B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-942/2013
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Sohn
B._______, geboren (…),
Jemen,
beide vertreten durch lic. iur. Florian Wick,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2013 / N (…).
D-942/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer – jemenitische Staatsangehörige – verliessen ih-
ren Heimatstaat zusammen mit ihrem Sohn beziehungsweise Bruder
(N (…); D-941/2013) eigenen Angaben gemäss am 3. Juli 2009 und reis-
ten über Italien am 4. Juli 2009 in die Schweiz ein, wo sie am 6. Juli 2009
um Asyl nachsuchten. Am 9. Juli 2009 wurden sie summarisch befragt
und am 6. beziehungsweise 27. Oktober 2009 einlässlich zu ihren Asyl-
gründen angehört.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer 1 (A._______) dabei im
Wesentlichen geltend, er sei seit 2004 politisch aktiv im Befreiungskampf
Südjemens. Seit 2005 sei er Sympathisant und seit dem 7. Juli 2008 ein
Mitglied der (…). Dabei sei er Mitglied im Zentralkomitee der Provinz
C._______ gewesen. Er schreibe im Internet unter einem Pseudonym re-
gimekritische Artikel. Er habe an Demonstrationen teilgenommen, Autos
für den Transport organisiert, Geld gesammelt, Slogans geschrieben und
Flugblätter und Karten des Jemen, auf denen der Süden als Südarabien
abgebildet sei, gedruckt und verteilt. Ihr Ziel sei es gewesen, die junge
Generation zu informieren. Die Behörden seien immer wieder zu ihm
nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Am (…) 2009 habe er an
einer Demonstration teilgenommen. Das Militär habe auf die Leute ge-
schossen und viele verhaftet. Auch er sei zusammen mit dreissig anderen
Personen von der Polizei festgenommen worden. Er sei verhört, be-
schimpft und bedroht worden. Seine Kinder seien auch bedroht worden.
Er habe sich geweigert, eine Verzichtserklärung zu unterzeichnen, in der
er sich verpflichtet hätte, an keinen weiteren Demonstrationen mehr teil-
zunehmen und nicht mehr gegen das Regime zu hetzen. Am (…) 2009
sei er freigelassen worden, weil es Proteste gegen die Verhaftungen ge-
geben habe. Zwei Tage nach seiner Entlassung habe ein anderes Mit-
glied der (...) ihm geraten auszureisen, weil die Regierung eine Akte über
ihn angelegt habe. Sie hätten viele Informationen über ihn gesammelt,
auch über seine Internetaktivitäten. Überdies machte der Beschwerdefüh-
rer geltend, er sei auch in der Schweiz weiterhin aktiv bei der (...). Sie
würden sich in den Häusern von verschiedenen Mitgliedern versammeln,
da sie aus finanziellen Gründen keinen Hauptsitz hätten. Im Anschluss an
die Anhörung treffe er den Präsidenten der Organisation. Am 8. Oktober
2009 gebe es eine Demonstration in Frankreich und am 28. November
2009 eine in Bern. Auch schreibe er weiterhin regimekritische Artikel.
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Der Sohn des Beschwerdeführers 1 verwies zur Begründung seines
Asylgesuches auf die Vorbringen seines Vaters. Wenn im Jemen eine
Person nicht verhaftet werden könne, würden die Söhne verhaftet. Die
Behörden (fünf bis sechs Personen in Militäruniform) seien während ein-
einhalb Jahren vier bis fünf Mal pro Monat zu ihnen nach Hause gekom-
men und hätten seinen Vater gesucht. Er selber habe keine Probleme
gehabt. Zum Spass habe er zwei Mal an einer Demonstrationen teilge-
nommen, darunter auch an der besagten Demonstration im (…). Er sei
aber nicht verhaftet worden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer folgende
Beweismittel ein: die erwähnte Karte Jemens mit dem Süden als Südara-
bien betitelt, drei Bestätigungsschreiben der (...) vom 2. Oktober 2009,
26. Oktober 2010 und 14. Oktober 2012, ein Bestätigungsschreiben vom
Büro des ehemaligen Präsidenten des Südjemens vom 30. August 2011,
regimekritische Artikel des Beschwerdeführers vom (…) und (…) 2005
bzw. (…) 2005, (…) 2009, (…) 2009, (…) 2010, ein Versammlungsproto-
koll der exilpolitischen jemenitischen Organisation (…) vom (…) 2010 mit
der Ernennung des Beschwerdeführers zum (…), eine Eingabe des Be-
schwerdeführers im Namen der (…) an Amnesty International vom 1. April
2010, ein Internetartikel über ein Treffen der (…) vom (…) 2010 mit der
Wahl des Beschwerdeführers zum (…), ein Internetartikel inklusive Foto-
grafien von Demonstrationen in D._______ am (…) 2010 und (…) 2012,
ein Telefoninterview des Beschwerdeführers mit dem Fernsehkanal Aden-
Live vom (…) 2012 sowie Presseberichte über die allgemeine Lage und
Menschenrechtsverletzungen im Jemen.
B.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 – eröffnet am folgenden Tag – wies
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete ihre
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 erhoben die Beschwerdeführer – han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter und unter Einreichung verschiedener
Beweismittel (vgl. Beilagenverzeichnis) – gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die vo-
rinstanzliche Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei von
der Wegweisung abzusehen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu ge-
D-942/2013
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währen, allenfalls sei die Sache zur Prüfung von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest,
die Beschwerdeführer könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, verschob das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, forderte die Be-
schwerdeführer auf, eine Bestätigung ihrer Mittellosigkeit einzureichen
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2013 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 18. März 2013 wurden die eingeforderten Fürsorgebes-
tätigungen eingereicht.
G.
Mit Eingabe vom 2. April 2013 nahmen die Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung.
H.
Mit Eingabe vom 30. April 2013 reichten die Beschwerdeführer eine wei-
tere Bestätigung der (...) vom 20. Februar 2013 zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 14. April 2014 reichten die Beschwerdeführer eine wei-
tere Bestätigung der (...) vom 8. April 2014 sowie eine beglaubigte Kopie
der Statuten der (...), in denen der Beschwerdeführer namentlich erwähnt
werde, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
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Seite 5
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Zunächst rügten die Beschwerdeführer die Verletzungen von Verfahrens-
garantien. Diese gilt es vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zur Kas-
sation der vorinstanzlichen Verfügung führen können.
3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das völlige Fehlen einer
Auseinandersetzung der bereits beim BFM eingereichten Beweismittel,
welche die führende politische Rolle des Beschwerdeführers im Südje-
men bestätigten, sei ohne Weiteres als Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs zu werten, zumal das BFM an der Echtheit der Dokumente nicht ge-
zweifelt habe. Die Verfügung sei deshalb aufzuheben.
D-942/2013
Seite 6
3.2 Dazu gilt es Folgendes festzuhalten: In seiner Verfügung zählte das
BFM die zahlreichen durch den Beschwerdeführer eingereichten Be-
weismittel bei der Feststellung des Sachverhaltes vollständig auf. Bei der
Begründung ging es in Bezug auf die politische Verfolgung im Jemen
zwar nicht mehr explizit auf diese ein, aufgrund der Feststellungen im
Sachverhalt kann aber davon ausgegangen werden, dass das BFM die
Begründung im Bewusstsein der diversen Beweismittel auch in Bezug auf
die Tätigkeiten im Jemen verfasste. In seiner Vernehmlassung hielt das
BFM denn auch noch einmal fest, die mit der Beschwerde eingereichten
Beweismittel beträfen zur Hauptsache das exilpolitische Engagement des
Beschwerdeführers und die allgemeine Lage im Südjemen, wobei aus
den allgemeinen Berichten über die Menschenrechtslage im Südjemen
keine Schlüsse betreffend der persönlichen Gefährdungssituation des
Beschwerdeführers gezogen werden könnten. Aus der Formulierung "zur
Hauptsache" kann denn auch ohne weiteres geschlossen werden, dass
es sich der übrigen Bedeutung der Beweismittel durchaus bewusst war,
diese aber nicht als erheblich eingestuft hat. Es kann denn auch nicht
vom BFM verlangt werden, dass es explizit auf jeden Satz in jedem ein-
gereichten Beweismittel eingeht. Dies gilt insbesondere angesichts der
vorliegend hohen Dichte an Beweismitteln mit zum Teil ähnlichem Inhalt
und der Tatsache, dass in den gleichen Beweismitteln zum Teil sowohl
auf das exilpolitische Engagement wie auch auf das politische Engage-
ment im Jemen verwiesen wird. Von einer völlig fehlenden Auseinander-
setzung mit den Beweismitteln in Bezug auf die politische Tätigkeit im
Jemen kann vorliegend jedenfalls nicht gesprochen werden. Das BFM hat
sich nach dem Gesagten implizit mit den Beweismitteln auseinanderge-
setzt und diese für nicht erheblich befunden. Mit dieser Beweiswürdigung
wurde dem rechtlichen Gehör genüge getan. Ob die Beweismittel von der
Vorinstanz zu Recht als unerheblich qualifiziert wurden, betrifft die mate-
rielle Prüfung, worauf im Folgenden einzugehen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
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psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 enthielten Widersprüche
und Ungereimtheiten. So habe er bei der Befragung angegeben, er sei
bei der Demonstration vom (…) 2009 um zehn Uhr morgens zusammen
mit dreissig anderen Personen verhaftet worden. In Haft sei er insgesamt
dreimal verhört worden. Bei der Anhörung habe er hingegen ausgeführt,
um zehn Uhr hätten die Politiker mit ihren Reden begonnen. Erst um
zwölf Uhr mittags habe das Militär angefangen, auf die Demonstranten zu
schiessen. Es seien viele Personen festgenommen worden und er sei
dann mit dreissig dieser Personen im gleichen Raum festgehalten wor-
den. In Haft sei er ausserdem viermal verhört worden. Bei der Anhörung
habe der Beschwerdeführer zudem zusätzlich geltend gemacht, er sei vor
dieser Demonstration mehrmals von den Behörden in seiner Region auf-
gesucht worden. Vermutlich hätten sie damit zeigen wollen, dass sie ihn
beobachteten und zudem die Anwohner erschrecken wollen. Schliesslich
habe der Beschwerdeführer auch nicht plausibel erklären können, wes-
halb die Behörden ihn am (…) 2009 wieder freigelassen haben sollten,
obschon sie in der Zwischenzeit über ihn eine Akte angelegt hätten. Auch
sein Erklärungsversuch, wonach die Behörden diese Akte zum Zeitpunkt
der Verhaftung noch nicht angelegt hätten, vermöge nicht zu überzeugen.
Zumal er kurz danach angeführt habe, er habe zwei Tage nach seiner
Entlassung von der Existenz einer solchen Akte erfahren.
Der Sohn des Beschwerdeführers 1 mache keine eigenen Asylgründe
geltend. Da der Beschwerdeführer 1 wie oben dargelegt keine asylrele-
vante Verfolgung glaubhaft machen könne und keine begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgungsmassnahmen bestehe, sei auch der Furcht
des Sohnes vor möglichen Reflexverfolgungen die Grundlage entzogen.
D-942/2013
Seite 8
5.2 In der Beschwerde wird vorab auf die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation im Jemen hingewiesen. Den Unglaubhaftigkeitsargumenten der
Vorinstanz wird entgegen gehalten, der Beschwerdeführer 1 habe in ers-
ter Linie berichtet, was er als asylrelevant eingestuft habe. Ob er drei
oder viermal verhört worden sei, sei angesichts des Umstands, dass er
ohne Anklage oder Anhörung vor Gericht zwanzig Tage festgehalten wor-
den sei, nebensächlich. An solche Details vermöge er sich nicht mehr so
genau zu erinnern. Einige der dargelegten Umstände könnten zudem
auch traumatisierend wirken, was die Gedächtnisleistung beeinflussen
könne und teilweise könnten einzelne Erinnerungen verloren gehen.
Demzufolge habe er auch die Uhrzeit nicht mehr so genau im Kopf ge-
habt. Die genannten Widersprüche erschienen denn auch nicht als derart
wesentlich für die Frage, ob Asylgründe vorlägen, dass damit ohne Weite-
res von der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgegangen
werden könne. Die Besuche der Behörden habe er an der Befragung
nicht erwähnt, weil ihm die Inhaftierung ohne Anklage als wesentlich asyl-
relevanter erschienen sei. Insbesondere da ihm erklärt worden sei, aus-
führliche Befragungen folgten später. Er sei deshalb davon ausgegangen,
dass er nur berichten solle, was er als unmittelbare Bedrohung an Leib
und Leben wahrgenommen habe. Wirr erscheine schliesslich der Vorhalt
bezüglich der Anlegung einer Akte. Ein kausaler Zusammenhang zwi-
schen der Erstellung einer Akte und einer Freilassung beziehungsweise
Festhaltung sei nicht ersichtlich. Die Anlegung einer Akte sei auch hierzu-
lande ein alltäglicher Vorgang und gebe keinerlei Aufschluss darüber, ob
die Person in Gewahrsam zu nehmen oder freizulassen sei. Da die Vorin-
stanz keine Ahnung habe, was in dieser Akte stehe, seien ihre Darlegun-
gen als wilde Spekulation zu betrachten.
Der Sohn des Beschwerdeführers 1 könne nach dem Gesagten aufgrund
des markanten politischen Profils des Vaters eine Reflexverfolgung gel-
tend machen.
Zur Stützung der Beschwerde reichten die Beschwerdeführer die Über-
setzung von Art. 125 des jemenitischen Strafgesetzes, verschiedene all-
gemeine Berichte und Artikel zur Menschenrechtssituation im Jemen, ein
Telefoninterview des Beschwerdeführers mit dem Fernsehkanal Aden-
Live vom (…) 2012, ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 2. Oktober
2009, ein Bestätigungsschreiben vom Büro des ehemaligen Präsidenten
des Südjemens vom 30. August 2011, Internetartikel der (…), wo der Be-
schwerdeführer namentlich erwähnt werde, ein Bestätigungsschreiben
der (...) vom 8. Februar 2013, ein Schreiben bezüglich seiner politischen
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Seite 9
Aktivitäten in der Schweiz und auf einer Internetseite veröffentlichte Foto-
grafien des Beschwerdeführers 1 an einer Demonstration in D._______
am (…) 2012 ein.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, aus den allgemeinen
Berichten über die Menschenrechtslage im Südjemen könnten keine
Schlüsse betreffend der persönlichen Gefährdungssituation der Be-
schwerdeführer gezogen werden. Im Übrigen werde auf die angefochtene
Verfügung verwiesen, wo die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegwei-
sung in den Jemen beurteilt worden sei.
5.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz setze
sich nicht mit den Vorbringen auseinander, sondern verweise pauschal
und ohne nachprüfbare Referenzen auf den angefochtenen Entscheid.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE
2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
D-942/2013
Seite 10
6.2 Zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers 1 allgemein kann
festgehalten werden, dass er oft allgemeine, sehr kurze und zuweilen
ausweichende Antworten gab. Der BFM-Mitarbeiter musste seine Fragen
sehr oft wiederholen beziehungsweise Rückfragen stellen, weil der Be-
schwerdeführer nicht direkt auf die Frage antwortete, sondern anderweiti-
ge Ausführungen machte. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, ei-
nige der dargelegten Umstände könnten traumatisierend gewirkt haben,
was einen Einfluss auf das Aussageverhalten habe, findet in den Akten
keine Entsprechung, machte der Beschwerdeführer dies doch gar nie gel-
tend und gab es auch aus seinem Verhalten keinen Hinweis auf eine
Traumatisierung.
6.3 Erste Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers 1 entstehen
denn auch bereits im Zusammenhang mit seinem angeblichen politischen
Engagement im Jemen. Zwar reichte er diverse Bestätigungen von ver-
schiedenen Organisationen ein, dass er im Jemen politisch aktiv gewe-
sen sei und dies als führendes Mitglied. Auch reichte er als Beweismittel
eine kleine Karte des Jemen, auf der der Süden als Südarabien abgebil-
det ist, und zwei unter einem Pseudonym verfasste regimekritische Artikel
aus seiner Zeit im Jemen ein. Weder die eingereichte Karte noch die bei-
den Artikel vermögen jedoch das geltend gemachte ausgeprägte politi-
sche Engagement zu bestätigen. Wenn der Beschwerdeführer geltend
macht, es gäbe noch hunderte weitere von ihm verfasste Artikel, so unter-
liess er es, dies weiter zu substanziieren oder entsprechende inhaltliche
Angaben zu machen. Auch auf Beschwerdeebene wurden diesbezüglich
keine weiteren Unterlagen eingereicht, weshalb an dem vom Beschwer-
deführer geltend gemachten aktiven journalistischen Engagement Zweifel
bestehen. Auch im Übrigen blieb der Beschwerdeführer in Bezug auf sei-
ne politischen Aktivitäten vor der Ausreise äusserst vage und unpräzise.
