Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-952/2011/wif
Urteil vom 14. Februar 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren […], Israel und USA,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Israel gemäss eigenen Angaben am 1.
Oktober 2010 auf dem Luftweg verliess und nach Genf gelangte,
dass er von dort aus via X._______ in die Y:_______ weiterreiste,
dass er in der Folge in die Schweiz zurückkehrte und am 27. Dezember
2010 ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 4. Januar 2011 summarisch befragt wurde,
dass das BFM am 17. Januar 2011 eine Anhörung durchführte,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, in […] geboren und
aufgewachsen zu sein,
dass er von 1974 an in Israel gelebt habe und dort vom Geheimdienst zur
Mitarbeit aufgefordert worden sei,
dass er sich geweigert habe, für den MOSSAD tätig zu werden,
dass er von 1978 bis 1982 mehrheitlich in […] gewohnt habe,
dass er von dort aus Angehörige in Israel besucht habe und bei einem
solchen Besuch erneut vom MOSSAD kontaktiert worden sei,
dass man ihn offenbar der Spionage für Russland verdächtigt habe,
dass er im Jahre 1982 in die USA emigriert sei,
dass er zahlreiche Erfindungen habe patentieren lassen und unter
permanenter Überwachung gestanden sei,
dass im Jahre 2002 in […] gegen ihn ein Gerichtsverfahren eingeleitet
worden sei,
dass er später freigekommen sei,
dass er wegen angeblicher Verwirrtheit in den USA zweimal psychiatrisch
hospitalisiert worden sei,
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dass er sich ungefähr im Mai 2010 nach Israel begeben habe, um eine
Erfindung zu lizenzieren,
dass er in diesem Zusammenhang mit einer […] Firma Kontakt
aufgenommen habe,
dass seine Bemühungen indes (mittels einer vom israelischen
Geheimdienst angeheuerten […] Drittperson) hintertrieben worden seien,
dass er sich daraufhin bei der Polizei und der […] Botschaft beschwert
habe,
dass die […] Firma jedoch nicht mehr an seiner Erfindung interessiert
gewesen sei,
dass er sowohl in den USA wie auch in Israel immer wieder Opfer von
Belästigungen geworden sei,
dass er sich beispielsweise durch Personen, welche ihm auf der Strasse
physisch ungebührlich nahe gekommen sei, bedrängt gefühlt habe,
dass er gesundheitliche Probleme (Thrombosen; hohen Blutdruck;
Diabetes) bekommen habe, weshalb es ihm in den USA zweimal sehr
schlecht gegangen sei,
dass Israel und die USA seine neue Erfindung sabotierten und er um sein
Leben fürchte,
dass er sich aus den genannten Gründen zur Ausreise entschlossen
habe,
dass er die israelische und die amerikanische Staatsbürgerschaft besitze,
dass für die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel
auf die Akten zu verweisen ist (vgl. insb. vorinstanzliche Akte A 4/1),
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 20. Januar 2011 –
gleichentags eröffnet – abwies und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
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dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, aufgrund
realitätsferner Schilderungen könne nicht davon ausgegangen werden,
der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausreise aus den USA oder
Israel asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen,
dass die geltend gemachte Anwerbung seitens des israelischen
Geheimdienstes in den 70er-Jahren, der Gerichtsprozess in den USA im
Jahre 2002 und die Einweisungen in die Psychiatrie in den Jahren 2003
und 2007 zu weit zurücklägen, um als in sachlicher und zeitlicher Hinsicht
kausal für die Ausreise gewertet zu werden,
dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die USA wie auch nach Israel
zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Eingabe vom
8. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, die Feststellung der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme, die
unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht
(Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), eventualiter die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die vorsorgliche
Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit
denjenigen seines Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und schliesslich den
Erlass einer an ihn gerichteten separaten Verfügung im Falle eines
bereits erfolgten Datentransfers beantragte,
dass er geltend machte, in den USA unter prekären Lebensumständen
gelitten zu haben,
dass die israelische und die amerikanische Regierung seine neueste
Erfindung sabotiert hätten und ihn wegen des Stellens eines Asylgesuchs
verfolgen würden,
dass er bei der Anhörung nicht hinreichend Gelegenheit gehabt habe,
seine Asylgründe zu Protokoll zu geben,
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dass er für die Vorfälle in den USA die Nachreichung von Beweismitteln
in Aussicht stellte,
dass auf weitere vorinstanzliche Argumente und Details der
Rekursbegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111
Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
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dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführer folglich gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt
ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag,
die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass die Anträge hinsichtlich Datentransfer aufgrund des Entscheids in
der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Erstbefragung
Gelegenheit geboten wurde, seine Vorbringen relativ ausführlich zu
schildern,
dass er bei der Anhörung erneut Zeit für umfassende Darlegungen hatte
und die Unterbrechungen durch die Befragungsperson als sachgerecht
erscheinen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid entgegen den
sinngemässen Beschwerdevorbringen nicht unter Verletzung von
Bestimmungen des rechtlichen Gehörs zustande kam,
dass die geltend gemachte Anwerbung durch den israelischen
Geheimdienst und die Vorfälle in Amerika bis zum Jahre 2007
(Gerichtsverfahren; Einweisung in die Psychiatrie) unbesehen der Frage
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der Glaubhaftigkeit im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen nicht als
kausal für seine Ausreise aus Israel vom 1. Oktober 2010 angesehen
werden können,
dass demzufolge die in Aussicht gestellten Unterlagen aus den USA nicht
abzuwarten sind,
dass seine Schilderungen der angeblichen Vorgehensweisen des
amerikanischen und israelischen Geheimdienstes betreffend seine
angebliche Überwachung konstruiert beziehungsweise sehr realitätsfern
anmuten,
dass er sich in der Beschwerde im Wesentlichen darauf beschränkt, die
angeblichen Belästigungen aus seiner Sicht erneut darzulegen,
dass demnach nicht geglaubt werden kann, er sei aus den vorgebrachten
Gründen in den Fokus der genannten Behörden geraten und werde durch
diese aktuell drangsaliert,
dass ein allfällig fehlgeschlagener Versuch des Beschwerdeführers, eine
Erfindung zu lizenzieren respektive am Markt zu positionieren, vorliegend
offensichtlich keine Benachteiligung im Sinne des Asylgesetzes
ausmachen würde,
dass das eingereichte Beweismittel (…) mithin nicht geeignet ist,
relevante Nachteile zu belegen,
dass der Beschwerdeführer überdies darlegte, bei der erstmaligen
Einreise in die Schweiz vom 1. Oktober 2010 kein Asylgesuch gestellt zu
haben, da er nach Y._______ habe weiterreisen wollen, um dort als
Sprachlehrer tätig zu werden (A 9/10 Antwort 9),
dass auch diese Aussage gegen eine konkret drohende Verfolgung in
Israel oder den USA spricht,
dass der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente, welche eine andere
Sichtweise rechtfertigen würden, entnommen werden können,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es dem Beschwerdeführer offen steht, in die USA oder nach Israel
zurückzukehren,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Israel noch in den USA noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer eine allenfalls erforderliche medizinische
Behandlungen wegen der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
sowohl in den USA wie auch in Israel in Anspruch nehmen könnte,
dass er ferner angab, in Israel eine Sozialwohnung gehabt zu haben und
über eine amerikanische Rente zu verfügen (A 9/10 Antworten 26 f.)
dass demnach nicht davon auszugehen ist, der gut ausgebildete
Beschwerdeführer gerate vor Ort in eine existenzgefährdende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzulehnen und die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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