B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-948/2015
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Syrien,
vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin,
Advokaturbüro Kernstrasse,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2015
D-948/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in der Stadt al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise
Qamişlo (kurdisch) in der Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise
Hesiça (kurdisch). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimat-
staat am 1. Dezember 2013 in Richtung Türkei. Mittels eines bei der dorti-
gen schweizerischen Botschaft erlangten Visums reiste er am 27. Januar
2014 auf dem Luftweg in die Schweiz ein und stellte am 29. Januar 2014
beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am
13. Februar 2014 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration
(BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am
18. August 2014 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt.
Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
Zürich zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, seit April 2013 habe ihn die PKK (Partiya Karkerên Kurdis-
tan; Arbeiterpartei Kurdistans) beziehungsweise die YPG (Yekîneyên Pa-
rastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) dazu angehalten, sich an der Be-
wachung von Checkpoints und seines Wohnquartiers in al-Qamishli zu be-
teiligen. Zu diesem Zweck sei ihm durch die YPG eine Waffe gegeben wor-
den. Er habe diese Dienste zwar verrichtet, dies aber nicht freiwillig getan,
sondern weil er vor den PKK-Leuten Angst gehabt habe. Dieser Zwang sei
der eine Grund für seine Ausreise aus Syrien gewesen. Ein weiterer Grund
habe darin bestanden, dass seine Familie bereits seit der Zeit vor dem
Bürgerkrieg mit ethnischen Arabern Probleme gehabt habe, welche unbe-
rechtigterweise ihre Tiere auf den landwirtschaftlichen Grundstücken der
Familie ausserhalb al-Qamishlis hätten weiden lassen. Nachdem der Be-
schwerdeführer und mehrere seiner Brüder begonnen hätten, für die YPG
zu arbeiten, seien sie durch jene Araber beim Dāʿish (arabisches Kürzel für
"Islamischer Staat") denunziert worden. Nach der Ausreise des Beschwer-
deführers habe der Dāʿish in Tell Hamis, einer Nachbarstadt von al-
Qamishli, einen Checkpoint angegriffen und sechzig bis siebzig Personen
getötet. Des Weiteren habe er bereits vor seiner Ausreise befürchtet, auf-
grund des Bürgerkriegs zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Ar-
mee einberufen zu werden, nachdem er seinen regulären Militärdienst be-
reits abgeleistet habe. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er denn
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auch erfahren, dass mittlerweile beim Mukhtar (Vorsteher) seines Wohn-
quartiers in al-Qamishli ein schriftliches Aufgebot eingangen sei, mit dem
er, der Beschwerdeführer, zum Reservedienst in der staatlichen syrischen
Armee verpflichtet worden sei. Im Übrigen habe er in al-Qamishli wie viele
andere an Demonstrationen teilgenommen, aber deswegen keine Schwie-
rigkeiten gehabt. Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer
sein syrisches militärisches Dienstbüchlein zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur
Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat
im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers
seien entweder nicht asylrelevant oder nicht glaubhaft.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 3. Februar 2015
ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in seine Asylverfahrensakten.
Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 4. Feb-
ruar 2015.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Februar 2015 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der Dispositivziffern
1‒3 der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter
die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststel-
lung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistands gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31)
in der Person seiner Rechtsvertreterin. Mit der Beschwerdeschrift wurden
als Beweismittel die Kopie eines militärischen Aufgebots (mit deutscher
Übersetzung), zwei Berichte zur politischen und menschenrechtlichen
Lage in Syrien sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Auf die Be-
gründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2015 hiess der zuständige Instrukti-
onsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der bisherigen
Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG
gut.
G.
Mit Vernehmlassung vom 16. April 2015 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer
bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt.
I.
Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 12. Juni 2015 wurde eine Honorar-
abrechnung eingereicht.
J.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. Dezember 2015 übermittelte
der Beschwerdeführer das Original der bereits eingereichten militärischen
Vorladung, eine weitere militärische Vorladung sowie einen syrischen Poli-
zeirapport, jeweils mit deutscher Übersetzung. Ferner wurde eine ergänzte
Kostennote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegwei-
sung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
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zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Asylgesuchs zum
einen vor, er sei durch die PKK beziehungsweise die YPG gegen seinen
Willen dazu verpflichtet worden, sich an der bewaffneten Bewachung von
Checkpoints und seines Wohnquartiers in al-Qamishli zu beteiligen. Dies-
bezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es in jenen Gebieten Nordsyri-
ens, die durch die (mit der türkisch-kurdischen PKK verbündete) syrisch-
kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheits-
partei) und deren bewaffnete Organisation YPG kontrolliert werden, seit
einiger Zeit Bestrebungen seitens dieser Organisationen zur Rekrutierung
von Kämpfern gibt, und im Juli 2014 sollen die YPG eine militärische Wehr-
pflicht deklariert haben (hierzu zwei asylrechtliche Koordinationsent-
scheide des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Situation in Sy-
rien, BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil D-5779/2013 vom 25. Feb-
ruar 2015 E. 5.9.3 [letzteres als länderspezifisches Referenzurteil publi-
ziert], beide mit weiteren Nachweisen). Jedoch ist nach Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung –
d.h. die Gefahr ernsthafter Nachteile – für Personen, die sich einer Rekru-
tierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG
verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. zum Folgenden
das Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches
Referenzurteil publiziert], mit weiteren Nachweisen). Demnach liegen zum
heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG würden
Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation
ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten, die einer poli-
tisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zugeführt würden. Das
Gericht geht somit davon aus, dass in den von der PYD und den YPG kon-
trollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung
der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch
keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Die Frage, ob es sich bei
der von der PYD in den von ihr kontrollierten Gebieten eingeführten Wehr-
pflicht um eine quasi-staatlich legitimierte Massnahme zwecks Verteidi-
gung des kurdischen Territoriums handelt, kann insofern offen bleiben. Im
Sinne einer klarstellenden Ergänzung ist immerhin noch festzuhalten, dass
eine drohende Bestrafung wegen Verweigerung des militärischen Diensts
bei den YPG, welche weder aus asylrechtlich relevanten Gründen verhängt
noch unverhältnismässig streng ausfallen würde, mangels eines asylrele-
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vanten Verfolgungsmotivs ohnehin lediglich unter dem Aspekt der Unzu-
lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be-
achtlich wäre. Dieser Gesichtspunkt jedoch ist, nachdem mit der angefoch-
tenen Verfügung die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde (vgl. E. 3), im
vorliegenden Fall nicht Prozessgegenstand.
5.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch des Weiteren damit,
er fürchte nach seiner vorübergehenden Wachtätigkeit für die YPG und ei-
ner Denunziation durch ethnische Araber eine Verfolgung durch den soge-
nannten Dāʿish beziehungsweise "Islamischen Staat" (zuvor "Islamischer
Staat im Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat
im Irak und Syrien" [ISIS]). Allerdings werden durch den Beschwerdeführer
weder konkrete Behelligungen durch den sogenannten "Islamischen Staat"
geltend gemacht, noch vermag er konkrete Hinweise dafür vorzubringen,
seitens der genannten Terrororganisation hätten ihm tatsächlich individu-
elle Verfolgungsmassnahmen gedroht. Der vom Beschwerdeführer ge-
nannte Angriff auf einen Checkpoint bei der Stadt Tell Hamis, welcher den
kurdischen Einheiten der YPG galt, bildet diesbezüglich kein Indiz. Hervor-
zuheben ist schliesslich insbesondere, dass der Wohnort des Beschwer-
deführers, die Stadt al-Qamishli, zum Kerngebiet jener Regionen Nordsy-
riens gehört, die ‒ wie bereits erwähnt ‒ von der PYD und deren militäri-
schen Organisation YPG kontrolliert werden. Hier hatte der Beschwerde-
führer weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise einen auf seine Person gerich-
teten gewaltsamen Übergriff seitens des sogenannten "Islamischen
Staats" zu befürchten, noch wäre dies zum heutigen Zeitpunkt der Fall.
5.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe zwar seinen re-
gulären Militärdienst in der staatlichen syrischen Armee bereits abgeleistet,
dennoch aber bereits vor seiner Ausreise befürchtet, zum Reservedienst
in der staatlichen syrischen Armee einberufen zu werden. Wie er nach sei-
ner Ankunft in der Schweiz erfahren habe, sei in der Zwischenzeit beim
Mukhtar (Vorsteher) seines Wohnquartiers in al-Qamishli tatsächlich ein
entsprechendes schriftliches Aufgebot eingangen. Im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens wurden als Beweismittel zwei militärische Vorladun-
gen sowie ein syrischer Polizeirapport eingereicht. Aus diesen Aktenstü-
cken soll gemäss deutscher Übersetzung hervorgehen, dass der Be-
schwerdeführer anfangs Januar 2014 durch die staatlichen syrischen Be-
hörden zum Reservedienst in der regulären syrischen Armee einberufen
und wegen seines Nichterscheinens durch die staatlichen syrischen Si-
cherheitskräfte der Stadt al-Qamishli gesucht und zur Verhaftung ausge-
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schrieben worden sein soll. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts wurde jedoch zum fraglichen Zeitpunkt im Januar 2014 die Stadt
al-Qamishli von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten
Organisation YPG kontrolliert, während sich die Sicherheitskräfte des
staatlichen syrischen Regimes weitgehend zurückgezogen hatten (vgl.
dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Mit anderen Worten ist nicht
davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in der Stadt al-Qamishli
seitens der Sicherheitskräfte des syrischen Regimes überhaupt noch Rek-
rutierungsmassnahmen für die staatliche Armee durchgeführt wurden. Die
erwähnten Beweismittel sind somit schon unter diesem Gesichtspunkt als
Fälschungen zu qualifizieren. Im Übrigen ist festzustellen, dass die fragli-
chen Dokumente weitere manifeste Fälschungsindizien aufweisen. So soll
es sich angeblich um Originale handeln; jedoch wurden die Schriftstücke,
auch wenn sie originale handschriftliche Eintragungen aufweisen, offen-
sichtlich auf der Basis kopierter Formulare angefertigt. Zudem weisen die
Eintragungen auf den Formularen mehrfach Leerstellen auf, so etwa be-
treffend die militärische Registrierung und Zuteilung des Beschwerdefüh-
rers. Weiter ist in keiner Weise erklärlich, wie der Beschwerdeführer in den
Besitz des ‒ in angeblicher Originalausführung eingereichten ‒ polizeili-
chen Rapports kommen konnte, handelt es sich dabei doch um ein internes
behördliches Dokument, das nicht zur Weitergabe an Aussenstehende vor-
gesehen ist.
5.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift beschränken sich im We-
sentlichen auf Argumente in Bezug auf die Gefahr einer Zwangsrekrutie-
rung seitens der staatlichen syrischen Armee. Dabei wird unter anderem
behauptet, der Beschwerdeführer habe das mit der Beschwerdeschrift als
Kopie übermittelte militärische Aufgebot bereits gegenüber der Vorinstanz
eingereicht, welche es jedoch im Rahmen der angefochtenen Verfügung
nicht berücksichtigt habe. Allerdings wurde dieses Beweismittel durch den
Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ‒ mit Eingabe
vom 8. Dezember 2015 ‒ als angebliches Originaldokument eingereicht.
Es ist nicht erklärlich, wie der Beschwerdeführer das gleiche Dokument
zweimal, sowohl gegenüber der Vorinstanz als auch auf Beschwerde-
ebene, im Original hätte einreichen können. Die diesbezüglichen Behaup-
tungen des Beschwerdeführers bilden ein weiteres Indiz, dass es sich um
ein gefälschtes Schriftstück handelt. Schliesslich sind auch die weiteren
Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet, die Beurteilung der
Asylvorbringen massgeblich zu beeinflussen.
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5.5 Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen, dass
der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu ma-
chen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
6.
6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung
steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der in Syrien herrschenden Situa-
tion in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die all-
gemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, wel-
che durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Januar 2015 gestützt auf
Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung berücksichtigt wurde.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
Punkten 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes-
sen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltli-
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenver-
fügung vom 17. März 2015 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer
keine Verfahrenskosten zu tragen.
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8.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 17. März 2015 angeordne-
ten Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ge-
mäss Art. 110a AsylG ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten
(vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der
Honorarabrechnung vom 8. Dezember 2015 wird ein Vertretungsaufwand
in der Höhe von insgesamt Fr. 2'350.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
geltend gemacht. Dabei ist allerdings festzustellen, dass angesichts der im
vorliegenden Fall gegebenen Rechtsfragen und des Inhalts der eingereich-
ten Eingaben die Anzahl der 9,5 verrechneten Arbeitsstunden nicht ange-
messen erscheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9–13 VGKE) und auf der Basis eines als angemessen zu
erachtenden Aufwandes von 8 Arbeitsstunden ist die Parteientschädigung
daher auf insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest-
zusetzen.
9.
Die als Beweismittel eingereichten, als behördliche syrische Akten be-
zeichneten Schriftstücke sind angesichts der Einschätzung, dass es sich
hierbei um gefälschte Dokumente handelt (vgl. E. 5.3 f.), in Anwendung
von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-948/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein
amtliches Honorar von Fr. 2'000.– zugesprochen.
4.
Die als Beweismittel eingereichten, als behördliche syrische Akten be-
zeichneten Dokumente werden eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: