B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-954/2014
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Guinea-Bissau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid / Nichteintreten);
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das vom Beschwerdeführer am 23. Januar 2012 gestellte
Asylgesuch mit Verfügung vom 21. September 2012 – eröffnet am
24. September 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Verfügung vom 21. September 2012 unangefochten in Rechts-
kraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit an das (…) adressiertem, von diesem zu-
ständigkeitshalber dem BFM überwiesenem Schreiben vom 30. Januar
2014 (Eingang beim […]: 31. Januar 2014) ein Gesuch um Wiedererwä-
gung der BFM-Verfügung vom 21. September 2013 (recte: 21. September
2012) einreichte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, es sei ihm im Asyl-
verfahren das rechtliche Gehör "nicht rechtsgenügend gewährt" worden,
er habe seine Vorbringen aus sprachlichen Gründen nicht "klar und kon-
zis" darlegen können, es seien keine Protokolle geführt und der Sachver-
halt sei nicht vollständig abgeklärt worden, er habe keine Akteneinsicht
erhalten und es sei ihm weder der negative Asylentscheid noch eine
Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt worden,
dass er im Weiteren geltend machte, angesichts der aktuellen, instabilen
Lage in Guinea-Bissau nicht dorthin zurückkehren zu können,
dass das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Januar 2014
mit Verfügung vom 20. Februar 2014 – eröffnet am 21. Februar 2014 –
nicht eintrat und seine Verfügung vom 21. September 2012 als rechtskräf-
tig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600.– erhob und fest-
stellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung
zu,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, bei den Vor-
bringen handle es sich um Gründe, welche mit einer ordentlichen Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht hätten geltend gemacht
werden können, wobei die Gesuchsgründe im Übrigen auch völlig haltlos
seien,
dass schliesslich ein Begehren um Wiedererwägung – analog zu Art. 67
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
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SR 172.021) – innert 90 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungs-
grundes zu stellen sei, welche Frist der Beschwerdeführer jedoch mit sei-
ner Eingabe vom 30. Januar 2014 nicht eingehalten habe,
dass der Beschwerdeführer gegen die BFM-Verfügung vom 20. Februar
2014 beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 24. Februar 2014
Beschwerde einreichte und dabei darum ersuchte, die BFM-Verfügung
vom 20. Februar 2014 sei "vollumfänglich aufzuheben" und auf das Wie-
dererwägungsgesuch – "unter Ansetzung eines Befragungstermins" –
einzutreten,
dass im Weiteren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Erlass der mit Verfügung vom
20. Februar 2014 erhobenen Gebühr von Fr. 600.– beantragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Februar 2014 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht vorliegt – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Be-
schwerden gegen das Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuche be-
ziehungsweise gegen die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen aus
dem Umstand ergibt, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsent-
scheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentli-
chen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia
146 f.; VPB 1985 Nr. 24; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Aufl., Bern 1983, S. 220; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentli-
chen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der
Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Verfügung aus
den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen überprüft,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä-
gung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hin-
weisen),
dass demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen bezie-
hungsweise anrufbaren Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verän-
dert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträg-
lich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist,
dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
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wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist, wobei ein solchermassen qualifiziertes Wieder-
erwägungsgesuch grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfah-
rens zu behandeln ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 mit
weiteren Hinweisen),
dass eine Wiedererwägung hingegen nicht in Betracht fallen kann, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt wer-
den, die bereits in einem ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht
werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass ein Wiedererwägungsgesuch nach Lehre und Rechtsprechung zwar
keiner bestimmten Frist unterliegt, sich eine zeitliche Schranke aber aus
dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt (vgl. dazu EMARK 2000
Nr. 5),
dass – soweit die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu
betrachten ist – die Begehren in Anwendung der Regeln des Revisions-
verfahrens innert 90 Tagen ab Entdeckung des Grundes einzureichen
sind (Art. 67 Abs. 1 VwVG),
dass mit den Vorbringen in der Eingabe vom 30. Januar 2014 (es sei dem
Beschwerdeführer im Asylverfahren das rechtliche Gehör "nicht rechtsge-
nügend gewährt" worden, er habe seine Vorbringen aus sprachlichen
Gründen nicht "klar und konzis" darlegen können, es seien keine Proto-
kolle geführt worden, der Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt wor-
den, er habe keine Akteneinsicht erhalten und es sei ihm weder der nega-
tive Asylentscheid noch eine Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt wor-
den) weder neue noch revisionsrechtlich erhebliche Tatsachen dargetan
worden sind, sondern es sich vielmehr um Gründe handelt, welche mit
einer ordentlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hätten
geltend gemacht werden können und müssen,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch der Feststel-
lung des BFM, die im Wiedererwägungsgesuch enthaltenen Vorbringen
seien völlig haltlos, anschliesst, wobei im Einzelnen auf die diesbezügli-
chen zutreffenden Ausführungen auf S. 2 der Verfügung vom 20. Februar
2014 verwiesen werden kann,
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dass daran weder die – ebenfalls völlig haltlose – Behauptung des Be-
schwerdeführers, keinen richtigen Entscheid mit einer "effektiven
Rechtsmittelbelehrung", sondern lediglich "ein schriftliches Dokument in
einer fremden Sprache" erhalten zu haben, noch die Bemerkung, die La-
ge in Guinea-Bissau habe sich laufend verschärft, so dass nicht von ei-
nem "fixen Stichtag" gesprochen werden könne, an dem der Wiederer-
wägungsgrund entdeckt worden sei (vgl. Beschwerde S. 3), etwas zu än-
dern vermögen,
dass weder im Wiedererwägungsgesuch vom 30. Januar 2014 noch in
der Beschwerdeschrift ein überzeugender Grund, weshalb der Be-
schwerdeführer mit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuches
mehr als 16 Monate zugewartet hat, genannt wird,
dass vielmehr zu vermuten ist, die ihm nunmehr konkret drohende Aus-
schaffung in den Heimatstaat (aufgrund des von der Botschaft Guinea-
Bissaus ausgestellten "Laissez-Passer" hat der Rückflug bis spätestens
Ende März 2014 zu erfolgen) habe den Beschwerdeführer zur Einrei-
chung des Wiedererwägungsgesuches veranlasst,
dass das BFM unter diesen Umständen zu Recht auf die als Wiederer-
wägungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 30. Januar 2014 nicht einge-
treten ist,
dass die am 24. Februar 2014 eingereichte Beschwerde gegen den
Nichteintretensentscheid des BFM nach dem Gesagten abzuweisen ist,
wodurch das weitere Begehren um "Ansetzung eines Befragungstermins"
gegenstandslos wird,
dass das BFM nach bisherigem Recht gestützt auf Art. 17b Abs. 1 AsylG
eine Gebühr erhob, wenn es das Gesuch einer Person, die nach rechts-
kräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens ein Wieder-
erwägungsgesuch gestellt hatte, ablehnte oder darauf nicht eintrat,
dass gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 bei Wiedererwägungs- und Mehr-
fachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung (mithin
am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fas-
sung vom 1. Januar 2008 gilt,
dass vorliegend das Wiedererwägungsgesuch am 30. Januar 2014 (Ein-
gang beim (…): 31. Januar 2014) gestellt wurde, weshalb das BFM zu
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Recht in Anwendung von Art. 17b Abs. 1 AsylG eine Gebühr in der Höhe
von Fr. 600.– erhob,
dass das BFM nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs eine be-
dürftige Person, deren Begehren nicht von vornherein aussichtslos er-
scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten be-
freit (Art. 17b Abs. 2 AsylG),
dass es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen hatte, mit seinem Wie-
dererwägungsgesuch auch ein Gesuch um Verzicht auf die Erhebung ei-
ner Gebühr beziehungsweise von Verfahrenskosten zu stellen,
dass angesichts der Aktenlage ein derartiges Gesuch aber auch keine
Aussicht auf Erfolg gehabt hätte,
dass das weitere Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwer-
debegehren – ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers (vgl. Ausführungen auf S. 1 f. der Beschwerde ) – als aussichtslos
zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von
Fr. 1200.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: