Abtei lung IV
D-947/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
dessen Ehefrau C._______, geboren D._______,
und deren Kind E._______, geboren F._______,
c/o Schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-947/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger (...) aus
Z._______, ersuchte mit einem ersten, englischsprachigen Schreiben
vom 16. Juni 2008 an die Schweizerische Vertretung in Colombo für
sich, seine Frau und seinen Sohn um Asyl in der Schweiz. Das
Schreiben ging am 23. Juni 2008 bei der Botschaft ein.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe sich zwar früher nie politisch betätigt,
sei aber von der Y._______ gezwungen worden, bei der U._______
vom (...) für die X._______ zu kandidieren. Aus diesem Grund seien er
und seine Familie nun mit vielen Problemen konfrontiert. Sie würden
mittels Telefonanrufen belästigt und von unbekannten bewaffneten
Personen täglich bedroht. Sie würden in ständiger Angst leben. Bei
einem weiteren Verbleib im Heimatland müssten sie damit rechnen,
umgebracht zu werden.
B.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 forderte die Schweizerische Botschaft
in Colombo den Beschwerdeführer auf, spezifischere Informationen zu
seinen Vorbringen und allfällige unterstützende Dokumente sowie Ko-
pien von Identitätspapieren bis zum 9. August 2008 einzureichen, so-
fern er am Gesuch festhalten wolle.
C.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 präzisierte der Beschwerdeführer sei-
ne Vorbringen. Er machte geltend, er habe am 5. Mai 2008 einen Brief
von den V._______ erhalten. Darin sei ihm gedroht worden, er müsse
seine Kandidatur zurückziehen. Er habe seine Probleme der
Y._______ zur Kenntnis gebracht und daraufhin vergeblich versucht,
seine Kandidatur zurückzuziehen. Am 16. Mai 2008 habe er erneut ein
Drohschreiben von den V._______ erhalten. Seither habe er kein
ruhiges Leben mehr. Unbekannte bewaffnete Männer hätten ihn in
seinem Haus bedroht. Er erhalte regelmässig anonyme Anrufe in der
Nacht. Er habe deshalb sein Haus verlassen und abwechselnd bei
verschiedenen Verwandten gewohnt. Er habe sich an die Polizei
gewandt und bei der Human Rights Commission sowie beim IKRK
Anzeige erstattet.
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Zur Präzisierung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer fol-
gende Unterlagen ein: die Kopie einer Akte der Human Rights Com-
mission, zwei in (...) verfasste Schreiben der V._______ (datiert vom 5.
und 16. Mai 2008), die Kopie eines als „Extract from the Information
Book of Z._______ Police Station“ bezeichneten Schreibens vom 15.
beziehungsweise 16. Juli 2008 und ein entsprechendes (...) Dokument
sowie weitere Dokumente des (...), des „Elections Office, Z._______“
und der (...) ein. Schliesslich gab der Beschwerdeführer ein Schreiben
der (...) vom 24. März 2008 und einen Brief der (...) zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 11. August 2008 bestätigte die Botschaft dem Be-
schwerdeführer den Eingang seines Schreibens und forderte ihn auf,
die Umstände (Ausgang) der Wahl näher zu beschreiben, über seine
politische und berufliche Tätigkeit zu informieren und die Rolle der
Y._______ präzisierend darzulegen.
E.
Mit Schreiben vom 25. August 2008 ergänzte der Beschwerdeführer
seine Vorbringen und fügte an, er habe die Wahl verloren und keinen
Sitz erhalten. Derzeit sei seine Lage schlecht; er müsse sich stets vor
unbekannten Bewaffneten verstecken und sein Leben sei in Gefahr. Er
sei kein Mitglied der Y._______. Vor der Wahl sei er als
Geschäftsmann tätig gewesen. Nun aber könne er keinen Beruf mehr
ausüben und seine Familie nicht ernähren. Er werde von der
Y._______ nicht geschützt. In diesem Zusammenhang brachte er vor,
er sei ein sehr bekannter Künstler und Musiker. Er habe bereits
mehrere Auftritte gehabt. Aufgrund seiner Beliebtheit sei die Y._______
davon ausgegangen, er würde die Wahl als X._______-Kandidat
gewinnen. So sei er gezwungen worden, die Wahlen anzutreten.
