Abtei lung IV
D-949/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
Somalia,
alle vertreten durch Berner Rechtsberatungsstelle für
Menschen in Not,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-949/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von Somalia –
in Begleitung ihrer drei Töchter am 2. Februar 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum des BFM _______ ein Asylgesuch einreichte,
dass sie ihr Asylgesuch zusammen mit _______ (N _______) – ihren
Angaben zufolge ihr Neffe – einreichte, mit welchem sie gemeinsam in
die Schweiz gelangt sei,
dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch _______ am 9. Februar
2009 vom BFM summarisch zu ihrem Reiseweg und ihren Gesuchs-
gründen befragt wurden,
dass vor der Kurzbefragung vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eu-
rodac-Datenbank festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin vor
ihrer Einreise in die Schweiz bereits in Italien um Asyl ersucht hatte
(Asylgesuche in Italien verzeichnet per_______),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Kurzbefragung zur
Hauptsache geltend machte, sie habe ihren Heimatort _______
verlassen, weil sie ein besseres Leben für sich und ihre Kinder suche,
dass sie im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu ihrem
Italienaufenthalt – nach zuvor noch abweichenden Angaben – vor-
brachte, nachdem sie im Sommer 2007 von Somalia nach Äthiopien
ausgereist sei, sei sie rund ein Jahr später über den Sudan nach Li-
byen gelangt, von wo sie rund drei Monate später auf dem Seeweg Ita-
lien erreicht habe, wo sie ein Asylgesuch gestellt, von den Behörden
jedoch keine diesbezüglichen Papiere erhalten habe,
dass sie auf die schwierigen Umstände ihrer Reise nach Europa ver-
wies, wobei sie vorbrachte, in _______ habe sie sich und ihre Kin-der
mit Betteln durchgebracht, auf der Reise von Äthiopien nach Libyen
sei sie von sechs Männern vergewaltigt worden, weil sie kein Geld
mehr für die Schlepper gehabt habe, wobei ihr Neffe _______. zu-
sammengeschlagen worden sei, da er ihr habe helfen wollen, und ihr
erster Versuch nach Italien überzusetzen sei gescheitert, wobei sie da-
mals Verbrennungen erlitten habe und in Libyen in Haft gekommen sei,
dass sie betreffend ihren Aufenthalt in Italien vorab anführte, die ers-
ten zwei Monate habe sie in einem Camp verbracht, da ihr Neffe wäh-
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rend dieser Zeit aufgrund seines Zustandes in einer Klinik habe unter-
gebracht werden müssen, das Camp habe sie dann aber verlassen,
weil sie dort ihren Kindern fast nichts habe geben können,
dass sie danach mit ihren Kindern mehr als zwei Wochen ohne Ob-
dach gewesen sei, bis sie von Somaliern zu Landsleuten in _______
gebracht worden sei, wo sie dann während 2½ Monaten bei verschie-
densten Landsleuten untergekommen sei, bis ein Somalier sie in die
Schweiz gebracht habe,
dass das BFM der Beschwerdeführerin am Ende der Gewährung des
rechtlichen Gehörs eröffnete, mutmasslich sei Italien für die Durchfüh-
rung ihres Asylverfahrens zuständig, weshalb gegebenenfalls auf ihr
Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge auf die Frage nach Gründen
gegen einen Wegweisungsvollzug nach Italien vorbrachte, sie wolle
nicht dorthin zurück, da sie kleine Kinder habe und in Italien keine
Unterstützung bekomme, sie auch sonst keine Unterstützung habe, da
sie ohne Ehemann sie, und sie ersuche die Schweiz um Hilfe, da sie
bisher nie zur Ruhe gekommen sei, vergewaltigt worden sei und bisher
nur schlechte Erfahrungen gemacht habe,
dass das BFM – gestützt auf die Verzeichnung der Beschwerdeführe-
rin in der Eurodac-Datenbank – am 4. August 2009 ein Ersuchen um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter an die zu-
ständige italienische Behörde übermittelte,
dass gemäss den Akten am gleichen Tag auch im Fall von _______
ein Ersuchen um eine Übernahme des Asylsuchenden an Italien
erging,
dass die Ersuchen des BFM gemäss den Akten von Italien innert der
jeweils massgeblichen Fristen unbeantwortet blieben,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2010 – eröffnet am
9. Februar 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter nicht eintrat, deren Wegwei-
sung nach Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz sofort zu
verlassen, wobei das BFM festhielt, einer allfälligen Beschwerde ge-
gen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
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dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, nach-
dem die Beschwerdeführerin gemäss Eurodac-Datenbank per
_______ in Italien verzeichnet sei und sich dort eigenen Angaben
zufolge als Asylsuchende aufgehalten habe, sei – gestützt auf das Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und
auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwick-
lung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) – Italien für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass Italien das Ersuchen auf Übernahme (recte: Wiederaufnahme)
der Beschwerdeführerin vom 28. Juli 2009 (recte: 4. August 2009) nicht
beantwortet habe, weshalb von einer Zustimmung auszugehen sei,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs kei-
ne relevanten Gründe, welche die Überstellung nach Italien in Frage
stellen würden, geltend gemacht habe, weshalb auf ihr Asylgesuch
nicht einzutreten sei,
dass das BFM abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Italien als
zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass das BFM am 4. Februar 2010 betreffend _______ einen im
Resultat gleichlautenden Entscheid erliess,
dass die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2010 – handelnd durch
ihren Rechtsvertreter – gegen den Entscheid des BFM beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass am gleichen Tag und durch den gleichen Rechtsvertreter auch
_______ eine Beschwerde einreichen liess,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe die Aufhebung des an-
gefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vor-
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instanz zwecks Eintreten auf ihr Asylgesuch oder aber zwecks Ergän-
zung des Sachverhalts durch Befragung ihrer älteren Töchter bean-
tragte, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges nach Italien und Ausschluss eines solchen,
dass sie daneben um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen
und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde er-
suchte, ferner um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht sowie um eine gemeinsame Beurteilung ih-
res Beschwerdeverfahrens mit jenem von _______,
dass sie in ihrer Beschwerdebegründung vorab ihre Schilderungen zu
ihren Gesuchsgründen und ihren Reiseerlebnissen bekräftigte und an-
schliessend geltend machte, dem angefochtenen Entscheid liege eine
mangelhafte Prüfung von Wegweisungshindernissen zugrunde,
dass sie diesbezüglich vorbrachte, sie und ihre Kinder hätten in Italien
nicht die von ihnen benötigte und ihnen grundsätzlich zustehende
Unterstützung erhalten, sondern seien von den Behörden nach 2½-
Monaten aus ihrer Kollektivunterkunft gewiesen worden, worauf sie
und ihre Kinder in prekärsten Verhältnissen gelebt hätten,
dass ihr in Italien zudem die von ihr benötigte Versorgung ihrer Brand-
verletzungen verweigert und ihrer ältesten Tochter zudem ein Schulbe-
such, auf welchen sie Anspruch habe, verwehrt worden sei,
dass sie vor diesem Hintergrund geltend machte, von Seiten des BFM
seien ihre Lebensumstände in Italien nicht abgeklärt und hinreichend
gewürdigt worden, mithin das BFM – namentlich in Bezug auf ihre Kin-
der – seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt habe,
dass sie diesbezüglich ausführte, durch den angefochtenen Entscheid
würden die Ansprüche ihrer Kinder aus der Kinderrechtskonvention
(Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989
[KRK]; SR 0.107) verletzt, mithin ihre Kinder, die schwerste Erlebnisse
durchlitten und sich erst in der Schweiz wieder stabilisiert hätten, nun
aber erneut aus jeglicher Sicherheit gerissen und in völlig ungesicher-
te Verhältnisse nach Italien gestossen würden, womit sich der Wegwei-
sungsvollzug nach Italien als unzulässig erweise,
dass sie in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend machte, indem zumindest das älteste Kind zu dessen
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Situation in Italien anzuhören gewesen wäre, worauf es nach der KRK
einen Anspruch habe,
dass sie ferner vorbrachte, aufgrund der Verhältnisse in Italien sei zu-
dem auch nicht sichergestellt, dass sie und ihre Kinder dort die ihnen
zustehende Nothilfe erhalten werden, weshalb sich der Wegweisungs-
vollzug auch von daher als unzulässig erweise,
dass sie abschliessend rügte, vom BFM sei der Stand ihres Asylver-
fahrens respektive ein allfälliger Abschluss desselben nicht abgeklärt
worden, womit auch eine mögliche Verletzung des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulement-Prinzips ungeklärt geblieben sei,
dass sie mit ihrer Eingabe einen Bericht der „Schweizerischen Beob-
achtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht“ vom November 2009 be-
treffend die Verhältnisse für Asylsuchende und insbesondere Dublin-
Rückkehrer in Italien einreichte, sowie einen ärztlichen Bericht vom
11. Februar 2010 und eine Erklärung betreffend Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 17. Februar 2010 vorsorglich
vollzugshemmende Massnahmen anordnete (per Telefax),
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Februar 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Be-
schwerdeführerin einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art.105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG sowie 52 und Art. 48. Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]),
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache sowohl das Ersu-
chen um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
(nach Art. 107a AsylG) als auch das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos
werden,
dass der Antrag um Verfahrenskoordination insofern berücksichtigt
wird, als mit Urteil heutigen Datums auch über die Beschwerde von
_______ entschieden wird, wobei aufgrund des nahen sachlichen und
insbesondere des engen persönlichen Zusammenhangs eine Koordi-
nation des Wegweisungsvollzuges soweit möglich anzustreben ist,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass sich der Sachverhalt in entscheidrelevanter Hinsicht auch ohne
eine Anhörung des ältesten Kindes der Beschwerdeführerin als hinrei-
chend erstellt erweist, weshalb der Antrag um Rückweisung der Sache
zwecks Ergänzung des Sachverhalts abzuweisen und in der Sache zu
entschieden ist,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass – entgegen
den anders lautenden Beschwerdevorbringen – keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs des Kindes zu erblicken ist beziehungsweise dass
sich aus der KRK ein genereller Anspruch auf mündliche Anhörung
von begleiteten Minderjährigen im Rahmen des Asylgesuches ihrer El-
tern nicht ableiten lässt,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide gemäss Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt,
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ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank und ihrer
eigenen Angaben die Asylgesuchseinreichung der Beschwerdeführerin
in Italien feststeht und von ihr auch nicht bestritten wird,
dass somit Italien für die Prüfung ihres am 2. Februar 2009 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. dazu das Dublin-
Assoziierungsabkommen sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan-
trags zuständig ist [Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Dublin-II-VO des Rates [DVO Dublin], insbes.
Art. 10 Abs. 1 DVO),
dass von Seiten Italiens das Ersuchen der Schweizer Behörden um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter innert der
vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortet
wurde, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrens-
regelung aufgrund der so genannten Verfristung akzeptiert hat (vgl.
Art. 20 Abs. 1 Bst. b und Bst. c Dublin-II-VO),
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
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auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen,
Italien würde sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht an seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass namentlich kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerde-
führerin würde von Italien ohne Prüfung ihrer Gesuchsgründe in ihre
Heimat zurückgeführt und der Sachverhalt auch diesbezüglich als ge-
nügend erstellt zu betrachten ist, womit sich das Beschwerdevorbrin-
gen betreffend die Gefahr eines völkerrechtswidrigen Refoulements als
nicht stichhaltig erweist,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt werden, was auch in dem von
der Beschwerdeführerin vorgelegten Bericht vom November 2009 ver-
merkt wird, und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 in
staatlichem Auftrag die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumi-
cino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose
Rechtsberatung anbietet,
dass gemäss den Akten vom BFM bisher ein Wegweisungsvollzug
nach eben diesem Flughafen angestrebt wurde, wobei angemerkt wer-
den kann, dass bereits bisher eine Rückkehr der Beschwerdeführerin
und ihrer Töchter gemeinsam mit _______ geplant war (in den Akten
des BFM Dublin-Office betreffend _______ wurde diesbezüglich
vermerkt „gehört zur Familie N _______),
dass die Gruppe auch in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten
ärztlichen Bericht als „stabile familienähnliche Gemeinschaft“ be-
schrieben wird (vgl. Bericht am Ende), weshalb sich die bereits einlei-
tend erwähnte Anweisung betreffend eine Koordination des Wegwei-
sungsvollzuges als geboten erweist,
dass in der Folge davon ausgegangen werden darf, dem kleinen Fami-
lienverband werde in Italien von den grundsätzlich vorhandenen Hilfs-
einrichtungen hinreichende Beachtung geschenkt, wenn die Betroffe-
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nen an dieser Stelle auch tatsächlich um die von ihnen benötigte Un-
terstützung nachsuchen,
dass aufgrund der Akten zu schliessen ist, namentlich die Beschwer-
deführerin habe während ihres bisherigen Aufenthalts in Italien vorab
auf die Unterstützung von Landsleuten abgestellt, sie und auch ihr
Neffe _______. jedoch aufzufordern sind, sich in Italien mit ihren Anlie-
gen auch an die zuständigen staatlichen Instanzen und privaten Hilfs-
organisationen zu wenden,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, die Beschwerdeführerin und ihre Töchter würden – wie
von ihr geltend gemacht – im Falle ihrer Wegweisung nach Italien in
eine existenzgefährdende Lage gestossen,
dass unter Berücksichtigung der grundsätzlich bestehenden Hilfsange-
bote auch die geltend gemachte Verletzung der KRK durch den Weg-
weisungsvollzug nicht plausibel gemacht ist, mithin eine solche nicht
alleine deshalb anzunehmen ist, weil das Unterstützungsangebot für
Asylsuchende mit Kindern in der Schweiz soweit ersichtlich gleich-
mässiger und mutmasslich auch besser ausgestaltet ist als im Erst-
asylland der Beschwerdeführerin,
dass der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem weiteren Ver-
bleib in der Schweiz, wo sie sich seit nunmehr einem Jahr aufhält,
zwar subjektiv nachvollziehbar sein mag, jedoch keine objektiven
Gründe geltend gemacht werden, welche in rechtserheblicher Weise
gegen eine Rückführung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in
ihr Erstasylland sprechen,
dass auch von einer fehlenden medizinischen Betreuung in Italien
nicht ausgegangen werden kann, in diesem Zusammenhang vielmehr
ausgeführt worden war, der Neffe _______ sei während zweier Monate
in Spitalpflege gewesen,
dass nach vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eingetreten wurde,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde
und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb
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die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ita-
lien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwie--
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich Kosten aufzu-
erlegen wären (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), jedoch
von einer Kostenauflage aufgrund der Akten respektive aus prozess-
ökonomischen Gründen, mithin zufolge voraussichtlicher Uneinbring-
lichkeit, abzusehen ist (Art. 6 Bst. b VGKE), womit sich das Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) als
gegenstandslos erweist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.
3.
Die zuständige kantonale Behörde wird angewiesen, den Wegwei-
sungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder soweit möglich
mit jenem von _______ (N _______) zu koordinieren.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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