So vermochte er nicht plausibel zu erklären, wieso er erst im Jahre 2008
Mitglied der im Jahre 2004 gegründeten (...) geworden ist, obwohl er seit
dem Jahre 2005 für diese sympathisiert habe und auch politisch aktiv
gewesen sei (vgl. Akten des BFM A18 79 ff. und F126). Auch machte er
hierzu widersprüchliche Aussagen, indem er an der Befragung angab, die
Regierung wisse nichts von dieser Mitgliedschaft, sonst hätten sie ihn ja
nicht aus der Haft entlassen, um gleich darauf zu behaupten, die Regie-
rung wisse alles über seine Aktivitäten in dieser Organisation (vgl. A7 S. 5
f.). Weiter machte er zu seiner führenden politischen Rolle lediglich all-
gemeine, sehr kurze und zuweilen auch wirre Aussagen. Danach gefragt,
gab er an, er sei Mitglied eines allgemeinen Komitees. Auf die Frage, was
das für ein Komitee sei, sagte er, wir nennen es Zentralkomitee. Weil der
D-942/2013
Seite 11
Beschwerdeführer die Fragen des BFM-Mitarbeiters ausweichend beant-
wortet, wurde erst nach mehreren Rückfragen klar, dass es sich um ein
Komitee der Provinz C._______ handeln soll (vgl. A18 F62 ff.). Auch be-
züglich der anderen Personen, die sich mit ihm im Kampf für den Südje-
men engagiert hätten, gab er unlogische Antworten. So gab er an, er ha-
be nur eine weitere Person im Komitee gekannt und sich auch nur mit
dieser Person getroffen. Der Präsident habe aber gesagt, es gäbe deren
sechs Mitglieder. Auf die Frage, wie der Präsident heisse, antwortete er,
sie hätten gar keinen eigenen Präsidenten gehabt, da das Komitee in
C._______ zum Komitte in E._______ gehört habe (vgl. A18 F69 ff. und
124 f.). Auch zu seinen Tätigkeiten innerhalb der Organisation gab er nur
allgemeine Auskünfte, indem er ausführte, er habe das Bewusstsein der
jungen Generation gestärkt, ihnen die Situation im Jemen erklärt und die-
se gegen das Regime aufgehetzt (vgl. A18 F78). Auch gab er zunächst
an, er habe Demonstrationen organisiert (vgl. A18 F60). Danach gefragt,
um was für Demonstrationen es sich gehandelt habe, sagte er pauschal,
es gebe im Jemen jeden Tag Demonstrationen. Auf erneute Rückfrage
des Befragers räumte er schliesslich ein, er habe selber keine Demonst-
rationen organisiert (vgl. A18 F82 f.). Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht in der
vorgebrachten exponierten Art und Weise politisch aktiv war. Daran ver-
mögen auch die eingereichten Bestätigungen nichts zu ändern. In den
eingereichten Schreiben wird nur oberflächlich und allgemein auf die Rol-
le des Beschwerdeführers 1 eingegangen, sodass sie nicht geeignet sind,
die Zweifel auszuräumen.
6.4 Zweifel bestehen weiter im Zusammenhang mit der Verhaftung des
Beschwerdeführers 1. So gab er an der Befragung zunächst an, er sei am
(…) 2009 um zehn Uhr morgens verhaftet worden (vgl. A7 S. 6), während
er an der Anhörung sagte, dies sei um zwölf Uhr mittags geschehen (vgl.
A18 F93). Ein Zeitunterschied von zwei Stunden kann, wie in der Be-
schwerde geltend gemacht, an sich noch nicht als relevant für die Frage
der Glaubhaftigkeit eingestuft werden. Allerdings gibt es weitere Unter-
schiede: So gab er an der Anhörung an, um zehn Uhr hätten die Politiker
erst mit ihren Reden begonnen. Um zwölf Uhr habe das Militär angefan-
gen, auf die Leute zu schiessen. Es seien mehrere Leute getötet und ver-
letzt worden. Es seien mehrere Leute festgenommen und ins Gefängnis
gebracht worden und er sei einer von ihnen gewesen (vgl. A18 F93).
Dass das Militär vor seiner Verhaftung auf die Leute geschossen hat, ist
durchaus als relevanter Umstand zu werten und es wäre zu erwarten ge-
wesen, dass er dies bei der Erstbefragung ebenfalls erwähnt hätte, was
D-942/2013
Seite 12
er jedoch unterliess. Zu der anschliessenden zweiwöchigen Haft machte
der Beschwerdeführer 1 nur allgemeine Angaben (vgl. A18 F97f.). Zwar
wurde er vom BFM-Mitarbeiter dazu auch nicht eingehend befragt, den-
noch wäre bei einem derart einschneidenden Erlebnis zu erwarten, dass
der Beschwerdeführer von sich aus darüber berichtet. Auch der Unter-
schied von drei oder vier Verhören scheint dem Beschwerdeführer ver-
ständlicherweise nicht ausgesprochen relevant. Bei einer derart kleinen
Zahl von Verhören wäre aber dennoch zu erwarten, dass er den Über-
blick behält, dies zumal es sich hierbei durchaus um einen asylrelevanten
Punkt seiner Vorbringen handelt, weshalb auch dieser Faktor neben allen
anderen Argumenten die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ereig-
nisse weiter zu schmälern vermag. Unlogisch ist in diesem Zusammen-
hang aber insbesondere, dass der Beschwerdeführer einerseits aussag-
te, er habe auf die Fragen an diesen Verhören immer geantwortet, er sei
Beduine und wisse von dieser Sache nichts (vgl. A18 F96), sich gleichzei-
tig aber geweigert habe, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben (vgl.
A18 F99). Auffallend ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer
zwar nach zwei Wochen freigelassen wurde, gleichzeitig aber geltend
macht, zwei Tage nach seiner Freilassung habe er erfahren, dass die Re-
gierung Informationen über ihn gesammelt und eine Akte angelegt habe,
mit derart kompromittierendem Inhalt, dass die Ausreise unumgänglich
schien (vgl. A18 F100). Wieso er unter diesen Umständen dann aus der
Haft hätte entlassen werden sollen, scheint nicht nachvollziehbar. Die
diesbezügliche Erklärung, als er freigelassen worden sei, hätten sie noch
keine Informationen beziehungsweise keine Akte über ihn gehabt, dies
sei erst nach seiner Entlassung gekommen (vgl. A18 F108), vermag in
keiner Weise zu überzeugen. Ist es doch sehr unwahrscheinlich, dass die
Behörden während der zweiwöchigen Haft nichts über den Beschwerde-
führer herausfanden, in den zwei Tagen nach der Haft aber derart viele
relevante Informationen sammeln konnten, dass der Beschwerdeführer
deshalb das Land verlassen musste. Entgegen der Argumentation in der
Beschwerde ist somit durchaus ein kausaler Zusammenhang zwischen
der Akte und der Festhaltung beziehungsweise der Freilassung zu erken-
nen, gab doch der Beschwerdeführer an, die Akte habe viele Informatio-
nen über seine politischen Aktivitäten enthalten, weshalb ihm nahegelegt
worden sei, den Heimatstaat zu verlassen. Bezeichnenderweise war der
Beschwerdeführer denn auch nicht in der Lage, über den Stand eines all-
fälligen Verfahrens gegen ihn Auskunft zu geben (vgl. A18 F117) oder gar
entsprechende Gerichtsunterlagen einzureichen.
D-942/2013
Seite 13
6.5 Weitere Zweifel entstehen im Zusammenhang mit den Vorbringen
rund um eine Suche nach dem Beschwerdeführer 1 durch die jemeniti-
schen Behörden. So gab der Beschwerdeführer 1 an, die Behörden seien
vor seiner Verhaftung immer wieder zu ihm gekommen und hätten ihn
gesucht. Dass sie dabei jedoch sein Haus, wie vom Beschwerdeführer
behauptet, nicht hätten betreten können und deshalb nur in die Nähe ge-
kommen seien, scheint nicht nachvollziehbar. Auch die Erklärung des Be-
schwerdeführers, sein Stamm hätte sonst reagiert, vermag nicht recht zu
überzeugen, zumal er später die Frage verneinte, ob sein Stamm mächti-
ger als die Regierung sei.
6.6 Schliesslich sind auch die Aussagen des Sohnes des Beschwerdefüh-
rer 1 nicht geeignet, die geltend gemachte Suche nach ihm glaubhaft er-
scheinen zu lassen. So sagte B._______ an der Anhörung aus, die Be-
hörden (er wisse nicht ob Polizei oder Militär, jedenfalls in Militäruniform)
seien bis zirka im Juni 2009 während eineinhalb Jahren zu fünft oder zu
sechst vier bis fünf Mal pro Monat zu ihnen nach Hause gekommen und
hätten seinen Vater gesucht. Sie hätten den Behörden jeweils gesagt, er
sei nicht da, und auf alle ihre Fragen geantwortet, sie wüssten es nicht
(vgl. A20 F29 ff. und F85). Dem widersprechend sagte der Bruder von
B._______ (F._______) an der Anhörung aus, die Polizei sei vor zirka fünf
bis sieben Monaten (also zwischen Ende März und Ende Mai) während
zirka zwei Monaten zirka zehn Mal zu viert, wobei zwei Polizisten das
Haus betreten hätten, zu ihnen gekommen und hätten nach ihrem Vater
gefragt (vgl. Akten N 528 619 A13 F15 ff.). Auf den Widerspruch ange-
sprochen, vermochten die Brüder keine Erklärung zu liefern (vgl. A20 F
94 ff). Erstaunlich erscheint auch, dass die Behörden zwar immer wieder
aufgetaucht seien, sich aber angeblich stets mit der Aussage abspeisen
liessen, der Vater sei nicht da. Insbesondere fällt aber auf, dass die Be-
hörden gemäss Aussagen des Sohnes just nach der Haftentlassung des
Beschwerdeführers nicht mehr vorbeigekommen seien, obwohl sie an-
geblich zwei Tage nach der Entlassung über derart viele Informationen
verfügten, dass der Beschwerdeführer deswegen das Land verlassen
musste.
6.7 Die eingereichten Beweismittel, soweit sie nicht erst im Zusammen-
hang mit dem exilpolitischen Engagement (E. 7) zu berücksichtigen sind,
vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die diversen Bestä-
tigungsschreiben der (...), des Büros des ehemaligen Präsidenten des
Südjemens und der (...) müssen wie erwähnt angesichts der gewichtigen
Zweifel am politischen Engagement und der damit im Zusammenhang
D-942/2013
Seite 14
stehenden Suche nach dem Beschwerdeführer 1 als Gefälligkeitsschrei-
ben qualifiziert werden. Aus den Presseberichten über die allgemeine La-
ge und die Menschenrechtsverletzungen im Jemen kann, wie vom BFM
ausgeführt, nichts in Bezug auf die konkrete Gefährdungslage der Be-
schwerdeführer abgeleitet werden.
6.8 Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass das BFM – mit einer
zwar etwas summarischen Begründung – aber zu Recht davon ausging,
die Vorbringen der Beschwerdeführer zur Situation vor ihrer Ausreise
vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7
AsylG nicht zu genügen.
6.9 Wie das BFM richtig festhält, ist nach dem Gesagten auch der Furcht
des Sohnes des Beschwerdeführers 1 vor möglichen Reflexverfolgungen
die Grundlage entzogen. Selber machte er geltend, er habe an zwei De-
monstrationen teilgenommen. Daraus sind ihm jedoch gemäss seinen
Angaben keine asylrelevanten Nachteile entstanden, wurde er doch dabei
nicht verhaftet. Das Gleiche gilt für die angebliche Suche der Behörden
nach seinem Vater. Wenn ihm diese denn überhaupt geglaubt werden
kann (vgl. E. 6.5), wären ihm daraus ohnehin keine Nachteile erwachsen,
da sich die Behörden lediglich nach seinem Vater erkundigt und sich mit
der Mitteilung, dieser sei nicht zu Hause, zufrieden gegeben hätten. Be-
zeichnenderweise gab er denn auch an, er habe in seinem Heimatland
keine Probleme mit den Behörden gehabt und dieses nur wegen den
Problemen seines Vaters verlassen (vgl. A20 F13 ff.).
6.10 Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer nach dem Ge-
sagten zu Recht abgewiesen.
7.
Der Beschwerdeführer 1 macht weiter das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, sich in
der Schweiz exilpolitisch zu engagieren und deswegen bei einer Rück-
kehr in den Jemen eine Verfolgung seitens der jemenitischen Behörden
befürchten zu müssen.
7.1
7.1.1 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat
begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Hei-
mat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Akti-
vitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück-
D-942/2013
Seite 15
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG ver-
folgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich
ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine
Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.1.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene und für das vorliegende
Verfahren massgebliche (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Än-
derung vom 14. Dezember 2012 und Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2) Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese
einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch
den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Gemäss
FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus begründeter
Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po-
litischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und des-
sen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtun-
gen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Bedeutung und den Aus-
wirkungen dieser neuen Gesetzesnorm kann vorliegend letztlich unter-
bleiben, zumal wie nachfolgend ausgeführt nicht vom Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft auszugehen ist.
7.2 Es ist mithin zunächst auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerde-
führer aufgrund der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten die Voraus-
setzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.2.1 Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers er-
klärte das BFM, dass es davon ausgehe, dass der jemenitische Staat
Oppositionelle im Exil, vor allem in Grossbritannien, in geringerem Masse
aber wohl auch in der Schweiz, beobachte. Die jemenitischen Behörden
dürften allerdings nur dann Interesse an der namentlichen Identifizierung
D-942/2013
Seite 16
einer Person haben, wenn deren Aktivitäten über den Rahmen massen-
typischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste hinausgingen und den Asylsuchenden somit als ernsthaften und ge-
fährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Ein solches herausragen-
des Profil ergebe sich im vorliegenden Fall nicht. Die Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers (Mitgliedschaft in exilpolitischen Gruppierungen, Publi-
kation von regimekritischen Artikeln und Teilnahme an Demonstrationen)
seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Jemeniten im Exil
und hebe sich nicht von denen ab. Auch aus seinen Posten bei der (…)
und der (…) sei keine daraus resultierende in der Öffentlichkeit exponierte
Stellung ersichtlich, zumal es sich bei den diesbezüglichen Aufgaben vor-
dergründig um interne, administrative Aktivitäten handle. Seine Aktivitäten
– sollten die jemenitischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen
– seien aufgrund der gesamten Umstände nicht geeignet, ihn als eine
Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und per-
sönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime
werden könnte, erscheinen zu lassen.
7.2.2 Die Beschwerdeführer hielten dem entgegen, dass die völlig unre-
flektierte und schematische Verneinung eines relevanten politischen Pro-
fils unhaltbar sei. Aus den eingereichten Unterlagen gehe keineswegs
hervor, dass er nur administrative Tätigkeiten vorgenommen habe. Weiter
sei auch der Präsident einer oppositionellen Organisation "nur administra-
tiv" tätig. Ebenso sei der Hinweis, auch andere Jemeniten im Exil würden
an Demonstrationen teilnehmen, irrelevant. Der Beschwerdeführer 1
müsse aufgrund seiner politischen Tätigkeit Repressalien befürchten. Ob
dabei auch andere Personen ebenfalls kritische Artikel schrieben oder an
Demonstrationen teilnähmen, habe für diese Frage absolut keine Bedeu-
tung. Die Vorinstanz stufe jegliche seiner Aussagen als nicht asylwürdig
oder –relevant ein. Eine Auseinandersetzung mit den eingereichten Do-
kumenten und den Aussagen bleibe sie, ausser bei den angeblichen Wi-
dersprüchen, schuldig.
7.2.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, die auf Beschwerde-
ebene eingereichten Beweismittel bezüglich des exilpolitischen Engage-
ments des Beschwerdeführers 1 deckten sich mit den bereits im erstin-
stanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln und seien folglich
nicht geeignet, eine Neubeurteilung seines politischen Profils zu veran-
lassen.
D-942/2013
Seite 17
7.2.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, die Beweismittel
seien jedenfalls neu und bloss weil ähnliche Beweismittel bereits einge-
reicht worden seien, vermöge dies an deren Beweiskraft für sein exilpoli-
tisches Engagement nichts zu ändern.
7.3 Wie für das BFM liegen auch für das Bundesverwaltungsgericht vor-
liegend keine Gründe vor, am exilpolitischen Engagement des Beschwer-
deführers 1 zu zweifeln, zumal dieses umfassend dokumentiert ist. Es ist
deshalb als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer 1 sowohl
Mitglied als auch (…) der (...) und (…) sowie (…) der (...) ist, am (…)
2010 und (…) 2012 an Kundgebungen in D._______ teilgenommen hat,
in den Jahren 2009 und 2010 regimekritische Artikel verfasst und im In-
ternet publiziert hat und am (…) 2012 dem Fernsehkanal Aden-Live ein
Telefoninterview gegeben hat.
7.4 Zunächst ist festzustellen, dass sich die politische Lage im Heimat-
land der Beschwerdeführer unter dem Einfluss des sogenannten "arabi-
schen Frühlings" deutlich verändert hat: Der frühere Staatspräsident Ali
Abdullah Saleh ist am 21. Februar 2012 zurückgetreten, und es wurde ei-
ne Übergangsregierung unter der Führung von Abdurabbo Mansour Hadi
gebildet, welche Reformprozesse eingeleitet hat. Der erfolgte politische
Umsturz und die in Gang gesetzten Umstrukturierungen lassen den all-
gemeinen Willen erkennen, politische und gesellschaftliche Probleme im
Dialog zu lösen anstatt mit Gewalt. Dementsprechend konnte beispiels-
weise bereits eine verbesserte Gewährleistung der Meinungsäusserungs-
freiheit und Versammlungsfreiheit festgestellt werden (vgl. dazu das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3153/2012 vom 10. Juli 2013, E. 5.2
mit weiteren Hinweisen). Der sogenannte "nationale Dialog" über die Fra-
ge, wie die grossen Konflikte im Land zu lösen seien und dauerhafte Sta-
bilität geschaffen werden könne, wobei insbesondere auch der Status des
Südjemen diskutiert wurde, konnte inzwischen abgeschlossen werden.
Am 10. Februar 2014 wurde bekannt gegeben, dass die künftige Verfas-
sung Jemens einen föderalen Staat schaffen soll, der aus sechs Teilstaa-
ten und dem Hauptstadtbezirk von Sanaa besteht. Nun kann der jemeni-
tische Übergangspräsident ein Gremium einsetzen, das die Verfassung
aufgrund der beschlossenen Richtlinien ausformuliert. Separatistische
Anführer im Südjemen und die im Norden des Landes dominanten Huthi-
Rebellen haben bereits Widerstand gegen die neue Staatsform angekün-
digt (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], 12. Februar 2014). Eine generelle Ver-
folgungsgefahr für Befürworter eines unabhängigen Südens besteht zur-
D-942/2013
Seite 18
zeit nicht (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-656/2010 vom 22. März 2012, E. 3.2.4.1, mit weiteren Hinweisen).
7.5 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es im
Weiteren zwar grundsätzlich zu, dass die jemenitische Diaspora durch die
jemenitischen Behörden überwacht wird. Angesichts der erwähnten politi-
schen Umstrukturierung und der immer noch relativ schwachen Kontrolle
der (neuen) Zentralregierung erscheint es allerdings fraglich, ob und mit
welcher Intensität diese aktuell gewillt beziehungsweise in der Lage ist,
diese Überwachungstätigkeit aufrechtzuerhalten. Abgesehen davon reicht
der Umstand, dass die jemenitischen Behörden die exilpolitischen Aktivi-
täten ihrer Staatsbürger allenfalls beobachten, für sich allein genommen
nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen.
Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich
abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten – dafür vorliegen, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden
auf sich gezogen respektive als regimefeindliches Element namentlich
registriert wurde. Zudem sind die häufig vorkommenden, massentypisch
und geringprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste kaum
geeignet, das Interesse des jemenitischen Geheimdienstes zu wecken.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die jemenitischen Behörden
gegebenenfalls auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche
sich von der Masse der exilpolitisch tätigen Jemeniten abheben, sei es
durch die von ihnen wahrgenommenen Funktionen oder durch die von ih-
nen ausgeübten Aktivitäten, welche die jeweilige Person als ernsthaften
und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Die optische Erkenn-
barkeit und Individualisierbarkeit einer Person ist dabei zweitrangig. Pri-
mär massgebend ist vielmehr, ob die asylsuchende Person aufgrund ihrer
Persönlichkeit, der Form ihrer exilpolitischen Auftritte und der Inhalte der
in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie
stelle eine Gefahr für den Fortbestand des jemenitischen Regimes dar
(vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3153/2012 vom
10. Juli 2013, E. 5.3).
7.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vorliegend keinen
Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden müsste, dass
die jemenitischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn
als Gefährdung betrachten könnten. Zunächst ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er im Zeitpunkt
seiner Ausreise aus dem Heimatland bei den heimatlichen Behörden als
D-942/2013
Seite 19
regimefeindliche Person registriert war (vgl. E. 6). Auch seine Aktivitäten
nach der Ausreise beschränken sich auf ein Ausmass, bei welchem kein
Anlass zur Annahme besteht, dass er in den Fokus der jemenitischen
Behörden geraten wäre. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht nur Mitglied
sondern (..) der (...) sowie (..) und (…) der (...). Wie ausgeführt, ist die op-
tische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit einer Person aber zweit-
rangig. Die (...) ist zudem lediglich ein Teil einer Dachorganisation ver-
schiedener sezessionistisch oder autonomistisch orientierter Gruppierun-
gen Südjemens (des Southern Mobility Movements [SMM; "Hiraak al-
Janoubi"]) mit einer beträchtlichen Anzahl Aktivisten. Die (...) verfügt allein
schon in der Schweiz über diverse Direktionsmitglieder, wobei als deren
Hauptsitz London fungiert. Weiter wird der Beschwerdeführer entgegen
seinen Angaben nicht in den Statuten der (...) namentlich genannt son-
dern lediglich im Protokoll der Gründungsveranstaltung. Zudem haben
zahlreiche weitere Personen ein Amt wie er inne. Das Gleiche gilt für die
(...). Auch wenn das Engagement des Beschwerdeführers weiter aus dem
Internet ersichtlich wird, ist es überwiegend unwahrscheinlich, dass die
jemenitischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen und
ihn als regimefeindliche Person registriert haben. Die eingereichten re-
gimekritischen Artikel stammen aus den Jahren 2009 und 2010 und es
sind lediglich drei an der Zahl. Somit ist nicht von einem ausgeprägten
redaktorischen Wirken des Beschwerdeführers auszugehen. Wenn der
Beschwerdeführer geltend macht, es gäbe noch deren 500 weitere, so
muss dies als unbewiesene Parteibehauptung gewertet werden, die an-
gesichts der wenigen abgegeben Artikel wenig glaubhaft scheint. Über-
dies sind seit der Publikation des letzten eingereichten Artikels schon
über drei Jahre vergangen. Das Gleiche gilt für die Teilnahme an Kund-
gebungen. Auch hier belegt der Beschwerdeführer lediglich eine Teilnah-
me an gerade mal zwei Kundgebungen in den Jahren 2010 und 2012.
Dazwischen und seither hat er offenbar an keinen weiteren Kundgebun-
gen teilgenommen. Auch das eingereichte Telefoninterview mit Aden-TV
vom (…) 2012 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Be-
schwerdeführer wurde nämlich nicht explizit interviewt, vielmehr handelte
es sich offenbar um eine Sendung, bei der die Zuschauer während über
einer Stunde anrufen und ihre Meinung sagen konnten, wobei der Be-
schwerdeführer lediglich einer unter vielen Anrufern war. Insgesamt ist
nach dem Gesagten nicht von einem ausgeprägten politischen Engage-
ment des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. Abgesehen
davon, dass aufgrund der aktuellen politischen Umstände im Jemen
grundsätzlich fraglich ist, inwieweit seitens der jemenitischen Behörden
aktuell ein Interesse an der Überwachung exilpolitisch tätiger Personen
D-942/2013
Seite 20
besteht und in Zukunft bestehen wird, verfügt der Beschwerdeführer nach
dem Gesagten trotz seiner Funktionen als (..) der (...) sowie (..) und (…)
der (...) über kein derart herausragendes politisches Profil, das ihn unter
den gegebenen Bedingungen als staatsgefährdend qualifizieren könnte.
7.7 Infolge des Gesagten ist auch der Furcht des Sohnes vor möglichen
Reflexverfolgungen die Grundlage entzogen. Ein eigenes exilpolitisches
Engagement macht er nicht geltend.
7.8 Insgesamt ist festzustellen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe
bestehen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer in den Jemen zu
einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer keine
Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtlinge an-
erkannt werden können. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und ihre Asylgesuche
abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
D-942/2013
Seite 21
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 mit weiteren Hinwei-
sen).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer
in den Jemen ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
D-942/2013
Seite 22
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Gros-
se Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Jemen lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.4.1 Wie in E. 7.4 festgestellt schreitet der Übergangsprozess im Je-
men weiter voran und es herrscht aktuell weder eine landesweite Bürger-
kriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in dieser
Hinsicht der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheint. Zur Pro-
vinz Shabwa, aus der die Beschwerdeführer stammen kann Folgendes
festgehalten werden: Nachdem der jemenitische Präsident Ali Abdullah
Saleh im Jahre 2011 Teile der Armee aus dem Süden abgezogen hatte,
um sie an konfliktreicheren Orten einzusetzen, konnten Mitglieder extre-
mistischer Gruppierungen ab Mai 2011 die Kontrolle über mehrere Städte
in Abyan und der Nachbarprovinz Shabwa übernehmen. Nach dem Rück-
tritt des Präsidenten im November 2011 gelang es dem jemenitischen Mi-
litär mit Unterstützung von Stammeskämpfern und amerikanischen Droh-
nenangriffen jedoch, die Kontrolle über eine Reihe strategischer Stellun-
gen in den Provinzen Abyan und Shabwa zurückzugewinnen. Die Situati-
on hat sich dort seit der erfolgreichen Offensive verbessert, und die ext-
remistischen Gruppierungen haben über keine Stadt im Süden mehr die
Kontrolle inne (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3713/2013 vom 3. Dezember 2013, E. 5.5.2). In dieser Hinsicht besteht
nach dem Gesagten für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine
konkrete Gefährdung.
10.4.2 Auch in individueller Hinsicht ist die Rückkehr für die Beschwerde-
führer zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige
Schulbildung mit einem gymnasialen Abschluss. Beruflich war er jahre-
lange im Fahrzeug- und Immobilienhandel beziehungsweise im Handel
mit Honig tätig. Gemäss seinen Aussagen war er ein mittelmässiger
D-942/2013
Seite 23
Händler und konnte davon leben (vgl. A18 F35 ff.). Seine Frau und seine
Kinder wohnen zusammen mit seiner Mutter in einem Haus in seinem
Geburtsort. Auch hat er verschiedene Brüder und Schwestern im Jemen
(vgl. A18 F26 ff. und A7 S. 3). Es ist davon auszugehen, dass diese
nächsten Angehörigen ihm bei der Integration behilflich sein werden. Der
Sohn des Beschwerdeführers war in seinem zweiten Sekundarschuljahr
und wohnte noch bei seiner Familie (vgl. A10 S. 1 f.). Es ist davon auszu-
gehen, dass er bei der Rückkehr seine Ausbildung wieder aufnehmen
kann. Überdies werden keine gesundheitlichen Probleme geltend ge-
macht, welche die Wegweisung als unzumutbar darstellen würden.
10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Be-
schwerde wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser
Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen,
wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Be-
schwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit der Beschwer-
deführer ist durch die Fürsorgebestätigungen vom 14. März 2013 belegt.
D-942/2013
Seite 24
Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu
bewerten. Somit sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-942/2013
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: