Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D951/2011
U r t e i l v om 2 4 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski.
Parteien A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Familiennachzug und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
10. Dezember 2008 mit Verfügung vom 20. Juli 2010 ablehnte, ihn jedoch
als Flüchtling anerkannte und wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D5940/2010 vom
1. Oktober 2010 die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom
20. August 2010 abwies,
dass der Beschwerdeführer mit einer als "Gesuch um
Familienzusammenführung" bezeichneten Eingabe an das BFM vom
3. Januar 2011 sinngemäss beantragte, seiner Ehefrau B._______, dem
gemeinsamen Sohn C._______ sowie den gemeinsamen Töchtern
D._______, E._______ und F._______ sei im Rahmen des
Familiennachzuges die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
dass das BFM mit – am 10. Januar 2011 eröffneter – Verfügung vom
7. Januar 2011 das Gesuch um Einreise in die Schweiz nicht bewilligte
und das Familiennachzugsgesuch ablehnte,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, die zeitliche
Voraussetzung (Dreijahresfrist) für einen Familiennachzug gemäss
Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sei nicht erfüllt,
weshalb das Gesuch um Familiennachzug abzulehnen und seiner
Ehefrau und den gemeinsamen Kindern die Einreise in die Schweiz nicht
zu bewilligen sei,
dass die zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers mit Eingabe vom 8. Februar 2011 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung des BFM vom 7. Januar 2011 sei aufzuheben
und die Vorinstanz sei anzuweisen, seiner Ehefrau und seinen Kindern
die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen,
dass ausserdem die Vorinstanz anzuweisen sei, seine Ehefrau und seine
Kinder als Flüchtlinge anzuerkennen und sie in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen,
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dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, das vom
Beschwerdeführer eingereichte Gesuch als Asylgesuch aus dem Ausland
zu prüfen und unter diesem Titel den genannten Personen die Einreise in
die Schweiz zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass diesbezüglich eine Fürsorgebestätigung der Caritas G._______ vom
24. Januar 2011 zu den Akten gereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe
im Wesentlichen ausführte, die in Art. 85 Abs. 7 AuG verankerte
gesetzliche dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug von vorläufig
aufgenommenen Flüchtlingen sei völkerrechtswidrig, unverhältnismässig
und widerspreche namentlich Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), da
vorläufig aufgenommene Flüchtlinge in der Schweiz über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht verfügen würden,
dass die oben genannte ausländerrechtliche Bestimmung auch gegen
das Gebot auf rechtsgleiche Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV
verstosse,
dass das Völkerrecht dem innerstaatlichen Recht vorgehe und dieser
Grundsatz insbesondere auch in Bezug auf die in der EMRK verankerten
Garantien gelte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 18. Februar 2011 den Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Endentscheid verwies und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass er gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies und die
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Vorinstanz bis zum 11. März 2011 zur Einreichung einer Stellungnahme
einlud,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2011 mitteilte,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
würde,
dass sich als erstes die Frage stelle, ob mit dem Gesuch um
Familienzusammenführung auch eine persönliche Gefährdung der sich
im Ausland aufhaltenden Familienangehörigen geltend gemacht worden
sei, weil dieses nach Treu und Glauben gegebenfalls als Asylgesuch aus
dem Ausland an die Hand zu nehmen wäre, mit der Konsequenz der
vorrangigen Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft,
dass im Familienzusammenführungsgesuch vom 5. Januar 2011 (recte:
3. Januar 2011) keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erwähnt, hingegen in der
Beschwerde vom 8. Februar 2011 auf eine solche verwiesen worden sei,
dass deshalb die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten eigenen
Asylgründe der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht als Asylgesuch aus
dem Ausland zu prüfen seien,
dass das BFM im Weiteren auf seine Erwägungen verweise, an denen es
vollumfänglich festhalte und es deshalb die Abweisung der Beschwerde
beantrage,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. März 2011 dem
Beschwerdeführer Gelegenheit gab, bis zum 31. März 2011 eine Replik
einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2011 hiervon
Gebrauch machte und ausführte, die Sicherheitssituation der Ehefrau und
der vier Kinder habe sich massiv verschlechtert, weshalb um rasche
Bewilligung der Einreise gebeten werde,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit
vorinstanzlicher Verfügung vom 20. Juli 2010 festgestellt wurde und er
seit vorgenanntem Entscheiddatum in der Schweiz wegen unzulässigen
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen ist,
dass das Familiennachzugsgesuch eines vorläufig aufgenommenen
Flüchtlings in der Regel immer dann gestützt auf Art. 51 Abs. 13 AsylG
zu behandeln ist, wenn seine Familienmitglieder entweder eigene
persönliche oder zumindest eine von ihm abgeleitete Gefährdung geltend
machen (vgl. RUEDI ILLES, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art 85 N 42),
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dass, wenn hingegen offensichtlich keine Gefährdungsgründe
vorgebracht werden, das Gesuch um Familiennachzug aufgrund der
Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG zu prüfen ist (vgl. ILLES, a.a.O.,
Art. 85 N 42),
dass im Gesuch um Familienzusammenführung vom 3. Januar 2011
keine – weder eigene noch vom Beschwerdeführer abgeleitete –
Gefährdungsgründe der nachzuziehenden Familienmitglieder vorgebracht
wurden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom
8. Februar 2011 vorbringt, die eritreischen Behörden hätten nach seiner
Flucht an seinem vormaligen Ort nach ihm gesucht, wobei seine Ehefrau
nicht zu Hause gewesen sei und sie sich deshalb an die Mutter des
Beschwerdeführers gewandt hätten,
dass die Ehefrau deshalb befürchtet habe, für den Beschwerdeführer ins
Gefängnis gehen zu müssen und sie sich daraufhin entschlossen habe,
mit den vier Kindern zu ihrem Vater zu gehen,
dass sie im Nachhinein von einem erneuten Besuch der Behörden
erfahren habe, wobei diese dieses Mal das Haus aufgebrochen und
durchsucht sowie das Schloss ausgewechselt hätten,
dass es sich bei diesen Vorbringen jedoch um eine unerlaubte
Ausweitung des beschwerdefähigen und vor Bundesverwaltungsgericht
zu prüfenden Verfahrensgegenstandes handelt, weshalb darauf im hier
vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist,
dass dasselbe auch gilt, insoweit die Ehefrau und die gemeinsamen
Kinder für sich originär die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
beantragen, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist (vgl. auch
BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 224),
dass demnach das hier vorliegende Gesuch um Familiennachzug
aufgrund der Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG zu prüfen ist,
dass Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig
aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen
frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme
nachgezogen und in diese eingeschlossen werden können, wenn sie mit
diesen Personen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung
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vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 85
Abs. 7 AuG),
dass der Beschwerdeführer seit dem 20. Juli 2010 wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen ist und die dreijährige
Wartefrist für den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen
Flüchtlingen gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG somit unbestrittenermassen
noch nicht verstrichen ist,
dass der Beschwerdeführer hingegen vorbringt, die gesetzlich verankerte
Wartefrist sei nicht völkerrechtskonform,
dass diese Frage in casu jedoch offen gelassen werden kann, da der
Beschwerdeführer gemäss eingereichter Fürsorgebestätigung vom
24. Januar 2011 auf Sozialhilfe angewiesen und somit zumindest eine der
insgesamt drei kumulativen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7
Bst. ac AuG nicht erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer sich zu dieser in Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG
gesetzlich verankerten Bedingung für die Gewährung eines
Familiennachzugs in seiner Rechtsmitteleingabe vom 8. Februar 2011
nicht äussert und deren Geltung somit unbestritten bleibt,
dass der Beschwerdeführer somit nicht berechtigt ist, seine Ehefrau und
die vier gemeinsamen Kinder im Rahmen des Familiennachzuges in die
Schweiz zu holen,
dass es sich überdies erübrigt, zur in der Rechtsmitteleingabe vom
8. Februar 2011 aufgeworfenen Frage Stellung zu nehmen, ob durch eine
allfällige Ungleichbehandlung zwischen Flüchtlingen mit oder ohne
Asylgewährung betreffend die Wartefrist im Zusammenhang mit dem
Familiennachzug das in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte Grundrecht verletzt
wird,
dass der Beschwerdeführer zudem aus dem Recht auf Achtung des
Familienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Erteilung einer
Einreise und Anwesenheitsbewilligung für die Ehefrau und die vier
gemeinsamen Kinder ableiten kann, da entgegen seinen Vorbringen die
vorläufige Aufnahme kein gefestigtes Anwesenheitsrecht darstellt (vgl.
BGE 126 II 335 E. 2, mit weiteren Hinweisen),
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dass somit auch der Argumentation des Beschwerdeführers in
Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV die Substanz entzogen
wird,
dass das BFM deshalb das Gesuch um Familiennachzug zu Recht
abgelehnt und die Einreise der Ehefrau und der vier gemeinsamen Kinder
in die Schweiz nicht bewilligt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass den im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Begehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr.
600.–grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass es sich im vorliegenden Fall jedoch rechtfertigt, in Anwendung von
Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Viktoria Szczepinski
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