B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-941/2018
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2018 / N (…).
D-941/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Aufenthalt in der
Provinz Herat, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss im März
2015 und gelangte von Österreich herkommend am 25. Mai 2015 in die
Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte.
A.b Am 3. Juni 2015 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Be-
fragung zur Person (BzP) durch, wobei er angab, er sei im Alter von (…)
Jahren in den Iran gegangen. Ende 2014/Anfang 2015 sei er nach Afgha-
nistan zurückgewiesen worden; sein Bruder habe ihn nach Herat zurück-
geholt. Mit einem gefälschten Reisepass sei er in Begleitung eines Schlep-
pers wieder in den Iran gereist. Seine Tazkira sei ihm von den bulgarischen
Behörden abgenommen worden.
B.
B.a Das SEM trat mit Verfügung vom 2. Juli 2015 – eröffnet am 24. August
2015 – auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung in den
für den Beschwerdeführer zuständigen Mitgliedstaat (Bulgarien). Zugleich
ordnete es den Vollzug an.
B.b Mit Urteil D-5257/2015 vom 9. September 2015 wies das Bundesver-
waltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom
29. August 2015 (Poststempel) ab.
C.
C.a Das SEM teilte der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am
6. Januar 2016 mit, die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs
sei auf die Schweiz übergegangen, da die Frist für die Überstellung nach
Bulgarien abgelaufen sei.
C.b Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 übermittelte der Beschwerdeführer
einen Verlaufsbericht und Anamnese der Klinik für Psychiatrie und Psycho-
therapie der (…) vom 25. April 2016.
C.c Am 30. August 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an – er wurde von der ihn behandelnden Psychologin beglei-
tet. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe seine Kindheit im Dorf
B._______ verbracht und sei dort morgens in die Moschee gegangen, um
zu lernen. Da er krank gewesen sei, habe ihn sein Vater in den Iran ge-
schickt, als er (…) Jahre alt gewesen sei. Er habe sich drei oder vier Jahre
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lang bei einem Bekannten seines Vaters aufgehalten. Sein Vater habe im-
mer Geld geschickt, damit die medizinische Behandlung habe bezahlt wer-
den können. Da diese nicht wirklich erfolgreich gewesen sei, habe man ihn
nach Teheran geschickt, da es dort bessere Ärzte gebe. Da die Kosten
hoch gewesen seien, habe er im Alter von (…) Jahren zu arbeiten begon-
nen. Er habe dort schlafen müssen, wo er gearbeitet habe und habe ver-
nommen, dass sein Vater bedroht werde. Als er seinen Vater eines Tages
telefonisch nicht habe erreichen können, habe er seinen Bruder angerufen,
der ihm gesagt habe, der Vater sei getötet worden. Sein Bruder habe ge-
sagt, die Familie sei nach Herat geflohen, wo sie versteckt lebe – die Leute,
die den Vater getötet und das Haus in Brand gesteckt hätten, wollten die
ganze Familie umbringen. Diese Leute hätten über ehemalige Nachbarn
die Telefonnummer seines Bruders herausgefunden. Er – der Beschwer-
deführer – sei von den iranischen Behörden nach Afghanistan ausgewie-
sen worden, worauf er zu seiner Familie gegangen sei. Er sei zu den Be-
hörden gegangen und habe diese gebeten, seine Familie zu schützen. Nie-
mand habe sich indessen für sie interessiert. Sein Bruder sei mehrmals
telefonisch bedroht worden; die Feinde seiner Familie hätten gewusst, zu
welchen Behörden sie gegangen seien. Die Behörden hätten ihnen emp-
fohlen, die Anzeige zurückzuziehen, da sie sich gefürchtet hätten. Ein Ge-
meinderat habe ihm gesagt, er würde gerne helfen, könne aber nichts un-
ternehmen, da die Leute, die seinen Vater getötet hätten, sehr gefährlich
seien. Viele Behördenmitglieder seien von diesen Leuten getötet worden.
Einerseits sei die Familie von Unbekannten bedroht worden, anderseits sei
er krank gewesen. Er habe sich in Sicherheit bringen wollen und das Land
wieder verlassen. Er stehe immer noch in Kontakt mit seinen Angehörigen,
die alle zwei oder drei Monate ihren Aufenthaltsort wechseln müssten. Als
sein Vater (…) gewesen sei, sei es der Familie sehr gut gegangen, nun
müsse sein Bruder für die Familie aufkommen.
C.d Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen der Anhörung mehrere Be-
weismittel ein. Am 17. Januar 2017 wurden dem SEM von der Eidgenössi-
schen Zollverwaltung eine Tazkira und zwei Polizeirapporte zugestellt, die
am 18. Oktober 2016 sichergestellt worden waren (vgl. Beweismittelum-
schlag; act. A33/1 Ziff. 1 bis 5).
C.e Das SEM informierte den Beschwerdeführer am 17. Januar 2017 dar-
über, dass ihm von der Zollverwaltung drei Dokumente übermittelt worden
seien. Der Beschwerdeführer teilte dem SEM am 8. Februar 2017 mit, in
der Sendung seien drei weitere Dokumente enthalten gewesen. Die ersten
beiden (Bestätigungsschreiben des Commander of Security Office of
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C._______ Province und Deckblatt eine Schreibens der Behörden des
D._______ Distrikts stünden im Zusammenhang mit seinem Verfahren. Ein
Drohbrief der Taliban richte sich an E._______ (N […]) und sei dessen Ver-
fahren zuzuweisen.
D.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
E.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Februar 2018, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen
und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur hinreichen-
den Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei
ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die unterzeich-
nende Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Der Beschwerde lagen ein Bericht der Länderauskunft der SFH und eine
Mittellosigkeitsbestätigung vom 31. Januar 2018 bei.
F.
Die damalige Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 28. Februar
2018 gut. Sie ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Monique Bremi als
amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte sie zur Vernehmlas-
sung an das SEM.
G.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. April 2018 die Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
In seiner Stellungnahme vom 19. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest.
I.
Am 25. Juli 2018 übermittelte der Beschwerdeführer einen Verlaufsbericht
der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der (…) vom 9. Juli 2018.
D-941/2018
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass konkrete Indizien
und Anhaltspunkte fehlten, die eine Furcht vor einer real drohenden Verfol-
gung nachvollziehbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer habe
zirka zehn Jahre lang im Iran gelebt, weil dort die Behandlungsmöglichkei-
ten für seine psychische Erkrankung besser gewesen seien. Den einge-
reichten Dokumenten sei zu entnehmen, dass sein Vater am (…) 2012 ei-
nem Bombenanschlag zum Opfer gefallen sei und sich sein Bruder an die
Behörden des Distrikts D._______ gewandt habe. Aus den Akten gehe
nicht hervor, dass die Familie insbesondere nach dem Umzug nach Herat
konkrete Probleme im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters gehabt
habe. Hätten die Widersacher ein Verfolgungsinteresse bekundet, hätten
sie die Drohungen längst in die Tat umgesetzt, zumal sie den Aufenthaltsort
der Familie gekannt hätten. Der Beschwerdeführer habe bis zum Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Afghanistan keine Nachteile erlitten. Es sei nicht er-
sichtlich, dass sein Bruder ausser den telefonischen Drohungen in Herat
Probleme gehabt habe. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wer hinter den
Drohungen stehe und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er ins
Schussfeld von Drittpersonen gelangen sollte, da er nach seinem langjäh-
rigen Aufenthalt im Iran nur kurze Zeit in Afghanistan gewesen sei. Aus den
Akten gehe hervor, dass die Drohungen möglicherweise mit der Arbeit sei-
nes Bruders in Zusammenhang stünden, habe dieser doch zusammen mit
seinem Vater gearbeitet. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in Afghanistan in absehbarer Zukunft eine gezielte, gegen
ihn persönlich gerichtete Verfolgung zu befürchten habe. Der Vollständig-
keit halber sei festzuhalten, dass Zweifel an den Vorbringen bestünden.
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Seite 7
Gemäss den eingereichten Dokumenten habe sich der Bruder des Be-
schwerdeführers nach dem Tod des Vaters im Jahr 2012 in D._______ an
die Behörden gewandt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwer-
deführer sich in der kurzen Zeitspanne nach seiner Rückkehr nach Afgha-
nistan – drei Jahre nach dem Vorfall – nochmals an verschiedene Behör-
den einer anderen Provinz gewandt habe.
4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt und der Verfahrens-
gang wiedergegeben und geltend gemacht, die Verantwortung für das At-
tentat, bei dem der Vater des Beschwerdeführers ums Leben gekommen
sei, sei nicht geklärt worden. Im Weiteren sei auf die von der SFH zur Ver-
fügung gestellten Angaben über die Situation in D._______ zu verweisen.
Die Behörden hätten von weiteren Nachforschungen abgeraten und aus
den Anrufen, die sein Bruder erhalten habe, lasse sich schliessen, dass die
Drohungen auch darauf abgezielt hätten. Die Schlussfolgerung des SEM,
die Widersacher hätten ihre Drohungen längst in die Tat umgesetzt, könne
nicht gefolgt werden. Auf eine konkrete Gefährdung liessen die Umzinge-
lung des Hauses und die an Nachbarn verübte Folter schliessen. Zudem
habe der Beschwerdeführer geschildert, dass er das Haus nie alleine ver-
lassen habe, nachdem er aus dem Iran zurückgekehrt sei. Es sei davon
auszugehen, dass die telefonischen Drohungen stattgefunden hätten, als
er die Behörden aufgesucht habe, um diese um Schutz zu bitten. Das SEM
habe die geschilderten Vorfälle nicht unter dem Gesichtspunkt des uner-
träglichen psychischen Drucks und der zu erwartenden ernsthaften Nach-
teile gewürdigt. Damit habe es die Begründungspflicht verletzt. Das SEM
habe es unterlassen, die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers
als wesentliches Element bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu
würdigen, obwohl er geltend gemacht habe, er sei aufgrund seiner Erkran-
kung mit der Situation nicht klar gekommen. Er sei seit seiner Kindheit
krank und in der Schweiz neun Monate in stationärer Behandlung gewe-
sen; noch heute sei er in regelmässiger ambulanter Behandlung. Psychi-
sche Erkrankungen hätte Einfluss bei der Prüfung, ob ein unerträglicher
Druck und begründete Furcht vor Verfolgung vorlägen. Das Bundesverwal-
tungsgericht habe unterstrichen, dass sämtliche Faktoren in die Prüfung
einzubeziehen und in einen Gesamtzusammenhang zu bringen seien. Da
das SEM keine Gesamtwürdigung vorgenommen habe, habe es die Be-
gründungspflicht wiederum verletzt. Der Beschwerdeführer gehöre auf-
grund seiner langjährigen Erkrankung einer sozialen Gruppe an. Die von
ihm geltend gemachte subjektive Furcht beruhe auf objektivierbaren Ver-
folgungen. Sein Vater sei einem Attentat zum Opfer gefallen und die Fami-
lie habe aus D._______ fliehen müssen. Der Bruder erhalte telefonische
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Seite 8
Drohungen, die zugenommen hätten, als er zusammen mit dem Beschwer-
deführer die Behörden um Schutzgewährung ersucht habe. Er habe die
Unmöglichkeit, in Herat Schutz zu erhalten, nicht ertragen; zudem habe
sich sein Gesundheitszustand aufgrund der fehlenden Behandlungsmög-
lichkeiten verschlechtert. Die Flucht sei für ihn die einzige Möglichkeit ge-
wesen, um zu überleben. Der Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 3
AsylG als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; zu-
mindest sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in der kurzen Zeit zwischen der
Rückkehr aus dem Iran und der Wiederausreise in der Provinz Herat an
die Behörden gewandt haben wolle, da sein Bruder dies in der Provinz, in
der das Attentat stattgefunden habe, im Jahr 2012 bereits getan habe. Das
SEM halte daran fest, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit gezielt gegen ihn gerichteter Verfol-
gung zu rechnen habe. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass seit seiner
Ausreise Ereignisse eingetreten seien, die zu einer anderen Schlussfolge-
rung führten, oder dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychi-
schen Erkrankung seitens seiner Familie oder Drittpersonen Verfolgungs-
handlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche in absehbarer Zukunft zu
befürchten (gehabt) hätte.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM habe bei der Prüfung
des Vorliegens eines unerträglichen psychischen Drucks nicht alle Fakto-
ren berücksichtigt. Die Erkrankung, die es dem Beschwerdeführer unmög-
lich gemacht habe, mit dem anhaltenden Verfolgungsdruck umzugehen,
sei vom SEM nicht in die Prüfung einbezogen worden. Die Erkrankung sei
erst auf der Stufe der Wegweisungshindernisse gewürdigt worden. Die
„Unsichtbarkeit“ der Auswirkungen von schweren Erkrankungen oder Be-
hinderungen im Asylverfahren sei in einer Studie aus dem Jahr 2010 un-
tersucht worden.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Sie ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
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oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen
der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf
kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.3.).
5.2 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, der vorliegenden Do-
kumente aus Afghanistan und der eingereichten ärztlichen Berichte steht
fest beziehungsweise ist zumindest glaubhaft gemacht, dass sein Vater ihn
in den Iran bringen liess, als er noch ein Kind war, da die medizinische
Versorgung seiner psychischen Erkrankung dort erfolgversprechender war,
als in der Heimat. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass er in Afgha-
nistan vor oder nach seinem langjährigen Aufenthalt im Iran je konkreten
Übergriffen ausgesetzt wurde.
5.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers,
der das Amt eines (…) innehatte, im Jahr 2012 bei einem von Unbekannten
verübten Anschlag ums Leben kam, bei dem mehrere andere Personen
ebenfalls ihr Leben verloren. Ob der Anschlag gezielt seinem Vater galt,
der vorgängig bedroht worden sei, steht nicht fest, da bei dem Anlass, wäh-
rend dem derselbe verübt wurde, andere (…) und auch höher gestellte Ver-
treter des afghanischen Staats zugegen waren. Den eingereichten Beweis-
mitteln ist zu entnehmen, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers im
Jahr 2012 an die Behörden der Provinz C._______ wandte und diese ei-
nerseits bat, ihm eine Bestätigung des Anschlags auf seinen Vater auszu-
stellen, anderseits, ihm und seiner Familie Schutz zu gewähren, da sie von
oppositionellen Kreisen bedroht würden.
5.4 Das SEM äusserte Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer kurz
nach seiner Rückkehr nach Afghanistan sich an die Behörden der Provinz
Herat wandte, um bei diesen um Schutz für seine Angehörigen zu ersu-
chen. Der Bruder des Beschwerdeführers wandte sich bereits im Jahr 2012
an die Behörden der Provinz C._______, die ihm wohl keinen hinreichen-
den Schutz gewähren konnten, weshalb er zusammen mit seiner Familie
in die Provinz Herat zog. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Zweifel
des SEM an der Sachverhaltsdarstellung, dass der Bruder noch in den
Jahren 2014 und 2015 telefonische Drohungen erhalten habe. Einerseits
zog er aus der Provinz C._______, in der die Gruppe, die seinen Vater ins
Visier genommen hatte, aktiv war, weg, anderseits erstaunt, dass der Bru-
der seine Telefonnummer nicht wechselte, nachdem er Gewahr wurde,
dass diese von der oppositionellen Gruppe ausfindig gemacht worden war.
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Das SEM zweifelt zu Recht daran, dass der Bruder des Beschwerdeführers
über Jahre hinweg bedroht worden sein soll, ohne dass die gemäss Anga-
ben des Beschwerdeführers einflussreichen und gefährlichen sowie mit
den lokalen Behörden vernetzten oppositionellen Kräfte konkrete Schritte
gegen die Familie unternommen hätten. Des Weiteren kann nicht nachvoll-
zogen werden, dass der Bruder, dem die lokalen Verhältnisse hätten be-
kannt sein müssen, mit dem Beschwerdeführer zusammen mehrere Be-
hörden aufgesucht und diese um die Einleitung von Massnahmen gegen
die Attentäter ersucht hätte, wenn er hätte befürchten müssen, damit seine
Familie in Gefahr zu bringen.
5.5 Zusammenfassend erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als
glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2012 in Afgha-
nistan einem Attentat zum Opfer fiel – der Beschwerdeführer selbst hielt
sich zum damaligen Zeitpunkt im Iran auf. Der Bruder des Beschwerdefüh-
rers wandte sich nach dem Attentat an die Behörden der Provinz
C._______, die ihm keinen hinreichenden Schutz gewähren konnten, wes-
halb er mit seiner Familie in die Provinz Herat zog. Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtet es indessen als überwiegend unwahrscheinlich, dass
der Bruder noch in der Zeit vor der Ausreise des Beschwerdeführers im
Frühjahr 2015 regelmässig telefonisch bedroht wurde und dass dieser zu-
sammen mit dem Beschwerdeführer die Behörden in Herat um ein Vorge-
hen gegen die Attentäter ersuchte.
6.
6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und auf-
grund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn
ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-
fen würden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4
S. 620 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a
D-941/2018
Seite 11
S. 9). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des
Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizeri-
schem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) o-
der aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen,
auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimat-
land solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objek-
tive Nachfluchtgründe).
6.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer al-
lenfalls im Iran erlittenen Benachteiligungen asylrechtlich irrelevant sind,
da er afghanischer Staatsangehöriger ist und in sein Heimatland zurück-
kehren konnte, wo er weder von iranischen Behördenvertretern noch von
iranischen Staatsangehörigen bedroht wurde.
6.3 Die ausführlichen Erörterungen über die Situation psychisch kranker
Menschen sind im vorliegenden Fall insofern von untergeordneter Bedeu-
tung, als der Beschwerdeführer in Afghanistan weder seitens seiner Fami-
lie noch von Drittpersonen diskriminiert oder anderweitig benachteiligt
wurde. Allfällige abschätzige Äusserungen von Arbeitskollegen, mit denen
er im Iran zusammenarbeitete, sind für die vorliegend zu beurteilenden Fra-
gen nicht relevant. Gemäss seinen Aussagen wurde er dort mehrmals um
seinen Lohn betrogen, weil er von zahlungsunwilligen Arbeitgebern den
Behörden gemeldet wurde und sich angesichts des Umstands, dass sein
Aufenthalt im Iran nicht behördlich bewilligt war, nicht zur Wehr setzen
konnte – dieses Schicksal teilen auch zahlreiche sich im Iran illegal aufhal-
tende und dort arbeitende Menschen, die nicht psychisch erkrankt sind.
Seinen Angaben gemäss fand er im Iran auch Freunde und er wurde dort
medizinisch versorgt, so dass nicht der Schluss gezogen werden kann, er
sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung durchwegs ausgegrenzt oder
anderweitig benachteiligt worden.
6.4 Angesichts der gesamten Aktenlage ist der Schluss zu ziehen, der Be-
schwerdeführer sei in seinem Heimatland weder vor seinem langjährigen
Aufenthalt im Iran noch danach Übergriffen ausgesetzt worden. Wie vor-
stehend unter dem Punkt der Glaubhaftigkeit erwogen, erachtet es das
Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft, dass die Familie seines Bru-
ders und damit allenfalls auch er selbst zu Beginn des Jahres 2015 konkret
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Seite 12
bedroht wurden und in absehbarer Zeit mit der Zufügung ernsthafter Nach-
teile rechnen mussten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht,
dass die Lebensumstände des Bruders des Beschwerdeführers und des-
sen Familie unbefriedigend sein mögen, indessen ist den Akten nicht zu
entnehmen, dass ihnen nach dem Weggang des Beschwerdeführers im
März 2015 ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zugefügt wur-
den. Daraus folgt, dass die aufgrund seiner psychischen Erkrankung und
der unterbrochenen ärztlich-medikamentösen Betreuung erhöhten subjek-
tiven Ängste des Beschwerdeführers, er könnte in der Provinz Herat in
asylrechtlich relevanter Weise verfolgt werden, als objektiv gesehen deut-
lich übersteigert einzustufen sind. Das Vorliegen einer objektiv begründe-
ten Furcht vor Verfolgung ist demnach bezogen auf den Ausreisezeitpunkt
zu verneinen.
6.5 Bezüglich der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Be-
schwerdeführer habe in Afghanistan unter einem unerträglichen psychi-
schen Druck gelitten, ist festzuhalten, dass Eingriffe in andere Rechtsgüter
als Leib, Leben oder Freiheit dann als Verfolgung gelten, wenn daraus ein
unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im
Heimatstaat für die betroffene Person objektiv gesehen unzumutbar macht.
Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann zu
bejahen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systema-
tisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch
den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Über-
griffen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige
Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr mög-
lich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6,
2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Ausgangspunkt ist dabei
immer ein konkreter Eingriff, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahr-
scheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei
dieser aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen
muss. Beruht der psychische Druck einzig auf den gesellschaftlichen, wirt-
schaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat beziehungs-
weise auf der psychischen Verfassung eines Asylsuchenden, ist er selbst
dann nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Angehörigen bestimmter
politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen (z.B. Menschen mit psychi-
schen Erkrankungen) besonders darunter leiden. Der besonderen Situa-
tion des Beschwerdeführers als psychisch erkranktem Menschen, der in
Afghanistan nicht ausreichend behandelbar ist und bei einer zwangswei-
sen Rückkehr konkret gefährdet sein könnte (vgl. ärztlicher Verlaufsbericht
D-941/2018
Seite 13
vom 9. Juli 2018), hat das SEM im Rahmen der Prüfung der Durchführbar-
keit des Wegweisungsvollzugs mit der angeordneten vorläufigen Auf-
nahme Rechnung getragen.
6.6 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden
Lage und seiner Erkrankung begründete Furcht, asylrelevanten Nachtei-
len, zumindest einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Es sei ihm Asyl zu gewähren oder er
sei zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass
sich nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland die
allgemeine Lage zwar weiterhin verschlechtert hat, indessen ist seinem
Bruder und dessen Familie nichts zugestossen, das an der objektiven Ein-
schätzung seiner Gefährdungssituation etwas geändert hätte. Objektive
Nachfluchtgründe liegen demnach keine vor. Eine vorläufige Aufnahme als
Flüchtling fiele einzig dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer zwar
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, indessen aufgrund von Asylun-
würdigkeit von der Asylgewährung auszuschliessen wäre (vgl. Art. 53
AsylG), was vorliegend nicht zur Diskussion steht. Der Beschwerdeführer
hat durch seine Ausreise aus Afghanistan oder sein Verhalten nach dersel-
ben auch keine Gründe geschaffen, die im Falle seiner Rückkehr zu einer
asylrechtlich relevanten Verfolgung führten, so dass keine subjektiven
Nachfluchtgründe auszumachen sind, aufgrund derer er als Flüchtling an-
zuerkennen wäre (vgl. Art. 54 AsylG).
6.7 Entgegen der in der Beschwerde vorgenommenen Einschätzung hat
das SEM die angefochtene Verfügung rechtsgenüglich begründet und den
rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend festgestellt. Der Beschwerde-
führer konnte sich ein Bild über die Tragweite der angefochtenen Verfü-
gung machen und sie in sachgerechter Weise anfechten. Der Eventualan-
trag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.
6.8 Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich auf die wei-
teren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die einge-
reichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung
des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
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6.9 Da der Beschwerdeführer aufgrund des vorstehend Gesagten die Vor-
aussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom
28. Februar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich
an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine
Kosten aufzuerlegen.
10.
10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und lic. iur. Monique Bremi als amtliche Rechtsbeistän-
din eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
10.3 Da die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Kostennote
eingereicht hat, ist das amtliche Honorar auf Grund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen
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Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin ein amtli-
ches Honorar von pauschal Fr. 1000.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Lic. iur. Monique Bremi wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar
von Fr. 1000.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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