Abtei lung IV
D-943/2010
law/rep/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A.___________, geboren (...), Sri Lanka,
c/o Schweizer Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-943/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger singhale-
sischer Ethnie aus B._________ – stellte am 28. August 2008 bei der
schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch,
das er – auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in
Colombo vom 8. September 2008 hin – mit Eingabe vom 30. Sep-
tember 2008 ergänzte. Am 8. Dezember 2008 befragte ihn eine Mit-
arbeiterin der Botschaft zu seinen Asylgründen.
Der Beschwerdeführer machte in seinen schriftlichen Eingaben vom
28. August und 30. September 2008 sowie anlässlich seiner Befragung
im Wesentlichen geltend, der Ehemann der Schwester seiner Ehefrau
(C.__________) habe im Juni 2006 zwei Tamilen aus Mannar zu ihnen
nach Hause gebracht, wo sie zwei Tage lang zusammen mit seinen
drei Söhnen (D.__________, E.__________ und F.___________)
verbracht hätten. Anschliessend habe sein ältester Sohn –
D.__________ – die beiden Männer im Boot von C.__________ aufs
Meer gefahren. Am 17. Juni 2006 hätten diese beiden Männer einen
Bombenanschlag auf den Hafen von G.________ verübt. Am
folgenden Tag hätten Angehörige des Criminal Investigation
Department (CID) seine drei Söhne zuhause festgenommen und in der
Folge – zusammen mit C.__________ und weiteren Tatverdächtigen –
vor Gericht angeklagt. Weitere zwei Tage später hätten wütende
Dorfbewohner sein Haus angegriffen und ihn selbst bezichtigt, die
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu unterstützen. Auch er
selbst sei einige Male von Leuten des CID verhört worden. Nach 16
Monaten seien seine beiden jüngeren Söhne, nach 22 Monaten sein
ältester Sohn ohne Auflagen gerichtlich freigelassen worden. Auch
C.__________ sei freigelassen, indessen später von einer Gruppe von
Männern aus dem Haus gelockt und erschossen worden. Seine Söhne
hätten Angst davor, abermals festgenommen oder gar entführt zu
werden. Er selber werde von den Dorfbewohnern gemieden und
weiterhin als Helfer der LTTE verdächtigt. Überdies habe er als Fisch-
händler Schwierigkeiten bei der Arbeit, weshalb er auch schon in der
Region von H.___________ gearbeitet habe. Seine drei Söhne hätten
es sehr schwer, eine Arbeitsstelle zu finden. Seine zwei jüngsten
Kinder würden in der Schule schikaniert.
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B.
Mit der schweizerischen Botschaft am 7. Januar 2009 beziehungs-
weise am 25. Juni 2009 zugegangenen und von dieser zuständigkeits-
halber an das BFM weitergeleiteten Eingaben teilte der Beschwerde-
führer mit, dass die Probleme dieselben geblieben seien. Am 2. Januar
2009 seien Leute des CID bei ihm aufgetaucht und hätten abermals
Fragen im Zusammenhang mit den früheren Vorfällen gestellt. Zwei
Tage vorher sei ein Mann in der Nähe seines Hauses erschossen wor-
den. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer die Botschaft um
Mitteilung, ob sie eine persönliche Anhörung seiner drei Söhne durch-
zuführen beabsichtige.
C.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens nebst Kopien seines
Reisepasses, seiner Identitätskarte und seines Geburtsregisteraus-
zugs unter anderem mehrere die Inhaftierung beziehungsweise Frei-
lassung seiner drei Söhne dokumentierende Gerichts- und Polizei-
dokumente sowie diverse Zeitungsartikel ein.
D.
Mit via Schweizer Botschaft am 21. Januar 2010 an den Beschwerde-
führer versandter Verfügung vom 7. Januar 2010 verweigerte das BFM
dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen
Asylgesuch ab.
E.
Mit am 17. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht einge-
gangener englischsprachiger Eingabe vom 9. Februar 2010 beantragte
der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, sein Asylgesuch und dasjenige seiner Familie gutzu-
heissen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Ergän-
zend hielt er fest, sein ältester Sohn sei seit dem 22. Dezember 2009
verschwunden, wobei er befürchte, dass Letzterer entführt worden
sein könnte. Dies erfülle sie alle mit Angst, dasselbe Schicksal zu
erleiden, zumal bereits ein weiterer Verwandter – C.__________ – von
Unbekannten getötet worden sei. Letztlich sei auch die unterbliebene
Anhörung seiner drei Söhne durch die schweizerische Vertretung in
Colombo ursächlich dafür, dass diese die Gefährdungslage seiner
ganzen Familie, insbesondere aber diejenige seiner beiden ihm
verbliebenen Söhne falsch eingeschätzt habe. Als Beweismittel fügte
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er die Kopie eines Auszugs aus dem Informationsbuch der
Polizeistation B._________ vom 11. Januar 2010 inklusive englischer
Übersetzung sowie ein Bestätigungsschreiben der Organisation
I.___________ vom 9. Februar 2010 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31);
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Be-
schwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber be-
funden werden kann.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert. Auf die die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen –
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt
nachfolgender Erwägungen (E. 6.4) – einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen,
die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe.
5.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
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messensspielraum zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b
S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglich-
keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs-
nähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zu-
mutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f.,
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesent-
lichen damit, er sei im Nachgang zu den Vorkommnissen vom 17. Juni
2006 von Leuten seiner Wohngegend immer wieder als Unterstützer
der LTTE verunglimpft worden. Ausserdem sei er im Zusammenhang
mit dem gegen seine drei Söhne eröffneten Strafverfahren wiederholte
Male von Angehörigen des CID befragt worden. Die ganze Familie
werde behördlich überwacht.
6.2 Wie das BFM in seiner Verfügung vom 7. Januar 2010 indessen
zutreffend festgestellt hat, erscheint es grundsätzlich legitim, dass die
heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
den gegen seine drei Söhne eingeleiteten Strafverfahren in die Unter-
suchungen einbezogen beziehungsweise verhört haben. Den Akten
sind auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass ihm wegen der
früheren, zwischenzeitlich abgeschlossenen Strafverfahren gegen
seine drei Söhne in absehbarer Zukunft unverhältnismässige behörd-
liche Verfolgungsmassnahmen drohen könnten, zumal seine drei
Söhne schliesslich ohne gerichtliche Verurteilung bedingungslos frei-
gelassen worden sind (vgl. Botschaftsanhörung S. 6 Ziff. 6.2) und nach
Einschätzung des Beschwerdeführers selbst – im Gegensatz zur
Person C.__________ – seitens des CID heute keiner terroristischer
Aktivitäten mehr verdächtigt werden (vgl. Botschaftsanhörung S. 7 Ziff.
6.2 i.V.m. S. 9 Ziff. 6.3.6). Darüber hinaus sind dem Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge bis heute keine behördlichen Nachteile
ernsthaften Ausmasses widerfahren. An dieser Einschätzung der
persönlichen Gefährdungslage des Beschwerdeführers ändert auch
der Umstand nichts, dass sein ältester Sohn D.__________ angeblich
verschwunden sein soll. Diesbezüglich ergeben sich aus den Akten
ohnehin Indizien, welche erhebliche Zweifel erwecken, dass der
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Beschwerdeführer diesbezüglich die Wahrheit sagt. Gemäss der auf
Anzeige der Ehefrau des Beschwerdeführers hin erfolgten
Vermisstenmeldung im Informationsbuch der Polizeistation
B._________ vom 11. Januar 2010 soll der älteste Sohn
D.__________ nämlich am 22. Dezember 2009 verschwunden sein.
Demgegenüber soll der besagte älteste Sohn des Beschwerdeführers
laut dem vom 9. Februar 2010 datierenden Bestätigungsschreiben der
Organisation I.___________ von Unbekannten getötet worden sein
und ein weiterer seiner Söhne seit dem 22. Dezember 2009 vermisst
sein. Im Weiteren ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in
der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungsele-
mente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM
entscheidend zu relativieren. Insbesondere ist die Gefährdungslage
des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Anhörung in der
Botschaft sowie der von ihm eingereichten Dokumente hinreichend
abzuschätzen, weshalb der Einwand in der Beschwerde, die unterblie-
bene Anhörung der drei Söhne habe dazu geführt, dass sich die Bot-
schaft (und damit die Vorinstanz) kein reales Bild von der persönlichen
Gefährdungslage des Beschwerdeführers selbst habe bilden können,
nicht stichhaltig ist. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu
Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen
Asylgesuch abgelehnt.
6.4 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren
sinngemäss beantragt, es sei sein Asylgesuch und dasjenige seiner
Familie gutzuheissen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen. Formeller Adressat der angefochtenen Verfügung ist jedoch
lediglich der Beschwerdeführer selbst, nicht aber seine Familienange-
hörigen. Diesen gegenüber wird mithin in der angefochtenen Ver-
fügung kein Rechtsverhältnis mit bestimmten Rechten und Pflichten
geregelt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das BFM aufgrund der
Akten hätte davon ausgehen müssen, der Beschwerdeführer habe für
seine gesamte Familie (Ehefrau, drei erwachsene Söhne sowie zwei
im Zeitpunkt seiner Anhörung durch die Botschaft 14- beziehungs-
weise 18-jährigen Töchter) ein Asylgesuch gestellt und ob und inwie-
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weit es in diesem Fall gehalten gewesen wäre, in der angefochtenen
Verfügung auch über die Einreisebewilligung einzelner Familienange-
höriger zu befinden. Da aber in der angefochtenen Verfügung gegen-
über seinen Familienangehörigen kein Rechtsverhältnis begründet
wird und der Beschwerdeführer selbst, nachdem es ihm – wie dar-
gelegt – nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft zu machen, auch keine Rechte an seine Familien-
angehörigen zu übertragen vermag, aus denen diese allenfalls ein
Recht auf Bewilligung der Einreise in die Schweiz oder Asyl ableiten
könnten, ist weder dem Beschwerdeführer noch seinen Angehörigen
aus dem Umstand, dass Letztere – allenfalls zu Unrecht – nicht
Adressaten der angefochtenen Verfügung sind, kein Rechtsnachteil
erwachsen. Die Frage braucht daher nicht geklärt zu werden. Fest-
zuhalten bleibt indes, dass bei dieser Rechtslage auf die Beschwerde
mangels Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht einzu-
treten ist, soweit beantragt wird, es sei das Asylgesuch seiner Familie
gutzuheissen und diesen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzu-
treten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo)
- die schweizerische Vertretung in Colombo (unter Hinweis auf die
Referenznummer (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer sowie um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
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Versand:
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