B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-945/2016
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 7. Oktober 2011 ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz ein. Dieses zog er am 13. November 2013 zurück, um in
seinen Heimatstaat zurückzukehren, woraufhin das Asylverfahren als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben wurde. Am 16. Dezember 2013
kehrte der Beschwerdeführer in den Irak zurück.
B.
Am 8. Juni 2015 reichte er in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. Auf
dieses wurde mit Entscheid des SEM vom 3. Juli 2015 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten und die Wegweisung nach
Bulgarien sowie der Vollzug angeordnet. Am 22. Oktober 2015 wurde der
Beschwerdeführer nach Bulgarien überstellt.
C.
Am 25. Januar 2016 teilte das Migrationsamt des Kantons C._______ dem
SEM mit, dass der Beschwerdeführer sich derzeit ohne Aufenthaltsrege-
lung in der Schweiz aufhalte. In einer Befragung durch die kantonale Mig-
rationsbehörde vom 21. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung seines
Asylverfahrens und zur Wegweisung nach Bulgarien gewährt.
D.
Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der
Beschwerdeführer am 22. Mai 2015 in Bulgarien und am 2. Juni 2015 in
Ungarn um Asyl ersucht hatte.
E.
Deshalb ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 26. Januar
2016 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1
Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO).
F.
Am 2. Februar 2016 hiessen die bulgarischen Behörden dieses Ersuchen
gut.
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G.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 (Eröffnung am 11. Februar 2016) wies
das SEM den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG
(SR 142.20) nach Bulgarien weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
H.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar
2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung einer vorläu-
figen Aufnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM, wobei das Gericht
im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkom-
men (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder die
Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Rechts-
mitteleingabe ist ferner innert massgeblicher Frist erfolgt und formgerecht
(Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit
drei Richterinnen beziehungsweise Richtern.
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.
5.
5.1 Gemäss Art. 64a AuG setzt eine Wegweisungsverfügung gestützt auf
diese Bestimmung den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der
Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziie-
rungsabkommen gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfah-
rens voraus.
5.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wie die Prozessgeschichte
zeigt, ohne weiteres erfüllt.
Der Beschwerdeführer hält sich seit der Wiedereinreise illegal in der
Schweiz auf, verfügt unbestrittenermassen über keine ausländerrechtliche
Anwesenheitsbewilligung, und es besteht derzeit auch kein Anspruch auf
die Erteilung einer solchen Bewilligung. Die Zuständigkeit Bulgariens zur
Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung
des SEM vom 3. Juli 2015 rechtskräftig festgestellt. Diese wird denn vom
Beschwerdeführer auch nicht bestritten und Bulgarien hat dem Wiederauf-
nahmeersuchen der Vorinstanz vom 26. Januar 2016 am 2. Februar 2016
explizit zugestimmt. Die Dublin-Verordnung berechtigt Asylsuchende nicht
dazu, frei zu wählen, von welchem Mitgliedstaat sie ihr Asylgesuch prüfen
lassen wollen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er wolle sein Asylge-
such in Bulgarien zurückziehen, um nicht mehr dorthin zurückkehren zu
müssen, ist daher unbehelflich.
Die Wegweisung ist demnach zu Recht angeordnet worden.
6.
6.1 Damit bleib zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, da das SEM eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1
AuG).
6.2 Der Beschwerdeführer brachte sowohl anlässlich der Befragung als
auch in der Beschwerde vor, dass er in Bulgarien Probleme mit einer
Schlepperbande habe, welcher er Geld schulde. Zudem würde er in Bul-
garien keine Unterstützung und keine medizinische Behandlung erhalten.
Gemäss Ausführungen in der Beschwerde habe er kürzlich erfahren, die
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Bandenmitglieder würden ihn töten wollen, um für zukünftige säumige Zah-
ler ein Exempel zu statuieren.
6.3 Hierzu erwog das SEM in der angefochtenen Verfügung, dass Bulga-
rien ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizeibehörden sei, welche so-
wohl schutzwillig als auch schutzfähig seien. Hinsichtlich etwaiger Prob-
leme mit der Schlepperbande könne er sich daher an die dortigen Behör-
den wenden. Bulgarien habe überdies die Richtlinie 2013/33/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtli-
nie) umgesetzt, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und
Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Hinsichtlich staatlicher Unterstüt-
zung könne er sich daher an die bulgarischen Behörden wenden. Zudem
würden auch diverse karitative Organisationen Hilfe anbieten. Schliesslich
seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Bei
allfälligen medizinischen Problemen könne er sich an medizinische Institu-
tionen in Bulgarien wenden. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
6.4 Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind vollumfänglich zu bestäti-
gen.
7.
Dem Beschwerdeführer ist es im Ergebnis nicht gelungen darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: