Abtei lung IV
D-943/2008
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Therese Kojic,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Irak,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 29. Januar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-943/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
A._______, Distrikt B._______ (Provinz Dohuk), verliess den Irak
eigenen Angaben gemäss am 17. Mai 2003 und gelangte am 24. Juni
2003 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Erstbefragung, die am 7. Juli 2003 im Empfangszentrum
C._______ stattfand, sagte er aus, am 20. April 2003 sei im Hof einer
Moschee eine Granate explodiert. Ein Verantwortlicher der
"Kurdischen Demokratischen Partei" (KDP) habe gesagt, er sei für den
Anschlag verantwortlich. Er sei beschuldigt worden, weil der Sitz der
"Kommunistischen Partei" (KP), bei der er als Teeservierer gearbeitet
habe, sich in der Nähe der Moschee befunden habe.
Der Beschwerdeführer wurde von der zuständigen kantonalen Behör-
de am 22. August 2003 zu seinen Asylgründen befragt. Er machte im
Wesentlichen geltend, sein Vater habe auf Seiten der KDP gekämpft
und sei im Jahr 1986 bei einem Gefecht mit den Truppen von Saddam
Hussein ums Leben gekommen. Sein Grossvater habe der Familie
deshalb gesagt, sie wollten mit der KDP nichts mehr zu tun haben. Im
April 2002 habe er auf dem Posten der KP eine Anstellung erhalten.
Am Abend des 20. April 2003 hätten Unbekannte eine Handgranate in
den Hof der nahe gelegenen Moschee geworfen; dabei seien drei Per-
sonen ums Leben gekommen. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bei
seiner Schwester aufgehalten. Ein Verantwortlicher der KDP sei zum
Posten der KP gegangen und habe sich nach ihm erkundigt. Diese
Person habe ihn nicht gemocht, weil er nicht für die KDP habe arbei-
ten wollen; er habe ihn und seinen Freund S. für den Anschlag verant-
wortlich gemacht. Sein Vorgesetzter habe ihm geraten, den Irak zu
verlassen. Sein Grossvater habe am 28. April 2003 bei der KDP vorge-
sprochen, wo man ihm gesagt habe, es sei ein Haftbefehl gegen den
Beschwerdeführer erlassen worden.
Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde-
führer einen Parteiausweis der KP und ein Schreiben der KDP an sei-
nen Bruder ein.
B.
Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 5. Dezember 2005
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, und ver-
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fügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegwei-
sung als unzumutbar erachtet wurde, verfügte das BFM die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers. Der Entscheid wurde damit be-
gründet, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung angege-
ben, seit April 2001 für die KP gearbeitet zu haben, während er bei der
kantonalen Befragung gesagt habe, seit dem 20. April 2002 für diese
zu arbeiten. Er habe gesagt, er habe den Irak am 17. Mai 2003 verlas-
sen, dem Schreiben der KDP, welches vom 26. April 2003 datiere, sei
zu entnehmen, dass er sich bereits zu diesem Zeitpunkt in der Türkei
aufgehalten habe. Ausserdem habe er gesagt, er sei erst etwa 10 Tage
nach dem Anschlag verdächtigt worden, das Schreiben sei aber be-
reits 6 Tage nach dem Anschlag verfasst worden. Der Beschwerdefüh-
rer habe aber auch gesagt, der Verantwortliche der KDP sei bereits am
22. April 2003 zu seinem Vorgesetzten gekommen und habe diesem
gesagt, er müsse sich bei der KDP melden. Das Verhalten des Vorge-
setzten sei zudem unlogisch und erfahrungswidrig. Einerseits habe
dieser gesagt, der beim Anschlag Getötete habe ein Blutracheprob-
lem, andererseits habe er dem Beschwerdeführer empfohlen, den Irak
zu verlassen, ohne sich für ihn einzusetzen. Das Vorbringen des Be-
schwerdeführers sei demnach nicht glaubhaft. Insofern der Beschwer-
deführer vorgebracht habe, sein Vater sei 1986 von den zentraliraki-
schen Truppen getötet worden, bestehe kein Kausalzusammenhang
mit der im Jahre 2003 erfolgten Ausreise.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom 1.
Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher sexueller
Handlungen mit einer noch nicht 16 Jahre alten Minderjährigen zu
einer bedingten Gefängnisstrafe von 90 Tagen und einer bedingten
Landesverweisung von 3 Jahren verurteilt. Am 29. September 2004
wurde der Beschwerdeführer vom (Richter) wegen geringfügigen
Diebstahls mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft.
D.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, es habe nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits-
und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalre-
gierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Su-
leimaniya beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an
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die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. Da in diesen Provinzen keine
Situation allgemeiner Gewalt herrsche, sei der Wegweisungsvollzug
grundsätzlich zumutbar. Er habe seine ganze Jugendzeit in Dohuk
verbracht. Da seine Geschwister in A._______ und seine Mutter in
Dohuk lebten, verfüge er über ein gutes Beziehungsnetz. Das BFM
erwäge, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben. Zur
Einreichung einer Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine
Frist angesetzt.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom
25. Oktober 2007 aus, er fürchte sich aufgrund seiner politischen
Vergangenheit vor der Zufügung ernsthafter Nachteile. Des Weiteren
sprächen diverse Gründe gegen die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme, diesbezüglich sei auf die Positionen des UNHCR
betreffend Rückkehr in die drei Provinzen Erbil, Dohuk und
Suleimaniya und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu
verweisen. Zudem sei die Situation im Grenzgebiet Nordirak/Türkei
angespannt. Der Eingabe lagen Kopien mehrerer Zeitungsartikel bei.
E.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 hob das BFM die am 5. Dezember
2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
F.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Februar 2008
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben und es ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen Kopien
von drei Berichten der "Neuen Zürcher Zeitung" und eines Artikels aus
dem "Tagesanzeiger" bei.
G.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts entsprach mit
Zwischenverfügung vom 18. Februar 2008 dem Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM
überwiesen.
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H.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2008 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 25. März
2008 an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung damit, es sei
rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die An-
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forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb der
Grundsatz der Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht ange-
wendet werden könne. Aufgrund der allgemeinen
Menschenrechtssituation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleimaniya sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme be-
ziehungsweise der Vollzug der Wegweisung zulässig.
Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den
drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordiraki-
schen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei. Die vom Be-
schwerdeführer genannten Publikationen von Hilfswerken zur allge-
meinen Sicherheitssituation im Irak vermöchten an dieser Feststellung
nichts zu ändern. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und Novem-
ber 2007 505 Personen (84 % davon aus dem Nordirak) mit Rückkehr-
hilfe in den Irak zurückgekehrt seien, unterstreiche die Feststellungen
zur Situation in dieser Region.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs gel-
tend gemachte problematische politische Vergangenheit sei im Rah-
men des Asylverfahrens geprüft worden. Seine diesbezüglichen Vor-
bringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
Es sei zudem zu erwähnen, dass er Mühe habe, sich an die in der
Schweiz geltende Ordnung zu halten, sei er doch wegen verschiede-
nen Vergehen angezeigt worden. Auch wenn die Gefahr bestehe, dass
die Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks interveniere, sei daraus keine
individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich, da die
Türkei nicht gegen die nordirakischen Kurden vorzugehen beabsichti-
ge. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in der
Provinz Dohuk verbracht und sei mit den dortigen Gegebenheiten ver-
traut. Er habe bis kurz vor seiner Ausreise gearbeitet und habe auch
seinem Grossvater in der Landwirtschaft geholfen. Es sei davon aus-
zugehen, dass er nach einer Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung
seiner Existenz an die Hand zu nehmen. Zudem verfüge er in der Pro-
vinz Dohuk über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm in der An-
fangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Somit sprächen kei-
ne individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs.
3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe immer ausgeführt, dass sein Leib und sein Leben im Irak in Ge-
fahr seien. Die Verfolgungssituation bestehe immer noch. Die Vorin-
stanz würdige seine individuelle Situation zu wenig. Es werde nicht ge-
würdigt, dass er sich seit fünf Jahren in der Schweiz aufhalte, was an-
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gesichts seines Alters eine beträchtliche Zeitspanne sei. Er habe die
Sprache gelernt, und sich stets an die Rechtsordnung gehalten; entge-
gen den Ausführungen der Vorinstanz sei er nie straffällig geworden.
Er sei sozial und beruflich gut in der Schweiz integriert und habe sich
eine Existenz aufbauen können. Es sei auf verschiedene Entscheide
der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zu ver-
weisen, wonach bereits nach vier Jahren Anwesenheit Gründe für den
Verbleib in der Schweiz bestünden. Eine Wegweisung sei zum heuti-
gen Zeitpunkt weder zumutbar noch zulässig. Neben den individuellen
Gründen sprächen aber auch weitere Umstände gegen eine Wegwei-
sung in den Nordirak. In der Folge wird auf die Positionen des UNHCR
und der SFH sowie verschiedene Presseartikel verwiesen.
3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es schätze den
Wegweisungsvollzug in die drei kurdischen Provinzen des Nordirak
wie andere europäische Staaten auch als zumutbar ein. Das UNHCR
stelle sich nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in diese Provin-
zen und empfehle einen "differentiated approach". Diesem Anliegen
trage das BFM mit der heutigen Wegweisungspraxis und der Einzelfall-
prüfung Rechnung.
3.4 In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass es sich bei
der geringen Anzahl von Rückkehrern um Leute handle, die den Nord-
irak zum Teil bereits wieder verlassen und in anderen Ländern um Asyl
nachgesucht hätten. Eine Invasion der türkischen Armee in den Nord-
irak würde auch die Zivilbevölkerung treffen. Das UNHCR weise darauf
hin, dass vorläufig auf zwangsweise Rückführungen von Asylsuchen-
den in den Nordirak zu verzichten sei, da das Land keine Aufnahmeka-
pazitäten habe. Die Vorinstanz trage der Tatsache, dass der Beschwer-
deführer sich seit fünf Jahren in der Schweiz aufhalte und sich stets
wohl verhalten habe, zu wenig Rechnung.
4.
4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
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mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
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schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter
Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen nicht gelungen ist. In der
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2005 wurde überzeugend dar-
gelegt, aufgrund welcher Widersprüche und Ungereimtheiten in den
Aussagen des Beschwerdeführers die von ihm genannten Fluchtgrün-
de als nicht glaubhaft gemacht gewertet wurden. Da der Beschwerde-
führer diesen Erwägungen nichts Substanziiertes und Konkretes ent-
gegenhält, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung,
eine andere Beurteilung der Glaubhaftigkeit vorzunehmen. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE
E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak
befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provin-
zen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste. Es gilt jedoch, die Entwicklung sowohl an der
türkischen Grenze als auch in den kurdisch dominierten Gebieten um
die Städte Mossul und Kirkuk im Auge zu behalten. Zudem ist die Re-
gion mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern er-
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reichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via
Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt
heimgesuchten Zentralirak ins durch die kurdische Regionalregierung
("Kurdistan Regional Government" [KRG]) kontrollierte Gebiet.
Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass
die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine
längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen,
da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt.
Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann na-
mentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein
ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht ste-
hen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine
spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufs-
bildung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist
auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse
Zurückhaltung geboten.
Fraglich erscheint auch ein Wegweisungsvollzug in die KRG-Region
von Kurden, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der
drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk
und Mossul) stammen. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus
der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten
Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu
wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Die Zumut-
barkeit des Vollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge
kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen und
dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen ver-
fügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange-
bracht.
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4.5 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde in der Schweiz zweimal verurteilt
wurde (vgl. obenstehend im Sachverhalt unter C.). Da das BFM die
vorläufige Aufnahme indessen nicht gestützt auf Art. 84 Abs. 3 i.V.m.
Art. 83 Abs. 7 Bstn. a und b AuG aufgehoben hat, erübrigen sich wei-
tere Erwägungen zu dieser Frage.
4.6 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er den
grössten Teil seines Lebens verbrachte. Gemäss eigenen Angaben
brach er die Schule frühzeitig ab und half danach ab und zu seinem
Grossvater in der Landwirtschaft. Von April 2001 oder 2002 bis April
2003 sei er auf dem Posten der KP als Teeservierer tätig gewesen. In
der Schweiz konnte er weitere Berufserfahrung sammeln. Angesichts
des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und seiner Berufser-
fahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat wieder in
den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Dabei werden ihm auch sei-
ne Verwandten sowie sein Bekannten- und Freundeskreis behilflich
sein können. Er wird zu seinem Grossvater und seinen Geschwistern
zurückkehren können, mit denen er bis zu seiner Ausreise aus der
Heimat zusammenlebte, weshalb seine Wohnsituation als gesichert
gelten kann. Zudem wird ihm auch seine in Dohuk lebende Mutter in
einem gewissen Ausmass behilflich sein können. Er hat eigenen Anga-
ben gemäss für die KP gearbeitet, womit ihm in seiner Heimat weitere
Verbindungen zur Verfügung stehen. Die Rückkehrhilfe der Schweiz
wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern
können. Somit sind keine individuellen Wegweisungshindernisse er-
sichtlich, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als
unzumutbar erscheinen lassen.
4.7 Insofern der Beschwerdeführer rügt, das BFM habe dem Umstand,
wonach er sich seit bald fünf Jahren in der Schweiz aufhalte und die
meiste Zeit gearbeitet habe, zu wenig Rechnung getragen, ist festzu-
halten, dass der Frage der Integration in der Schweiz bei der Prüfung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel nur unterge-
ordnete Bedeutung zukommen kann. Mit der Revision des Asylgeset-
zes und dem Wegfall der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegen-
den persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3 aAsylG) ist zudem die ent-
sprechende Rechtsprechung der ARK, auf welche der Beschwerdefüh-
rer verweist, im vorliegenden Zusammenhang hinfällig geworden. Ge-
mäss Art. 14 Abs. 2 AuG kann der Kanton mit Zustimmung des Bun-
desamtes einer ihm nach Asylgesetz zugewiesenen Person unter be-
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stimmten Umständen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich
die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens
fünf Jahre in der Schweiz aufhält. Der Beschwerdeführer stellte sein
Asylgesuch am 24. Juni 2003 und hält sich demnach noch keine fünf
Jahre in der Schweiz auf, weshalb der Kanton bislang kein entspre-
chendes Gesuch stellen konnte.
4.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
4.9 Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers ist demnach zu bestätigen. Angesichts
der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE E-4243/2007 fest-
gelegten Praxis erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde und die beigelegten Beweismittel im Einzelnen einzuge-
hen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 18. Februar 2008 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den diesbe-
züglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit dessen
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
Seite 13