B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-953/2015
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2014 / N (…).
D-953/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 3. März 2011 an die
Schweizer Botschaft in B._______ (Eingangsstempel: 19. April 2011) unter
Beilage von (…) sinngemäss um Asyl nach.
B.
B.a Mit durch Vermittlung der Schweizer Botschaft zuzustellender Zwi-
schenverfügung vom 25. Juli 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-6148/2006 vom 27. November 2007 mit, die Bot-
schaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des be-
grenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im
sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage,
eine persönliche Befragung durchzuführen. In diesem Zusammenhang er-
suchte die Botschaft den Beschwerdeführer – unter Hinweis auf seine Mit-
wirkungspflicht – zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachver-
halts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend persönliche Angaben,
Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt
im C._______ innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung, wobei für
den Fall schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie bei Nicht- o-
der mangelhafter Beantwortung der Fragen ein Nichteintreten auf das Asyl-
gesuch und für den Unterlassungsfall ein Entscheid aufgrund der Akten-
lage beziehungsweise die Abschreibung des Asylgesuchs als gegen-
standslos in Aussicht gestellt wurde.
B.b Mit E-Mail vom 12. November 2013 forderte die Schweizer Botschaft
den Beschwerdeführer zur Abholung von sein Asylverfahren betreffenden
Dokumenten auf.
B.c Mit E-Mail vom 23. November 2013 teilte der Beschwerdeführer der
Botschaft mit, dass er sich zwischenzeitlich in Israel aufhalte, und ersuchte
um Weiterleitung der Dokumente an die dortige Schweizer Botschaft.
B.d Mit Schreiben vom 26. November 2013 leitete die Schweizer Botschaft
in B._______ die Akten an diejenige in Tel Aviv weiter.
B.e Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 – zugestellt am 12. Dezember
2013 – lud die Schweizer Botschaft in Tel Aviv den Beschwerdeführer per
4. Februar 2014 zu einer Befragung ein.
D-953/2015
Seite 3
B.f Am 4. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer durch (…) Mitarbei-
ter der Schweizer Botschaft zu seinen Asylvorbringen befragt. Gleichzeitig
reichte er diverse Unterlagen (…) ein.
B.g Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 leitete die Schweizer Botschaft die
Akten an das BFM weiter.
C.
Mit über die Schweizer Botschaft in Tel Aviv versandter Verfügung vom
29. Dezember 2014 – eröffnet am 12. Januar 2015 – verweigerte das Bun-
desamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte des-
sen Asylgesuch aus dem Ausland ab.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, gestützt auf
die Aktenlage sei nicht auszuschliessen, dass er zum Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus Eritrea – aufgrund seiner Flucht aus dem Nationaldienst – ernst-
zunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt
habe, auch wenn gewisse Zweifel an seiner Darstellung der Ursache der
Flucht angebracht seien. Gemäss Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer
D-1938/2014 vom 6. Juni 2014 E. 7.5) vermöchten die prekären Lebens-
umstände betreffend Unterkunft und Arbeit in Israel für sich allein besehen
die Unzumutbarkeit der Schutzinanspruchnahme vor Ort nicht zu begrün-
den. Aus dem Sachverhalt ergebe sich, dass er in Israel keiner Bedrohung
ausgesetzt sei. Er habe nie eine Internierungsanweisung für das Flücht-
lingszentrum Holot erhalten und sei von den israelischen Behörden denn
auch nicht als "Eindringling" gemäss den Ergänzungen zum "Prevention of
Infiltration"-Gesetz vom 10. Januar 2012 erfasst. Er wohne in Tel Aviv mit
(…) und verfüge über eine temporäre Aufenthaltsbewilligung, welche ihm
bereits mehrmals erneuert worden sei und bei Ablauf der Gültigkeit erneut
verlängert werden könne. Er gehe einer Arbeit nach, auch wenn es nicht
eine Stelle sei, die sich nach seiner Ausbildung richte. Zudem besitze er in
Israel mit (…) eine Bezugsperson. Die Lage vor Ort in Israel könne für ihn
in vielerlei Hinsicht nicht immer einfach sein. Dennoch würden keine kon-
kreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib in
Israel für ihn nicht zumutbar oder möglich wäre, da er dort weder bedroht
noch verfolgt sei. Es sei ihm daher zuzumuten, im Drittstaat Israel zu ver-
bleiben. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er über einen Anknüp-
fungspunkt zur Schweiz verfügen würde. Eine Abwägung der Gesamtum-
stände führe nicht zur Annahme, es müsste gerade die Schweiz sein, die
den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Sodann sei festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer bereits seit über drei Jahren in Israel lebe und seine
D-953/2015
Seite 4
Schwester mit ihrer Familie ebenfalls dort wohne. Insgesamt sei keine be-
sondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen
Feststellungen umzustossen vermöchte. Zusammenfassend sei festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer in Israel über eine Aufenthaltsbewilligung
verfüge und effektiven Schutz vor Rückschiebung geniesse, weshalb sein
Einreise- beziehungsweise Asylgesuch im Rahmen des den Schweizer
Asylbehörden zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums abzu-
lehnen sei.
D.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 erhob der Beschwerdeführer über die
Schweizer Botschaft in Tel Aviv (Eingangsstempel: 10. Februar 2015), wel-
che die Eingabe mit Schreiben vom selben Tag samt den gleichzeitig ein-
gereichten Beilagen – (…) – weiterleitete, beim Bundesverwaltungsgericht
(Eingangsstempel: 16. Februar 2015) Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM. Darin ersuchte er sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewäh-
rung von Asyl. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-953/2015
Seite 5
1.3 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vor-
liegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vor-
liegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der
bisherigen Fassung gelten.
2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet werden
4.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; siehe hierzu auch das zur Publikation vor-
gesehene Urteil des BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015).
5.
5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7
und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohn-
sitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszurei-
sen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächti-
gen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten,
D-953/2015
Seite 6
dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren
das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Dem-
zufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die
aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Aus-
reise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl.
zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).
6.
6.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich
des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sah Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). War dies nicht
möglich, so wurde die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung bezie-
hungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als
entscheidreif erstellt erschien; der asylsuchenden Person war aber dies-
falls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu
einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äus-
sern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
6.2 Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetzge-
ber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den
am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage
der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestimmung. Art. 3
Abs. 3 AsylG ist in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das
BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September
2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Be-
D-953/2015
Seite 7
stimmung in jenen Fällen Anwendung, die – wie in casu – seit dem 29. Sep-
tember 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl.
BVGE 2013/20 E. 3.2).
7.
Das BFM hat die Eingabe vom 3. März 2011 zu Recht als Asylgesuch aus
dem Ausland entgegengenommen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer
seine Asylgründe schriftlich dargelegt. Zudem wurde er am 4. Februar 2014
durch die Schweizer Botschaft in Tel Aviv persönlich befragt. Anlässlich die-
ser Befragung hatte er insbesondere Gelegenheit, weitere Angaben zu sei-
nen persönlichen Lebensumständen und zur aktuellen Verfolgungssitua-
tion zu machen. Damit hat das BFM den verfahrensrechtlichen Anforderun-
gen Genüge getan.
8.
8.1 Das SEM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat
auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib nament-
lich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbe-
dürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
8.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
8.3 Der Beschwerdeführer macht eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG geltend. Er bringt vor, er habe sein Heimatland Eritrea im (…) in
Richtung C._______ verlassen, nachdem er aus dem Nationaldienst ge-
flüchtet sei. Wegen der schwierigen Lebensbedingungen C._______ habe
er sich zur Weiterreise nach Israel entschlossen, wo er am 12. Dezember
2011 angekommen sei. Dort sei er zunächst (…) in einem Lager interniert
D-953/2015
Seite 8
worden. In der Folge habe er Arbeit als (…) gefunden, könne jedoch mit
der ihm erteilten Bewilligung nicht auf seinem Gebiet als (…) arbeiten. Er
erhalte keine finanzielle Unterstützung und das neue, sehr strenge Einwan-
derungsgesetz in Israel würde die Lebensbedingungen zusätzlich er-
schweren. Insbesondere würde sein Visum jeweils nur für zwei Monate er-
neuert.
Das BFM legte dazu in der angefochtenen Verfügung dar, aufgrund der
Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem schriftlichen Gesuch vom
3. März 2011 sowie seinen Aussagen in der Befragung vom 4. Februar
2014 könne trotz gewisser Ungereimtheiten im Sachvortrag nicht ausge-
schlossen werden, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten (im Sinne
von Art. 3 AsylG) mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Bei der an-
schliessenden Prüfung des Asylausschlussgrundes von aArt. 52 Abs. 2
AsylG bejahte die Vorinstanz die Zumutbarkeit eines Verbleibs in Israel.
8.4 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in
Israel den Schutz eines Drittstaates geniesst und ihm zuzumuten ist, dort
zu verbleiben.
8.4.1 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1; vgl. im Weiteren zur Kogni-
tion beziehungsweise zu Art. 106 AsylG das bereits in E. 4 hiervor zitierte
Urteil D-103/2014).
8.4.2 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Verfahren in
einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne der Vermutung davon auszugehen,
sie habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder
D-953/2015
Seite 9
könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzu-
muten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu be-
mühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die
Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19
E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des
Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen,
ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden
hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs
und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die
Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zu-
mutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungs-
nähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere
Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein wesentliches
Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
8.4.3 Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist hinsichtlich des
Verwandtschaftsgrades nicht auf den eng gefassten Personenkreis des
Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG beschränkt. Auch verwandtschaftliche
Beziehungen zu Personen ausserhalb der Kernfamilie sind in die Abwä-
gung mit einzubeziehen. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass gegebe-
nenfalls auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Verwandtschaft zu
in der Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz an-
zunehmen sein könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 21. E. 4.b.aa S. 140, EMARK
1997 Nr. 15 E. 2g S. 132). Zu berücksichtigen sind zudem die Beziehungs-
nähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz bezie-
hungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache,
dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur
Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht aus-
schlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.). Hält sich die
asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz
beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Ge-
währ für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den
Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungs-
nähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005
Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Bezie-
hungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen
Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilli-
gung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib
im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
D-953/2015
Seite 10
8.4.4 Das BFM führte in seiner Verfügung zur Situation des Beschwerde-
führers in Israel insbesondere aus, vor dem Juni 2012 sei es für Flüchtlinge
von sogenannten Schutzgruppen, darunter Personen aus Eritrea, nicht
möglich gewesen, in Israel ein Asylgesuch zu stellen. Dies würde nun allen
Flüchtlingen offenstehen, auch wenn die Anerkennungsrate gering sein
möge. Das "Prevention of Infiltration"-Gesetz vom 10. Januar 2012 (sowie
die Ergänzungen durch die Knesset vom Dezember 2013) sei durch den
Entscheid des Obersten Gerichts des Staats Israel am 22. September 2014
in der vorliegenden Version als ungültig bezeichnet worden. Im erwähnten
Urteil sei unter anderem verfügt worden, dass das Flüchtlingszentrum Ho-
lot geschlossen werden soll. Am 8. Dezember 2014 habe die Knesset ein
Gesetz verabschiedet, wonach neu ankommende Migranten nur noch für
drei Monate in einer geschlossenen Anstalt untergebracht werden dürften.
Anschliessend würden sie in die neu offene Einrichtung in Holot überwie-
sen, wo sie sich einmal täglich zur Anwesenheitskontrolle melden müssten.
Zudem habe Israel die FK unterzeichnet und sei somit gehalten, das Non-
Refoulement-Prinzip einzuhalten. Schliesslich vermöchten gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts die prekären Lebensumstände
betreffend Unterkunft und Arbeit für sich allein besehen die Unzumutbarkeit
der Schutzinanspruchnahme vor Ort nicht zu begründen.