F.
Am 7. Oktober 2008 fand die Anhörung statt, anlässlich welcher der
Beschwerdeführer weitere Dokumente einreichte. Auf die Aussagen
des Beschwerdeführers wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
G.
Mit Schreiben vom 11. November 2008 brachte die Frau des Be-
schwerdeführers ihre Sorge um das Wohlergehen ihrer Familie zum
Ausdruck. Sie machte geltend, der Beschwerdeführer sei am 4. No-
vember 2009 in W._______, Z._______, von Unbekannten angegriffen
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und mit einem Messer verwundet worden, als er seine Familie habe
besuchen wollen. Er habe fliehen können und sei im Spital behandelt
worden. Dem Schreiben lagen Fotos des Beschwerdeführers und ein
Bericht („Diagnosis Ticket“) des Spitals in Z._______ sowie ein
Schreiben der Polizei von R._______ bei.
H.
Das BFM verweigerte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom
23. Dezember 2008 die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asyl-
gesuche ab.
Zur Begründung führte das BFM an, aus den Akten würden sich keine
konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer
seitens der heimatlichen Behörden ernsthafte Nachteile erlitten habe
oder ihm solche drohen würden. Es stelle sich deshalb die Frage, ob
er auf dem Gebiet seines Heimatstaates Schutz vor den Verfolgungs-
massnahmen seitens der V._______ finden könne. Hierzu gelte es
festzuhalten, dass der srilankische Staat grundsätzlich willens sei,
Personen, die bedroht beziehungsweise verfolgt würden, den erforder-
lichen Schutz zu gewähren. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass
er sich vergeblich um Schutz bemühte habe respektive adäquate
Massnahmen nicht erfolgt wären. Im Einzelfall könne es aber durchaus
vorkommen, dass die Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in
ausreichendem Masse gewährt werde. Allerdings gelinge es keinem
Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall
zu garantieren. Vom srilankischen Staat könne nicht erwartet werden,
dass er jeder Person, die einen gewissen Gefährdungsgrad aufweise,
einen umfassenden Personenschutz zukommen lasse. Einen
derartigen Schutz erhielten nur einige wenige Personen, denen der
Beschwerdeführer jedoch nicht zuzurechnen sei. Zwar sei er durch die
von ihm erwähnten Vorfälle persönlich stark betroffen, und auch im
Süden und Westen des Landes habe sich die menschenrechts- und
sicherheitspolitische Situation aufgrund der militärischen Eskalation
und der Polarisierung der Politik verschärft. Im Grossraum Colombo
habe die Regierung verschärfte Sicherheitsbestimmungen erlassen;
insbesondere Tamilen seien häufig von Personenkontrollen,
Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder Hausdurchsuchungen
betroffen. Allerdings herrsche im Süden und Westen Sri Lankas keine
Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von einer generellen
Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesen Gebieten nicht
gesprochen werden könne. In Anbetracht dessen und angesichts des
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Umstands, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, welches im
heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine
Verfolgung schliessen lasse, sei die geltend gemachte Furcht vor
Übergriffen asylrechtlich nicht relevant. Es könne deshalb darauf
verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente
einzugehen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass er nicht
schutzbedürftig sei im Sinne des Asylgesetzes, weshalb das
Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewil-
ligen sei.
I.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit an das Bun-
desverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 2. Februar 2009 Be-
schwerde. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann oder ihr die Bemühungen um Aufnahme in einem Drittstaat zuge-
mutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Ge-
mäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG bestehe.
3.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein wei-
ter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen ande-
ren Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsu-
che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15 E.2.e.-g. S. 131 ff., welches Urteil angesichts bloss redaktionel-
ler Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach
wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise-
bewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.c. S. 130), mithin die Prüfung der Fra-
gen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
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wird und ob ein Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachver-
haltsabklärung zugemutet werden kann.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er werde durch
die V._______ bedroht, weil er auf Druck der Y._______ hin für die
X._______ kandidiert habe, und er beruft sich in seiner
Rechtsmitteleingabe auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Dokumente.
4.1.1 Hierzu ist vorab festzuhalten, dass sich seine Schilderungen der
Umstände der angeblichen Wahlen auf allgemeine Hinweise beschrän-
ken. So legt er beispielsweise nicht näher dar, wie das Wahlprozedere
ausgestaltet war und wie er dabei involviert war. Er vermag auch nicht
substanziiert darzulegen, wie der Kontakt mit der X._______ zustande
kam und welches seine Aktivitäten für die Partei waren. Auch der
Verlauf und der Zeitpunkt der Wahlen bleiben – selbst nach der
persönlichen Anhörung bei der Botschaft – unklar. Insgesamt vermag
er keine substanziierten Angaben über die näheren Umstände der
Wahlen zu machen.
4.1.2 Auch seine Äusserungen bezüglich der geltend gemachten Be-
helligungen durch die V._______ sind vage und unsubstanziiert. Die
Drohung durch die V._______ wird im Wesentlichen mit zwei Briefen
vom 5. Mai 2008 und vom 16. Mai 2008 untermauert; diese wurden
jedoch nicht übersetzt und liegen lediglich als Kopien bei. Der
Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er habe die
Schreiben nicht übersetzen können, weil der Übersetzer Angst gehabt
habe (vgl. Vorakten BFM A 7/16 S. 5). Im Schreiben vom 29. Juli 2008
hatte er dazu angegeben, er habe keine Übersetzung einreichen
können, weil es nicht erlaubt sei, Briefe mit dem Logo der V._______
zu übersetzen (vgl. A 3/12). Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich
der Anhörung, die Schreiben seien echt, denn Männer hätten nach
ihm gesucht und eine Warnung an der Mauer seines Hauses
angebracht. Gemäss Aussage des Übersetzers lautet die Warnung:
(...) (vgl. A 7/16 S. 5). Auf eine Aufforderung an den Beschwerdeführer,
das Dokument wörtlich zu übersetzen, oder auf eine Übersetzung von
Amtes wegen kann verzichtet werden, da das Schreiben gemäss der
Aussage des Beschwerdeführers nicht an ihn persönlich adressiert
war. Überdies ist festzuhalten, dass sich die vorgebrachte Verfolgung
durch die V._______, abgesehen von den zwei vorerwähnten
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Drohbriefen, auf einen Zwischenfall am 3. August 2008 beschränkt, bei
welchem der Beschwerdeführer angeblich von Mitgliedern der
V._______ in seinem Haus aufgesucht worden sei. Als er die Männer
gesehen habe, sei er sofort weggerannt und habe entkommen können
(vgl. A 7/16 S. 5). Der Beschwerdeführer unterliess es indessen,
anlässlich der Anhörung weitere Angaben zu diesem Zwischenfall zu
machen. Im Schreiben vom 25. August 2008 hatte er den Zwischenfall
nicht erwähnt, sondern lediglich in pauschaler Weise angegeben, er
werde von Unbekannten verfolgt und sein Leben sei in Gefahr (vgl. A
5/1). In Anbetracht dieser Umstände erscheinen die vorgebrachten
Behelligungen durch die V._______ nicht als glaubhaft.
4.1.3 Wenig überzeugend sind sodann die Angaben des
Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit, mit welchen er die
von ihm dargelegten Behelligungen und seine Vorbringen unterstützen
will. Weder in seinem Asylgesuch vom 16. Juni 2008 noch im
ergänzenden Schreiben vom 29. Juli 2008 erwähnte er seine
berufliche Tätigkeit. Erst im Schreiben vom 25. August 2008 hielt er
dazu fest, er sei ein bekannter Musiker und Künstler und deswegen
gezwungen worden, für die X._______ zu kandidieren. Aufgrund
seiner Popularität habe man auf ein positives Wahlergebnis gehofft.
Diese Aussage muss als nachgeschoben qualifiziert werden. Sie taugt
nicht dazu, die Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu
lassen.
4.1.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die zahlreichen weite-
ren Dokumente, welche der Beschwerdeführer einreichte, nichts zu
ändern. Zum einen liegen der Beschwerde lediglich Kopien von Doku-
menten bei, zum anderen sind die zahlreichen Bestätigungsschreiben
wegen der Möglichkeit, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben
handelt, nicht als geeignet zu erachten, die vorgebrachte Verfolgung
glaubhaft zu machen. Dasselbe gilt auch für die mit der Beschwerde
vom 2. Februar 2009 eingereichten, teilweise bereits dem Asylgesuch
vom 16. Juni 2008 beiliegenden Dokumente. So werden in der Kopie
des Schreibens des (...) vom 22. Juli 2008 lediglich die Vorbringen des
Beschwerdeführers bestätigt, und es wird dringendst empfohlen, den
Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Die
vorgebrachten Behelligungen werden jedoch nicht näher beschrieben.
Was sodann die Kopie der Übersetzung des Schreibens der Police
Station von R._______ vom 10. November 2008 betrifft, ist
festzuhalten, dass das Dokument keine Merkmale für die Authentizität
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des Polizeirapports enthält, und es aufgrund des Inhalts kaum als
echter Polizeirapport bezeichnet werden kann. Es wird darin einerseits
behauptet, der Zwischenfall vom 4. November 2008 habe sich
deswegen ereignet, weil der Beschwerdeführer Kandidat für die
X._______ gewesen sei, andererseits wird festgehalten, dass die
Polizei in diesem Zusammenhang ermittle. Es werden jedoch keine
Einzelheiten festgehalten. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die
Hintergründe der Tat bereits bekannt sein sollen, obwohl die
Ermittlungen noch bevorstehen. Es erübrigt sich unter diesen
Umständen, auf die weiteren Dokumente einzugehen.
4.1.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei durch die
V._______ verfolgt worden, sind damit insgesamt nicht als glaubhaft
zu bewerten.
4.2 Es ist zudem anzufügen, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lan-
ka zwischenzeitlich grundlegend geändert hat. Bei ihrer zu Beginn des
laufenden Jahres gestarteten Grossoffensive drängte die srilankische
Armee die LTTE immer weiter ins nördliche Vanni zurück. Im Januar
2009 verloren die LTTE dort die Kontrolle über ihre letzten wichtigen
strategischen Einrichtungen. Am 2. Januar 2009 nahm das srilanki-
sche Militär die Stadt Kilinochchi, das politische und administrative
Zentrum der LTTE, ein. Nur eine Woche nach der Einnahme von Kili-
nochchi gelang der srilankischen Armee ein weiterer strategischer Er-
folg, die Eroberung des „Elephant Pass“, jener Landenge, die Jaffna
mit dem Rest der Insel verbindet. Am 25. Januar 2009 marschierten
die srilankischen Streitkräfte schliesslich in der Stadt Mullaitivu ein,
dem letzten Rückzugsort der tamilischen Rebellen und militärischen
Zentrum der LTTE. Gemäss Angaben der Armee wurden Anfang April
2009 sämtliche Rebellen auf das Gebiet der „no-fire-zone“ um Putu-
mattalam zurückgedrängt. Am 24. Mai 2009 bestätigte die LTTE den
Tod von Rebellenführer Vellupillai Prabhakaran. War es der LTTE bis
April noch gelungen, Selbstmordattentate ausserhalb der eigentlichen
Kampfgebiete zu verüben, bedeutete das Ende der Kampfhandlungen
zugleich auch das Ende der Anschläge. Trotzdem hat die Regierung
gerade auch in Colombo die Sicherheitsmassnahmen verstärkt (vgl.
dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], SFH-Update „Sri Lanka:
Aktuelle Situation“ vom 7. Juli 2009). Angesichts dieser veränderten
Lage erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in
absehbarer Zukunft allfälligen Benachteiligungen seitens der LTTE
Seite 9
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ausgesetzt sein wird. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind unter
diesen Umständen als nicht asylrelevant zu bezeichnen.
5.
5.1 Was die durch Unbekannte zugefügte Verletzung angeht, welche
der Beschwerdeführer im November 2008 erlitten haben soll und wel-
che er mit Fotos belegen will, ist festzuhalten, dass der Beweiswert
der Fotos als gering einzustufen ist. Aufgrund der durch ein
Wundpflaster abgedeckten Hautoberfläche ist nicht erkennbar, welche
Verletzung der Beschwerdeführer erlitten haben soll. Der diesbezügli-
che in Kopie eingereichte Spitalbericht (Diagnosis ticket) hält lediglich
„stab injury in back of chest“ als Diagnose fest, ohne detailliert
anzugeben, wie gross und wie tief die Wunde ist. Im Weiteren ist nicht
ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zum Schluss kommt, dieser
Überfall stehe in Zusammenhang mit seiner Kandidatur für die
X._______ und könnte damit einen asylrechtlich relevanten Aspekt
aufweisen, da auch andere Gründe für einen Überfall denkbar sind.
Ferner macht der Beschwerdeführer nicht geltend, der staatliche
Schutz sei ihm diesbezüglich verweigert worden, ging er doch auf auf
eine Polizeistation, wo seine Anzeige entgegengenommen worden
sein und welche mit Ermittlungen begonnen haben soll.
5.2 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Sicherheits-
und Menschenrechtslage in Sri Lanka trotz des offiziellen Endes des
mehr als 25 Jahre dauernden Bürgerkriegs im Mai 2009 nach wie vor
schlecht sind (vgl. hierzu „Die Repression in Sri Lanka nimmt kein
Ende“, in: NZZ vom 12. September 2009; SFH-Update „Sri Lanka:
Aktuelle Situation“ vom 7. Juli 2009, S. 4 ff.). Der mit einer Niederlage
der LTTE endende Konflikt hatte verheerende Auswirkungen auf die Zi-
vilbevölkerung. Zurzeit leben schätzungsweise 300'000 Tamilen in
Flüchtlingslagern. Trotz des offiziellen Bürgerkriegsendes schränkt die
Regierung die Meinungs- und Pressefreiheit massiv ein, weshalb die
Berichterstattung aus Sri Lanka zur aktuellen Lage im Land nur unter
Lebensgefahr oder gar nicht mehr möglich ist. Es erstaunt deshalb
nicht, dass der UN-Generalsekretär Ban Ki Moon die srilankische Re-
gierung auffordert, „den internationalen Ruf nach Verantwortung und
Transparenz“ anzuerkennen und bei glaubhaften Vorwürfen von Men-
schenrechtsverletzungen angemessene Ermittlungen durchführen zu
lassen (vgl. „Kriegsverbrechen in Sri Lanka untersuchen“, in: NZZ vom
6. Juni 2009).
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5.3 Selbst wenn eine gewisse Gefährdung des Beschwerdeführers
nicht auszuschliessen wäre, ist zu berücksichtigen, dass die Voraus-
setzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wie vorstehend
in E. 3.2 dargelegt wurde, restriktiv zu umschreiben sind, und die
Schwelle hierfür praxisgemäss hoch anzusetzen ist. Dabei ist zu be-
rücksichtigen, dass einer Person, die sich im Ausland befindet, das
Asyl verweigert werden kann, wenn ihr zuzumuten ist, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Massgeblich sind dabei die
Aspekte der Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, der Beziehungsnähe zu anderen Staaten sowie der praktischen
Möglichkeit und objektiven Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsu-
che (vgl. hierzu im Einzelnen EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3. S. 174 f.).
Vorliegend besteht, falls denn wider Einschätzung des Gerichts doch
eine Ausreise aus dem Heimatstaat zwingend erforderlich sein sollte,
eine solche Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche. Wie der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 7. Oktober 2008
angab, hat er sich bereits zweimal (im Dezember 2005 und im Juli
2006) aus geschäftlichen Gründen in Singapur aufgehalten, wo auch
ein Freund von ihm wohnt (vgl. A 7/16 S.3). Aus den Akten ergibt sich
somit, dass die Schweiz nicht als einziger Aufnahmestaat in Frage
kommt, besteht doch eine engere Beziehung zu Singapur als zur
Schweiz.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der Akten keine aktuelle Gefährdung darzulegen vermag. Es
liegen deshalb keine konkreten Hinweise auf eine unmittelbare künfti-
ge Verfolgung vor. Die vom Beschwerdeführer wenig substanziierte
Furcht vor Übergriffen durch Unbekannte scheint nicht derart zu sein,
dass ihm ein Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden könnte
(vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder auf eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit des Beschwerdeführers (vgl. Art. 3
Abs. 1 AsylG) geschlossen werden müsste. Im Ergebnis stellte die Vor-
instanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürf-
tig im Sinne des Asylgesetzes ist, weshalb sie zu Recht das Asylge-
such abwies und die Einreise verweigerte.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 11
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). In Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo; per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil
den Beschwerdeführern gegen Unterzeichnung der beigelegten
Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu er-
öffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zu-
zustellen; per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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