B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-94/2016/mel
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer gemäss Meldung des Zentralen Visumsys-
tems (CS-VIS) am 24. Juni 2015 durch die Vertretung der Tschechischen
Republik in Ankara ein Visum für den Schengen-Raum mit einer Gültigkeit
vom 25. Juni 2015 bis 13. Juli 2015 ausgestellt worden war,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis so-
wie zu einer allfälligen Wegweisung in die Tschechische Republik anläss-
lich der Befragung zur Person und zum Reiseweg (BzP) am 1. Oktober
2015 das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, der von ihm beauf-
tragte Schlepper habe das Visum organisiert,
dass er zwar Fingerabdrücke abgegeben habe, aber nicht wisse, ob dies
auf einer Auslandsvertretung erfolgt sei,
dass er in der Schweiz bleiben wolle, da diese die Menschenrechte pflege
und ein sicheres Land sei und es ihm psychisch nicht so gut gehe,
dass das SEM am 30. Oktober 2015 – gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Übernahme
des Beschwerdeführers an die Tschechische Republik richtete (vgl. Art. 12
Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO),
dass die tschechischen Behörden das Gesuch am 4. Dezember 2015 gut-
hiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 – eröffnet am
29. Dezember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) unter Verweis auf die gegebene Zuständigkeit der Republik
Tschechien für die Behandlung des Asylgesuches auf dieses nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik anordnete
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und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerde-
führer verfügte,
dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2016 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Sache sei zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts und zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei diese anzu-
weisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, subeven-
tualiter seien die Ziffern 3 bis 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben
und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges festzustellen,
dass in formeller Hinsicht beantragt wurde, der vorliegenden Beschwerde
sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und das SEM und die zuständige kantonale Behörde seien an-
zuweisen, während des Beschwerdeverfahrens von Handlungen zum Voll-
zug der Wegweisung in die Tschechische Republik abzusehen,
dass nach Eingang der Beschwerde unmittelbar mitzuteilen sei, welcher
Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und
welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruk-
tion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter oder Rich-
terinnen an einem Entscheid weiter mitwirken würden,
dass dem unterzeichnenden Anwalt überdies zu bestätigen sei, dass die
Behandlung der Beschwerde auch im vorliegenden Fall nach dem Zufalls-
prinzip ausgewählt worden sei und insbesondere keine Programmierung
oder Manipulation existiere, welche eine Beeinflussung der entsprechen-
den Zuteilung ermögliche und dass überdies der Weg von der Registrie-
rung der Beschwerde bis zur Bestimmung der zuständigen Gerichtsperson
über einen Ausdruck des entsprechenden Logbuches des Registrierungs-
systems des Bundesverwaltungsgerichts zu dokumentieren sei,
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dass die in dieser Sache involvierten Gerichtspersonen gegenüber dem
unterzeichnenden Anwalt respektive gegenüber der beschwerdeführenden
Partei zu versichern hätten, dass keine besondere Freundschaft zu einer
am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Person bestehe respektive
bestanden habe, wobei Stillschweigen als Zusicherung des Nichtbeste-
hens einer solchen besonderen Freundschaft verstanden werde,
dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht
wurde, die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer aus-
weislich der EURODAC Meldung am 24. Juni 2015 illegal in die Tschechi-
sche Republik eingereist sei, erweise sich als aktenwidrig,
dass an genanntem Datum vielmehr unter dem Namen des Beschwerde-
führers, jedoch ohne dessen Wissen, auf der Vertretung der Tschechischen
Republik ein Visum beantragt worden sei,
dass anders als von der Vorinstanz angenommen die Fingerabdrücke zu-
dem nur in der Schweiz registriert worden seien,
dass das SEM gesetzliche Verfahrenspflichten verletzt habe, namentlich
der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt und
zudem die Begründungspflicht verletzt worden sei,
dass im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 3. November 2015
ein umfassender Bericht sowie zahlreiche Beweismittel zur Situation von
Asylsuchenden in der Tschechischen Republik eingereicht worden seien,
dass diese Berichte überfüllte Aufnahmezentren, ungenügend ausgestat-
tete Unterbringungen in der Tschechischen Republik und gezielte sowie
systematische unmenschliche Behandlung von Asylsuchenden dokumen-
tieren würden,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zwar auf diese Berichte
kurz Bezug genommen habe, eine eigentliche Auseinandersetzung mit die-
sen aber nicht stattgefunden habe, die Vorinstanz vielmehr die bekannten,
ungenügenden und menschenunwürdigen und damit auch rechtswidrigen
Verhältnisse in der Tschechischen Republik bewusst ignoriere, was eine
schwere Rechtsverletzung darstelle,
dass sich die Vorinstanz auch nicht genügend mit der Rechtsprechung des
EGMR und den daraus resultierenden Prüfungspflichten auseinanderge-
setzt habe und darüber hinaus – in Missachtung des Grundsatzentscheids
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des BVGer vom 13. März 201 4 (E-641/2014) sowie des Entscheids des
UNO-Menschenrechtsausschusses vom 22. Juli 2015 (i.S. Osman Jasin
gegen Dänemark) – die notwendigen rechtserheblichen Sachverhaltsab-
klärungen nicht vorgenommen habe,
dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verfahrens-
pflichtverletzungen mithin zwingend zu erfolgen habe,
dass aufgrund der Aktenlage überdies die Pflicht zum Selbsteintritt gege-
ben sei,
dass den Beschwerdeführer in der Republik Tschechien eine unmenschli-
che Behandlung und damit eine Verletzung der Europäischen Menschen-
rechtskonvention, der Grundrechtscharta und der Flüchtlingskonvention
drohen würde, da tiefgreifende systematische Mängel im tschechischen
Asylsystem auszumachen seien und von Seiten der tschechischen Behör-
den eine abschreckende Flüchtlingspolitik betrieben werde,
dass in diesem Zusammenhang insbesondere auf systematische Festnah-
men und Festsetzungen von Asylsuchenden in Flüchtlingslagern, Leibes-
visitationen und Zimmerdurchsuchungen, fragwürdigen Nummerierungen
der Asylsuchenden sowie die hohe Abneigung der tschechischen Bevölke-
rung gegen Flüchtlinge und der Unwille zur Koordination mit anderen EU-
Staaten zu verweisen sei,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in die Tschechische Republik mithin
als unzulässig oder zumindest unzumutbar erweise,
dass für weitere Beschwerdeausführungen – soweit nicht nachfolgend da-
rauf eingegangen wird – auf die Akten zu verweisen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde im vorliegenden Fall die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung der
Asyl- und Wegweisungsverfahren staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass dem Beschwerdeführer gemäss den vom SEM veranlassten Abklä-
rungen am 24. Juni 2015 durch die Vertretung der Tschechischen Republik
in Ankara ein Visum ausgestellt wurde (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 3),
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich des ihm am 21. Ok-
tober 2015 gewährten rechtlichen Gehörs einräumte, das Visum sei von
seinem Schlepper organisiert worden (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 6
S. 4) und in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend machte, seine Fin-
gerabdrücke maschinell abgegeben zu haben, wobei er jedoch angeblich
nicht angeben konnte, ob die Abgabe der Fingerabdrücke in der Auslands-
vertretung der Tschechischen Republik erfolgte (vgl. vorinstanzliche Akten
act. A 6 S. 5 f.),
dass dies jedoch im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von Art. 12
Abs. 2 Dublin-III-VO irrelevant ist,
dass dem Ersuchen der Vorinstanz um eine Aufnahme des Beschwerde-
führers vom 30. Oktober 2015 (nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unter-
absatz] Dublin-III-VO) von der Tschechischen Republik innert der vorlie-
gend massgeblichen Frist entsprochen wurde,
dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
der Tschechischen Republik gemäss Art. 12 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO für
eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging, und damit die
Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
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Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass in der Beschwerde im Hinblick auf eine allfällige Anwendung von
Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO oder Art. 29a Abs. 3 der AsylV 1
die Verletzung von Verfahrensvorschriften, namentlich die unvollständige
und unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie die Verletzung der Begrün-
dungspflicht gerügt wird,
dass diese Rüge jedoch nicht greift, da vorliegend weder Anhaltspunkte für
eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts noch für eine Verletzung
der Begründungspflicht vorliegen,
dass mit dem Beschwerdevorbringen, die Vorinstanz habe die im vor-
instanzlichen Verfahren eingereichten Berichte zur Situation von Asylsu-
chenden in der Tschechischen Republik nicht ausreichend und korrekt ge-
würdigt, nicht aufgezeigt wird, in Bezug auf welches rechtserhebliche Ele-
ment der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sein
soll,
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dass sich die Vorinstanz mit den im vorinstanzlichen Verfahren eingereich-
ten Beweismitteln sowie den im vorinstanzlichen Verfahren dargetanen
Gründen, welche aus Sicht des Beschwerdeführers für eine Zuständigkeit
der Schweiz und gegen eine Überstellung in die Tschechische Republik
sprechen, in genügender Weise auseinandergesetzt hat,
dass sich allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz dem in der Be-
schwerde vertretenen Standpunkten nicht gefolgt ist und die Begründung
der angefochtenen Verfügung nicht die vom Rechtsvertreter gewünschte
Tiefe und Dichte aufweist, keine Verletzung von Verfahrensvorschriften,
insbesondere auch keine Verletzung der Begründungspflicht ableiten lässt,
dass in der Beschwerde im Übrigen unter dem Titel der Verfahrensverlet-
zung vor allem Kritik an der materiellen Würdigung der Sachverhaltsum-
stände durch die Vorinstanz geübt wird,
dass das Gesuch um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um
Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhalts-
abklärung und zur Neubeurteilung aus diesem Grund abzuweisen ist,
dass ebenso das Gesuch, es sei ein Experte auf dem Gebiet des Asyl-
rechts mit einem Gutachten zur Fragestellung, "inwiefern die Realität im
Asylwesen Tschechiens tatsächlich mit den normativen Einschätzungen
des SEM übereinstimme oder nicht" im Sinne einer antizipierten Beweis-
würdigung abzuweisen ist, da das Gericht über genügende Sach- und
Fachkenntnisse verfügt,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das Asylsystems in der Re-
publik Tschechien weise systematische Schwachstellen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass systemische Schwachstellen im Asylsystem im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO dann zu bejahen sind, wenn in dem als
zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestä-
tigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die asylsuchende Person
tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union in der Fassung vom 26. Oktober 2012 (ABl EG C 326 S. 392,
EuGrCH) ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 14. November 2013 C-
4/11),
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dass es für die Feststellung systematischer Schwachstellen struktureller
und landesweiter Missstände bedarf, welche eine individuelle und konkrete
Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden ein-
zelnen oder zumindest einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern
bedarf, welche von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen wer-
den,
dass es demgegenüber bei der Prüfung systematischer Schwachstellen
nicht darauf ankommt, ob es unterhalb der Schwelle in Einzelfällen zu einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4
EuGrCh bzw. Art. 3 EMRK kommt, eine solchen Gefährdungen ist im Ein-
zelfall aber im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts nach Art. 29a Abs. 3
der AsylV 1 und der humanitären Klausel Rechnung zu tragen,
dass es ‒ entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ‒ zum jetzigen Zeit-
punkt keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wonach das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in der
Tschechischen Republik systemische Schwachstellen im genannten Sinn
aufweisen würden,
dass die Tschechische Republik Signatarstaat der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zu-
satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach-
kommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, die Tschechische Re-
publik anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus
den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtli-
nie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (soge-
nannte Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Missstände, auf welche in der Beschwerde hingewiesen wird, ge-
richtsbekannt sind, diese jedoch namentlich im Zusammenhang stehen mit
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den grossen Flüchtlingsströmen, welche sich zum Zwecke der Durchreise
in Westeuropäische Länder und ohne Bleibeabsicht auch durch die Tsche-
chische Republik begeben haben,
dass Asylsuchende in der Tschechischen Republik zwar bei der Unterkunft,
der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkei-
ten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffas-
sung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen den Beschwerdevorbrin-
gen jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass der Beschwerdeführer mithin aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann,
dass in der Beschwerde sodann die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gefordert wird,
dass der Beschwerdeführer jedoch nicht konkret ausführt, weshalb seine
Sicherheit in der Tschechischen Republik gefährdet wäre, und er insbeson-
dere kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wonach die tsche-
chischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen An-
trag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten
Richtlinien zu prüfen,
dass es dem Beschwerdeführer zudem offensteht, allfällige Probleme bei
der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständi-
gen tschechischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beizie-
hung eines tschechischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhängiger,
vorhandener Hilfsorganisationen in der Tschechischen Republik,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
die Republik Tschechien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermes-
sensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und – weil der Beschwer-
deführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die
Tschechische Republik angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb der verfahrensrechtliche Antrag, der Beschwerde sei im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
das SEM und die zuständige kantonale Behörde seien anzuweisen, wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen, ge-
genstandslos wird,
dass der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer vorgängig mitzuteilen, wel-
cher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin
und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der In-
struktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter oder
Richterinnen an einem Entscheid mitwirken würden, angesichts des direk-
ten Entscheids in der Hauptsache ebenfalls gegenstandslos wird,
dass, soweit mit der Beschwerdeschrift Fragen zur Geschäftsverteilung
und zur Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht aufgeworfen
wurden, auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements
vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR,
SR 173.320.1) zu verweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
bis 3 des VGKE [SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: