B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-946/2016/mel
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Jemen,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Jemen – am
17. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM (EVZ)
in X._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten,
dass vom SEM am 21. Dezember 2015 aufgrund einer Abfrage des zent-
ralen europäischen Visumssystems (CS-VIS) festgestellt wurde, dass dem
Beschwerdeführer am 5. November 2015 von der französischen Botschaft
in Kairo ein Visum ausgestellt worden war, gültig vom 5. November 2015
bis zum 4. Februar 2016 für mehrfache Einreisen in zwölf namentlich be-
zeichnete Schengen-Staaten,
dass die Beschwerdeführenden am 28. Dezember 2015 zu ihrer Person,
ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wur-
den (vgl. act. A4 und A5: Protokolle der Befragungen zur Person),
dass sie dabei unter Vorlage verschiedener Beweismittel geltend machten,
der Beschwerdeführer sei in Jemen akut vor Verfolgung bedroht, zumal er
aufgrund seiner politischen Aktivitäten (…) schon mehrmals verhaftet wor-
den sei (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass sie im Rahmen der Befragung zur Person angaben, sie seien am
15. Dezember 2015 – ausgestattet mit ihrem Schengen-Visum – auf dem
Luftweg von Ägypten direkt in die Schweiz gelangt,
dass die Beschwerdeführenden vom SEM im Verlauf der Befragungen zur
Person unter Verweis auf die erfolgte Visumsgewährung durch Frankreich
auf eine mutmassliche Zuständigkeit dieses Dublin-Vertragsstaates hinge-
wiesen wurden,
dass sich in der Folge sowohl der Beschwerdeführer als auch die Be-
schwerdeführerin gegen eine allfällige Wegweisung nach Frankreich aus-
sprachen,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe Angst nach Frank-
reich zu gehen, da es dort vor kurzem zu Anschlägen gekommen sei und
Anhänger des Daesh (des sog. Islamischen Staates) dort lebten, und zu-
dem lebe seine Schwester in der Schweiz,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie könne nicht dorthin, da
sie Schleier trage und Muslima mit Schleier in Frankreich angegriffen und
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verfolgt würden, und auch ihr Ehemann könne nicht dorthin, da er vom
Daesh verfolgt werde und es in Frankreich Anhänger des Daesh gebe,
dass sich der Beschwerdeführer sodann im Rahmen einer schriftlichen Ein-
gabe vom 15. Januar 2016 nochmals gegen eine allfällige Wegweisung
nach Frankreich aussprach,
dass er dabei auf seine politische Exponierung in der Heimat hinwies und
geltend machte, in Frankreich drohe ihm Verfolgung sowohl vonseiten von
Anhängern von Ali Salah als auch vonseiten von Anhängern des Daesh
und Frankreich werde ihn nicht effektiv schützen können,
dass er gleichzeitig vorbrachte, sie seien noch nie in Frankreich gewesen,
sondern sie hätten sich lediglich ein Schengen-Visum für Frankreich orga-
nisiert, weil das vergleichsweise leichter zu erhalten gewesen sei, und sie
seien von Ägypten direkt in die Schweiz gereist,
dass er in der Schweiz Frieden gefunden habe und auch seine Schwester
mir ihrem Mann hier lebe, welche ihn und seine Familie unterstützen
könne, wogegen sie in Frankreich keine Bezugsperson hätten,
dass das SEM am 25. Januar 2016 – gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – zwei separate Ersuchen um
Aufnahme der Beschwerdeführenden an Frankreich richtete,
dass diesen Ersuchen von Frankreich mit Erklärungen vom 1. Februar
2016 ausdrücklich entsprochen wurde (vgl. act. A14/A15 und A16/A17),
dass das SEM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 3. Februar 2016 (er-
öffnet am 9. Februar 2016) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-
Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete,
dass das Staatssekretariat zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton Wallis mit dem Vollzug
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der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführenden die gemäss Ak-
tenverzeichnis editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer all-
fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass für die Entscheidbegründung – soweit nicht nachfolgend darauf ein-
gegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
15. Februar 2016 (Poststempel) Beschwerde erhoben haben,
dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen,
verbunden mit der Anweisung an das SEM, das Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für ihr Asylverfahren als zuständig zu erklären,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde und um Anordnung vollzugshemmender Massnah-
men sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchen,
dass sie im Rahmen der Beschwerdebegründung nochmals auf den politi-
schen Hintergrund des Beschwerdeführers hinweisen und geltend ma-
chen, in Frankreich drohe ihm eine Entdeckung und Verfolgung vonseiten
von Anhängern von Ali Salah und vonseiten von Anhängern des Daesh und
der Al-Kaida, wovor ihn Frankreich nicht effektiv schützen könne,
dass er demgegenüber in der Schweiz relativ sicher sei, zumal sich die
Schweiz nicht im Kampf gegen den Terrorismus exponiert habe,
dass die Beschwerdeführenden daneben erneut betonen, sie seien noch
nie in Frankreich gewesen, sondern sie hätten sich lediglich ein Schengen-
Visum für Frankreich organisiert, und sie nochmals auf ihre familiären Be-
ziehungen zu einer in der Schweiz lebenden Schwester des Beschwerde-
führers verweisen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder ei-
ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über
ein am 5. November 2015 von Frankreich ausgestelltes und noch bis zum
4. Februar 2016 gültiges Visum verfügten, mit welchen sie eigenen Anga-
ben zufolge in die Schweiz eingereist sind,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom SEM angerufenen Be-
stimmungen zum Dublin-Verfahren – Frankreich für die Prüfung ihrer Asyl-
anträge zuständig ist (vgl. dazu Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Dublin-
III-VO), was von Frankreich mit Abgabe der Erklärungen vom 1. Februar
2016 ausdrücklich anerkannt worden ist,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
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dass von den Beschwerdeführenden zwar dem wesentlichen Sinngehalt
nach angeführt wird, Frankreich sei für sie nicht zuständig, da sie noch gar
nie dort gewesen seien, sondern von Frankreich lediglich ein Schengen-
Visum erhalten hätten,
dass dieses Vorbringen indes aufgrund der klaren Zuständigkeitsbestim-
mung von Art. 12 Dublin-III-VO nicht überzeugen kann,
dass in der Sache auch die angebliche Beziehungsnähe zur Schweiz we-
gen der Anwesenheit einer Schwester des Beschwerdeführers nichts än-
dert, zumal aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, zwi-
schen dieser Schwester und den Beschwerdeführenden würden über die
blosse Verwandtschaft hinaus weitergehende respektive rechtserhebliche
Bande (im Sinne von Art. 2 Bst. g i.V.m Art. 9 ff. Dublin-III-VO) bestehen,
dass den Beschwerdeführenden sodann aufgrund ihrer Vorbringen entge-
genzuhalten ist, dass es nicht die Sache der asylsuchenden Person ist,
den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern
die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt
und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.3),
dass sich die Beschwerdeführenden zwar gegen eine Überstellung nach
Frankreich aussprechen, aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersicht-
lich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung in
den für sie zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden,
dass in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten bleibt, dass Frank-
reich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Frankreich seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass gleichzeitig davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU
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vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben,
dass kein Anlass zur Annahme besteht, den Beschwerdeführenden würden
in Frankreich ihnen zustehende Rechte verweigert oder sie würden dort in
eine existenzielle Notlage geraten,
dass die Beschwerdeführenden zwar geltend machen, der Beschwerde-
führer sei in Frankreich ernsthaft vor Nachstellungen von Anhängern von
Ali Saleh oder von Anhängern des Daesh oder der Al-Kaida bedroht,
dass den Beschwerdeführenden jedoch mit dem SEM entgegen zu halten
ist, sie hätten sich mit ihren diesbezüglichen Vorbringen vorab an die dafür
zuständigen französischen Justiz- und Polizeibehörden zu wenden,
dass ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, dass die in Frank-
reich dafür zuständigen Behörden ernsthaften Berichten über allfällige Be-
drohungen vonseiten islamistischer Gruppierungen mit aller Konsequenz
nachgehen, wobei nicht nur von der Schutzwilligkeit, sondern ebenso von
der Schutzfähigkeit der französischen Sicherheitskräfte ausgegangen wer-
den darf,
dass damit kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden
wären in Frankreich ernsthaft – im Sinn eines "real risk" – vor Verfolgung
und damit vor einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung bedroht,
dass auf eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerde-
führers über sein politisches Profil verzichtet werden kann, zumal er seine
Asylgesuchsgründe bei den dafür zuständigen französischen Behörden
einzubringen hat,
dass die Beschwerdeführerin gemäss den bei den Akten liegenden Fotos
(CS-VIS-Foto und EVZ-Foto) keinen Niqab trägt, sondern sie lediglich ihr
Haar mit einem Kopftuch oder einer modischen Mütze bedeckt, womit auf
eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen über die angebliche Verfol-
gung von Schleierträgerinnen in Frankreich respektive mit dem in Frank-
reich geltenden Verbot der Vollverschleierung in der Öffentlichkeit verzich-
tet werden kann,
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dass schliesslich aufgrund der Akten davon ausgegangen werden darf, die
Beschwerdeführenden seien durchaus in der Lage, in Frankreich gegen-
über den dort zuständigen Behörden ihre Rechte wahrzunehmen, und
ebenso, in Frankreich sei eine hinreichende Lebensgrundlage garantiert,
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführenden respektive für eine Anwendung der Er-
messensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber anzumerken bleibt,
dass sich das SEM auf eine bloss summarische Würdigung der vorliegen-
den Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beschränken durfte, zumal die Be-
schwerdeführenden aufgrund der Aktenlage nicht dem Kreis der besonders
verletzlichen Personen zuzurechnen sind, auch wenn es sich bei ihnen um
ein Ehepaar mit einem noch kleinen Kind handelt,
dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 107a AsylG) und
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen-
standslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung res-
pektive um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aus-
sichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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