Abtei lung IV
D-947/2007
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______,
China,
vertreten durch Jigme Ribi, Rechtsanwalt, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
4. Januar 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-947/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tibeter mit letztem Wohnsitz in
A._______, verliess sein Heimatland gemäss Eintragung in seinem
Reisepass am 2. September 2005 und gelangte gleichentags in die
Schweiz, wo er am 3. Dezember 2005 um Asyl nachsuchte.
A.a Anlässlich der Empfangszentrumsbefragung vom 7. Dezember
2005, die in B._______ stattfand, sagte er aus, sein Vater sei vor etwa
sechs oder sieben Jahren verstorben. Danach habe er mit seiner
älteren Schwester im Dorf C._______ zusammengelebt, bis er im
Jahre 2004 zu seinem Onkel nach A._______ gegangen sei. Er habe
in China wegen des Todes seines Vaters demonstriert. Dieser sei
Händler gewesen und einem "Verein" beigetreten und habe auch an
Demonstrationen teilgenommen. Er (der Beschwerdeführer) sei dieser
Gruppierung im Alter von 14 oder 15 Jahren ebenfalls beigetreten.
Sein Vater sei im Gefängnis verstorben und die Chinesen hätten dies
als Selbstmord dargestellt. Da sie das nicht hätten akzeptieren kön-
nen, hätten sie (im Jahre 1997) demonstriert und das Haus der
"Gueng" (Polizisten) in Brand gesetzt. Man habe ihn festgenommen,
ins Gefängnis gesteckt und gefragt, ob er Verwandte habe, die ihn zur
Tat angestiftet hätten, was er verneint habe. Man habe ihn in ein Ju-
gendgefängnis gebracht, wo während eines Monates keine Befragun-
gen durchgeführt worden seien. Er sei vor Gericht gebracht und zu
sieben Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nach drei Jahren Freiheits-
entzug habe ihm ein Tibeter gesagt, er könne einen Antrag auf vorzei-
tige Entlassung stellen. Er habe diesen Antrag gestellt und sei im Jah-
re 2000 entlassen worden. Man habe ihm gesagt, er dürfe China in
den nächsten sieben Jahren nicht verlassen und an keinen Demonst-
rationen mehr teilnehmen. Er sei im Alter von 16 beziehungsweise
17 Jahren sieben oder acht Tage im Gefängnis gewesen, weil er mit je-
mandem gestritten habe. Der Dorfvorsteher habe ihm schriftlich mitge-
teilt, er solle in der Schweiz bleiben, da es für ihn in Tibet gefährlich
werde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
ein Gerichtsurteil und ein Entlassungsschreiben zu den Akten.
A.b Ein vom BFM beauftragter Experte führte am 23. Dezember 2005
ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer, aufgrund dessen er eine
Herkunftsanalyse (LINGUA) erstellte. In seiner Analyse vom 17. Janu-
ar 2006 kam der Experte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sehr
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wahrscheinlich nicht in Tibet und auch nicht in einem anderen Teil der
Volksrepublik China sozialisiert worden.
A.c Das BFM führte am 18. Dezember 2006 eine Anhörung des Be-
schwerdeführers durch. Dieser macht im Wesentlichen geltend, er sei
am 2. September 2005 in die Schweiz gekommen, um Ferien zu ma-
chen. Hier habe er einen Brief vom Gefängnis erhalten, worauf er ein
Asylgesuch gestellt habe. Sein Vater sei Händler gewesen und ins Ge-
fängnis gekommen, weil er an einer Demonstration teilgenommen
habe. Gemäss Aussagen der Polizei habe er Selbstmord begangen. Er
(der Beschwerdeführer) sei mit einigen Bekannten auf die Polizeistati-
on von D._______ gegangen, um sich zu erkundigen, wo sein Vater
sei. Da er mit der Antwort, sein Vater lebe nicht mehr, nicht zufrieden
gewesen sei, sei er mit den Polizisten in Streit geraten. Es seien alle
festgenommen worden; seine Bekannten habe man nach ein bis zwei
Monaten freigelassen. Kurz darauf sei auch er freigelassen worden.
Einige Tage später habe er wieder einen Streit angezettelt. Sie hätten
an einem Haus der Polizei Feuer gelegt. Man habe ihn festgenommen
und zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt. Nach zwei Jahren Haft sei
er wegen guter Führung freigelassen worden. Er fürchte sich vor der
chinesischen Polizei. Auf Nachfrage sagte der Beschwerdeführer, man
habe ihm, als er sich zum ersten Mal nach seinem Vater erkundigt
habe, gesagt, sein Vater habe Selbstmord begangen. Danach habe er
zusammen mit Bekannten seines Vaters ein Bürogebäude der Polizei
in Brand setzen wollen. Er sei festgenommen worden, die anderen
Festgenommenen seien nach ein bis zwei Monaten freigelassen wor-
den. Ihn habe man zehn Tage später ebenfalls auf freien Fuss gesetzt.
Zwei Tage später seien sie wieder gekommen, mit den Mitgliedern des
Vereins (...) habe er mit der Polizei erneut einen Streit angefangen.
Man habe ihn festgenommen und auf der Polizeistation behalten. Nach
dem Gefängnisaufenthalt habe er mit den chinesischen Behörden
keine Probleme gehabt. Seine ältere Schwester habe ihm Dokumente
aus China geschickt. Sie habe ihm geschrieben, er solle nicht nach
China zurückkehren. Auf Nachfrage erklärte er, seine Schwester habe
ihn telefonisch vor einer Rückkehr gewarnt.
B.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2007 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug.
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C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Februar 2007
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei fest-
zustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, und ihm die vor-
läufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei fest-
zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Es sei
ihm zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die
unentgeltliche Prozessführung und Prozessverbeiständung in der Per-
son des Unterzeichnenden zu gewähren.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2007 hiess der Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Das Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung wurde abgewiesen.
D.b Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsge-
richt am 22. Februar 2007 eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängig-
keit vom 8. Februar 2007.
E.
E.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. März 2007
die Abweisung der Beschwerde.
E.b Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung mit Zwischenverfügung vom 14. März 2007 ohne Ge-
währung eines Replikrechts zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
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verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass
der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung gesagt habe, sein Vater
sei in einer Gruppierung gewesen und habe demonstriert; er sei dieser
Gruppe, deren Namen er nicht kenne und die sieben oder acht Mitglie-
der gehabt habe, auch beigetreten. Bei der Anhörung habe er geltend
gemacht, er sei nicht Mitglied dieses Vereins gewesen. Er habe aber
die fünf Mitglieder des (...)-Vereins in D._______ um Hilfe gebeten;
sein Vater habe mit diesem Verein nichts zu tun gehabt. Ausserdem
habe er bei der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, er habe in
C._______ demonstriert und sei im C._______-Gefängnis inhaftiert
worden. Bei der Anhörung habe er angegeben, diese Vorfälle hätten
sich in D._______ ereignet. Des Weiteren habe er abweichende
Angaben zur Dauer seiner Inhaftierung gemacht. Ferner habe er bei
der Kurzbefragung gesagt, der Dorfvorsteher, der ihm Unterlagen aus
China geschickt habe, habe ihm mitgeteilt, er solle nicht mehr dorthin
zurückkehren, während er bei der Anhörung ausgesagt habe, seine
Schwester habe ihn informiert. Schliesslich habe er in der
Kurzbefragung angegeben, er sei 16 bzw. 17 Jahre alt gewesen, als er
zweimal für sieben oder acht Tage im Gefängnis gewesen sei. Bei der
Anhörung habe er hingegen ausgeführt, er habe vor und nach seiner
Inhaftierung Probleme mit den Chinesen gehabt. Anlässlich der
Anhörung sei er auf einige Widersprüche aufmerksam gemacht
worden. Seine Erklärungsversuche hätten jedoch die Ungereimtheiten
in seinen Aussagen weder zu erklären noch aufzulösen vermocht. Er
habe versucht, seine Aussagen anzupassen und sich dabei in weitere
Widersprüche verstrickt. So habe er zwei Anhaltungen von je einer
halben Stunde geltend gemacht; einmal sei er wegen Diebstahls, ein
anderes Mal wegen Fahrens ohne Führerschein befragt worden.
Solche Widersprüche führten dazu, dass ihm seine Vorbringen nicht
geglaubt werden könnten. Seinen Aussagen seien weitere
Widersprüche zu den Umständen, unter denen er vom Tod seines
Vaters erfahren habe, zum Tod seiner Mutter, zum Familiennamen und
zu den Gründen, weshalb er nicht zur Schule gegangen sei, zu
entnehmen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente
seien in China leicht käuflich zu erwerben, weshalb deren Beweiswert
als gering einzustufen sei. Es falle auf, dass im Urteil vom 10. Juli
1997 von der Festnahme des Beschwerdeführers die Rede sei, die am
20. Mai 1997 erfolgt sei. Das Delikt solle sich am 12. Juni 1997
ereignet haben. Er habe diesen Umstand nicht erklären können. Aus
dem Urteil gehe hervor, dass sein Vater im Mai 1990 verhaftet worden
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sei; er habe gemeint, das könne schon so sein, er wisse nicht, was im
Urteil geschrieben stehe. Dieser Erklärungsversuch stehe aber im
Widerspruch zu seinen Aussagen, wonach er 14 Jahre alt gewesen
sei, als sein Vater festgenommen worden sei. Ausserdem stehe im
Urteil, der Beschwerdeführer sei in der Kreisstadt D._______
wohnhaft; der Beschwerdeführer habe aber angegeben, er habe dort
keine Wohnadresse. Auf diese Ungereimtheit angesprochen habe er
gemeint, bei der genannten Adresse handle es sich wohl um diejenige
des Gasthauses, in dem er gewohnt habe. Damit habe er lediglich
versucht, seine Aussagen dem Urteilsinhalt anzupassen. Seine
Angaben zum Erhalt der Beweismittel seien insgesamt gesehen nicht
nachvollziehbar. Nebst den Widersprüchen zum Erhalt der Dokumente,
sei nicht einsehbar, weshalb die chinesischen Behörden das Urteil und
das Entlassungspapier ihm erst acht beziehungsweise vier Jahre nach
der Ausstellung hätten zustellen sollen. Die Erklärung, die Unterlagen
seien durch verschiedene Büros gegangen, sei klar tatsachenwidrig.
Das Bestehen einer Verfolgung sei dann in Frage zu stellen, wenn die
Ausreise legal erfolgt sei, was vorliegend der Fall sei. Wäre gegen ihn
tatsächlich ein Ausreiseverbot verhängt worden, wäre es ihm nicht
möglich gewesen, China legal zu verlassen. Aus seinen Aussagen er-
gäben sich noch weitere Unglaubhaftigkeitselemente. So falle auf,
dass er nicht imstande gewesen sei, die angeblichen Vorfälle in
D._______ immer gleich zu schildern. Im Weiteren habe das
Herkunftsgutachten ergeben, dass er nicht in Tibet sozialisiert worden
sei.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vom BFM aufgezeig-
ten Widersprüche seien auf verschiedene Faktoren zurückzuführen.
Der Beschwerdeführer sei nervös gewesen und habe öfters Mühe ge-
habt, die Dolmetscher zu verstehen. Er sei auch aufgrund seiner un-
deutlichen Ausdrucksweise kaum zu verstehen. Es entspreche der
Wahrheit, dass sein Vater in einer Gruppierung von Händlern gewesen
sei, der er ebenfalls beigetreten sei. Dies widerspreche keinesfalls sei-
nen Ausführungen, wonach er ausgeführt habe, er habe vom (...)-
Verein Hilfe erhalten. Weder er noch sein Vater seien Mitglieder dieses
Vereins gewesen. Die Vorfälle hätten in D._______ stattgefunden und
er sei sich sicher, dass er dies bei beiden Befragungen gesagt habe.
In C._______ gebe es kein grosses Gefängnis. Der Dolmetscher
werde seine Aussage falsch übersetzt haben. Bezüglich der Dauer der
Haft sei festzuhalten, dass zunächst von zirka drei Jahren die Rede
gewesen sei. Die Strafe sei von ursprünglich sieben auf fünf Jahre
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verkürzt worden; davon seien rund drei Jahre wegen guter Führung
erlassen worden. Allenfalls habe es bezüglich der drei Jahre, die
erlassen worden seien, und den zwei Jahren, die er abgesessen habe,
ein Missverständnis gegeben. Die Dokumente und die Information,
dass er nicht nach China zurückkehren solle, seien mit Hilfe der
Schwester vom Dorfvorsteher gekommen. Es treffe zu, dass er noch
einige Male Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt habe. Seine
Aussage, er habe keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt,
habe sich auf die Tatsache bezogen, wonach er nicht mehr wegen
politischer Demonstrationen mit der Polizei zu tun gehabt habe. Das
eingereichte Urteil sei von einer Amtsstelle ausgefertigt worden; er
könne nicht beurteilen, ob diese dabei Fehler gemacht hätten. Bei
genauerer Betrachtung falle auf, dass seine Ausführungen realitätsnah
und glaubhaft seien. Die vereinzelten Widersprüche und
Ungereimtheiten seien auf Missverständnisse zurückzuführen und
logisch begründbar. Bei einer allfälligen Rückschaffung drohten ihm
Gefängnis und Folter. Zudem müssten auch weitere Personen, die mit
ihm in Kontakt stünden, darunter leiden.
Seit der Publikation des in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 wieder-
gegebenen Urteils der ARK sei klar, dass die Asylbehörden bei illegal
aus China ausgereisten Tibetern, welche in der Schweiz ein Asylge-
such gestellt hätten, zumindest vom Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen auszugehen sei. Mit dem publizierten Entscheid sei ver-
bindlich festgestellt worden, dass durch die chinesischen Behörden al-
len Exil-Tibetern eine Dalai Lama-freundliche Gesinnung unterstellt
werde, dass diese aufgrund der illegalen Ausreise mit einer massiven
Gefängnisstrafe zu rechnen hätten, dass China die landesabwesenden
Tibeter beobachte und der langjährige Aufenthalt in der Schweiz sowie
das Einreichen eines Asylgesuches asylrelevant geahndet werde. Die
Vorinstanz behaupte pauschal, dass EMARK 2006 Nr. 1 nicht zum Tra-
gen komme, lege jedoch nicht dar, weshalb dem so sein solle. Die
Ausführungen, wonach er ausserhalb von Tibet und anderen Teilen
Chinas sozialisiert worden sei, spiele für die Begründung, ob subjekti-
ve Nachfluchtgründe gegeben seien oder nicht, keine Rolle. Dass er ti-
betischer Ethnie sei, werde von der Vorinstanz nicht wirklich bestritten.
Somit sei zu prüfen, ob er allenfalls durch die Ausreise aus China und
das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland einen Grund für zukünf-
tige Verfolgung durch die chinesischen Behörden gesetzt habe. Es
treffe zu, dass er mit einem Visum in die Schweiz eingereist sei, wes-
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halb die Vorinstanz offenbar fälschlicherweise davon ausgegangen sei,
dass die Praxis der ARK auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar
sei. Bei genauer Durchsicht der Begründung des Urteils sei zu entneh-
men, dass auch die Asylgesuchstellung im Ausland alleine für die An-
nahme von Nachfluchtgründen genüge. Er halte sich nun seit über ei-
nem Jahr in der Schweiz auf und sein Visum sei schon lange abgelau-
fen. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, er habe China legal verlas-
sen, müsse auch davon ausgegangen werden, dass seine Ausreise in
China registriert worden sei. Den chinesischen Behörden müsse somit
schon lange aufgefallen sein, dass er noch nicht zurückgekehrt sei. Es
dürfte ihm kaum gelingen, die Asylgesuchstellung zu verschweigen.
Man könne mit Sicherheit davon ausgehen, dass wohl bereits bei der
Einreise festgestellt würde, dass er über ein Jahr in der Schweiz gewe-
sen sei, worauf eine Untersuchung eingeleitet würde. Daraufhin würde
er befragt werden, sei doch bekannt, dass sich politisch aktive Exiltibe-
ter in der Schweiz aufhielten. Es wäre eine Frage der Zeit, bis die Asyl-
gesuchstellung aufgedeckt würde.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertre-
tene Auffassung, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers zum
angeblich in Tibet Vorgefallenen in mehreren, wesentlichen Punkten
widersprüchlich sind. Die widersprüchlichen Aussagen lassen sich we-
der mit der Nervosität des Beschwerdeführers noch mit Verständi-
gungsschwierigkeiten mit den Dolmetschern erklären. Einerseits kann
den beiden Befragungsprotokollen nichts entnommen werden, was auf
Verständigungsprobleme mit den Dolmetschern hinweisen würde, an-
dererseits bestätigte der Beschwerdeführer bei beiden Anhörungen, er
habe den Dolmetscher gut verstanden, respektive er verstehe die Dol-
metscherin gut. Anstelle von Wiederholungen ist auf die zutreffenden
Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Das Bun-
desverwaltungsgericht zweifelt infolgedessen ebenso an der Authenti-
zität und der Aussagekraft der eingereichten Beweismittel. Dem Be-
schwerdeführer ist es nicht gelungen, die Vorbringen, die zu seiner In-
haftierung geführt haben sollen, glaubhaft darzulegen, und im einge-
reichten Urteil bestehen Ungereimtheiten, auf welche die Vorinstanz
zutreffend hingewiesen hat. Es erscheint realitätsfremd, dass die bei-
den eingereichten Dokumente erst Jahre nach deren Ausstellung und
ausgerechnet während seiner Landesabwesenheit in den Besitz seiner
Schwester gelangt sind. Er behauptete bei der Kurzbefragung, man
habe ihm dann (nach oder bei seiner Freilassung) gesagt, er dürfe
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China während sieben Jahren nicht verlassen. Bei der Anhörung
machte er im Widerspruch dazu geltend, er habe von diesem Ausrei-
severbot erst aufgrund der seiner Schwester in seiner Abwesenheit zu-
gestellten Dokumente erfahren und sei deshalb nicht nach China zu-
rückgekehrt; er habe ursprünglich in der Schweiz nur Ferien machen
wollen. Der vom Beschwerdeführer genannte Grund, weshalb er nicht
nach China zurückgekehrt sei, lässt sich durch das eingereichte Ent-
lassungspapier – an dessen Authentizität überwiegende Zweifel beste-
hen – nicht stützen. Diesem ist zu entnehmen, dass ein Ausreiseverbot
während der Zeit der gewährten bedingten Freilassung bestehe. Die
bedingte Freilassung und somit das Ausreiseverbot wären somit spä-
testens nach Ablauf der angeblichen Haftzeit von sieben Jahren (also
im Sommer 2004) beendet gewesen. Aufgrund der Eintragungen im
Reisepass des Beschwerdeführers steht fest, dass er China am
2. September 2005 kontrolliert und somit legal verliess. Seine Ausfüh-
rungen zum Erhalt des Reisepasses aufgrund der Bezahlung eines
Schmiergeldes sind ebenso widersprüchlich, wie die meisten seiner
vorliegend relevanten Aussagen. Bei der Kurzbefragung machte er vor-
ab geltend, er habe einen chinesischen Beamten mit Geld bestochen,
damit dieser ihm einen Pass ausstelle. Gleich anschliessend behaup-
tete er, er habe das Geld einer Person gegeben, die es einer anderen
Person gegeben habe, damit diese für ihn einen Pass ausstellen lasse.
Bei der Anhörung hingegen führte er aus, sein in Tibet wohnender On-
kel habe den Pass für ihn beantragt; er glaube, der Onkel habe dafür
auch bezahlt, wisse aber nicht, wie dieser das gemacht habe.
Schliesslich fügen sich auch die durch die vorgenommene Herkunfts-
analyse (LINGUA) gewonnenen Erkenntnisse in die unglaubhaften
Ausführungen des Beschwerdeführers ein. Der LINGUA-Experte ge-
langte aufgrund ungenügender geographischer und sprachlicher
Kenntnisse des Beschwerdeführers zum Schluss, dieser sei haupt-
sächlich ausserhalb Tibets und auch ausserhalb Chinas sozialisiert
worden, was wiederum impliziert, dass er China bereits früher legal
verlassen und legal wieder einreisen konnte. In diesem Zusammen-
hang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer behauptete,
Analphabet zu sein. Aufgrund des von ihm selbständig ausgefüllten
Personalienblattes (Akte A3/3) steht indessen fest, dass er sowohl des
Lesens als auch des Schreibens kundig ist. Seine Erklärung, wonach
er abgeschrieben habe, ist nicht stichhaltig.
5.2 In Anbetracht der Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung
und den Ausführungen in der Beschwerde ist der Vollständigkeit halber
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schliesslich Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer sagte bei
beiden Befragungen übereinstimmend aus, er habe mit den chinesi-
schen Behörden nach seiner Freilassung (im Jahre 2001) keine Prob-
leme gehabt. Er machte auch nicht geltend, vor Verfolgung in die
Schweiz geflohen zu sein, er habe in der Schweiz nur Ferien machen
und nach China zurückkehren wollen. Schon allein aufgrund dieser
Aussagen wird – unbesehen des Wahrheitsgehalts seiner Vorbringen –
klar, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aus China keine begründete
Furcht vor Verfolgung hatte.
5.3 Somit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls durch die
Asylgesuchseinreichung im Ausland einen Grund für zukünftige Verfol-
gung durch die chinesischen Behörden gesetzt hat und damit die
Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG erfüllt.
5.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als
subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exil-
politische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (Repub-
likflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie
die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a
S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
5.3.2 Die ARK hat in EMARK 2006 Nr. 1 festgelegt, dass bei illegal
aus China ausgereisten Tibetern, welche – ohne sich vorher länger in
Indien oder Nepal aufgehalten zu haben – in der Schweiz ein Asylge-
such gestellt haben und hier über eine längere Zeit verblieben sind,
vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist (vgl.
a.a.O. E. 6). Dem Reisepass des Beschwerdeführers und seinen Aus-
reiseschilderungen ist zu entnehmen, dass er China am 2. September
2005 legal verliess und auf dem Luftweg in die Schweiz gelangte. Der
LINGUA-Experte hielt in seinem Bericht vom 17. Januar 2006 fest, die
mangelnden geographischen und sprachlichen Kenntnisse des Be-
schwerdeführers liessen darauf schliessen, dass dessen Sozialisie-
rung hauptsächlich ausserhalb Tibets und Chinas stattgefunden habe.
Trotzdem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass er auf
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direktem Weg aus China in die Schweiz gelangt ist. Da er sich mittler-
weile seit gut zweidreiviertel Jahren in der Schweiz aufhält, dürfte er
die mit einem Ausreisevisum immer verbundene Dauer eines legalen
Aufenthalts ausserhalb Chinas längst überschritten haben.
5.3.3 Flüchtlingsrechtlich relevante Übergriffe gegenüber Tibetern sind
gemäss der bisherigen Praxis insbesondere dann zu befürchten, wenn
die chinesischen Behörden bei der Wiedereinreise auf die Stellung ei-
nes Asylgesuches im westlichen Ausland aufmerksam werden und so-
mit der Verdacht exilpolitischer Aktivitäten oder staatskritischer Äusse-
rungen aufkommt. Diese Gefahr wiederum ist umso grösser, je länger
der Aufenthalt im Ausland dauerte. Ab welchem Zeitpunkt das entspre-
chende Risiko nun als nur entfernt möglich oder eben als überwiegend
wahrscheinlich und damit flüchtlingsrechtlich relevant zu beurteilen ist,
ist am konkreten Einzelfall zu messen. Der Beschwerdeführer hält sich
im heutigen Zeitpunkt seit gut zweidreiviertel Jahren im Ausland auf.
Dieser Umstand dürfte vorliegend und vor dem Hintergrund der aktuel-
len angespannten Lage in Tibet insgesamt genügen, um die Aufmerk-
samkeit der Grenzkontrollbehörden zu wecken. Er hat aus diesem
Grund begründete Furcht vor gezielten und intensiven Übergriffen im
Falle der Wiedereinreise. Da sich die Gefahr der Verfolgung bereits bei
einer allfälligen Einreise ins Heimatland zeigen dürfte, kann nicht da-
von ausgegangen werden, ihm stünde eine innerstaatliche Aufenthalts-
alternative zur Verfügung.
5.3.4 Damit ist dem Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zuzuerkennen. Es ist davon auszuge-
hen, dass er bei einer Rückkehr nach China aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe Verfolgung zu befürchten hat. Nachdem die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers einzig aufgrund des Vorlie-
gens subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, ist eine Asylgewäh-
rung gemäss dem Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ausgeschlos-
sen.
6.
6.1 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylverwei-
gerung. Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme von Ausländern zu regeln, wenn der Vollzug der Wegwei-
sung sich als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (vgl.
Art. 44 Abs. 2 AsylG). Vorliegend verbietet sich ein Vollzug der
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Wegweisung des Beschwerdeführers durch Rückschaffung nach China
aufgrund von Art. 5 Abs. 1 AsylG, denn der Beschwerdeführer hat
glaubhaft gemacht, dass ihm dort im Sinne von Art. 3 AsylG relevante
Gefährdung droht.
6.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darin im Even-
tualbegehren beantragt wird, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling
anzuerkennen, im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit sie nicht gegen-
standslos wird (Subeventualbegehren). Die angefochtene Verfügung
vom 4. Januar 2007 ist demzufolge zu bestätigen, soweit sie das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers abweist und darin die Wegweisung
verfügt wird. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit sie die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und den Wegwei-
sungsvollzug betrifft, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerde-
führer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 3 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men.
7.
7.1 Im Kostenpunkt ist der Ausgang des Verfahrens (Gutheissung der
Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs
der Wegweisung) als teilweises Obsiegen zu bezeichnen, wobei bei
Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden der rechnerische Grad
des Durchdringens praxisgemäss auf zwei Drittel festzulegen ist.
7.2 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die
ermässigten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde vom Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts –
unter der Voraussetzung, dass eine Bestätigung der Fürsorgeabhän-
gigkeit nachgereicht werde – mit Zwischenverfügung vom 8. Februar
2007 gutgeheissen. Nachdem diese Bestätigung am 22. Februar 2007
eingereicht wurde und sich an den Verhältnissen nichts geändert hat –
der Beschwerdeführer geht keiner Arbeitstätigkeit nach – sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.3 Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig
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hohe Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE), welche entsprechend dem Grad des Durch-
dringens auf zwei Drittel zu reduzieren ist. Seitens der Rechtsvertre-
tung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer
solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren
der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genann-
ten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Be-
messungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal
Fr. 650.-- (inkl. Auslagen und allfälliger MWST) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Aufhebung der Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs beantragt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde ab-
gewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
vom 4. Januar 2007 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 650.-- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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