B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-949/2014
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Januar 2014 / N _______.
D-949/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland
am 27. September 2009 und gelangte über die Türkei, Griechenland und
Italien am 25. Januar 2010 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein
Asylgesuch stellte. Am 28. Januar 2010 fand die Befragung zur Person
(Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er
sei iranischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und habe seit sei-
ner Geburt in B._______, Provinz C._______, gelebt.
B.
B.a Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte dessen Wegwei-
sung nach Griechenland.
B.b Die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erho-
bene Beschwerde vom 11. Juni 2010 wurde mit Urteil D-4266/2010 vom
28. März 2011 abgeschrieben, nachdem das BFM am 22. März 2011 sei-
ne Verfügung vom 25. Mai 2010 aufgehoben und die Wiederaufnahme
des nationalen Asylverfahrens gemäss den gesetzlichen Bestimmungen
verfügt hatte.
C.
Am 27. Februar 2012 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers
zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe
an der Universität keine Karte für den Prüfungszugang erhalten, weil er
im Bus regimefeindliche Reden gehalten, aussereheliche Kontakte mit ei-
ner Kommilitonin gepflegt und sich nicht an die muslimische Ordnung an
der Universität gehalten habe. Er habe dann ein Geschäft für iranische
Handarbeiten geführt, allerdings ohne Arbeitsbewilligung. Aus diesem
Grund sei er immer wieder von Agenten des Arbeitsamtes aufgesucht
worden. Am 14. Juni 2009 sei er mit seinem Auto, welches mit einem
Symbol für den Präsidentschaftskandidaten (…) versehen sei, in die
Stadt gefahren. Sicherheitskräfte hätten dann mit Knüppeln auf das Auto
eingeschlagen und ihn ungefähr vier Tage lang festgehalten. Vor diesem
Hintergrund habe er sein Heimatland verlassen.
D-949/2014
Seite 3
D.
D.a Mit Verfügung des BFM vom 31. Januar 2014 – eröffnet am 3. Feb-
ruar 2014 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab,
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Voll-
zug als zulässig, zumutbar und möglich.
D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwer-
deführer habe im Verlauf des Asylverfahrens teils widersprüchliche, teils
zu wenig begründete sowie der allgemeinen Erfahrung oder Logik des
Handelns widersprechende Vorbringen zu Protokoll gegeben.
D.b.a So habe er bei der Kurzbefragung erklärt, an der Universität sei ihm
der Zugang zu den Prüfungen verwehrt worden, weil er im Bus politische
Reden gehalten habe (vgl. BFM-Akten A1/13 S. 6), um dann bei der An-
hörung zu erklären, er verstünde gar nichts von Politik und habe auch
keine Aktivitäten verfolgt (vgl. A45/13 S. 7). Im Zusammenhang mit dem
geltend gemachten Vorfall vom 14. Juni 2009 habe er bei der Kurzbefra-
gung erklärt, er sei mit seinem Wagen in eine heftige Demonstration gera-
ten und Sicherheitskräfte hätten auf ihn eingeschlagen (vgl. A1/ 13 S. 6).
Demgegenüber habe er an der Anhörung erklärt, er sei Richtung Fitness-
club gefahren und plötzlich hätten Zivilisten die Heckscheibe seines Wa-
gens eingeschlagen (A45/13 S. 7). Ferner habe er zu der angeblichen
Bezahlung eines Lösegeldes für seine Freilassung durch seinen Vater wi-
der Erwarten keine Angaben machen können. Darüber hinaus habe er
seinen Angaben zufolge ohne Arbeitsbewilligung ein Geschäft für irani-
sche Handarbeiten geführt. Aus diesem Grund hätten ihn immer wieder
Agenten des Arbeitsamtes aufgesucht und ihn unter Ansetzung einer Frist
aufgefordert, das erforderliche Patent einzuholen (vgl. A45/13 S. 5 f.). Da
er das Geschäft jedoch drei Jahre lang ohne dieses Patent geführt habe,
sei er davon ausgegangen, dass die Behörden die entsprechenden
Massnahmen ergriffen hätten. Auch habe er kein Patent erhalten, weil er
den Militärdienst nicht absolviert habe. Da er seinen Darstellungen zu-
folge nicht einberufen worden sei und er sich somit keiner Pflichtverlet-
zung schuldig gemacht habe, sei das dargestellte behördliche Vorgehen
nicht nachvollziehbar und seine Darstellung somit unglaubhaft. Darüber
hinaus habe er erstmals bei der Anhörung geltend gemacht, dass die
Ordnungskräfte nach seiner Freilassung erneut ein paar Mal zu ihm nach
Hause gekommen seien und ihn mitgenommen hätten (vgl. A45/13 S. 3).
Demgegenüber habe er bei der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll ge-
geben, dass ihm nach seiner Freilassung nichts mehr passiert sei (vgl.
D-949/2014
Seite 4
A1/13 S. 7). Da dieses Vorbringen als nachgeschoben zu betrachten sei,
werde es nicht geglaubt.
E.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventuell sei der Be-
schwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess er
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungs-
weise der Gerichtsgebühr beantragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
D-949/2014
Seite 5
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
D-949/2014
Seite 6
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zu-
treffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Bst. D.b
vorstehend). Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Ent-
gegnungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer lediglich be-
streitet, sich widersprochen beziehungsweise die geltend gemachte Aus-
einandersetzung mit den "Zivilisten" nicht plausibel und nachvollziehbar
geschildert zu haben. Der Bestreitungsvermerk ist jedoch nicht geeignet,
die aufgezeigten Unstimmigkeiten auszuräumen.
5.2 Deshalb erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen
rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist somit festzustellen,
dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sach-
verhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat, weshalb die
Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich des-
halb, auf die weiteren Vorbringen im Einzelnen einzugehen, da sie an obi-
ger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
D-949/2014
Seite 7
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
D-949/2014
Seite 8
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.5 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch
dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder perma-
nent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwer-
deführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefähr-
dung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.
7.6 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Der junge und – soweit den Akten zu entneh-
men ist – gesunde Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise am
27. September 2009 immer im Iran gewohnt und ist daher mit den dorti-
gen Lebensumständen bestens vertraut. Gemäss den Akten leben seine
Eltern sowie ein Bruder noch immer in B._______, Provinz C._______,
wo er vor seiner Ausreise lebte, weshalb er dort über ein tragfähiges so-
ziales Netz verfügt, welches ihn bei Bedarf, insbesondere bei der Be-
schaffung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche unterstützen könn-
te. Überdies verfügt der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als De-
tailhändler (vgl. A1/13 S. 3), weshalb zu schliessen ist, er könne sich in
seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Blosse
D-949/2014
Seite 9
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Be-
völkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34
E. 11.2.2).
7.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
9.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist angesichts des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos gewor-
den.
9.2 Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Be-
schwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos er-
scheint.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
D-949/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: