B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-946/2015
plo
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Urs Ebnöther,
Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am 19. September 2014 im Zug auf der Stre-
cke Zürich Richtung Basel vom Schweizerischen Grenzwachtkorps kon-
trolliert und ersuchte in der Folge um Asyl in der Schweiz, wobei er angab,
am gleichen Tag zum Zwecke der Asylgesuchstellung in die Schweiz ein-
gereist zu sein. Am 8. Oktober 2014 wurde er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel zur Person und zum Reiseweg (BzP) befragt. Am
9. Oktober 2014 fand eine ergänzende Befragung zur Person statt. Der
Beschwerdeführer gab an, am 8. September 1997 geboren zu sein. Zum
Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Tazkara ein. Auf-
grund der Minderjährigkeit wurde dem Beschwerdeführer eine Vertrauens-
person beigeordnet. Am 30. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer im
Beisein seiner Vertrauensperson einlässlich zu seinen Asylgründen ange-
hört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, (…) Ethnie
und zuletzt in B._______ (Provinz C._______) wohnhaft gewesen. Sein
Vater sei Mitglied der (…) Partei und Kommandant unter General
D._______ gewesen. Auf Geheiss des Führers der (…)-Partei, General
E._______, sei der Vater vor 15 oder 16 Jahren von dessen Gefolgsleuten
in einen Hinterhalt gelockt und ermordet worden. Auch einen seiner Onkel
väterlicherseits, mit Namen F._______, der dem Vater militärisch nachge-
folgt sei, habe man bei einem Überfall getötet. Daraufhin habe sein Onkel
G._______, ebenfalls ein Bruder seines Vaters dessen Nachfolge als Kom-
mandeur angetreten. Sein Vater sei sehr vermögend gewesen, habe viele
Ländereien, eine Plantage, ein Haus, ein Hotel und mehrere Geschäfte
hinterlassen, welche vom besagten Onkel G._______, verwaltet würden.
Der Onkel G._______ sei ihm und der Familie aber nicht gut gesinnt und
lasse der Familie vom verwalteten Vermögen jeweils nur wenig Geld zu-
kommen. Sein Onkel G._______ verfüge über etwa 50 Mann einer eigenen
Lokalpolizei (Arbaki). Im Juni 2014 habe die Taliban einen Gruppenleiter
dieser Lokalpolizei getötet. G._______ habe daraufhin
10-15 Personen festnehmen und inhaftieren lassen, darunter den Bruder
eines Cousins bzw. Onkels, namens H._______. Da er, der Beschwerde-
führer, von dessen Unschuld überzeugt gewesen sei, habe er diesem und
zwei weiteren Personen die Flucht ermöglicht, woraufhin die Geflüchteten
bei der Taliban Schutz gesucht hätten. Sein Onkel G._______ habe von
dieser Fluchthilfe Kenntnis bekommen und ihn und die Mutter zur Strafe
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verprügelt. Etwa einen Monat später seien sein Onkel G._______ und des-
sen leiblicher Sohn I._______ auf dem Weg zum Provinzverwalter von
C._______ in einen Hinterhalt der Taliban geraten, wobei mehrere Perso-
nen getötet worden seien, unter anderem auch I._______. Am Feuerge-
fecht sei auch H._______ beteiligt gewesen und dabei umgekommen. Der
Onkel habe ihn, den Beschwerdeführer, daraufhin verdächtigt, für die Tali-
ban zu spionieren und den Überfall ermöglicht zu haben, weshalb er die
Distriktverwaltung mit der Festnahme des Beschwerdeführers beauftragt
habe. Über diesen Umstand sei er von einem Cousin väterlicherseits infor-
miert worden. Er habe daraufhin sofort den Wohnort verlassen und sich
nach Mazar-e Sharif zu seinem Onkel mütterlicherseits J._______, bege-
ben. Mit dessen logistischer und finanzieller Hilfe habe er eine Woche spä-
ter den Heimatstaat verlassen.
Zu früheren Vorkommnissen trug der Beschwerdeführer vor, er sei etwa
zwei bis drei Jahre vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat von den Söh-
nen eines durch seinen Vater getöteten Kommandanten überfallen und mit
einem Messer schwer verletzt worden. Bei einem Überfall vor etwa drei-
einhalb Jahren sei sodann sein Bruder K._______ erschossen worden. Zu-
nächst sei die Familie davon ausgegangen, dass es um einen Racheakt
seitens der Söhne eines durch den Vater getöteten Kommandanten gehan-
delt habe. Später habe sich jedoch herausgestellt, dass der Bruder offen-
bar vom Onkel G._______ oder dessen Söhnen getötet worden sei. Eben-
falls getötet worden sei vor etwa vier Jahren sein Halbbruder L._______;
als Unbekannte ihn in seinem Haus in Mazar-e Sharif überfallen hätten.
Zum Reiseweg machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am 16. Juli
2014 aus dem Heimatstaat ausgereist und über Pakistan, Iran, die Türkei
und Italien am 19. September 2014 in die Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 – eröffnet am 16. Januar 2015 – ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und wies dessen Asylgesuch ab. Mit gleicher Verfügung wurden die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter – am 13. Februar 2015 vor dem Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantrage die Aufhebung der angefochte-
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nen Verfügung und in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewäh-
rung von Asyl; eventualiter wurde die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdefüh-
rer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des bevollmächtigten Rechts-
vertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a
AsylG.
D.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen. Sodann wurde in Gut-
heissung des entsprechenden Gesuchs gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG
der bevollmächtigte Rechtsvertreter Urs Ebnöther als unentgeltlicher
Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren bestellt. Mit gleicher Verfügung
wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 5. März 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Erwä-
gungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. März 2015 zur
Kenntnis gebracht.
G.
Am 1. Mai 2015 replizierte der Beschwerdeführer auf die vorinstanzliche
Vernehmlassung und reichte zwei DVD’s sowie die Honorarnote des amt-
lichen Rechtsbeistandes ein.
H.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 wurde um beförderliche Behandlung
der Beschwerde ersucht und auf die Verschlechterung der Sicherheitslage
im Norden von Afghanistan hingewiesen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
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Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Glaubhaft ist das Vorbringen grundsätzlich dann, wenn es genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel ist; es darf sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die ge-
suchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangeln-
des Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel am Vorbringen der asylsuchenden Person. Entschei-
dend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien
asylrechtlich unbeachtlich, soweit sie den mehrere Jahre zurückliegenden
Überfall auf ihn betreffen würden, welcher nicht ausschlaggebend für des-
sen Ausreise gewesen sei. Was das weitere Asylvorbringen betreffe, sei
festzustellen, dass dieses den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
nicht genüge. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass der Be-
schwerdeführer am 19. September 2014 vom Grenzwachtkorps in einem
Zug in Begleitung des Landsmannes M._______ angetroffen worden sei.
Bezüglich seinem Verhältnis zu M._______ habe der Beschwerdeführer
widersprüchliche Angaben getätigt. Nach Einsicht in dessen Asyldossier
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sei festzustellen, dass beide übereinstimmende Familienverhältnisse gel-
tend gemacht hätten. Trotzdem habe der Beschwerdeführer auch auf Vor-
halt geltend gemacht, seinen Begleiter nicht zu kennen bzw. gekannt zu
haben, was sich unter den gegebenen Umständen als unglaubhaft er-
weise. Das Asylvorbringen des Beschwerdeführers sei überdies unsub-
stanziiert im Hinblick auf die von ihm angeblich geleistete Fluchthilfe, ins-
besondere deren Hergang. Sodann seien die Angaben hinsichtlich des
Zeitpunktes widersprüchlich, zu welchem der Onkel G._______ von der
seitens des Beschwerdeführers geleisteten Fluchthilfe erfahren haben soll.
Der Beschwerdeführer habe insgesamt keine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft machen können, weshalb das Asyl-
gesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Vollzug der
Wegweisung erweise sich sodann als zulässig und möglich. Was die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anbelange, sei festzustellen, dass
der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss aus der Provinz
C._______ stamme und eine Rückkehr in diese Region aufgrund der herr-
schenden Lage unzumutbar sei. Im vorliegenden Fall könne aber eine zu-
mutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Mazar-e Sharif bejaht
werden, insbesondere da der Beschwerdeführer jung, gesund und schu-
lisch gebildet sei und gemäss eigenen Angaben aus einer einflussreichen
und wohlhabenden Familie stamme, weshalb sein Lebensunterhalt als ge-
sichert betrachtet werden könne. Der Beschwerdeführer pflege überdies
eigenen Angaben gemäss zu dem in Mazar-e Sharif wohnhaften Onkel ei-
nen guten Kontakt, welcher ihm auch die Ausreise aus dem Heimatstaat
organisiert und finanziert habe.
4.2 Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen in seiner
Beschwerde im Wesentlichen entgegen, die Widersprüche, welche im Zu-
sammenhang mit seinem Begleiter M._______ festgestellt worden seien,
würden sich nunmehr durch dessen auf Beschwerdeebene eingereichte
schriftliche Erklärung plausibel auflösen. M._______ sei von N._______,
dem Vater des Beschwerdeführers, im Kindesalter adoptiert worden, nach-
dem sein Vater ermordet und er Vollweise geworden sei. M._______ sei
bei einer der drei inoffiziellen Ehefrauen von N._______ aufgewachsen und
habe das Land verlassen, als der Beschwerdeführer (…) Jahre gewesen
sei. Zwar werde eingeräumt, dass M._______ in seinem eigenen Asylver-
fahren angegeben habe, ein leiblicher Sohn von N._______ zu sein. Dies
entspreche jedoch nicht der Wahrheit. Vielmehr habe sich M._______ zum
damaligen Zeitpunkt seiner Asylgesuchstellung mit diesem Vorbringen
grössere Chancen im Hinblick auf eine Asylgewährung ausgerechnet. Der
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Beschwerdeführer selbst habe sich an M._______ nicht mehr erinnern kön-
nen und ihn bis zum Zusammentreffen in der Schweiz nicht gekannt. Man
habe ihm das verwandtschaftliche Verhältnis auch verschwiegen, um ihn
nicht zu verwirren. Dass M._______ sein Adoptivbruder gewesen sei, habe
der Beschwerdeführer erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfah-
rens erfahren, nachdem er M._______ diesbezüglich zur Rede gestellt
habe. Es könne dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden,
im Rahmen der Anhörung falsche Angaben gemacht zu haben. Dass das
Asylvorbringen M._______s zum damaligen Zeitpunkt als unglaubhaft be-
urteilt worden sei, könne im vorliegenden Verfahren ebenfalls keine Rolle
spielen. Sollte dennoch auf Gründe abgestellt werden, welche mit dem da-
maligen Verfahren zu tun hätten, sei vorab eine Einsicht in die entspre-
chenden Akten zu gewähren. Hinsichtlich der festgestellten Widersprüche
in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe
wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich zum Verwandtschafts-
grad zweier von ihm aufgeführter Personen widersprochen und diese als
Cousins aber auch als Onkel bezeichnet habe, sei eine Unachtsamkeit und
rühre möglicherweise daher, dass es für „Cousin“ auf Dari kein eigenes
Wort gebe, man stattdessen vom „Sohn des Onkels“ spreche. Sofern die
Vorinstanz sodann hinsichtlich des Zeitpunktes, in welchem der Onkel von
der Fluchthilfe erfahren habe, ebenfalls einen Widerspruch ausmache, sei
festzustellen, dass es sich dabei um eine einzelne, im Resultat unwesent-
liche Ungereimtheit handle, welche in Anbetracht der übrigen, ausführli-
chen und übereinstimmenden Schilderungen nicht ins Gewicht fallen
könne. Entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen seien auch die Aus-
führungen zum Hergang und zu den Umständen der vom Beschwerdefüh-
rer geleisteten Fluchthilfe plausibel und substanziiert geschildert.
4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz den Beschwerdeausführun-
gen im Wesentlichen entgegen, die im Beschwerdeverfahren eingereichte
Erklärung von M._______ könne die festgestellten Widersprüche im Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräften. Im Übrigen handle es
sich bei dem von M._______ in der Erklärung angegebenen Name seiner
Adoptivmutter, um einen anderen Namen als den im Asylverfahren ange-
gebenen. Erstaunlich sei auch, dass das nunmehr offen gelegte Verwandt-
schaftsverhältnis zu M._______ dem Beschwerdeführer angeblich von
dessen Familie nicht bekannt gemacht worden sein soll.
4.4 Im Rahmen seiner Replik reichte der Beschwerdeführer zwei DVD’s
ein, welche den Beschwerdeführer im Kindesalter mit seinem Bruder, der
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Mutter und dem Vater, insbesondere dessen Stellung als ehemaliger Mili-
tärkommandant zeigen sollen.
5.
Eine Prüfung der Akten ergibt zunächst, dass die vorinstanzliche Verfü-
gung, soweit die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgelehnt wird, zu bestätigen ist. Dies aus den nach-
folgenden Gründen:
5.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei zwei bis drei Jahre vor
seiner Ausreise aus dem Heimatstaat im Rahmen einer Rachehandlung
von zwei Männern überfallen und mit einem Messer schwer verletzt wor-
den, ist dies – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – nicht
asylrelevant, da dieses Ereignis in keinem kausalen und zeitlichen Zusam-
menhang mit der erfolgten Ausreise steht und der Beschwerdeführer expli-
zit geltend macht, seither keine Probleme mehr mit den ihm bekannten Tä-
tern gehabt zu haben (vgl. act. A6 S. 10).
5.2 Ebenso wird mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Taliban
würden in der Provinz C._______ täglich an Macht gewinnen und die Lage
sei sehr heikel, und zudem sei ein Verwandter mütterlicherseits O._______
bei den Taliban ein „grosser Mann“ (vgl. act. A6 S. 9), keine konkrete und
individuelle Verfolgungsgefahr dargetan. Der allgemeinen Sicherheitssitu-
ation ist aber im Rahmen der Prüfung, ob allenfalls Wegweisungsvollzugs-
hindernisse vorliegen, Rechnung zu tragen.
5.3 Betreffend die vom Beschwerdeführer im Übrigen vorgebrachten Um-
stände, welche seine Flucht begründet haben sollen, ist in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich diese in wesentlichen As-
pekten als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG erweisen.
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus einer einflussreichen und
wohlhabenden Familie in der Provinz C._______ zu stammen. Bei seinem
verstorbenen Vater handle es sich um N._______, einen ehemaligen Kom-
mandanten unter General D._______. Die Familie sei auch nach dem Tod
des Vaters weiterhin einflussreich im Norden Afghanistans. Das militäri-
sche Erbe werde nunmehr von einem Bruder des Vaters weitergeführt.
Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Tazkara
sowie verschiede Fotos und Videoaufzeichnungen ein, welche seine Fami-
lie, namentlich auch seinen Vater N._______, in früheren Jahren zeigen
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sollen. Den eingereichten Beweismitteln ist der Beweiswert nicht abzuspre-
chen, auch wenn der Beschwerdeführer auf dem jeweiligen Bildmaterial
lediglich als Kind abgelichtet sein soll und das Gericht mangels Vergleichs-
material nicht einzuschätzen vermag, ob es sich bei den auf den Bildern
und Videos erkennbaren Kindern um den Beschwerdeführer handelt. Die
im Original eingereichten Bildabzüge zeigen offensichtlich N._______, wel-
cher im Übrigen auch auf einem Zeitungsausschnitt abgebildet ist, mit der
entsprechenden Namensunterschrift. Der Beschwerdeführer vermochte
sodann relativ dezidierte Angaben zu seinen familiären und weiteren ver-
wandtschaftlichen Verhältnissen sowie zu seiner Sozialisierung im Heimat-
staat zu machen. Von der Glaubhaftmachung seiner Identität und Herkunft
ist daher auszugehen. Diese wird als solche auch von der Vorinstanz nicht
in Frage gestellt.
5.3.2 Ungeachtet dessen ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers aufgrund der nachfolgenden Gründe an sich schwer er-
schüttert.
5.3.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 19. September 2014 im Zug von
Zürich in Richtung Basel durch den Grenzwachtkorps kontrolliert. Anläss-
lich der Kontrolle war der Beschwerdeführer in Begleitung eines Lands-
mannes, welcher im Jahr (…) unter dem Namen M._______ in der Schweiz
ebenfalls um Asyl ersucht hatte und unter der Verfahrensnummer N (…)
geführt wurde. Der Beschwerdeführer gab im vorinstanzlichen Verfahren
an, M._______ nicht zu kennen sondern gleichentags im Zürcher Haupt-
bahnhof erstmals und zufällig begegnet zu sein (vgl. act. A5 S. 2;
act. A10/4 S. 3; act. A13 S. 5 F27). Die Vorinstanz erachtete dieses Vor-
bringen als unglaubhaft und verwies diesbezüglich auf die Aussagen
M._______s anlässlich seiner Befragung im Jahr (…), in welchen er in Be-
zug auf seine Herkunft und die familiären Verhältnisse teilweise identische
Angaben getätigt habe und ebenfalls Bildmaterial eingereicht habe, wel-
ches N._______, den Vater des Beschwerdeführers zeige.
5.3.2.2 Auf Beschwerdeebene wird nunmehr eingeräumt, dass der Be-
schwerdeführer entgegen seinem bisherigen Vorbringen mit M._______
verwandt ist. Dass M._______ und der Beschwerdeführer in einem ver-
wandtschaftlichen Verhältnis zueinander stehen und ihre Sozialisierung im
genannten familiären Umfeld stattfand, mag zutreffen. Soweit der Be-
schwerdeführer jedoch geltend macht, er habe erst nach Abschluss des
erstinstanzlichen Verfahrens vom bestehenden brüderlichen Verhältnis er-
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fahren, erweist sich dieses Vorbringen als unglaubhaft. An dieser Einschät-
zung vermag auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Erklärung von
M._______ vom 4. Februar 2015 (vgl. Beschwerdedossier act. 1 Beilage
6) nichts zu ändern. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz in der Vernehmlassung zu verweisen (vgl. Beschwerdedossier
act. 4). Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die Familie des Be-
schwerdeführers, namentlich sein Onkel mütterlicherseits, in der Schweiz
Kontakt mit M._______ aufgenommen haben soll, mit dem Ziel, dass die-
ser dem Beschwerdeführer offenkundig bei der Asylgesuchstellung in der
Schweiz Hilfe leistet, man dem Beschwerdeführer aber verschwiegen ha-
ben soll, dass es sich beim Landsmann, welchen er in der Schweiz antref-
fen werde, um einen Bruder handle. Die Erklärung M._______s, man habe
den Beschwerdeführer nicht irritieren wollen (Beschwerdedossier act. 1
S. 7) ist weder substanziiert noch plausibel. M._______ führt sodann in sei-
ner Erklärung selbst aus, vor seiner Ausreise in die Schweiz der Familie
des Beschwerdeführers nahe gewesen zu sein und den Beschwerdeführer
und dessen (Verwandten) bis zur erfolgten Ausreise regelmässig gesehen
zu haben (vgl. Beschwerdedossier act 1 Beilage 6). Zum Zeitpunkt der
Ausreise M._______s soll der Beschwerdeführer bereits (…) Jahre alt ge-
wesen sein, mithin in einem Alter, in welchem das kindliche Erinnerungs-
vermögen bereits ausgeprägt ist. Es scheint daher ausgeschlossen, dass
der Beschwerdeführer nichts von der Existenz eines weiteren Bruders bzw.
Adoptivbruders im Ausland gewusst haben soll.
5.3.2.3 Aufgrund dieser offensichtlich tatsachenwidrigen Angaben des Be-
schwerdeführers zum Verwandtschaftsverhältnis mit M._______ erachtet
die Vorinstanz die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu-
treffend als schwer erschüttert.
5.3.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten fluchtbe-
gründenden Umstände ergibt sich Folgendes:
5.3.3.1 Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, nach dem Tod
des Vaters im Jahre 1999 und dem Tod eines Onkels väterlicherseits habe
der Onkel G._______ das militärische Erbe übernommen und sei weiterhin
ein sehr einflussreicher Kommandant in der Region. Sein Onkel
G._______ verwalte überdies das Vermögen des verstorbenen Vaters und
sei ihm, seiner Mutter, sowie den leiblichen Geschwistern nicht wohlgeson-
nen. Nach eigenen Aussagen hat der Beschwerdeführer aber mit der Fa-
milie gemeinsam mit dem Onkel G._______ in einem Gehöft gelebt und
als dessen Buchhalter und Steuereintreiber fungiert. Zudem soll er für die
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Seite 12
Einsatzpläne der Leibgarde des Onkels zuständig gewesen sein (vgl.
act. A6 S. 9; A13 S. 7). Der Beschwerdeführer hatte mithin nach eigenen
Angaben eine gewisse Vertrauensposition inne, was seine Aussagen im
Hinblick auf das Verhältnis zwischen ihm und seinem Onkel G._______
bereits relativiert.
5.3.4 In Bezug auf den Onkel G._______ führt der Beschwerdeführer so-
dann aus, dieser bzw. dessen Söhne seien an der Ermordung seines leib-
lichen Bruders K._______ drei bzw. vier Jahre vor der Ausreise beteiligt
gewesen. Der Beschwerdeführer vermochte dieses wesentliche Ereignis
jedoch weder im Hinblick auf dessen Hergang noch hinsichtlich des angeb-
lichen Tatmotivs des Onkels zu substanziieren beziehungsweise plausibel
zu machen (vgl. act. A6 S. 11; act. A13 S. 3 F.12 und S. 11 F. 45-52). So-
weit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem möglichen Motiv
unter anderem ausführt, sein Bruder sei erschossen worden, weil er An-
spruch auf das väterliche Erbe erhoben habe (act. A13 S. 11 F.45), ist dies
bereits insofern nicht plausibel, als der Beschwerdeführer im weiteren Ver-
fahren erklärte, das Vermögen des Vaters sei einer Erbengemeinschaft zu-
gefallen, namentlich den Ehefrauen des Vaters sowie seinen (Anzahl) Brü-
dern und (Anzahl) Schwestern und ihm (vgl. act. A13 S. 11 f. F. 52-56). Es
ist nicht ersichtlich, welchen Sinn die Ermordung eines von mehr als 20
Erbberechtigten haben soll, zumal der Beschwerdeführer auch nicht gel-
tend macht, dass der Onkel sich das Vermögen des Vaters überhaupt ein-
verleibt habe sondern dieser das Vermögen angeblich lediglich verwaltet.
Die Einschätzung wird umso mehr bestätigt, als der Beschwerdeführer hin-
sichtlich des Verhältnisses zum Onkel nach dem Tod des Bruders lediglich
ausführt, dieses sei bereits damals nicht gut gewesen (act. A6 S. 9), ein
Vorbringen, welches jeglicher Substanz entbehrt. Es ist überdies davon
auszugehen, dass für den Fall einer tatsächlichen Täterschaft oder Tatbe-
teiligung des Onkels an der Ermordung des Bruders K._______ eine in ir-
gendeiner Weise geartete Reaktion der Familie erfolgt wäre. Auch die dies-
bezüglichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene lassen das Vor-
bringen nicht plausibler erscheinen, zumal im Widerspruch zum Vorbringen
im vorinstanzlichen Verfahren nunmehr die Rede davon ist, der Bruder
K._______ sei im Rahmen der Stammesfehde von Mitgliedern der „(…)-
Gruppe“ umgebracht worden (vgl. act. A6 S. 2). Insgesamt erscheinen die
Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf diesen Sachverhalt derart
ungereimt, dass darauf verzichtet werden kann, sich mit den vorinstanzli-
chen Erwägungen näher auseinanderzusetzen, wonach bereits
M._______ vor mehr als zehn Jahren in Bezug auf den Bruder K._______
dessen Tötung geltend machte.
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Seite 13
5.3.5 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, fluchtbegründend sei
ein gegen ihn erlassener Haftbefehl der Distriktverwaltung gewesen, wel-
chen sein Onkel G._______ aufgrund seiner Machtstellung gegen ihn er-
wirkt habe. Zu den Hintergründen dieses Haftbefehls führt er aus, er habe
drei von seinem Onkel G._______ als vermeintliche Taliban inhaftierten
Männern zur Flucht verholfen, da er diese kenne und von deren Unschuld
überzeugt gewesen sei. Nach der Freilassung sei etwa einen Monat später
ein Überfall der Taliban auf den Konvoi seines Onkels G._______ erfolgt,
bei welchem einer der Geflüchteten beteiligt gewesen und unter anderem
der Sohn des Onkels G._______ getötet worden sei. Der Onkel habe da-
raufhin ihn, den Beschwerdeführer verdächtigt, mit den Taliban zu kollabo-
rieren und die Reiseroute verraten zu haben, sodass der Hinterhalt möglich
gewesen sei (vgl. act. A6 S. 9).
5.3.5.1 Auch dieses Vorbringen erachtete die Vorinstanz im Ergebnis zu-
treffend als unglaubhaft. So sind die Ausführungen des Beschwerdeführers
zur angeblichen Fluchthilfe in den wesentlichen Aspekten unsubstanziiert.
Dies betrifft zum einen die Gründe, welche überhaupt zum Entschluss des
Beschwerdeführers, Fluchthilfe zu leisten, geführt haben sollen. Zwar
macht der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, bei einem der Freige-
lassenen habe es sich um H._______, einen Verwandten mütterlicherseits
gehandelt, von dessen Unschuld er überzeugt gewesen sei. Hinsichtlich
der beiden anderen Freigelassenen bleibt der Beschwerdeführer jedoch
jede nähere Erklärung schuldig. Die Aussagen des Beschwerdeführers in
Bezug auf H._______ sind sodann in sich nicht stimmig. So führte der Be-
schwerdeführer aus, er habe H._______ zur Flucht verholfen, weil dieser
mit den Taliban nichts zu tun habe (act. A6 S. 9), andererseits räumt er aber
selbst ein, dass es sich beim Bruder von H._______ um einen ranghohen
Taliban handeln soll (act. A6 S. 9) und auch H._______ sich nach der Frei-
lassung der Taliban angeschlossen haben und an dem Überfall auf den
Konvoi des Onkels beteiligt gewesen sein soll.
5.3.5.2 Dem Beschwerdeführer gelang es überdies nicht, nachvollziehbar
zu erläutern, warum er sich zu solch einem Vertrauensbruch gegenüber
seinem Onkel G._______ hätte hinreissen lassen sollen und sich selbst in
die Gefahr einer Bestrafung durch den Onkel begab, zumal nach den Schil-
derungen des Beschwerdeführers offensichtlich war, dass man ihn für die
Fluchthilfe verantwortlich machen kann. Der Beschwerdeführer vermochte
sodann auch den Hergang der Fluchthilfe nicht im zu erwartenden Masse
zu konkretisieren (vgl.act. A6 S. 9; A13 S. 15).
D-946/2015
Seite 14
Zutreffend stellte die Vorinstanz sodann fest, dass der Beschwerdeführer
hinsichtlich des verwandtschaftlichen Verhältnisses zu H._______ wider-
sprüchliche Aussagen getätigt hat, indem er ihn zunächst als Cousin (act.
A13 S. 5 F. 31) und später als Onkel bzw. Bruder der Mutter bezeichnete
(vgl. act. A13 S. 10 F. 40, S. 11 F.51, S. 13 F.71, 72, S. 19 F.135) und diesen
Widerspruch auch auf Vorhalt hin, nicht zu lösen vermochte (vgl. act A13
S. 21 F.154.). Auch die Ausführungen in der Beschwerde vermögen diesen
Widerspruch nicht zu entkräften. Dass die Übersetzung ungenau erfolgt
sein soll, erscheint ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer seine
Aussagen nach der entsprechenden Rückübersetzung jeweils für korrekt
erklärte. Zudem vermochte der Beschwerdeführer bei der Schilderung sei-
ner familiären Verhältnisse genau zwischen den anderen verschiedenen
Onkel und Cousins zu unterscheiden.
5.3.5.3 Zutreffend weist die Vorinstanz schliesslich auch auf einen Wider-
spruch in der zeitlichen Einordnung des Zeitpunktes, in welchem der Onkel
von der Fluchthilfe erfahren haben soll (act. A13 S. 5 F.31; A13 S. 16 F.98).
Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, diese Ungereimtheit sei
eine einzelne, unwesentliche Ungereimtheit (vgl. Beschwerdedossier
act. 1, S. 8), erachtet das Gericht diesen Widerspruch als wesentlich.
5.3.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinan-
dersetzung mit dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, denn es
erscheint insgesamt nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer
in der von ihm beschriebenen Form in den Fokus seines Onkels geraten
ist. Es kann daher auch nicht geglaubt werden, dass der Onkel in Miss-
brauch seiner Machtposition einen Haftbefehl der Distriktverwaltung gegen
den Beschwerdeführer erwirkt haben soll. Bezeichnenderweise reichte der
Beschwerdeführer im Verfahren auch kein entsprechendes Dokument ein.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann auf eine weitere Ausei-
nandersetzung mit dem Vorbringen von M._______ beziehungsweise mit
der Frage deren Glaubhaftigkeit verzichtet werden, weshalb sich eine ent-
sprechende Akteneinsicht erübrigt. Auch ist nicht von einer Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes auszugehen, indem die Vorinstanz auf eine
vorgängige Befragung von M._______ verzichtet hat, zumal die wesentli-
chen Erwägungen im vorinstanzlichen Verfahren die Auseinandersetzung
mit den Aussagen des Beschwerdeführers bildeten und auf die Aussagen
von M._______ nur am Rande verwiesen wurde. Zu den wesentlichen Un-
gereimtheiten wie der angebliche Tod des Bruders K._______ wurde so-
dann ausreichend das rechtliche Gehör erteilt.
D-946/2015
Seite 15
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat daher zu
Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 16
7.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement le-
diglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
7.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Beim Kriterium der "konkreten Gefährdung" han-
delt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und
Anwendung eine Rechtsfrage darstellt, die vom Bundesverwaltungsgericht
ohne Einschränkung seiner Kognition überprüft wird (vgl. BVGE 2014/26
E. 7.4, 7.8 ff., je m.H.).
7.4.1 Gemäss der auch heute noch geltenden Rechtsprechung präsentiert
sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan derart
instabil, dass für einen Grossteil des Landes von einer existenzbedrohen-
den Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu sprechen ist (BVGE
2011/7 E. 9.9.1). Dies betrifft auch die Provinz C._______, aus welcher der
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Seite 17
Beschwerdeführer stammt. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers
dorthin erweist sich daher zum jetzigen Zeitpunkt als unzumutbar.
7.4.2 Die Vorinstanz erachtet im Falle des Beschwerdeführers eine inner-
staatliche Aufenthaltsalternative in Mazar-e Sharif für gegeben. Diese Ein-
schätzung teilt das Bundesverwaltungsgericht, dies aus folgenden Grün-
den: Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die Situa-
tion in den Städten Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-e Sharif
(BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1-
4.3.3) weniger bedrohlich präsentiert als in den übrigen Landesteilen Af-
ghanistans und eine Wegweisung dorthin unter der Voraussetzung be-
günstigender Umstände möglich ist. Es bedarf des Vorliegens eines trag-
fähigen Beziehungsnetzes, der Möglichkeit zur Sicherung des Existenzmi-
nimums, einer gesicherten Wohnsituation sowie eines guten Gesundheits-
zustand der betroffenen Person (BVGE 2011/49 E. 7.3.5-7.3.8).
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer
jung und soweit aus den Akten ersichtlich, auch gesund. Er kommt aus
einer wohlhabenden Familie. Eigenen Angaben gemäss lebt sein Onkel
mütterlicherseits P._______ in Mazar-e Sharif. Bei diesem will er regelmäs-
sig zu Besuch gewesen sein (vgl. act. A13 S. 4 F.18 ff.). Besagter Onkel
soll dem Beschwerdeführer auch die Ausreise aus dem Heimatstaat orga-
nisiert und finanziert haben. Der Onkel besitzt in Mazar-e Sharif ein gros-
ses Geschäft mit (…) und betreibt überdies eine (…) (act. A13 S. 4 F.22,
F.24). Es kann mithin darauf geschlossen werden, dass der Beschwerde-
führer in Mazar-e Sharif über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz
verfügt. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht scheint die Existenz des Be-
schwerdeführers gesichert. So kann ihn sein wohlhabender Onkel bei der
wirtschaftlichen Reintegration unterstützen. Zwar führt der Beschwerdefüh-
rer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aus, sein Onkel mütterlicher-
seits habe seinerseits Angst, Opfer dieses familiären Konflikts zu werden
und versage dem Beschwerdeführer daher eine weitergehende Hilfe (vgl.
Beschwerdedossier act. 1 S. 10). Nachdem sich die Vorbringen im Zusam-
menhang mit einer Bedrohung seitens des Onkels väterlicherseits aber als
unglaubhaft erweisen, ist dieses Vorbringen unbehelflich. Es kann überdies
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch auf finan-
zielle Unterstützung seitens der sehr vermögenden Linie väterlicherseits
zählen kann, bzw. auch einen Anteil am Vermögen des verstorbenen Va-
ters hält, da er erbberechtigt ist. Eine Reintegration in sozialer und wirt-
schaftlicher Hinsicht im Heimatstaat, namentlich in Mazar-e Sharif dürfte
daher für den Beschwerdeführer ohne weiteres möglich sein. Nach dem
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Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Lichte der aktuellen
Rechtsprechung zu Afghanistan sowohl in genereller als auch in individu-
eller Hinsicht vorliegend nach Mazar – e Sharif als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwi-
schenverfügung vom 25. Februar 2015 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 wurde der
rubrizierte Vertreter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbe-
sehen des Verfahrensausganges zu entschädigen. In seiner Kostennote
vom 1. Mai 2015 weist er Parteikosten von insgesamt Fr. 3‘663.80.– aus,
wobei er bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– und insgesamt 11.25 Ar-
beitsstunden ein Honorar von Fr. 3‘345.00.– sowie Auslagen in der Höhe
von Fr. 47.40 und einen Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 271.40. – geltend
macht. Dieser Betrag erscheint für den in Asylfragen versierten Vertreter
und angesichts des geringen Dossierumfangs und der geringen Komplexi-
tät des Falles indessen deutlich zu hoch, weshalb der geltend gemachte
Aufwand auf den nötigen Umfang zu kürzen ist. Dem Rechtsvertreter ist
daher ein Honorar von insgesamt Fr. 2‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Urs Ebnöther wird eine Ent-
schädigung in Höhe von Fr. 2‘000.– durch die Gerichtskasse ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: