B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-94/2015/mel
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 28. November 2014 / N (…).
D-94/2015
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimat-
land im Frühjahr 2008 und gelangte am 1. September 2008 in die Schweiz,
wo er am 2. September 2008 ein Asylgesuch stellte.
A.b Zu dessen Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus B._______ zu stammen.
Die syrischen Behörden hätten seiner Familie – damals allesamt Ajnabi
(Ausländer) – früher viele Ländereien weggenommen. In ihrem Dorf seien
zwischen Mai und Juni 2007 zahlreiche Araber angesiedelt worden. Im Mai
2007 hätten in seiner Anwesenheit Araber einen Onkel tätlich angegangen,
worauf es nach einem Schlichtungsversuch seinerseits zu einem Handge-
menge gekommen sei. Die Araber hätten die Polizei avisiert, worauf er und
sein Cousin festgenommen worden seien. Er sei bis Oktober 2007 inhaf-
tiert gewesen und dabei schwer misshandelt worden. Auf sein Versprechen
hin, als Agent für die Behörden zu arbeiten, sei er freigelassen worden.
Ferner sei er wegen seiner Tätigkeiten für die C._______ vier bis fünf Male
festgenommen und jeweils ein paar Tage lang festgehalten worden. Am
15. Mai 2008 habe bei ihm zuhause eine Parteiversammlung der
C._______ stattgefunden, wobei die Versammlungsteilnehmer durch einen
im Dorf lebenden Spion an die syrische Polizei verraten worden seien. Vor
der anrückenden Polizei sei ihm die Flucht geglückt, derweil man seinen
Bruder D._______ festgenommen habe. Später habe ihm seine Mutter mit-
geteilt, er werde behördlich gesucht, weshalb er aus Angst vor weiterer
Verfolgung ausgereist sei.
B.
Das vormalige BFM (heute SEM) wies das Asylgesuch des Beschwerde-
führers mit Verfügung vom 8. April 2010 ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht trat
auf die Beschwerde vom 7. Mai 2010 mit Urteil vom 8. Juni 2010 nicht ein,
da der erhobene Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet
worden war. Das am 28. Juni 2010 gestellte Gesuch um Wiederherstellung
der Zahlungsfrist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2010 ab.
C.
Mit als Revisionsgesuch betitelter Eingabe vom 21. Oktober 2010 gelangte
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Seite 3
der Beschwerdeführer an das BFM und beantragte unter anderem die Asyl-
gewährung. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Wiedererwägungsge-
such entgegen und wies sie mit Verfügung vom 17. November 2010 ab. Im
Rahmen des dagegen am 10. Dezember 2010 erhobenen Beschwerdever-
fahrens zog das BFM seine Verfügungen vom 8. April 2010 und 17. No-
vember 2010 am 7. Juni 2011 teilweise in Wiedererwägung und nahm den
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig in der Schweiz auf. Das Gericht wies die Beschwerde vom 10. De-
zember 2010 in den noch hängigen Punkten mit Urteil vom 21. August 2012
ab.
D.
Für die Begründung der zitierten Entscheide und die eingereichten Beweis-
mittel ist auf die Akten zu verweisen.
II.
E.
E.a Am 19. September 2012 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz
durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung ein zweites Asylgesuch. Zur
Begründung brachte er vor, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil
vom 21. August 2012 festgestellt, die exilpolitischen Aktivitäten seien nicht
im (damals) hängigen Wiedererwägungsverfahren zu beurteilen. Vielmehr
seien sie im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs beim BFM geltend zu ma-
chen. Er habe sich weiterhin oppositionell betätigt und profiliert. Im Weite-
ren legte er dar, seit der rechtskräftigen Beurteilung des ersten Asylverfah-
rens seien unerwartete Ereignisse eingetreten, weshalb er bei den Schwei-
zer Behörden erneut um Schutz nachsuchen müsse. Er habe von seiner
Familie erfahren, dass er zuhause wegen des Militärdienstes behördlich
gesucht worden sei. Das Militär habe Informationen über seinen Aufenthalt
und seine Kontakte zu anderen Kurden verlangt. Auch den Aufenthaltsort
seiner Brüder E._______ und F._______ hätten sie in Erfahrung bringen
wollen. Ein Onkel sei ebenfalls behelligt worden. Da niemand die verlang-
ten Informationen habe geben können, sei seine Mutter vom Geheimdienst
und mit Unterstützung der PKK festgenommen worden. Unter Drohungen
sei sie zwei Tage lang über ihn befragt worden. Nach der Freilassung sei
ihr eine einwöchige Frist zur Lieferung der gewünschten Informationen ge-
setzt worden. In Anbetracht dieser Sachlage sei die Mutter in den Irak ge-
flohen. In der Folge sei der erwähnte Onkel unter massiven Drohungen
befragt worden. Seit Ausbruch der kriegerischen Ereignisse seien seine
Familie sowie die Nachbarn wiederholt aufgesucht und zu seiner Person
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befragt worden. Zudem sei bekannt, dass in seinem Herkunftsgebiet der
Geheimdienst und die PKK beziehungsweise PYD zusammenarbeiten
würden. So seien innert der letzten Wochen gemäss übereinstimmenden
Berichten praktische alle männlichen Kurden im Alter ab 15 oder 16 Jahren
vom Geheimdienst und der PKK verhaftet und ins Militär eingezogen wor-
den.
E.b In seiner Eingabe beantragte der Beschwerdeführer ferner die Durch-
führung einer Anhörung durch das SEM und Einsicht in sämtliche Akten
des ersten Asylverfahrens.
E.c Für die eingereichten Beweismittel 1 bis 25 ist auf die detaillierte Auf-
listung gemäss Beschwerdeeingabe zu verweisen.
F.
Am 28. Januar 2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM weitere
Beweismittel (26 bis 34) und machte im Begleitschreiben ergänzende An-
gaben.
G.
Mit Eingabe vom 18. März 2013 gab der Beschwerdeführer die Beweismit-
tel 35 bis 42 zu den Akten. Die Beweismittel 43 bis 47 folgten am 8. Mai
2013.
H.
Mit Begleitschreiben vom 17. März 2014 gab der Beschwerdeführer die
Beweismittel 1 bis 5/2014 zu den Akten. Als Beweismittel 6/2014 übermit-
telte er der Vorinstanz am 16. Mai 2014 einen Ausdruck (…) Zwei weitere
Ausdrucke (…) (Beweismittel 7 und 8/2014) folgten am 27. Oktober 2014.
I.
Am 31. Oktober 2014 führte das BFM eine Anhörung durch. Dabei wurde
der Beschwerdeführer von der Befragungsperson angehalten, sich auf Er-
eignisse nach Erhalt des ersten Asylentscheids zu fokussieren. Er legte in
diesem Zusammenhang dar, ein Bruder und seine Mutter hätten im Spät-
sommer 2012 Schwierigkeiten bekommen. Die Polizei beziehungsweise
Soldaten hätten sich nach ihm und seinem in der Schweiz lebenden Bruder
erkundigt. Die Mutter sei deswegen ein- oder zweimal inhaftiert worden.
Auch ein Onkel sei seinetwegen behelligt worden. Auf Nachfragen habe
sie ihm nicht genau sagen können, ob die Vorsprechenden der PKK oder
dem Regime zuzuordnen gewesen seien. Wegen der andauernden Verfol-
gung sei sie in die Türkei geflohen. Man habe wegen seines politischen
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Seite 5
Engagements vorgesprochen und ihn ins Militär einziehen wollen. Er
stamme aus einer politisch aktiven Familie. Als Anjabi wäre er an sich von
der Dienstpflicht befreit. Wegen Rekrutierungsproblemen würden die Be-
hörden aber versuchen, auch Personen wie ihn einzuziehen. Ferner
brachte der Beschwerdeführer vor, sich in der Schweiz exilpolitisch zu be-
tätigen. Als Beweismittel für seine Vorbringen gab er einen Parteiausweis
zu den Akten.
J.
J.a Mit Verfügung vom 28. November 2014 – eröffnet am 8. Dezember
2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, angesichts der
Tatsache, dass die geltend gemachten Vorbringen im ersten Asylverfahren
beziehungsweise im Wiedererwägungsverfahren für unglaubhaft erachtet
worden seien, könne nicht von einer asylrelevanten Verfolgung durch die
syrischen Behörden im Ausreisezeitpunkt ausgegangen werden. Es sei fer-
ner nicht ersichtlich, weshalb die syrischen Behörden vier Jahre nach sei-
ner Ausreise plötzlich Interesse an seiner Person bekunden sollten. Eine
militärische Einberufung sei auch deshalb höchst unwahrscheinlich, weil er
noch keine Grundausbildung absolviert habe und in keinem Militärregister
aufgeführt sei. Im Übrigen habe er die angeblichen Rekrutierungsbemü-
hungen ohne Substanz geschildert, was wiederum gegen deren Glaubhaf-
tigkeit spreche. Die ferner geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten
erfüllten die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht.
J.b Die Vorinstanz stellte ferner fest, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei.
K.
K.a Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht vollumfängliche Einsicht in die vorinstanz-
lichen Akten des laufenden Verfahrens (insbesondere C 2, C 6 sowie C
15/1). Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den genannten Akten zu
gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise nach
dem eventualiter gewährten rechtlichen Gehör sei eine angemessene Frist
zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen
Abklärung sowie zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene
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Seite 6
Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen
und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Zusammenhang mit
dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement seien die Asyldos-
siers mehrerer Personen beizuziehen.
K.b Zur Begründung der Anträge machte der Beschwerdeführer vorab gel-
tend, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches
Gehör verletzt und sei der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts nicht rechtsgenüglich nachgekom-
men. Bei den gerügten Gehörsverletzungen legte er unter anderem dar,
das SEM habe mehrere relevante Sachverhaltselemente im angefochte-
nen Entscheid nicht erwähnt. Die Tatsache, dass das SEM die Anhörung
erst mehr als zwei Jahre nach der Gesuchseinreichung durchgeführt habe,
stelle eine schwere Verletzung der Abklärungspflicht dar. Das SEM gehe
sodann davon aus, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise weder ge-
sucht noch verfolgt worden sei, da er seine Vorbringen im ersten Asylver-
fahren beziehungsweise im Wiedererwägungsverfahren nicht habe glaub-
haft machen können. Es gehe aber nicht an, dass das SEM die neuen Aus-
sagen aus diesem vorbelasteten Grund insgesamt wiederum als unglaub-
haft qualifiziere. Vielmehr verhalte es sich gerade umgekehrt: Die neuen
Ereignisse und die neue Verfolgung belegten, dass auch die früheren Ent-
scheide der Asylbehörden falsch gewesen sein müssten. Die weiteren Ar-
gumente des SEM zur angeblichen Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten
Einziehung ins Militär vermöchten ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Vo-
rinstanz verkenne, dass die syrischen Behörden jeden nur möglichen
Mann einberufen würden, da ihnen nicht genügend Soldaten zur Verfügung
stehen würden. Die Behauptung des SEM, die Vorbringen seien ohne Sub-
stanz geblieben, berücksichtige die Tatsache, dass die Anhörung erst nach
zwei Jahren erfolgt sei, in keiner Weise. Zudem seien in den Schilderungen
durchaus Realkennzeichen enthalten. Im Weiteren seien bei der Anhörung
offensichtlich Dolmetscherprobleme aufgetreten. Nach dem Gesagten
habe er glaubhaft machen können, dass er sowie seine beiden Brüder im
Zeitpunkt der Stellung des zweiten Asylgesuchs wegen des politischen so-
wie ethnischen Profils durch die syrischen Behörden gezielt gesucht und
verfolgt worden seien. Die Mutter sei sogar verhaftet worden. Da er die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei ihm Asyl zu ge-
währen. Die Asylrelevanz der Verfolgung ergebe sich auch aus einer Viel-
zahl von Publikationen zur aktuellen Situation vor Ort. Sollte das Gericht
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zu einer anderen Einschätzung gelangen, sei er wegen des exilpolitischen
Engagements als Flüchtling anzuerkennen.
K.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen (…) ein.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 verzichtete die Instruktions-
richterin in Anbetracht der Aktenlage auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und übermittelte dem SEM das vorinstanzliche Dossier zur Be-
handlung des Gesuchs um Akteneinsicht.
M.
Am 28. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Beweismittel (Be-
stätigungsschreiben) nach.
N.
Am 26. Januar 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Aktenein-
sicht.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 wurde dem Beschwerdefüh-
rer Frist zur Beschwerdeergänzung eingeräumt.
P.
In seiner Eingabe vom 6. März 2015 hielt der Beschwerdeführer fest, bei
der Akte C 2 (erster Beweismittelumschlag) seien auf dem Umschlag keine
Beweismittel aufgeführt. Ausser der Bezeichnung C 2 sei die Akte leer. Das
SEM habe die erforderliche Paginierung unterlassen. Aus der Akte C 15/1
gehe hervor, dass es offensichtlich Übersetzungsprobleme gegeben habe.
Das SEM habe diese Tatsache im Entscheid weder erwähnt noch gewür-
digt; auch sei die Anhörung trotz der offensichtlichen Probleme nicht unter-
brochen worden. Die Unterlassung der Einsicht in dieses vom SEM als "in-
terne Akte" bezeichnete Schriftstück wiege schwer.
Q.
Am 10. März 2015 wurde das SEM (auch zu den in der Eingabe vom
6. März 2015 erhobenen Rügen) zur Vernehmlassung eingeladen.
R.
Mit Vernehmlassung vom 20. März 2015 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde. Relevante Verständigungsprobleme bei der Anhö-
rung könnten in der geltend gemachten Form nicht nachvollzogen werden
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Seite 8
beziehungsweise gingen aus den Akten nicht hervor. Unbesehen der Un-
glaubhaftigkeit der angeblichen Vorkommnisse im Zusammenhang mit den
angeblichen Rekrutierungsbemühungen der Militärbehörden sei zu beach-
ten, dass der Beschwerdeführer bereits 2008 aus dem Land geflohen sei
und nicht erst im Jahr 2011, als zahlreiche rekrutierungsfähige Männer des
Land refraktionsweise verlassen hätten. Er gehöre somit ohnehin nicht zur
Kategorie derjenigen Personen, bei welchen allfällige Sanktionen als asyl-
rechtlich relevant eingestuft werden müssten. Im Weiteren gehe das SEM
nicht von einer Kollektivverfolgung der Kurden in den vom Islamischen
Staat kontrollierten Gebieten aus.
S.
Da sich das SEM in der Vernehmlassung vom 20. März 2015 nicht zu den
Rügen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. März 2015 hatte
vernehmen lassen, wurde es vom Gericht am 24. März 2015 aufgefordert,
das Gesuch um Einsicht in die Akte C 2 erneut zu behandeln. Es kam der
Aufforderung am 27. März 2015 nach.
T.
Mit Replik vom 15. April 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, auf-
grund der jüngst definierten Praxis des Gerichts (Urteil D-5553/2013 vom
18. Februar 2015) seien die Akten dem SEM zur erneuten Vernehmlassung
zu übermitteln. Er erfülle die im genannten Urteil erwähnten Voraussetzun-
gen für die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, da seine Anga-
ben zur Militärdienstverweigerung als glaubhaft angesehen werden müss-
ten. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie, seines politi-
schen Engagements als Regimekritiker und Mitglied einer Partei sowie der
Tatsache, dass er den syrischen Behörden als Gegner des staatlichen Re-
gimes aufgefallen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass seine
Dienstverweigerung von den syrischen Behörden als Ausdruck einer re-
gimefeindlichen Gesinnung aufgefasst werde. Die Tatsache, dass er be-
reits 2008 ausgereist sei, ändere entgegen der vorinstanzlichen Einschät-
zung nichts an seiner relevanten Gefährdung. Das SEM verkenne zudem,
dass in der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs der Kur-
den tatsächlich ernsthafte Nachteile erlitten habe, womit die Anforderungen
an die Kollektivverfolgung erfüllt seien. Der Eingabe lagen Beweismittel im
Zusammenhang mit erneut geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten
bei.
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Seite 9
U.
In der Eingabe vom 24. Juni 2015 machte der Beschwerdeführer unter Hin-
weis auf eine beiliegende Verfügung geltend, ein Verwandter sei vom SEM
als Flüchtling anerkannt worden. Da seine eigenen Asylgründe unmittelbar
im Zusammenhang mit dieser Person stünden, sei die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
V.
Am 22. Oktober 2015 beantragte der Beschwerdeführer erneut, seine Ak-
ten dem SEM zur Neubeurteilung zukommen zu lassen. Diesmal brachte
er vor, gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5553/2013 vom 18.
Februar 2015 (mittlerweile als BVGE 2015/3 publiziert) sei seine glaubhaft
gemachte Refraktion als flüchtlingsrelevante Verfolgung zu qualifizieren.
Im Sinne eines weiteren Urteils des Gerichts (D-5779/2013 vom 25. Feb-
ruar 2015 [mittlerweile als Referenzurteil publiziert]) müsse aufgrund sei-
nes Persönlichkeitsprofils davon ausgegangen werden, dass er in Syrien
als Regimegegner aufgefallen und identifiziert worden sei. Ferner hob der
Beschwerdeführer erneut hervor, dass eine Neubeurteilung seines Falles
aufgrund der in der Eingabe vom 24. Juni 2015 gemachten Gründen unab-
dingbar sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 10
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Der Bundesrat beschloss am 13. Dezember 2013 mittels der Verord-
nung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 – unter dem Vorbehalt der in Abs. 2
und 3 der genannten Verordnung aufgeführten Artikel – die Inkraftsetzung
der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (BBl 2012 9685) per 1. Februar 2014. Dabei wurde unter anderem
Art. 111c AsylG ergänzend eingefügt, der Mehrfachgesuche neu regelt.
Gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 betreffend die Änderung vom 14. Dezember 2012 gilt bei
Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom
1. Januar 2008. Das vorliegende Gesuch, welches vom SEM als zweites
Asylgesuch behandelt wurde, datiert vom 19. September 2012 Demnach
sind vorliegend die Bestimmungen des AsylG in der erwähnten Fassung
anwendbar.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Anspruch auf Akten-
einsicht und rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sach-
verhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen
Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine
Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
2.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei nicht korrekt Akteneinsicht
gewährt worden, erwies sich als begründet. Im Verlaufe des Instruktions-
verfahrens wurde das SEM aber aufgefordert, das Gesuch um Einsicht in
die erwähnten Akten zu behandeln, und es gewährte in der Folge am
26. Januar und 27. März 2015 die beantragte Einsicht. Ferner wurde im
Sinne eines weiteren Vorbringens der Beweismittelumschlag C 2 paginiert,
das heisst, das SEM vermerkte den Inhalt der sich darin befindenden Be-
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Seite 11
weismittel. In der Folge hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stel-
lungnahme. Entsprechend ist von einer Heilung dieser Gehörsverletzun-
gen auszugehen.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Soweit geltend gemacht wird, das SEM habe mehrere
relevante Sachverhaltselemente im angefochtenen Entscheid nicht er-
wähnt und gewisse Quellen ausseracht gelassen, kann dem aber nicht ge-
folgt werden.
2.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, auf dass sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen vermag (vgl. BGE 135 II 286
E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht an-
fechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
2.3.3 Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den Vor-
bringen des Beschwerdeführers differenziert auseinander und kam zum
Ergebnis, dass sie mangels Glaubhaftigkeit den Anforderungen an die
D-94/2015
Seite 12
Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Eine konkrete Würdigung des Ein-
zelfalles ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass das SEM
entscheidrelevante Sachverhaltselemente, die vom Beschwerdeführer vor-
gebracht worden sind, nicht beachtet oder sich zu wenig auf aktuelle Be-
richte zur Lage vor Ort abgestützt hätte. Er listet auf S. 5 ff. der Beschwerde
zwar zahlreiche protokollierte Aussagen auf, welche angeblich keinen Ein-
gang in den Entscheidprozess gefunden hätten. Diese Sichtweise greift in-
des zu kurz, da die Vorinstanz ja nicht gehalten ist, sämtliche zu berück-
sichtigende Sachverhaltselemente in allen Einzelheiten aufzuführen. Ent-
gegen den Behauptungen in der Beschwerde kann die Begründung der
angefochtenen Verfügung mithin nicht als ungenügend bezeichnet werden.
Vielmehr geht aus den Erwägungen klar hervor, aus welchen Gründen die
geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Behörden nicht geglaubt
werde. Die vorinstanzliche Argumentation kann in den jeweiligen Punkten
problemlos nachvollzogen werden und ermöglichte dem Beschwerdeführer
eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides. Es ist auch nicht ersicht-
lich, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel unbeachtet gelas-
sen hätte. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist so-
dann die Erwägung des SEM, er habe gemäss Schlussfolgerungen in den
bisherigen Verfahren seine Vorbringen nicht glaubhaft machen können, ein
durchaus verwertbares Argument auch bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit
aktueller Vorbringen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt mithin
nicht vor.
2.4
2.4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Verletzung des rechtlichen
Gehörs stelle gleichzeitig eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur
vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes dar.
2.4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
D-94/2015
Seite 13
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, a.a.O., Rz. 1043).
2.4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichenden
Anhaltspunkte, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig ab-
geklärt hätte. Daran ändert auch der Umstand, dass die Anhörung erst
mehr als zwei Jahre nach der Gesuchseinreichung durchgeführt wurde,
nichts, da der Beschwerdeführer dabei ausführlich Gelegenheit hatte,
seine aktuelle Situation darzulegen. Eine "schwere Verletzung der Abklä-
rungspflicht" ist jedenfalls nicht ersichtlich. Angesichts seiner Mitwirkungs-
pflicht war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzuneh-
men. Im Weiteren durfte sie sich uneingeschränkt auf seine Aussagen an-
lässlich der Anhörung abstützen, da er am Schluss – ungeachtet der an-
lässlich der Anhörung thematisierten allfälligen Verständigungsprobleme –
die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigte.
2.5 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückwei-
sungsantrag abzuweisen ist. Im Weiteren wird die aktuelle Praxis des Ge-
richts selbstverständlich auch im vorliegenden Urteil berücksichtigt, und die
nachgereichten Eingaben des Beschwerdeführers werden im Rahmen ih-
rer Entscheidrelevanz beurteilt. Die beantragten Einholungen weiterer vo-
rinstanzlicher Stellungnahmen erübrigen sich demnach. Auch der Beizug
weiterer Akten erscheint nicht als erforderlich.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-94/2015
Seite 14
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil
publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch
eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächli-
che oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonst-
rationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und
willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die
durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes
identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
4.2 Es ist festzuhalten, dass in den Entscheiden im Rahmen der bisherigen
Verfahren des Beschwerdeführers die geltend gemachten zielgerichteten
Verfolgungshandlungen im Zeitpunkt der Ausreise für unglaubhaft bezie-
hungsweise – so bei der angegebenen Haft mit Folter – auch für nicht asyl-
relevant qualifiziert wurden (vgl. BVGE 8514/2010 vom 21. August 2012 S.
9). Dass er jedoch bereits vor der Ausreise ein gewisses politisches Profil
aufwies, wurde nicht verneint und ergibt sich glaubhaft aus den Akten. Auf-
grund der bestehenden Aktenlage beziehungsweise seiner Schilderungen
kann mithin davon ausgegangen werden, dass er im Sinne seiner Ausfüh-
rungen gewisse Aktivitäten für die kurdische Sache entfaltete und dies den
Behörden durchaus auch bekannt war, zumal er auch glaubhaft aus einer
politisch aktiven Familie stammt. Sein politisches Profil im Zeitpunkt der
Ausreise – die im Übrigen mehrere Jahre vor Ausbruch des Bürgerkrieges
erfolgte – erscheint jedoch nicht als derart gewichtig, dass die Gefahr als
überwiegend wahrscheinlich zu erachten ist, dass die Behörden – auch in
Anbetracht der Verschärfung der Situation – allein deshalb heute gegen ihn
vorgehen würden. An dieser Einschätzung vermögen die Argumente in der
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Eingabe vom 24. Juni 2015 nichts zu ändern, da sie ebenfalls keine kon-
krete Gefahr in diesem Sinne erkennen lassen. Es erübrigt sich daher, auf
weitere – vom SEM aufgelistete und vom Beschwerdeführer bestrittene –
Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen. Praxisgemäss ist im Übri-
gen auch nicht von einer Kollektivverfolgung in Syrien allein aufgrund der
kurdischen Ethnie auszugehen. Hingegen bleibt im Folgenden zu prüfen,
ob im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten Refraktion und
seinen politischen Exilaktivitäten insgesamt ein Profil entsteht, das zu einer
begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen vermag.
4.3 In BVGE 2015/3 hielt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer der
kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie ent-
stamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe. Des Weiteren sei
zu berücksichtigen, dass er – nachdem er bereits zur militärischen Dienst-
leistung einberufen worden sei, deren Antritt jedoch verschoben habe – im
Zeitraum unmittelbar vor seiner Ausreise von den syrischen Behörden auf
seine Militärdienstpflicht hingewiesen worden sei und das Land nur wenige
Monate vor Ausbruch des Bürgerkriegs verlassen habe. Angesichts dieses
persönlichen Hintergrunds und der erwähnten Vorgehensweise des syri-
schen Regimes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass die Dienstverweigerung des Beschwerdeführers durch die syri-
schen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde.
Mithin würde die ihm drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der
Wehrpflicht dienen, sondern es sei vielmehr damit zu rechnen, dass er auf-
grund seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als
solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten
hätte er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch
motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkämen
(E. 6.7.3 f.).
4.4 Im vorliegenden Verfahren hat das SEM die versuchte Rekrutierung
des Beschwerdeführers im Jahr 2012 für unglaubhaft erachtet. Diese Sicht-
weise überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung
verdeutlicht, dass er von den behördlichen Nachstellungen seinetwegen
bei der Mutter und beim Onkel insbesondere durch seine Mutter erfahren
habe, welche sehschwach und bereits im fortgeschrittenen Alter sei. Inso-
weit sind gewisse Vagheiten und eine gewisse Substanzarmut bei der Gel-
tendmachung der entsprechenden Vorbringen, die er nicht persönlich er-
lebte, entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise durchaus nachvollziehbar.
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Im Übrigen gab er sowohl in der Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19.
September 2012 wie auch anlässlich der Anhörung, welche mehr als zwei
Jahre später stattfand, grundsätzlich übereinstimmend an, namentlich
seine Mutter sei (auch) seinetwegen drangsaliert worden und die Vorspre-
chenden hätten ihn ins Militär einziehen wollen. Der Beschwerdeführer war
auch in der Lage, bei den Darlegungen, wie er zu den Informationen wegen
der Suche gelangt sei, den Eindruck von persönlicher Betroffenheit zu ver-
mitteln. In Anbetracht der immer wieder unübersichtlichen und sich verän-
dernden Lage vor Ort verbunden mit wechselnden Bündnispartnern er-
scheint es auch als objektiv durchaus realistisch, dass die Armee respek-
tive eine regierungsnahe Gruppierung versuchte, ihn zu rekrutieren, und
von diesen Bemühungen nicht abliess. Dass diese Rekrutierungsbemü-
hungen erst vier Jahre nach seiner Ausreise und trotz seiner fehlenden
Grundausbildung stattfanden, spricht angesichts der Entwicklung vor Ort
nicht gegen deren Glaubhaftigkeit. Im Rahmen einer Gesamtabwägung
kommt das Gericht entsprechend zum Schluss, dass die Vorbringen, die
genannten Kräfte hätten versucht, den Beschwerdeführer wegen des Mili-
tärs konkret zu belangen, glaubhaft erscheinen.
4.5 Nachdem vorausgehend festgestellt worden war, dass der Beschwer-
deführer ein gewisses oppositionelles Profil aufweist, ist seine Situation mit
der in BVGE 2015/3 geschilderten Lage vergleichbar. Hinzu kommt, dass
auch der Bruder G._______ des Beschwerdeführers in der Schweiz im
Rahmen eines Asylverfahrens als Flüchtling anerkannt worden ist.
Dadurch erscheint eine reflexverfolgungsmässige Verschärfung der ihm
drohenden Sanktionen im Falle der Rückkehr als Refraktär als wahrschein-
lich. Im Weiteren betätigt sich der Beschwerdeführer offenbar regelmässig
exilpolitisch in der Schweiz. Auch wenn dies für sich alleine nicht zur be-
gründeten Furcht vor Verfolgung zu führen vermag (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3839/2013), ist dies im Rahmen der Beurteilung der
Bestrafung wegen Refraktion einzubeziehen. Angesichts der gesamten Ak-
tenlage ist im Sinne der Praxis davon auszugehen, dass die Behörden die
Refraktion des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr als Ausdruck
einer politischen Gesinnung übermässig streng bestrafen würden. Damit
erscheint seine Furcht vor Verfolgung objektiv begründet. Vom Bestehen
einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist aufgrund der gegebenen Um-
stände nicht auszugehen.
4.6 Mit der glaubhaft gemachten, erst im Herbst 2012 und damit nach der
Ausreise des Beschwerdeführers drohenden Einziehung ins Militär bezie-
hungsweise der daraus resultierenden Bestrafung als Refraktär aufgrund
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Seite 17
seines politischen Profils ist von einem subjektiven Nachfluchtgrund aus-
zugehen (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-4301/2008 vom 28. Februar 2011).
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers angesichts subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen
ist, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den soeben erwähnten
Gründen erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt indessen aufgrund der Aus-
schlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44
AsylG).
6.4 Aufgrund der begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in Syrien
künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Voll-
zug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des flücht-
lingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 83 Abs.
1 AuG).
7.
Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit die Gewährung von
Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt werden, ist die Be-
schwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2013 ist
demzufolge in der Dispositivziffer 1 aufzuheben. Das SEM wird angewie-
sen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
8.
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Seite 18
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die redu-
zierten Kosten in der Höhe von Fr. 300.– aufzuerlegen.
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der teilweise
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der
Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwer-
deführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung ei-
ner solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im
vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig
abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer
Fr. 2500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung
zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM
zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2500.– zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: