B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-948/2014
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2014
D-948/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
stammt aus al-Malikiyah (arabische Bezeichnung) beziehungsweise Dêrik
(kurdisch) in der Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça
(kurdisch) und lebte seit dem Jahr 2001 bis zu seiner Ausreise in Damas-
kus. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 26. No-
vember 2010 auf dem Luftweg in Richtung Ungarn. Am 30. November
2010 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags
beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 1. De-
zember 2010 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM;
nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch befragt und
am 13. Dezember 2010 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs
angehört. Anschliessend wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton Bern zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, er sei zwar nicht Mitglied, aber Sympathisant der PYD (Par-
tiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) gewesen. Er sei als
Sympathisant seit dem Jahr 2004 gelegentlich, insgesamt an die zwanzig-
mal, bei Versammlungen der PYD gewesen und habe hie und da für die
Partei Spenden gesammelt. Er habe deswegen aber mit den syrischen Be-
hörden während dieser gesamten Zeit keine Probleme gehabt. Am 24. Ok-
tober 2010 habe ihn ein Freund namens B._______, der ein aktives Mit-
glied gewesen sei, zu einer Versammlung der PYD in seinem Wohnquartier
in Damaskus mitgenommen. Diese Versammlung, an welcher etwa zwan-
zig Personen teilgenommen hätten, sei durch die staatlichen syrischen Si-
cherheitskräfte überfallen worden. Er sei festgenommen und zu einem ihm
unbekannten Posten der Sicherheitskräfte gebracht worden. Während ei-
ner Woche sei er täglich mehrmals verhört worden, wobei er geschlagen
und in einer Einzelzelle festgehalten worden sei. Man habe ihm vorgewor-
fen, Mitglied einer kurdischen Partei zu sein, was er jedoch bestritten habe.
Am 31. Oktober 2010 sei er wieder freigelassen worden, sei zunächst ei-
nige Tage zuhause geblieben und habe schliesslich am 8. November 2010
seine Arbeit wieder aufgenommen. Am 11. November 2010 sei ihm an sei-
ner Arbeitsstelle durch seinen Bruder C._______ mitgeteilt worden, vier Zi-
vilbeamten hätten nach ihm gefragt und das Haus ihrer Familie durchsucht.
Er habe sich daraufhin zunächst bei einem Freund versteckt, sei aber nach
zwei Tagen durch seinen Vater gewarnt worden, die Behörden könnten ihn
D-948/2014
Seite 3
verhaften, und auch der Freund namens B._______ sei untergetaucht.
Während er sich versteckt gehalten habe, seien Angehörige der Sicher-
heitskräfte noch weitere zweimal im Haus seiner Familie gewesen und hät-
ten nach ihm gesucht. Aus Angst, wieder verhaftet zu werden, habe er sich
zur Ausreise aus Syrien entschlossen.
C.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters an das BFM vom 19. Oktober 2011,
7. November 2011, 14. Dezember 2011, 17. Februar 2012, 22. März 2012,
8. Mai 2012, 2. Oktober 2012, 6. November 2012 und 28. November 2012
reichte der Beschwerdeführer zum einen in Bezug auf exilpolitische Aktivi-
täten gegen das syrische Regime, zum anderen hinsichtlich der politischen
Entwicklung in Syrien eine erhebliche Zahl von Ausdrucken aus dem Inter-
net, Zeitungsartikeln, Berichten, Photographien, Flugblättern sowie Aus-
drucken aus seinem "Facebook"-Profil zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 (eröffnet am 23. Januar 2014) lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete
es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylge-
suchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
E.
Mit Eingabe an das BFM vom 23. Januar 2014 ersuchte der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter um Einsicht in die Asylverfahrensak-
ten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 29. Ja-
nuar 2014.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Februar 2014 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung
des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das Bundesamt, even-
tualiter die Gewährung des Asyls beziehungsweise die vorläufige Auf-
nahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei
ihm vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens
zu gewähren, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der
Beschwerde. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel weitere Ausdrucke
D-948/2014
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aus dem Internet, Zeitungsartikel, Photographien und Berichte eingereicht.
Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Be-
weismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 wies der zuständige Instruk-
tionsrichter das Gesuch um ergänzende Einsicht in die vorinstanzlichen
Akten und um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde ab.
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichtein-
tretens im Unterlassungsfall zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.– mit Frist bis zum 17. März 2014 aufgefordert.
H.
Mit Einzahlung vom 6. März 2014 wurde der verlangte Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. März 2014 übermittelte der
Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel bezüglich seiner exilpoliti-
schen Aktivitäten.
J.
Mit Vernehmlassung vom 2. April 2014 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 2014
Kenntnis gegeben.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. März 2015 ersuchte der Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf einen Koordinationsentscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts zur Länderpraxis betreffend Syrien (Urteil D-
5779/2013 vom 25. Februar 2015) um eine ergänzende Vernehmlassung
der Vorinstanz.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2015 wurde die Vorinstanz unter Hin-
weis auf das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zur erneuten Ver-
nehmlassung aufgefordert.
D-948/2014
Seite 5
M.
Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2015 hielt das SEM vollumfänglich an sei-
nen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Da-
bei wurde im Wesentlichen ausgeführt, der erwähnte Koordinationsent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts zur Länderpraxis betreffend Syrien
habe in Bezug auf den vorliegenden Fall keine Auswirkungen.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer in
Bezug auf die zweite Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht er-
teilt.
O.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Mai 2015 äusserte sich der
Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM. Zugleich reichte er zu-
sätzliche Beweismittel bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten ein.
P.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Oktober 2015 übermittelte der
Beschwerdeführer als Beweismittel eine auszugsweise Kopie aus seinem
syrischen Militärbüchlein sowie ein weiteres Dokument, bei welchem es
sich um eine "Einberufung in den Militärdienst" (gemäss Angabe in der Ein-
gabe) beziehungsweise ein Aufgebot zur "Musterung" (gemäss deutscher
Übersetzung des Dokuments) handeln soll.
Q.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2015 reichte der Be-
schwerdeführer sein syrisches militärisches Dienstbüchlein im Original ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM oder (nunmehr) das SEM erlassen worden sind, entschei-
det das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Ver-
fahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des
Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-948/2014
Seite 6
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens.
4.
Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorge-
brachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden.
4.1
4.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG kon-
kretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilas-
pekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Be-
hörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vor-
bringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher
Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der an-
gebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG).
Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des
rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus
auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht (Art. 29 Abs.
2 BV) ergeben.
4.1.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen eine
Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl.
aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
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Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MI-
CHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamen-
taux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administra-
tive, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
S. 384 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013,
S. 70 ff., 171 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/ MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für die Prozess-
parteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf
vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Ein-
fluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerläss-
liches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem
als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die
Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in
Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der
Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa
AUER/MALINVERNI/ HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler
Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.).
4.2 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zum einen
geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm durch
das BFM keine vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen
Asylverfahrens, nämlich betreffend die Aktenstücke A 1 und A 21/2, ge-
währt worden sei. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 – mit wel-
cher der Instruktionsrichter das diesbezügliche Gesuch um ergänzende
Akteneinsicht ablehnte – wurde hierzu bereits ausgeführt, beim vorinstanz-
lichen Aktenstück A 1 handle es sich um das Protokoll der summarischen
Erstbefragung, in Bezug auf welches dem Beschwerdeführer durch das
BFM mit entsprechendem Schreiben vom 29. Januar 2014 vollständig Ein-
sicht gewährt worden sei. Hingegen beziehe sich der fragliche Antrag in
der Beschwerdeschrift tatsächlich auf das Personalienblatt, mithin das Ak-
tenstück A 2. Bei diesem Dokument handle es sich um ein standardisiertes
Formular, das zur Gänze durch den Beschwerdeführer selbst ausgefüllt
worden sei und nichts anderes enthalte als seine eigenen Personalien. Es
ist in keiner Weise ersichtlich, weshalb diesbezüglich ein Anspruch auf Ak-
teneinsicht bestehen sollte, ist doch der Inhalt dem Beschwerdeführer of-
fensichtlich bekannt. Weiter wurde mit der erwähnten Zwischenverfügung
bereits ausgeführt, dass es sich beim vorinstanzlichen Aktenstück A 21/2
um den BFM-internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme des
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Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
dessen Heimatstaat Syrien handelt. Ein solches behördeninternes Doku-
ment unterliege grundsätzlich nicht der Akteneinsicht. Im Übrigen sei der
Punkt des Vollzugs der Wegweisung nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens, weshalb dem betreffenden Aktenstück offensicht-
lich auch keine Entscheidrelevanz zukomme. Eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs ist insofern in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.
4.3 Weiter wird vorgebracht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei
verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfügung verschiedene Ele-
mente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen Sachverhalts
nicht erwähnt beziehungsweise bei der Begründung der Verfügung nicht
ausreichend berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich ist einerseits zu
wiederholen, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Vorbringen
der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfin-
dung zu berücksichtigen. Andererseits ist im vorliegenden Fall festzuhal-
ten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbe-
ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset-
zen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch festzustellen, dass in der
angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerde-
führers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als
angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt
worden sind. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail
der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung
berücksichtigt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu wer-
ten.
4.4 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwer-
deführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz
verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe o-
der wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von
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Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
5.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
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2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa,
EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
5.5 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick
auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten.
Dabei ist zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen über wesentli-
che Aspekte seiner Fluchtgeschichte lediglich höchst summarische und als
solche in keiner Weise substantiierte Angaben zu machen vermochte. Dies
gilt zum einen für die Behauptung, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr
2004 ein Sympathisant der syrisch-kurdischen Partei PYD gewesen und
habe als solcher an die zwanzig Male an deren Versammlungen teilgenom-
men. Trotz dieser relativ regelmässigen Teilnahme an Veranstaltungen der
Partei vermochte der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen seiner Befra-
gungen – abgesehen von simplen Gemeinplätzen, wonach die Partei für
die Rechte der Kurden kämpfe – keinerlei konkrete Auskünfte über das
konkrete Programm der PYD zu geben. Weiter konnte er nicht einmal den
vollständigen kurdischen Namen der Partei angeben und hatte auch kei-
nerlei Kenntnisse davon, welche Funktion sein Freund B._______ – von
dem er an die Versammlung vom 24. Oktober 2010 mitgenommen worden
sein will – in der Partei gehabt habe. Zum anderen vermochte der Be-
schwerdeführer auch keinerlei konkrete Angaben zum Verlauf der genann-
ten Versammlung zu machen, anlässlich derer er festgenommen worden
sein will. So gab er auf entsprechende Fragen hin lediglich und wiederholt
zur Antwort, die Versammlung habe um 21 Uhr begonnen, und um 22 Uhr
seien die Angehörigen der Sicherheitskräfte gekommen. Ebenso machte
er zu seiner angeblichen Verhaftung durch Angehörige der syrischen Si-
cherheitskräfte und seiner anschliessenden einwöchigen Inhaftierung mit
täglich mehrmaligen Verhören unter ständiger Wiederholung der immer
gleichen unsubstantiierten Aussagen keine glaubhaften Angaben. Auch die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den weiteren beschwerdewei-
sen Eingaben sind nicht geeignet, an der Feststellung etwas zu ändern,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Vorfluchtgründe glaubhaft
zu machen vermochte.
5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zutreffenderweise
zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
seinen Vorfluchtgründen seien nicht glaubhaft.
5.7
D-948/2014
Seite 11
5.7.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass der Beschwer-
deführer mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 1. und vom 14. Okto-
ber 2015 sein syrisches Militärbüchlein, eine auszugsweise Kopie daraus
sowie eine "Einberufung in den Militärdienst" (gemäss Behauptung in der
Eingabe) beziehungsweise ein Aufgebot zur "Musterung" (gemäss deut-
scher Übersetzung des Dokuments) einreichte. Mit den beiden genannten
Eingaben wurden keine weiteren Erklärungen zum Inhalt der Beweismittel
oder zu den Umständen, durch welche der Beschwerdeführer in deren Be-
sitz gelangte, abgegeben.
5.7.2 Aufgrund dieser Eingaben könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien militärstrafrechtliche
Sanktionen zu befürchten hätte, weil er einem militärischen Aufgebot keine
Folge geleistet hat, das in seiner Abwesenheit ergangen ist. Angesichts
dessen, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2010 aus Syrien
ausreiste und die angebliche "Einberufung" beziehungsweise "Musterung"
zum Dienst in der syrischen Armee gemäss den eingereichten Übersetzun-
gen vom 3. April 2015 datieren soll, stellt sich die Frage, ob damit ein ob-
jektiver Nachfluchtgrund entstanden ist. Ein solcher ist dann gegeben,
wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Ein-
fluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat zur drohenden Verfolgung führen.
5.7.3 Das in der Eingabe des Rechtsvertreters als "Einberufung in den Mi-
litärdienst" bezeichnete Dokument ist indessen als offensichtliche Fäl-
schung einzustufen. Zum einen ist in inhaltlicher Hinsicht festzustellen,
dass gemäss eingereichter deutscher Übersetzung des Dokuments der
Beschwerdeführer am 3. April 2015 durch die "Direktion Musterung" von
al-Malikiyah zur militärischen Musterung aufgefordert worden sein soll. Ge-
mäss vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf der militärischen Rekrutie-
rung in Syrien (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung
durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5) haben sich syrische Staats-
bürger, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den staatli-
chen Rekrutierungsbüros zu melden, beziehungsweise sie werden von der
lokalen Polizeibehörde dazu vorgeladen. Im Rahmen dieser Aushebung
beziehungsweise militärischen Musterung erhalten sie beim Rekrutie-
rungsbüro ihr Militärbüchlein. Der Beschwerdeführer war 25-jährig, als er
Syrien verliess, und ist entsprechend auch bereits im Besitz eines Militär-
büchleins, woraus folgt, dass seine Musterung bereits einige Jahre zurück-
liegt. Der Inhalt des fraglichen Dokuments entspricht somit offensichtlich
D-948/2014
Seite 12
nicht den tatsächlichen Abläufen. Zum anderen sind auch äusserliche Fäl-
schungsmerkmale festzustellen, indem das eingereichte "Original" auf der
Basis eines lediglich kopierten Formulars erstellt worden ist.
5.7.4 Weder in Bezug auf die auszugsweise Kopie noch auf das Original
des syrischen Militärbüchleins wurde eine Übersetzung in eine Amtsspra-
che eingereicht. Nachdem sich die angebliche Einberufung zum Dienst in
der syrischen Armee vom 3. April 2015 als Fälschung erwiesen hat, erüb-
rigt es sich jedoch, auf den Inhalt der fraglichen Eintragungen im militäri-
schen Dienstbüchlein weiter einzugehen.
5.8 Zusammenfassend erweist sich, dass der Beschwerdeführer weder
asylrelevante Vorfluchtgründe noch einen objektiven Nachfluchtgrund
glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass durch den Be-
schwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren ‒ erstmals mit Ein-
gabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 19. Oktober 2011 ‒ aus-
serdem vorgebracht wurde, er betätige sich in der Schweiz in exilpolitischer
Weise gegen das staatliche syrische Regime und sei deswegen im Falle
einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von Verfolgung bedroht.
6.2 Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachflucht-
gründe geltend gemacht. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie E-
MARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014
in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass
Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Fest-
stellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den – gesetzgebungstech-
nisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der
Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
D-948/2014
Seite 13
6.3 Der Beschwerdeführer machte unter diesem Gesichtspunkt im vor-
instanzlichen Verfahren unter Beilage entsprechender Beweismittel (Pho-
tographien, auf CD-ROM gespeicherte Filme, Ausdrucke seines "Face-
book"-Profils und sonstige Ausdrucke aus dem Internet) im Wesentlichen
geltend, er habe seit Februar 2011 in der Schweiz an verschiedenen De-
monstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Diese Kundge-
bungen hätten am 1. Februar 2011 vor dem syrischen Konsulat in Genf,
am 2. April 2011 vor dem Sitz der Vereinten Nationen in Genf und am
30. September 2011 vor dem russischen Konsulat in Bern (wobei gegen
das russische Veto im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bezüglich
Sanktionen gegen das syrische Regime protestiert worden sei) stattgefun-
den. Weiter habe der Beschwerdeführer am 24. Juni, 18. August, 14. Ok-
tober und 2. Dezember 2011, am 20. Januar, 8. Februar, 12. März, 17. und
29. September und 21. November 2012, am 12. März 2014 sowie am 15.
Mai 2015 an Demonstrationen auf verschiedenen öffentlichen Plätzen in
Bern teilgenommen. Über die Demonstration vom 18. August 2011 in Bern
sei durch das Schweizer Fernsehen SRF berichtet worden, wobei der Be-
schwerdeführer gut erkennbar gewesen sei. Über verschiedene Demonst-
rationen sei ausserdem auf exilkurdischen Webseiten berichtet worden,
wobei auch hier der Beschwerdeführer in Filmen und auf Photographien
als Kundgebungsteilnehmer erkennbar gewesen sei. Auch bestehe unter
der Bezeichnung "Syrian Revolution 2011 in Switzerland against Bashar
al-Assad" eine "Facebook"-Gruppe, in welcher der Beschwerdeführer unter
eigenem Namen und mit seiner Photographie Stellungnahmen abgebe. Es
sei völlig offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch seine exilpoliti-
schen Betätigungen die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich
gezogen habe. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer auf Beschwer-
deebene durch seinen Rechtsvertreter geltend, am 22. Januar 2014 sei es
anlässlich der Syrienkonferenz in Montreux zu einer Kundgebung von An-
hängern des syrischen Präsidenten al-Assad gekommen, wobei wiederum
Gegner des Regimes gegen diese Demonstration protestiert hätten. Die
grosse mediale Aufmerksamkeit bezüglich dieser Auseinandersetzungen
belege, welche Möglichkeiten des Ausspionierens die syrischen Behörden
hätten.
6.4 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen von subjektiven Nachflucht-
gründen in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen mit der Begrün-
dung, der Beschwerdeführer habe sich durch die blosse Teilnahme an ver-
schiedenen gegen das staatliche syrische Regime gerichteten Veranstal-
tungen in keiner Weise hervorgetan. Auch seine Aktivitäten im Internet
seien für das syrische Regime nicht als potentiell gefährlich zu taxieren.
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Der Beschwerdeführer habe innerhalb der exilpolitischen Bewegung der
syrischen Kurden in der Schweiz weder eine tragende Aufgabe noch eine
spezifische Rolle.
6.5 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2
[als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei
ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im
März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit gröss-
ter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an re-
gimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von
Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten
haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten,
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkommt.
6.6 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids
hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage
befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herr-
schenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur An-
nahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.3).
6.6.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass
die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen
europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, re-
gimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen
zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen
werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylge-
suchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbe-
sondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder
mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen opposi-
tionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung
gebracht wird.
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6.6.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv
sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und opposi-
tionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung
jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-
politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich
relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-
fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen
vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete An-
haltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende
Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die
syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hin-
aus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begrün-
deter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer opti-
schen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlagge-
bend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persön-
lichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen wird (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2).
6.6.3 Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als vier Millionen
Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nach-
barländern Syriens Zuflucht; aber auch die Zahl der Menschen, die in eu-
ropäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimen-
sion ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahr-
scheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und
Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tä-
tigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu
überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den
Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste
ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen
weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen
Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei ei-
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ner selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Op-
position liegt (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.6). Die Annahme, die betroffene
Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer
Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung
wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb
nur, wenn sie sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn
sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen.
6.7 Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzustellen,
dass die genannten Kriterien nicht erfüllt sind. Zwar nahm er zwischen dem
1. Februar 2011 und dem 15. Mai 2015 an einer gewissen Zahl von De-
monstrationen teil, die sich zum grösseren Teil gegen das staatliche syri-
sche Regime richteten. Jedoch wird durch den Beschwerdeführer in keiner
Weise geltend gemacht, über die blosse Teilnahme an Kundgebungen und
das gelegentliche Verteilen von Flugblättern hinaus habe er irgendeine
Funktion übernommen, die ihn besonders exponiert erscheinen liesse. So
macht der Beschwerdeführer auch kein parteipolitisches oder anderweitig
organisiertes Engagement geltend. Soweit im Beschwerdeverfahren davon
die Rede ist, am 22. Januar 2014 sei es anlässlich der Syrienkonferenz in
Montreux zu Auseinandersetzungen zwischen Gegnern und Anhängern
des staatlichen syrischen Regimes gekommen, so ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer dabei gar nicht geltend macht, er habe an den be-
treffenden regimekritischen Demonstrationen persönlich teilgenommen.
Seine Aktivitäten im Rahmen seines eigenen "Facebook"-Profils oder im
Zusammenhang mit einer "Facebook"-Gruppe, die im Wesentlichen im
Verbreiten beziehungsweise Verlinken von Berichten über Menschen-
rechtsverletzungen in Syrien und von regimekritischen Stellungnahmen
bestanden, die bereits anderweitig im Internet vorhanden waren, sind
ebenfalls nicht derart, dass sie zu einer besonderen Exponiertheit des Be-
schwerdeführers führen könnten. Ebensowenig vermag die Sichtbarkeit
des Beschwerdeführers in einem Bericht des Schweizer Fernsehens über
eine der genannten Demonstrationen oder im Rahmen weiterer, ins Inter-
net gestellter Filmaufnahmen eine derartige Exponiertheit zu begründen,
beschränken sich diese Dokumentationen doch auf generelle Aufnahmen
der Vielzahl von Teilnehmern der fraglichen Kundgebungen. Schliesslich
ist ausserdem anzumerken, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers
an regimekritischen Demonstrationen seit seiner erstmaligen Teilnahme
keineswegs regelmässig und in anhaltender Weise erfolgte. Vielmehr ist
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festzustellen, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Zeitraums seit
dem 21. November 2012 nur noch eine zweimalige Teilnahme an De-
monstrationen geltend macht, nämlich am 12. März 2014 sowie am 15. Mai
2015. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann von einem besonders aus-
geprägten exilpolitischen Engagement offensichtlich keine Rede sein.
6.8 Nach dem Gesagten bestehen somit keine ausreichenden Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer spezifischen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund seiner Beteiligung an exilpo-
litischen Aktivitäten ausgesetzt sein könnte. Folglich ist auch das Vorliegen
von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.
7.
7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung
steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Si-
tuation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine
solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich
auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzu-
führen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Januar 2014
gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im
Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
Punkten 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des BFM das
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen.
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Seite 18
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Weiteren sind
die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: