Abtei lung IV
D-95/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
und dessen Ehefrau B._______, geboren (...),
Somalia,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2008
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-95/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - somalische Staatsangehörige aus
C._______ - am 8. September 2008 in die Schweiz einreisten, wo sie
am selben Tag um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum D._______
vom 19. September 2008 sowie der direkten Anhörung vom 29. De-
zember 2008 angaben, ihr Heimatland am 4. August 2008 verlassen
zu haben, per Fahrzeug nach (Land 1) und E._______ (Land 2)
gelangt, dort mit dem Flugzeug nach F._______ (Land 3) und via
Schiff nach (Land 4) weitergereist und anschliessend per Zug und
Auto über (Land 5) in die Schweiz gekommen zu sein,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, er sei von Angehörigen beider kriegs-
führenden Parteien, das heisst der Übergangsregierung sowie radikal
islamischen Widerstandskämpfern, bedroht worden,
dass ihn die Widerstandskämpfer zunächst im April/Mai 2008 telefo-
nisch belästigt hätten und schliesslich im Juni 2008 dreimal persönlich
bei ihm zuhause erschienen seien, um ihn für ihre Streitkräfte zu ge-
winnen bzw. zwangsweise einzuziehen,
dass im Juli 2008 in der Nähe seines Elternhauses eine Mine explo-
diert sei, wobei ein Regierungsfahrzeug beschädigt worden sei,
dass er in der Folge zusammen mit weiteren in der Nähe des Tatort
wohnhaften Personen von Angehörigen der Übergangsregierung ver-
hört und einen Tag später wieder freigelassen worden sei,
dass die radikal islamischen Kämpfer bereits im Mai 2008 einen seiner
Brüder verschleppt hätten,
dass er seine Heimat schliesslich aufgrund der geschilderten Vor-
kommnisse zusammen mit seiner Ehefrau verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin selbst keine persönlichen Schwierigkei-
ten geltend machte, sondern festhielt, sie habe ihrem Ehemanne nach-
folgen wollen,
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dass die italienischen Behörden bereits am 14. November 2008 einer
Rückübernahme der Beschwerdeführenden zustimmten, nachdem ent-
sprechende Abklärungen ergeben hatten, dass letztere dort bereits
unter anderen Personalien registriert waren,
dass diese Rückübernahmezusicherung von den italienischen Behör-
den am 11. Dezember 2008 um 30 Tage verlängert wurde,
dass den Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Direktanhörung vom
29. Dezember 2008 das rechtliche Gehör zu den Resultaten der Abklä-
rungen und zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien ge-
währt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Dezember 2008 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführenden hätten sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Ita-
lien aufgehalten, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat be-
zeichnet und Italien habe einer Rückübernahme zugestimmt,
dass keine Personen, zu denen die Beschwerdeführenden im Sinne ei-
ner Kernfamilie eine enge Beziehung hätten, oder andere nahe Ange-
hörige, zu welchen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, in der
Schweiz lebten,
dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden gemäss
Art. 3 AsylG zudem nicht offensichtlich zutage trete, da die Abklä-
rungsergebnisse darauf schliessen liessen, dass sie sich bereits seit
längerer Zeit in Europa aufgehalten und damit die geltend gemachten
Vorfälle gar nicht erlebt hätten,
dass im Übrigen die geltend gemachten Fluchtgründe auch zufolge ih-
rer Unsubstanziiertheit und Widersprüchen nicht geglaubt werden
könnten,
dass die von den Beschwerdeführenden angeblich im Rahmen von
Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile selbst
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bei Annahme der Glaubhaftigkeit ihrer Ausreisegründe keine Verfol-
gung im Sinne des Asylgesetzes darzustellen vermöchten,
dass auch keine Hinweise darauf bestehen würden, dass Italien kei-
nen effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG biete,
dass den Ausführungen der Beschwerdeführenden im Rahmen des
rechtlichen Gehörs vom 29. Dezember 2008 nichts zu entnehmen sei,
das konkret gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen würde,
dass auf die Asylgesuche somit nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 7. Januar
2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei
beantragten, der Entscheid des BFM vom 30. Dezember 2008 sei auf-
zuheben; die Sache sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutre-
ten; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfü-
gung vom 15. Januar 2009 mitteilte, die Beschwerdeführenden dürften
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Beurteilung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf ei-
nen späteren Zeitpunkt verwies und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtete,
dass - so der Instruktionsrichter - die Verfahrensakten der Vorinstanz
(N-Dossier) dem Bundesverwaltungsgericht aus von diesem nicht zu
verantwortenden Gründen erst am 14. Januar 2009 zugegangen seien,
dass indes zu diesem Zeitpunkt die von den zuständigen italienischen
Behörden am 11. Dezember 2008 um einen Monat verlängerte Rück-
übernahmezusicherung abgelaufen gewesen sei,
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dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden ferner auffor-
derte, bis zum 22. Januar 2009 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung nachzureichen, welche in der Folge fristgerecht zugestellt wurde,
dass er gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum
26. Januar 2009 einlud,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2009 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte und seiner Vernehmlassung eine
weitere einmonatige Verlängerung der Rückübernahmezusicherung
durch die zuständigen italienischen Behörden vom 22. Januar 2009
beifügte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage be-
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schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretenstat-
bestand als unrechtmässig erachtet - deshalb einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs ma-
teriell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeich-
nen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses
Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asyl-
suchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
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dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind,
dass nämlich der vorangegangene Aufenthalt der Beschwerdeführen-
den in Italien aktenkundig und im Ergebnis unbestritten ist, da die Be-
schwerdeführenden in ihrer Rechtsmittelschrift nicht ihren früheren
Aufenthalt in Italien als solchen in Abrede gestellt haben, sondern sich
auf den formellen Standpunkt stellen, ihre Rückführung nach Italien sei
aktuell nicht mehr möglich, da die vom 14. November 2008 datierende
und lediglich 30 Tage gültige Rückübernahmezusicherung der italieni-
schen Behörden zwischenzeitlich abgelaufen sei,
dass vorab festzuhalten ist, dass die Rückerübernahmezusicherung
seitens der italienischen Behörden bereits am 11. Dezember 2008 ein
erstes Mal um 30 Tage verlängert wurde, weshalb jene sowohl zum
Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung (30. Dezember
2008) als auch bezüglich des massgebenden Poststempels auf dem
Rekurscouvert (7. Januar 2009) immer noch lief, womit die Argumenta-
tion in der Rechtsmittelschrift nicht verfängt,
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen in ihrer Beschwerdeschrift
keine Einwände gegen eine Rückkehr nach Italien vorgetragen haben,
dass die Beschwerdeführenden zudem nie behauptet haben, sie hät-
ten zur Schweiz enge Beziehungen oder hier nahe Angehörige,
dass Italien - zusammen mit allen anderen EU- und EFTA-Staaten -
am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeich-
net wurde,
dass die Beschwerdeführenden in den sicheren Drittstaat Italien zu-
rückkehren können, da dessen Behörden - wie vom BFM auf Vernehm-
lassungsstufe zutreffend festgehalten - mit Erklärung vom 22. Januar
2009 die Rückübernahmezusicherung gegenüber der Schweiz um ei-
nen Monat verlängert haben,
dass die Beschwerdeführenden die Vermutung der Beachtung des
Rückschiebungsschutzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den
Drittstaat Italien nicht bestreiten und auch keine anderen Indizien für
die Vermutungswiderlegung ersichtlich sind,
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dass unerheblich ist, ob die Beschwerdeführenden persönliche An-
knüpfungspunkte zu Italien haben (Botschaft des Bundesrates zur Än-
derung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884;
vgl. demgegenüber zur alten Rechtslage der vorsorglichen Wegwei-
sung in einen Drittstaat EMARK 1994 Nr. 12 und EMARK 1997 Nr. 16),
dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im
Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist
(a.a.O., S. 6884),
dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von
Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1
der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungs-
sicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfol-
gung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in
den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus
den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der
Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden vorinstanzli-
chen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde nichts enthalten ist, das zu einer anderen Be-
trachtungsweise führen könnte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
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Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Italien zur
Diskussion steht, nicht aber ein solcher in das Heimatland der Be-
schwerdeführenden,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insbes.
auch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) zulässig ist,
da die Beschwerdeführenden in Italien offensichtlich nicht an Leib, Le-
ben oder Freiheit gefährdet sind oder eine menschenrechtswidrige Be-
handlung zu befürchten haben und sie dort zudem - wie bereits oben
erkannt - Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
finden, sofern darum ersucht wird,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige
Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges der Be-
schwerdeführenden nach Italien sprechen,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ita-
lien schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse
ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die
Rückübernahme (bzw. deren Verlängerung) zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom BFM angeordnete Vollzug der Weg-
weisung als rechtmässig zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der mittlerweile nachgewiesenen
Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerde gemäss vor-
stehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierte, welcher Um-
stand die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Gesetz
ausschliesst,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungs-
schein; Vernehmlassung des BFM vom 26. Januar 2009 und Rück-
übernahmezusicherung der italienischen Behörden vom 22. Januar
2009 in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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