8.4.5 Der Beschwerdeführer macht zwar nicht geltend, er fürchte sich vor
einer Ausschaffung nach Eritrea. Jedoch gibt er an, sich vor Verfolgung zu
fürchten. Zwar habe er bisher keine Internierungsanweisung erhalten, zu-
mal aktuell nur Eritreer in das Internierungslager von Holot beordert worden
seien, welche vor dem Mai 2009 nach Israel eingereist seien. Die israeli-
schen Behörden seien jedoch befugt, die entsprechenden Weisungen je-
derzeit ohne Vorankündigung zu ändern. Zudem seien mit der fünften Än-
derung des "Prevention of Infiltration"-Gesetzes die Bestimmungen für die
aktuell zweimonatliche Erneuerung des Visums ("Conditional Release")
verschärft worden. Deshalb laufe er Gefahr, die Erneuerung seines Visums
zu verpassen und auch aus diesem Grund eine Internierungsanweisung
gewärtigen zu müssen.
8.4.6 Was die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Israel an-
belangt, lässt sich Folgendes festhalten: Bis 2005 gab es jährlich nur eine
sehr geringe Anzahl Asylgesuche. Seither sind die Zahlen aber markant
gestiegen. Im Jahr 2011 sollen knapp 17'000 Personen via Ägypten nach
Israel gelangt sein, davon 96% eritreische und sudanesische Staatsange-
hörige. Das Land kennt erst seit 2009 ein nationales Asylverfahren; zuvor
war das UNHCR für die Gesuche zuständig. Seit der Gründung Israels im
D-953/2015
Seite 11
Jahr 1948 haben 200 Personen einen Flüchtlingsstatus erhalten; seit 2005
wurden 30 Personen als Flüchtlinge anerkannt (vgl. SFH-Länderanalyse
Eritrea: Situation eritreischer Flüchtlinge in Israel, vom 13. August 2012 S.
1 f.). Neuankömmlinge werden in Immigrationshaft genommen. Die Zahl
der Haftplätze wird kontinuierlich erhöht (a.a.O. S. 2). Gemäss UNHCR –
verwiesen wird dabei allerdings nicht auf eine UNHCR-Publikation, son-
dern auf den Bericht von Human Rights Watch (HRW): Israel: Amend 'Anti-
Infiltration-Law', vom 10. Juni 2012, welcher diese Auskunft dem UNHCR
ohne Quellenangabe zuschreibt – wurden im Jahr 2011 4603 Asylgesuche
geprüft und davon 3692 Gesuche abgelehnt; anderen Quellen zufolge wur-
den von 990 Gesuchen acht positiv entschieden (a.a.O. S. 3). In den Jah-
ren 2009 und 2010 war ebenfalls eine sehr geringe Gutheissungsquote zu
verzeichnen. Ohnehin hat aber der grösste Teil der Asylsuchenden keinen
Zugang zur Asylprüfung. Personen aus Eritrea und dem Sudan erhalten
zwar Schutz entsprechend dem Non-Refoulement-Gebot. Die damit ver-
bundene Ausstellung einer "Conditional Release" ohne Arbeitserlaubnis ist
jeweils für drei Monate gültig; die Verlängerung ist oftmals mit langen War-
tezeiten und Schikanen der israelischen Behörden verbunden (vgl. a.a.O.
S. 3 f.).
Am 10. Januar 2012 verabschiedete das israelische Parlament Ergänzun-
gen zum "Prevention of Infiltration"-Gesetz. In diesem Gesetz werden nun-
mehr alle Ausländer, die illegal einreisen, als "Eindringlinge" bezeichnet.
Das Gesetz erlaubt den israelischen Behörden, Asylsuchende und deren
Kinder bis zu drei Jahren zu inhaftieren. Die Inhaftierten haben keinen Zu-
gang zu einer Rechtsvertretung. Der Inhaftierungsentscheid wird erstmals
nach 14 Tagen und in der Folge alle 60 Tage überprüft. Auch ein Asylsu-
chender kann wegen "Infiltration" strafrechtlich verfolgt und zu einer mehr-
jährigen Gefängnisstrafe verurteilt werden (a.a.O. S. 6 f.).
Gemäss Aussagen der israelischen Regierungsspitze kommen Deportati-
onen von eritreischen Asylsuchenden zwar aktuell nicht in Betracht. Für
deren Unterbringung sollen indes die Kapazitäten im Saharonim-Gefäng-
nis von Negev vergrössert werden. Überdies äusserte sich ein anderes Re-
gierungsmitglied in einem Radiointerview zur Situation der Eritreer; dabei
legte es dar, es gehe davon aus, dass deren Deportation in Zukunft möglich
sein werde. Es bekräftigte seine Hoffnung, dass Eritreer, die ein Conditio-
nal-Release-Dokument hätten, bald aus Tel Aviv und anderen Städten ent-
fernt und im Haftzentrum von Negev untergebracht werden könnten. Ge-
nerell haben Hetzkampagnen von Knesset-Abgeordneten und hochrangi-
gen Beamten gegen Afrikaner und Afrikanerinnen erheblich zugenommen.
D-953/2015
Seite 12
In der Folge kam es zu schwerwiegenden Übergriffen (a.a.O. S. 8 ff.; vgl.
auch HRW, a.a.O.). Einer neusten Quelle zufolge hat sich die Situation für
eritreische Asylsuchende in Israel offenbar noch verschärft. Wiederholt sol-
len Asylsuchende inhaftiert und unter Drohungen zur Ausreise genötigt
worden sein. Auch Personen, welche schon während Jahren dort lebten,
sollen in Haft genommen worden sein (vgl. HRW, Israel: Detained Asylum
Seekers Pressured to Leave, vom 13. März 2013, und Israel: New Pres-
sure on Asylum Seekers to Leave, vom 23. Juli 2013).
8.4.7 Mit dem SEM – und dem Beschwerdeführer selbst – ist davon aus-
zugehen, dass dieser nicht konkret von einer Ausschaffung nach Eritrea
bedroht ist, da er gemäss den eingereichten Beweismitteln im Besitz einer
"Conditional Release" ist, deren Gültigkeitsdauer verlängerbar ist. Insoweit
muss er zumindest vorläufig nicht mit einer Rückschaffung ins Heimatland
rechnen. Die nicht zufriedenstellende Lebenssituation in Bezug auf Arbeits-
und Ausbildungsmöglichkeiten vermag für sich allein besehen die Unzu-
mutbarkeit der Schutzinanspruchnahme vor Ort nicht zu begründen. Hin-
gegen besteht gemäss verfügbaren Quellen die reale Gefahr, dass er in
Haft genommen, in einem Haftzentrum für längere Zeit festgehalten und
zur Ausreise genötigt wird (vgl. HRW vom 13. März 2013 und 23. Juli 2013,
wo von der beabsichtigten Inhaftierung von Tausenden von Eritreern die
Rede ist). Demzufolge ist es ihm objektiv kaum zumutbar, weiterhin in Is-
rael zu verbleiben (vgl. zum Ganzen auch
EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.3). Die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Israel müssen jedenfalls als marginal bezeich-
net werden.
8.4.8 Weiter ist zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände gebo-
ten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die dem Beschwerdeführer
den notwendigen Schutz zukommen lassen soll. Bei dieser Abwägung bil-
det die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person bezie-
hungsweise Personen zur Schweiz ein zentrales, wenn auch – wie vorne
in E. 8.4.1–86.4.3 ausgeführt – nicht das einzige Kriterium (vgl. EMARK
2004 Nr. 21 E. 4.b.aa). Anlässlich der Befragung vom 4. Februar 2014 gab
er zwar an, dass sich (…) seit (…) in D._______ aufhalte, sein Asylgesuch
aber in keinerlei Zusammenhang damit stehe. Wie vorgängig angeführt,
kann jedoch für eine Ablehnung eines Asylgesuchs nicht alleine die feh-
lende Beziehungsnähe zur Schweiz ausschlaggebend sein. So ist die Ein-
reise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine
hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Ab-
schiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn
D-953/2015
Seite 13
eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). In casu liegen sodann durchaus hin-
reichende Hinweise auf eine relevante Gefährdungslage vor, welche eine
genügende Grundlage bilden, um seinen Verbleib in Israel als unzumutbar
zu qualifizieren. Das BFM hat die Ausschlussklausel nach aArt. 52 Abs. 2
AsylG demnach zu Unrecht angewendet.
8.5 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist nicht
anwaltlich vertreten und hat auch nicht dargetan – noch ist aus den Akten
ersichtlich –, dass und inwiefern ihm verhältnismässig hohe Kosten ent-
standen sind. Aus diesem Grund ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-953/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2014 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Tel Aviv.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: