B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-944/2018
Ur t e i l vom 2 6 . Feb r ua r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Ägypten,
vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 / N (…).
D-944/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer flog am (…) 2018 von B._______ nach C._______.
Er wies sich mit einem ägyptischen Reisepass und einem (…) Aufenthalts-
titel aus. Nachdem sich der (…) Aufenthaltstitel als Fälschung erwies und
ihm von der Flughafenpolizei eröffnet wurde, dass gegen ihn eine Einrei-
sesperre für den Schengen-Raum bestehe, reichte er am 19. Januar 2018
am Flughafen C._______ ein Asylgesuch ein.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 verweigerte das SEM dem
Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für
die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens
C._______ als Aufenthaltsort zu.
C.
C.a Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Januar 2018 und der An-
hörung zu den Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom
29. Januar 2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei
ägyptischer Staatsbürger und stamme aus D._______. Seit Abschluss der
Matura habe er als selbständiger (…) gearbeitet. Im Jahr 2010 habe er
Ägypten verlassen, um wie ein Grossteil seiner Verwandten ([…]) in
E._______ zu leben und zu arbeiten. Von Mai 2010 bis Mitte Oktober 2017
habe er in E._______ als (…) und (…) gearbeitet. Er habe dort auch eine
Partnerin gehabt; eine (…) Staatsangehörige, die legal in E._______ lebe.
Ungefähr 2013 hätten sie religiös geheiratet, eine zivilrechtliche Ehe-
schliessung sei bisher aber nicht erfolgt und sein Antrag um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung in E._______ sei abgelehnt worden. Auch weitere
Versuche, seinen Aufenthaltsstatus in Europa zu legalisieren, seien bislang
gescheitert. So sei er in F._______ des Landes verwiesen worden, nach-
dem sich sein dortiger Arbeitsvertrag als nicht echt erwiesen habe. Den
(…) Aufenthaltstitel habe er entgeltlich erworben; er habe nicht gewusst,
dass dieser gefälscht sei.
Am (…) 2017 sei er erstmals seit der Ausreise 2010 nach Ägypten zurück-
gekehrt, um eine Parzelle Land, die er im Jahr (…) erworben habe, zu ver-
kaufen. Mit dem Erlös habe er nach E._______ zurückkehren und dort hei-
raten wollen. Es habe sich aber herausgestellt, dass das Land enteignet
worden sei, da es gar nicht dem Mann, von dem er es gekauft habe, gehört
habe, sondern dem Staat. Auch sei bezüglich der Wohnung, in der seine
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Mutter gelebt und wo auch er gewohnt habe, eine Räumungsklage einge-
gangen. Diese Sache habe sich aber erledigt. Die Mutter sei zu seiner
Schwester gezogen und er sei zu einem Freund nach B._______ gegan-
gen. Vor der Ausreise im Jahr 2010 habe er nie Probleme mit den ägypti-
schen Behörden gehabt. Aber zwei Tage nach der Rückkehr im (…) 2017
sei die Polizei nachts gekommen und habe seine Wohnung durchsucht.
Anschliessend sei er zum Gebäude der Staatssicherheit gebracht worden.
Dort sei er mit verbundenen Augen an einen Stuhl gebunden worden. Ab-
gesehen von Toiletten- und Essenspausen habe man ihn während fünf Ta-
gen in dieser Position belassen. Man habe ihm vorgeworfen, Mitglied der
Muslimbruderschaft zu sein und ihn zu dieser Organisation befragt. Ihm sei
zwar im Jahr 2010 ein Mitgliederausweis ausgestellt worden und er habe
an einigen Ausflügen und Sportaktivitäten teilgenommen, aber seit seiner
Ausreise habe er keinen Kontakt zu dieser Organisation mehr gehabt. Das
Original des Mitgliederausweises befinde sich bei einem Freund. Die Poli-
zei habe aber eine Kopie, von der er gar nicht gewusst habe, dass sie exis-
tiere, bei der Wohnungsdurchsuchung gefunden. Nachdem er erkennungs-
dienstlich registriert und festgestellt worden sei, dass er keine Vorstrafen
habe, habe er gehen können. Er nehme an, dass ihm auch seine Face-
book-Seite, auf der er sich regierungskritisch geäussert habe, zum Ver-
hängnis geworden sei. Er habe den Account vor der Rückkehr nach Ägyp-
ten respektive nachdem er festgenommen worden sei, geschlossen. Zehn
Tage nach der Freilassung sei er abermals für fünf Tage mitgenommen
worden. Weitere fünf Tage später habe sich dies noch ein drittes Mal wie-
derholt. Da er dieser Situation überdrüssig gewesen sei, sei er zu einem
Freund nach B._______ gegangen. Er habe sich dort rund einen Monat
aufgehalten und die Ausreise organisiert. Am (…) 2018 sei er von
B._______ in die Schweiz geflogen, in der Hoffnung, dass er hierzulande
eine Arbeitserlaubnis erhalte. Er habe nicht damit gerechnet, dass der (…)
Ausweis ihm Probleme bereiten könnte und nicht gewusst, dass das (…)
Einreiseverbot für den gesamten europäischen Raum gelte. Nach Ägypten
könne er nicht zurück, da ihm dort die Festnahme drohe.
C.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die einge-
reichten Beweismittel (ägyptischer Reisepass [ausgestellt am {…}], […]
Aufenthaltstitel [ausgestellt am 30. Juni 2016], Kopien von Seiten des ab-
gelaufenen ägyptischen Reisepasses mit Visumsstempeln aus dem Jahr
2010, Kopie Gesuch für Aufenthaltstitel in E._______, Kopie Telefonrech-
nung, Kopie Führerschein der Partnerin, Ausweiskopien von Verwandten,
Kopie Mitgliedsausweis bei der Muslimbruderschaft, Kopie Vorladung zu
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Seite 4
Gerichtstermin bezüglich der Zwangsräumung der Wohnung) verwiesen
(vgl. vorinstanzliche Akten A8, A15, A17).
D.
D.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Februar 2018 stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ sowie
den Wegweisungsvollzug an.
D.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Die Ausweisprüfung durch die Kantons-
polizei C._______ habe ergeben, dass es sich bei dem ägyptischen Rei-
sepass um ein echtes Dokument, bei der (…) Aufenthaltsbewilligung indes
um eine Blankofälschung handle. Abklärungen hätten zudem bestätigt,
dass der Beschwerdeführer in E._______ über keinen Aufenthaltstitel ver-
füge und F._______ im Jahr 2016 ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn
verfügt habe, welches für den gesamten Schengen-Raum gültig sei. Die
geltend gemachte Verfolgung durch die ägyptischen Behörden vermöge
der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen. Die Angaben zur drei-
maligen Mitnahme und den Befragungen seien trotz Rückfragen vage und
unsubstanziiert geblieben, insgesamt komme der Verdacht auf, dass er das
Geschilderte nicht selbst erlebt habe und sich auf eine konstruierte Ge-
schichte abstütze. Die Zweifel an der Schutzbedürftigkeit würden sich
dadurch verfestigen, dass er erst ein Asylgesuch gestellt habe, nachdem
ihm eröffnet worden sei, dass der vorgelegte Aufenthaltstitel gefälscht sei
und eine Einreisesperre bestehe, weshalb er nicht legal in Europa leben
könne. Sodann habe er erst in der Anhörung seine tatsächliche Mitglied-
schaft bei der Muslimbruderschaft erwähnt. Bei der eingereichten Kopie
eines Mitgliederausweises handle es sich zudem um ein leicht fälschbares
Dokument. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Be-
schwerdeführer eine Kopie eines derartigen Ausweises in seinem Heimat-
land hätte aufbewahren sollen, während er das Original angeblich bei ei-
nem Kollegen gelassen habe. Hinsichtlich des Vorbringens, die ägyptische
Staatssicherheit habe seine Aktivitäten im Internet überwacht und ihn des-
halb mitgenommen, möge er nicht plausibel darzulegen, weshalb ausge-
rechnet er, der kein herausragendes Profil habe, zum Ziel einer derartigen
Überwachung werden sollte. Allein der Umstand, dass er angeblich von
E._______ aus regierungskritische Posts auf Facebook veröffentlicht
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Seite 5
habe, exponiere ihn noch nicht ausreichend, um ihn aktenkundig werden
oder gar dauerhaft und über Jahre hinweg im Ausland überwachen zu las-
sen. Im Übrigen sei seine Mitgliedschaft bei der Muslimbrüderschaft ohne-
hin nicht glaubhaft. Zudem habe er angegeben, die Mitgliedschaft sei erst
durch den Fund der Ausweiskopie entdeckt worden und die Internetaktivi-
täten seien lediglich als weiterer Beleg hinzugezogen worden sei. Ange-
sichts dessen, dass er zuvor nie Probleme mit den ägyptischen Behörden
gehabt habe, bleibe somit unklar, weshalb die Polizei wenige Tage nach
seiner Rückkehr eine Hausdurchsuchung hätte durchführen sollen. Auch
sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Staatssicherheitsdienst ihn nicht
gleich am Flughafen abgeholt haben sollte, wenn er tatsächlich überwacht
worden wäre. Dies gelte auch für die Ausreise, bei der er nachweislich mit
seinem eigenen Pass geflogen sei. Es sei daher zweifelhaft, dass nach der
Ausreise aus Ägypten noch nach dem Beschwerdeführer gesucht werde.
Mit den Vorbringen, ihm sei vom ägyptischen Staat Land weggenommen
worden und er sei aufgefordert worden, seine Wohnung zu verlassen, ver-
möge der Beschwerdeführer schliesslich die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen.
E.
E.a Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer durch
seine gleichentags mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung vom 8. Februar 2018 und um Rückweisung der Sache an das
SEM zu weiterer Sachverhaltsabklärung, eventualiter um Anweisung an
das SEM, eine Einreisebewilligung zu erteilen, auf das Asylgesuch einzu-
treten und ein materielles Asylverfahren durchzuführen, subeventualiter
um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er – im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme – um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von ei-
ner Überstellung nach Ägypten abzusehen, bis über die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde entschieden sei. Weiter wurde um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
E.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, das SEM habe sein
Asylgesuch innert lediglich zwanzig Tagen behandelt. Seine Asylgründe
seien jedoch genau zu prüfen. Er habe seine Fluchtgründe hinreichend be-
gründet und glaubhaft dargelegt. Bezüglich des Vorhalts, er habe einen
alten Namen der Sicherheitsbehörde verwendet, weise er darauf hin, dass
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der Name der Staatssicherheitsbehörde erst im Jahr 2011 geändert wor-
den sei und er damals bereits nicht mehr in Ägypten gelebt habe. Im Übri-
gen zeige der beiliegende Wikipedia-Auszug, dass der Gebrauch alter Be-
hördennamen durchaus üblich sei. Die Vermutung des SEM, er habe nicht
selbst Erlebtes geschildert, sei unbegründet. Auch die bei der Anhörung
anwesende Hilfswerksvertretung habe angemerkt, dass er an einem
Trauma leide. Hinsichtlich der Menschenrechtslage in Ägypten und insbe-
sondere der dortigen Verfolgung von Muslimbrüdern verweise er auf die
beiliegenden Berichte von Human Rights Watch vom 18. Januar 2018
(„World Report 2018 – Egypt“) und Amnesty International von 2016/2017.
Dass er sich in E._______ illegal aufgehalten, F._______ eine Einreise-
sperre gegen ihn verhängt und er sich in Europa ein besseres Leben er-
träumt habe, könne vorliegend keine Rolle spielen. Es gehe einzig darum,
dass er in seinem Heimatland aus politischen Gründen verfolgt werde. Er
sei davon ausgegangen, dass ihm mittels der gefälschten Dokumente die
Einreise in die Schweiz möglich sein würde. Nach der Einreise hätte er ein
Asylgesuch gestellt. Dass er bereits am Flughafen Asyl hätte beantragen
sollen oder können, habe er nicht gewusst und auch nicht wissen müssen.
F.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer unter
Verweis auf zwei neue Beweismittel eine Beschwerdeergänzung ein. Der
Arztbericht vom 30. Januar 2018 zeige, dass er unter (…) leide. Bei dem
anderen Dokument handle es sich um ein per E-Mail eingegangenes
Schreiben seiner ägyptischen Anwältin. Es sei ihm nicht gelungen, das Do-
kument in eine Schweizer Amtssprache übersetzen zu lassen. Laut münd-
licher Übersetzung durch Arabisch sprechende Personen handle es sich
bei dem Schreiben um ein Akteneinsichtsgesuch der ägyptischen Anwältin
bei der Staatsanwaltschaft in G._______. Der Staatsanwalt habe darauf
handschriftlich vermerkt, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des
Verdachts der Zugehörigkeit zu einer verbotenen Gruppe ein Strafverfah-
ren eröffnet worden sei; es drohe ihm eine Freiheitsstrafe von drei Jahren
und eine Geldstrafe von EGP 3000. Da der Beschwerdeführer nicht bei der
Gerichtsverhandlung anwesend gewesen sei, werde er polizeilich gesucht.
D-944/2018
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten. Bezüglich des Antrags, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asyl-
gesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren durchzuführen, ist
von einem offensichtlichen Versehen der Rechtsvertreterin auszugehen,
hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers doch materiell ge-
prüft und abgelehnt; aus den Beschwerdeausführungen ergibt sich denn
auch, dass der Beschwerdeführer die Gewährung des Asyls beantragt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
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Seite 8
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die verfahrensrechtliche Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt
nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe, ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere, das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern und erhebliche Beweismittel beizubringen. Mit dem Gehörsan-
spruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hö-
ren, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berück-
sichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene
Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.21, 126 I 97 E. 2.b).
4.3 Der Beschwerdeführer monierte, das SEM habe die Pflicht zur Erstel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es sein Asylge-
such innert lediglich zwanzig Tagen behandelt habe. Diese Rüge geht fehl.
Der Beschwerdeführer konnte seine Asylgründe im Rahmen der BzP und
der Anhörung umfassend schildern und Beweismittel einreichen. Nach er-
folgten Rückübersetzungen in eine ihm verständliche Sprache bestätigte
er unterschriftlich die Richtigkeit und Vollständigkeit der protokollierten
Aussagen (vgl. A8 S. 14, A15 S. 29). Die angefochtene Verfügung beinhal-
tet eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts und Auseinanderset-
zung mit den abgegebenen Beweismitteln. Das SEM erachtete den Sach-
verhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüglich er-
stellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Bei Flughafenverfah-
ren ist das SEM verpflichtet, den ablehnenden Entscheid innert zwanzig
Tagen zu eröffnen (Art. 23 Abs. 2 AsylG). Die vorinstanzliche Verfügung
konnte sachgerecht angefochten werden und die Würdigung des Sachver-
halts bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Es besteht
somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen
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Seite 9
Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der entsprechende Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Gründe, die ihn zur Ausreise aus dem Heimatland bewogen hätten, als den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Ein-
schätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 6.2).
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu bean-
standenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den. Den Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu
entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfü-
gung herbeizuführen.
6.2 Anlass für die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten nach
rund achtjähriger Landesabwesenheit war laut seinen Angaben der beab-
sichtigte Verkauf einer Landparzelle. Mit den Vorbringen zum Scheitern
D-944/2018
Seite 10
dieser Absicht infolge der Enteignung der besagten Landparzelle und zur
Räumungsklage des Vermieters der Wohnung, in welcher seine Mutter ge-
lebt habe, vermag der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrelevante Verfol-
gung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Seine Ausfüh-
rungen zur Festnahme zwei Tage nach der Ankunft und den beiden folgen-
den gleich gelagerten Ereignissen vermögen nicht zu überzeugen. Die
diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers vermitteln kein
stimmiges Bild, sondern wirken vielmehr einstudiert und konstruiert, zumal
der Beschwerdeführer bei Rückfragen wiederholt auf bereits Gesagtes res-
pektive allgemeine Ausführungen zur Lage in Ägypten auswich. Auf Be-
schwerdeebene vermag er den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten
Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel
an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht auszuräumen. Die Ausfüh-
rungen in den Rechtsmitteleingaben sind nicht geeignet, diese angeblich
fluchtauslösenden Festnahmen in einem glaubhafteren Licht erscheinen
zu lassen respektive eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfol-
gung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begrün-
den. Zum Anlass der Wohnungsdurchsuchung und dem Hintergrund der
Festnahme nur zwei Tage nach der Rückkehr nach Ägypten nach langjäh-
riger Landesabwesenheit äusserte sich der Beschwerdeführer nicht nur wi-
dersprüchlich (Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft respektive Posts
auf Facebook), sondern auch unlogisch, kann die besagte Muslimbruder-
mitgliedschaft doch nicht Anlass für die Hausdurchsuchung gewesen sein,
wenn diese von den Behörden doch erst durch den Fund des Mitgliedsaus-
weises in der Wohnung entdeckt worden sei. Dass der Beschwerdeführer
aufgrund von Posts auf seinem Facebook-Account bereits seit Jahren im
Visier der heimatlichen Behörden gestanden habe und deshalb verhaftet
worden sei, kann ebenfalls nicht geglaubt werden, ansonsten ihm kaum
am (…) problemlos ein neuer ägyptischer Reisepass ausgestellt worden
wäre und er unbehelligt Mitte (…) 2017 in Ägypten hätte ein- und am (…)
2018 wieder ausreisen können. Im Übrigen äusserte er sich auch bezüglich
des fraglichen Facebook-Accounts widersprüchlich, gab er doch zunächst
an, diesen bereits vor der Rückreise nach Ägypten gelöscht zu haben,
sagte später indes, die Löschung sei erst nach der Festnahme in Ägypten
erfolgt. Die bei der Anhörung eingereichte Kopie eines Mitgliedsausweises
bei der Muslimbruderschaft und die am 20. Februar 2018 nachgereichte
Kopie eines Dokuments, bei dem es sich um ein Akteneinsichtsgesuch sei-
ner ägyptischen Anwältin bei der Staatsanwaltschaft in G._______ handle,
vermögen eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers
durch die ägyptischen Behörden wegen Zugehörigkeit zu einer verbotenen
Gruppierung nicht zu belegen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer
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Seite 11
auch mit dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe vom 14. Februar 2018
auf Berichte von Human Rights Watch und Amnesty International zur Men-
schenrechtslage in Ägypten und der dortigen Verfolgung von Muslimbrü-
dern keine asylrechtlich relevante Verfolgung seiner Person im Sinne von
Art. 3 AsylG darzulegen. Vielmehr ist aufgrund der Ausführungen des Be-
schwerdeführers und der bei der Passkontrolle vorgelegten Dokumente
(gültiger ägyptischer Reisepass, gefälschter […] Aufenthaltstitel) davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem missglückten Landver-
kauf im Heimatland zwecks Arbeitsaufnahme wieder nach Europa zurück-
kehren wollte. Die Unkenntnis der gefälschten Natur des (…) Aufenthalts-
titels kann ihm nicht geglaubt werden, zumal er diesen eigenen Angaben
zufolge gegen Entgelt erworben und zwecks damaliger Reise nach
H._______ einen nicht ihm zugehörigen Reisepass verwendet habe (vgl.
A8 S. 9).
6.3 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen,
asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlings-
eigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abge-
lehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-944/2018
Seite 12
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein kon-
kreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rück-
kehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
zumal es ihm nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung darzule-
gen. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Weg-
weisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. hierzu bspw. Urteile
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des BVGer E-3723/2015 vom 23. Januar 2018 E. 10.2 und D-4081/2017
vom 6. September 2017 E. 9.3). An dieser Einschätzung vermögen die auf
Beschwerdeebene eingereichten Berichte von Human Rights Watch und
Amnesty International zur allgemeinen Lage in Ägypten nichts zu ändern.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird.
8.3.2 Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der
Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfügt
eigenen Angaben zufolge über eine gute Schulbildung und langjährige Be-
rufserfahrung in verschiedenen Branchen. Er verfügt sowohl im Heimat-
land mit seiner Schwester, dem Schwager und seiner Mutter sowie Freun-
den und Bekannten als auch in E._______ über ein ihn unterstützendes
Beziehungsnetz. Die am 30. Januar 2018 ärztlich verschriebenen (…) we-
gen (…) und (…) (vgl. Arztrezept vom 30. Januar 2018 und A18 [keine dies-
bezüglichen weiteren medizinischen Massnahmen erforderlich]) vermögen
nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Sol-
che Medikamente sind auch in Ägypten erhältlich. Insgesamt ist somit nicht
davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach
Ägypten in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als kon-
krete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten
wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegra-
tionsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da
blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansäs-
sige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine
existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE
2010/41 E. 8.3.6).
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen
ägyptischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des
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Heimatstaats allenfalls weitere, für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich
zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu be-
stätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
halb sich die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos er-
weisen.
11.
11.1 Da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren,
sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und damit auch der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch
abzuweisen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: