage zu den
Konsequenzen des fehlenden Schulbesuches beantwortet und mitgeteilt,
dass seine Eltern eine Strafe von 15 oder 20 Gormos hätten bezahlen müs-
sen. Die chinesische Sprache beherrsche er nicht, weil er die Schule nie
besucht habe und generell nicht habe Chinesisch lernen wollen, da Tibe-
tisch seine Sprache sei. Er habe nicht als Bauer gearbeitet, wie in der an-
gefochtenen Verfügung festgehalten sei, sondern als Feldarbeiter, und sie
hätten keine Tiere gehabt. Er frage sich, wie seine weiteren Aussagen
übersetzt worden seien, wenn selbst Feldarbeiter mit Bauern verwechselt
würden.
Die Namen der Berge, die er kenne, habe er genannt. In einem Tal oder
einer Region, in der man nur von Bergen und Pässen umgeben sei, werde
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Seite 11
nicht jeder Berg oder Pass einen Namen haben. Hinsichtlich der Ausweis-
papiere hält der Beschwerdeführer fest, er habe einen Shifentri (Identitäts-
karte) und einen Penfang Chumingden (Passierschein) besessen, diese
seien jedoch bei seiner Festnahme beschlagnahmt und ihm nach der Haft-
entlassung nicht mehr ausgehändigt worden, weshalb er keine Dokumente
habe. Über das Familienbüchlein habe er keine Auskunft geben können,
weil seine Eltern es aufbewahren würden und er es nie zu Gesicht bekom-
men habe. Vermutlich gebe es auch in der Schweiz ein Familienbüchlein
und wüssten nicht alle Jugendlichen darüber Bescheid. Dass seine Eltern
ihm verboten hätten, ein Mobiltelefon zu besitzen, habe er bereits erwähnt.
Deshalb habe er kein Telefon benutzen und auch die Vorwahl der Präfektur
F._______ nicht kennen können. Er habe jedoch den Telefonanbieter Xytel
genannt. Sein Vater habe ihm kurz den Fall der Mönche, Nonnen und Kin-
der geschildert, und er habe sich aus Mitleid und spontan entschieden,
ihnen bei der Flucht zu helfen. Da es allen Tibetern in Tibet nicht gut gehe
und er sich in etwa ihre Fluchtgründe habe vorstellen können, habe er
diese nicht genau zu hinterfragen brauchen. Als Fluchthelfer habe er über-
dies wachsam sein müssen und für Diskussionen nicht viel Zeit gehabt.
Seine eigene Flucht sei nicht geplant gewesen, er habe Angst vor einer
Verhaftung gehabt, und die Trennung von der Familie habe ihn emotional
belastet. Ausserdem habe er seine Heimat zum ersten Mal verlassen, und
die Sprache in den jeweiligen Zwischenstationen, die Flughäfen und Bahn-
höfe seien für ihn neu gewesen. Deshalb könne man nicht von ihm erwar-
ten, dass er alle Details des Fluchtweges kenne.
Im Weiteren gibt der Beschwerdeführer an, er habe das Schreiben des
SEM vom 18. Dezember 2014 nie erhalten. Seine Flucht aus Tibet habe er
ausführlich geschildert. Das SEM unterstelle ihm zu Unrecht, dass er nicht
aus Tibet stamme, und der Vorwurf, er kenne Sachverhalte nicht, sei un-
begründet. Unter Berücksichtigung seiner Nervosität und der Unsicherheit
nach der langen Flucht sowie möglichen Fehlern bei der Übersetzung
seien seine Aussagen äusserst glaubhaft, so dass seine Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
Zur Begründung des Eventualantrags auf Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme als Flüchtling macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und
das chinesische Strafrecht geltend, es lägen subjektive Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG vor, da er die Volksrepublik China illegal und
ohne Reisepass verlassen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe.
Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Verfolgung zu befürchten,
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Seite 12
weshalb die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint
habe.
Schliesslich führt der Beschwerdeführer an, der Vollzug der Wegweisung
sei nicht durchführbar beziehungsweise unzulässig und unmöglich. Das
SEM habe den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausge-
schlossen und er verfüge über keine Aufenthaltsbewilligung eines anderen
Staates, so dass er gar nicht in ein anderes Land gehen könne.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer
habe an der BzP gesagt, dass er eine Identitätskarte gehabt habe und
seine Familie über kein Familienbüchlein verfüge. In der Beschwerde gebe
er nun an, seine Eltern hätten ein Familienbüchlein und würden es aufbe-
wahren. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des SEM sei ein Familien-
büchlein notwendig, um sich eine Identitätskarte ausstellen zu lassen. Der
Beschwerdeführer habe auch falsche Angaben über die Ausstellung res-
pektive Gültigkeit der Identitätskarte gemacht. Er habe angegeben, man
müsse 18 Jahre alt sein, um sich eine Identitätskarte ausstellen lassen zu
können. Tatsächlich müsse jedoch jeder chinesische Bürger ab dem
16. Lebensjahr über eine Identitätskarte verfügen. Gemäss Angaben des
Beschwerdeführers sei seine Identitätskarte 20 Jahre lang gültig. Dies
treffe jedoch nur für Personen zwischen dem 26. und 45. Lebensjahr zu.
Für Personen zwischen dem 16. und dem 26. Lebensjahr hingegen habe
die Identitätskarte nur eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Der Beschwer-
deführer habe bis heute nicht zu erkennen gegeben, dass er sich um die
Beschaffung von Ausweispapieren bemüht habe, und seine Identität bleibe
unbestimmt. Seine Aussagen zum Familienbüchlein wirkten konstruiert.
Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen und geringen Kenntnisse zu
wichtigen Ausweispapieren seines angeblichen Heimatlandes entstünden
gewichtige zusätzliche Zweifel an der Identität und dem Lebenslauf des
Beschwerdeführers. Der pauschale Hinweis in der Beschwerde auf die
schwierige Papierbeschaffung für Tibeter ändere daran nichts, da es vor-
liegend nicht um das Ausstellen von Identitätsdokumenten gehe, sondern
um deren Beschaffen respektive Beibringen. Der Beschwerdeführer hätte
die Möglichkeit gehabt, über seinen Onkel väterlicherseits in Nepal auf eine
diskrete Art und Weise den Kontakt zu den Eltern herzustellen.
Im Weiteren hält das SEM fest, es sei haltlos, die Qualität der Übersetzung
aufgrund einer einzelnen, angeblich inkorrekten Wortwiedergabe (Bauer
statt Feldarbeiter) insgesamt in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer
hätte bei der Rückübersetzung Gelegenheit gehabt, auf einen allfälligen
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Seite 13
falschen Begriff hinzuweisen, wie er es bei anderen Aussagen ebenfalls
getan habe. Im Asylentscheid werde überdies explizit erwähnt, dass er Fra-
gen zur Feldarbeit nicht habe beantworten können. Ein fehlendes Wissen
zur Tierhaltung habe man ihm somit nicht vorgehalten. Der Aussage des
Beschwerdeführers, wonach nicht jeder Berg oder Pass in Tibet einen Na-
men habe, hält das SEM entgegen, gemäss seinen gesicherten Erkennt-
nissen gäben Bewohner in Tibet sämtlichen Hügeln, Bächen und Bergen
in ihrem Gebiet eigene Namen.
Sodann führt das Staatssekretariat aus, der Beschwerdeführer lege nicht
überzeugend dar, warum er sich an Details seiner Reise bis nach Nepal
erinnern könne, über den weiteren Verlauf der Reise aber keine präzisen
Angaben mehr machen könne. Dies gelte umso mehr, als er die Weiter-
reise ab Nepal erst sechs Monate nach der Ausreise aus Tibet angetreten
habe. Schliesslich hält das SEM fest, es habe das Schreiben vom 18. De-
zember 2014 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs per Einschreiben und
an die korrekte Adresse des Beschwerdeführers geschickt. Dieser habe
den Brief bei der Poststelle nicht abgeholt, weshalb diese ihn an das BFM
zurückgesandt habe.
5.
5.1 Im Asylverfahren hat die Vorinstanz einerseits die Pflicht, für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor-
gen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren
rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss dar-
über Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen
Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusse-
rung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung
des wesentlichen Sachverhaltes sichert, und die Pflicht der Behörde, die
Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet
die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken
(Art. 8 AsylG).
5.2
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2015/10 fest, dass
die Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsu-
chende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Ana-
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lyse durch die Fachstelle Lingua durchgeführt (sog. Lingua-Analyse res-
pektive Lingua-Alltagswissensevaluation), sondern der Sachbearbeiter be-
ziehungsweise die Sachbearbeiterin des SEM stellt im Rahmen der ein-
lässlichen Anhörung vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum
Alltagswissen der asylsuchenden Person. Um dem Untersuchungsgrund-
satz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden, ist das
SEM auch bei diesem Vorgehen verpflichtet, die Vorbringen der Betroffe-
nen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1).
5.2.2 Für das Gericht muss – im Sinne einer ersten Mindestanforderung –
aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen
das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf ge-
antwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden
müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die
zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode
der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine amtsexternen Sachver-
ständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informati-
onen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation
sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country
of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl.
a.a.O. E. 5.2.2.2).
5.2.3 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden
Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder
in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen
Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Her-
kunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne
der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in
geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.4).
5.2.4 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das
SEM seine Untersuchungspflicht und den Anspruch der asylsuchenden
Person auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind
D-941/2015
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diejenigen Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – auf-
grund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit
– offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Be-
urteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. a.a.O.,
E. 5.2.3.1).
5.3
5.3.1 Die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen zum Länder-
und Alltagswissen sind – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht derart
unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, dass eine
Herkunft aus Tibet offensichtlich ausgeschlossen werden könnte und sich
weitere Abklärungen somit erübrigen würden.
5.3.2 Den Protokollen zur BzP vom 25. Juli 2014 (vgl. SEM-act. A3/11) und
zur Anhörung vom 2. Oktober 2014 (vgl. act. A10/17) können zwar die von
der Mitarbeiterin beziehungsweise vom Mitarbeiter der Vorinstanz gestell-
ten Fragen und die Antworten des Beschwerdeführers entnommen wer-
den. Allerdings enthalten die Akten keinerlei Ausführungen zu den vom
Staatssekretariat als korrekt erachteten Antworten, geschweige denn zu
den Quellen, an denen sich die Vorinstanz zwecks Beurteilung der Erklä-
rungen des Beschwerdeführers orientiert hat. Aus den Akten geht somit
nicht hervor, welche Antworten des Beschwerdeführers richtig beziehungs-
weise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte
Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Folglich ist für das Gericht
weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des
Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch ob
die Vorinstanz ihrer aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch
auf rechtliches Gehör fliessenden Pflicht zur ernsthaften, sorgfältigen und
vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller
weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachge-
kommen ist.
5.3.3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund von
Art. 30 VwVG überdies den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersu-
chung – insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten – so
detailliert zur Kenntnis zu bringen, dass er hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann, und sie hat ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich tatsäch-
lich dazu zu äussern (vgl. E. 5.2.3). Ob die Vorinstanz einer asylsuchenden
Person in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder anlässlich der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden
D-941/2015
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mündlichen Anhörung mit den als tatsachenwidrig, falsch oder unzu-
reichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fragen,
konfrontiert, steht ihr frei.
Das damalige BFM hat den Beschwerdeführer an der BzP und der Anhö-
rung auf seine offenbar fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache
(vgl. act. A3/11 Ziff. 1.17.03) und des chinesischen Familienbüchleins be-
ziehungsweise „Fukou“ (act. A3/11 Ziff. 4.07) oder „Hokou“ (recte wohl: Hu-
kou) (vgl. act. A10/17 F10, F20) angesprochen und ihn auf die Pflicht zur
Einreichung von Identitätsdokumenten im Asylverfahren hingewiesen (vgl.
act. A3/11 Ziff. 4.07; A10/17 F19). Das Bundesamt hat ihm an der Anhörung
unter anderem Fragen zu den folgenden Themenbereichen des Länder-
und Alltagswissens gestellt (vgl. act. A10/17): heimatliche Ausweisschriften
und Möglichkeit von deren Beschaffung (F4–20), Landschaft an seinem
Herkunftsort (F21–F29), Wetterlagen und Winde (F30), Pilgerorte in seiner
Wohngegend (F31), Schulbesuch und Konsequenzen des vorgebrachten
Nichtbesuchs der Schule (F34–37), Angaben zur Präfektur und benachbar-
ten Bezirken von D._______ (F38–39), Telefonvorwahl der Präfektur
F._______ (F40), aktuelle Kosten eines Mobiltelefons im Tibet (F41), Feld-
arbeit (F43–46), nächstgelegener Polizeiposten vom angegebenen Her-
kunftsdorf C._______ (F47), Telefonnummer der Polizei im Tibet (48), Te-
lefonempfang, Telefonanbieter und moderne Infrastruktur in C._______
(F49–51), Kosten für Weizenmehl und Salz (F52–53), Versorgung des
Wohnhauses der Familie mit Elektrizität und Abrechnung des Stromver-
brauchs (F55–56), chinesische Währung (F57), Dauer eines Fussmar-
sches vom Dorf C._______ bis zur nepalesischen Grenze (F77), Überwa-
chung der Grenze (F78) sowie Berge und Schneesituation an der Grenze
(F121–123). Der Befrager des BFM hat während der Anhörung nicht zu
erkennen gegeben, welche der Antworten des Beschwerdeführers er als
richtig und welche er als falsch erachtete – mit einer Ausnahme: Der Be-
schwerdeführer konnte allenfalls aufgrund der Fragen 121–123 des BFM-
Mitarbeiters vermuten, dass dieser ihm nicht glaubte, dass er im Januar
über hohe, schneebedeckte Berge nach Nepal gelangt sei (vgl. act.
A10/17). Indem der Befrager während der Anhörung nicht konkret darge-
legt hat, welche der Antworten des Beschwerdeführers inwiefern falsch
seien, hat er es diesem objektiv verunmöglicht, konkrete Einwände zu den
allfälligen Falschangaben anzubringen. Dem Beschwerdeführer wurden
somit hinsichtlich praktisch keiner seiner Aussagen während der Befra-
gung konkrete Vorhalte gemacht. Solche erfolgten vielmehr erst in der an-
gefochtenen Verfügung und teilweise sogar erst in der Vernehmlassung
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(vgl. E. 4.1 und 4.3), welche beide von einer Fachspezialistin verfasst wur-
den, die den Beschwerdeführer nie befragt hat.
Das SEM bezeichnet in der angefochtenen Verfügung (unter Verweis auf
act. A3/11 S. 7 und act. A10/17 S. 4 ff.) die Angaben des Beschwerdefüh-
rers zur Feldarbeit und zur Umgebung seines Herkunftsortes – eigentliche
Kernvorbringen bezüglich seiner Herkunft, Sozialisierung und Lebensfüh-
rung – mit der völlig unzureichenden Begründung als nicht befriedigend, er
habe keine besonderen Wetterlagen gekannt und die Berge und Pässe um
sein Dorf nicht benennen können, respektive angegeben, dass diese
Berge keine Namen hätten. In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz der
Aussage des Beschwerdeführers, wonach nicht jeder Berg oder Pass in
Tibet einen Namen habe, entgegen, gemäss gesicherten Erkenntnissen
des SEM gäben Bewohner in Tibet sämtlichen Hügeln, Bächen und Bergen
in ihrem Gebiet eigene Namen. Auf welchen Quellen diese „gesicherten
Erkenntnisse“ des SEM beruhen, und wie die Berge in der Umgebung des
vom Beschwerdeführer angegeben Heimatdorfes heissen, geht aus den
Akten nicht hervor.
Im Dunkeln bleibt ebenfalls, welche Angaben des Beschwerdeführers mit
dem Länderwissen der Vorinstanz kompatibel sind. So ist beispielsweise
aus den Akten nicht ersichtlich, ob seine (relativ ausführlichen) Angaben zu
Pilgerorten in seiner Wohngegend (vgl. act. A10/17 F31) zutreffend sind
oder nicht. Dazu äussert sich das SEM auch in der angefochtenen Verfü-
gung nicht. Die Vorinstanz legt ebenfalls nicht dar, weshalb von einem le-
digen jungen Mann erwartet werden dürfe, dass er wisse, was ein Famili-
enbüchlein ist, und ein solches auch schon zu Gesicht bekommen haben
müsse (vgl. act. A3/11 Ziff. 4.07). Die in der Beschwerde geäusserten Zwei-
fel, ob alle Jugendlichen in der Schweiz über das Familienbüchlein Be-
scheid wüssten, dürften eine gewisse Berechtigung haben.
Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung (unter Hinweis auf
act. A10/17 S. 5) aus, der Beschwerdeführer habe Fragen zu den Konse-
quenzen des fehlenden Schulbesuchs nur vage und ausweichend beant-
wortet. Er hat an der Anhörung angegeben, seine Eltern hätten während
zwei oder drei Jahren monatlich eine Busse in der Höhe von zirka 15 oder
20 Gormos bezahlen müssen (vgl. a.a.O., F35–37). Ob der Nichtbesuch
der Schule durch tibetische Kinder tatsächlich mit Bussen sanktioniert wird,
und, wenn ja, wie hoch diese Bussen sind und wie lange sie erhoben wer-
den, geht aus den Akten ebenso wenig hervor wie welche weiteren Konse-
quenzen des fehlenden Schulbesuchs der Beschwerdeführer hätte nennen
D-941/2015
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sollen. Hinsichtlich der Aussage des SEM, der Beschwerdeführer sei nicht
in der Lage gewesen, einen Telefonanbieter in der Gegend zu nennen, ob-
wohl sein Freund ein Mobiltelefon gehabt habe, ist anzumerken, dass er
bei der Rückübersetzung der Antwort zur Frage 50 sagte, auf dem Telefon
seines Freundes sei Xytel gestanden (vgl. act. A10/17 S. 16). Ob es sich
dabei um einen Telefonanbieter handelt, ist den Akten nicht zu entnehmen.
Mit der Aussage des SEM, er habe falsche Angaben zum Mindestalter für
die Ausstellung einer Identitätskarte und zu deren Gültigkeitsdauer ge-
macht, wird der Beschwerdeführer erst in der Vernehmlassung konfrontiert
(vgl. E. 4.3).
Vor Erlass der angefochtenen Verfügung teilte das damalige BFM dem Be-
schwerdeführer in einem mit „Ihr Asylgesuch: Rechtliches Gehör“ betitel-
tem Schreiben vom 18. Dezember 2014 mit, es habe die Absicht, seine
Nationalität in „Staat unbekannt“ abzuändern und die von ihm angegebene
chinesische Staatsangehörigkeit als Zweitidentität zu erfassen (vgl. Sach-
verhalt Bst. C). Zur Begründung führte das Bundesamt an, der Beschwer-
deführer habe über sein „angegebenes Heimatland vage Auskunft gege-
ben bzw. darüber falsche oder widersprüchliche Angaben gemacht“. Ins-
besondere habe er keinerlei Papiere abgegeben, die seine Identität bewei-
sen könnten. Es bestehe deshalb der dringende Verdacht, dass er nicht
aus dem Land stamme, das er als Herkunftsland angegeben habe. Der
Beschwerdeführer hat dieses Schreiben bei der Poststelle zwar nicht ab-
geholt, weshalb diese ihn an die Vorinstanz zurückgesandt hat (vgl. E. 4.3
a.E.). Ungeachtet dessen wäre es ihm angesichts des Fehlens jeglicher
Präzisierung, welche Angaben das BFM als vage, falsch und/oder wider-
sprüchlich ansieht, objektiv betrachtet nicht möglich gewesen, konkrete
Einwände anzubringen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch
tatsächlich wahrzunehmen.
5.3.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass vorliegend
keine Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne der in BVGE 2015/10
definierten Anforderungen erfolgte. Der Beschwerdeführer hatte im Rah-
men des vorinstanzlichen Asylverfahrens nicht die Möglichkeit, zu den vom
SEM als vage, ausweichend, oberflächlich, unzureichend oder falsch er-
achteten Antworten Stellung zu nehmen und konkrete Einwände anzubrin-
gen. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzli-
che Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Be-
schwerdeführers vertretbar ist, noch, ob die Vorinstanz ihren aus dem Un-
tersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten
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Seite 19
zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen
des Beschwerdeführers tatsächlich nachgekommen ist.
5.4 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen des
Beschwerdeführers zu den Asylgründen seien schematisch und sehr
knapp ausgefallen, und er habe die Ereignisse zu keiner Zeit plausibel, de-
tailliert und anschaulich schildern können. Seine Erklärungen seien unper-
sönlich und nicht geeignet, eine plausible Motivation hinter seinem angeb-
lichen Engagement für die Flüchtlinge aus G._______ aufzuzeigen. Diese
Ansicht wird in erster Linie damit begründet, es sei schwer nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer sich spontan als Fluchthelfer anerboten habe,
ohne sich vorgängig mit den Konsequenzen seiner Handlung auseinander-
gesetzt und ohne einen wirklichen Kontakt oder Bezug zu den Ausreisen-
den gehabt zu haben. Die hinter dieser Einschätzung stehende Erwartung
der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die ausreisewilligen Mönche,
Nonnen und Kinder vor der Fluchthilfe hätte ausfragen und besser kennen-
lernen sollen, erscheint als realitätsfremd, zumal im tibetischen Kontext
kaum davon auszugehen sein dürfte, dass Menschen, welche ihre Heimat
verlassen wollen oder müssen, vorher noch zu ihrer Person und den
Fluchtgründen Auskunft geben möchten. Zum Vorbringen des Beschwer-
deführers, er habe einen chinesischen Soldaten mit dem Messer verletzt
und sei deshalb während zweier Monate im Gefängnis gewesen, äussert
sich das SEM nicht. Sollten die von der Vorinstanz vorzunehmenden Ab-
klärungen zur Herkunft des Beschwerdeführers zum Ergebnis führen, dass
dieser in Tibet sozialisiert wurde, wird das SEM dessen Asylgründe in einer
neuen Verfügung eingehender zu prüfen haben.
5.5 Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, dass das SEM im vorliegen-
den Fall sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung
des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.
Eine Sozialisation des Beschwerdeführers in China kann auch nicht mit
Sicherheit ausgeschlossen werden, da seine Aussagen nicht als geradezu
haltlos (im Sinne von BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1) bezeichnet werden kön-
nen. Aufgrund der ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist die Sache da-
her zur Vornahme der erforderlichen ergänzenden Abklärungen hinsichtlich
der Herkunft und Sozialisation des Beschwerdeführers an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom
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Seite 20
13. Januar 2015 ist deshalb aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Dem im Verfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer sind gemäss
den Akten keine notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen, weshalb ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: