Abtei lung IV
D-955/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Kosovo,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-955/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige Kosovos serbischer
Ethnie, verliessen eigenen Angaben zufolge Kosovo am 22. August
2007 (...) und gelangten (...) unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz, wo sie noch am selben Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (...) (EVZ) um Asyl nachsuchten. Am 3. September
2007 (...) beziehungsweise 4. September 2007 (...) wurden sie im EVZ
zum Reiseweg und zu ihren Ausreisegründen im Allgemeinen befragt
und am 17. September 2007 direkt durch das Bundesamt zu den
Asylgründen im Besonderen angehört.
Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie
hätten ihr Leben (...) in (...) im Süden Kosovos verbracht. Im Jahr (...)
sei (...) und – (...) – auch (...) ermordet worden. Dieser habe sich nun,
da er im Zusammenhang mit dem Mord (...) habe aussagen müssen,
vor dem Täter gefürchtet, zumal Letzterer seine Freiheitsstrafe mittler-
weile verbüsst haben dürfte, wobei der Beschwerdeführer den Täter
nicht kenne.
Im Jahr (...) hätten (...) Albaner (...) auf dem Gelände des
Beschwerdeführers (...) Holz entwendet und jenen, als er die (...)
Diebe habe zur Rede stellen wollen, unter Todesdrohungen mit einem
Gewehr fortgejagt. Der Beschwerdeführer habe beim Weggehen (...)
Schüsse gehört, welche ihn derart verängstigt hätten, dass er sich in
der Folge nicht mehr getraut habe, sich in die Nähe (...) zu begeben.
Seither habe er auch Beruhigungstabletten genommen und sich kaum
mehr aus dem Haus gewagt. Betreffend den Vorfall (...) habe er aus
Angst vor den erwähnten Albanern keine Anzeige erstattet. Die (...)
Albaner hätten während der letzten Jahre mehrmals (...) nach dem
Beschwerdeführer gefragt, sich (...) zum Haus von (...) begeben und
sich bei diesem nach (...) erkundigt. Die Angst des Beschwerdeführers
vor den besagten Albanern sei noch grösser geworden, weshalb er
beschlossen habe, zusammen mit seiner Familie Kosovo zu verlassen.
Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Angaben ihres
Ehemannes; die (...) machten zusätzlich geltend, in den letzten Jahren
Beschimpfungen und Drohungen seitens albanischer Anwohner
ausgesetzt gewesen zu sein, wobei unter anderem auch (...).
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Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur Stützung ihrer
Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden (...).
B.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2009 – eröffnet am 19. Januar 2009 –
stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte
es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
genügten zum Teil weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch insbesondere denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. Am
15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten,
welche den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe. Die
internationalen Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service
(KPS) seien in der Lage, diese Minderheiten zu schützen. Die polizei-
liche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend. Strafgerichts-
barkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils, die Sicherheits-
kräfte intervenierten bei Übergriffen regelmässig und Straftaten gegen
Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Unter diesen
Umständen sei im Zusammenhang mit dem Vorfall im Jahr (...) vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat
auszugehen und die geltend gemachten Übergriffe und die Furcht vor
solchen seien nicht asylrelevant. Die von den aus dem Süden Kosovos
stammenden Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile
würden sich offensichtlich aus lokal oder regional beschränkten Ver-
folgungsmassnahmen ableiten, und die Beschwerdeführenden ver-
fügten im Norden Kosovos über eine innerstaatliche Fluchtalternative,
weshalb ihre diesbezüglichen Vorbringen ebenfalls nicht asylrelevant
seien. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch
den Mörder (...) sei – unbenommen der Frage des zeitlichen
Kausalzusammenhangs – nicht glaubhaft, da sie unlogisch und zu
wenig substanziiert sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden verfügten im Norden
Kosovos über eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative.
Im Übrigen bestehe für Serben aber grundsätzlich auch eine Aufent-
haltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung aus dem
Jahr 2006 sei der Kosovo integraler Bestandteil Serbiens, weshalb
Angehörige der serbischen Minderheit aus Kosovo als serbische
Staatsangehörige betrachtet würden, welche bei den diplomatischen
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Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere er-
hielten und nach Serbien einreisen könnten. Die
Beschwerdeführenden müssten in der Lage sein, sich andernorts eine
Existenz aufbauen zu können. Die (...) könnten (...) auch in Serbien
weiterführen. Somit sei die Inanspruchnahme der
Aufenthaltsalternative auch in Serbien ebenfalls zumutbar.
C.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2009 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden
unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass sie die
Flüchtlingseigenschaft erfüllten und von einer Wegweisung
abzusehen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Gleichzeitig wurden
namentlich zahlreiche Unterlagen (...) zu den Akten gereicht. Darauf
sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2009 teilte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten.
Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung abgewiesen und den Beschwerdeführenden Frist bis
zum 5. März 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--
angesetzt, welcher am 27. Februar 2009 geleistet wurde. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFM in der
angefochtenen Verfügung zu Recht insbesondere ausgeführt habe, für
Angehörige der serbischen Ethnie aus den südlichen Bezirken be-
stehe bei Annahme einer lokalen asylrelevanten Verfolgung eine
innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos, welche die
Flüchtlingseigenschaft – und damit ebenfalls die Asylgewährung –
ausschliesse, weshalb es den noch jungen und, soweit den Akten zu
entnehmen, gesunden Beschwerdeführenden zumutbar sein dürfte,
diese innerstaatliche Aufenthaltsmöglichkeit zu nutzen, wobei an
dieser Würdigung auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern
dürften.
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E.
Mit Vernehmlassung vom 1. April 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen
könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
Vorab ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass die Beschwerde-
führenden, die aufgrund der Aktenlage als Staatsangehörige der
Republik Kosovo zu betrachten sind, infolge ihrer serbischen Ab-
stammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik
Serbien gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004)
auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen (vgl. das zur
Publikation vorgesehene Urteil D-7561/2008 vom 15. April 2010
E. 6.4.2). Die Beschwerdeführenden (...) haben beim BFM UNMIK-
Ausweise eingereicht und sind – (...) – Besitzer serbischer
Identitätskarten. Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten
besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen,
sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können (D-7561/2008 a.a.O. E.
6.5.1). Die Beschwerdeführenden können sich aufgrund ihrer
serbischen Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen. An-
haltspunkte dafür, den Beschwerdeführenden drohe in Serbien
asylrechtlich relevante Verfolgung, liegen keine vor. Zudem wurde in
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der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise darauf
hingewiesen, dass für Serben aus den südlichen Bezirken Kosovos
grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos
besteht, welche die Flüchtlingseigenschaft – und damit ebenfalls die
Asylgewährung – ausschliesst.
5.
Das BFM legt in der angefochtenen Verfügung dar, weshalb die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die
Asylrelevanz nicht genügen. Aufgrund der Akten erweisen sich die
vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Daher kann zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden
Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden (vgl. auch vorstehend Sachverhalt Bst. B). Die Vorbringen in
der Rechtsmitteleingabe und die gleichzeitig eingereichten Dokumente
sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
herbeizuführen, zumal die auf Beschwerdeebene im Zusammenhang
mit der Asylfrage beigebrachten Schriftstücke allgemeiner Natur sind
und die persönliche Situation der Beschwerdeführenden nicht
beschlagen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die
Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant
sind. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder
unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die
falschen Schlüsse gezogen. Sie hat die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54
f.).
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Voll -
zug der aus Pones in der Gemeinde Gnjilane im Süden Kosovos
stammenden Beschwerdeführenden dorthin nicht zumutbar, zumal die
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb
ihrer Enklave im Norden Kosovos weiterhin nicht ausgeschlossen
werden kann. Nachstehend wird demnach geprüft, ob für die Be-
schwerdeführenden eine Zufluchtsalternative im Norden Kosovos oder
in Serbien besteht.
7.3.2 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechts-
lage ist festzustellen, dass in Serbien keine Kriegs- oder Bürger-
kriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Voll-
zug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in
Kosovo nach Serbien ist grundsätzlich zumutbar (vgl. das zur
Publikation vorgesehene Urteil D-7561/2008 vom 15. April 2010
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E. 8.3.2.). Dasselbe gilt auch für die serbische Enklave im Norden
Kosovos.
7.3.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden in der serbischen
Enklave im Norden Kosovos oder in Serbien aus individuellen Gründen
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnten. Dabei sind
gemäss der in EMARK 1996 Nr. 2 statuierten, weiterhin zu be-
achtenden Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) bei der Beurteilung einer alternativen
Zufluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu
stellen sind als bei einer Rückführung in die Heimatregion, im
konkreten Einzelfall folgende Kriterien zu berücksichtigen (vgl.
D- 7561/2008 a.a.O. E. 8.3.3. ff. insbesondere E. 8.3.3.6):
- Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind
hier in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schul- und
Berufsbildung und -erfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch
Kenntnisse mitzuberücksichtigen sind, welche sie sich allenfalls im
Rahmen ihres Aufenthaltes in der Schweiz angeeignet hat. Gerade
diese Faktoren fördern die für eine Integration erforderliche Flexibilität
in besonderem Masse. Je besser die Kenntnisse der Sprache am Zu-
fluchtsort sind und je höher der Ausbildungsgrad ausfällt, desto
günstiger werden sich diese Umstände auf die Sicherung des
wirtschaftlichen Existenzminimums auswirken.
- Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Allfällige Beziehungen zum Zu-
fluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der
asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren
Aufenthalten (insbesondere auch Arbeitsstellen) der betroffenen
Person selber am möglichen Zufluchtsort ergeben, wobei diese in-
dessen erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht
fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten und
Freunden zu berücksichtigen. Dabei kann bei engen verwandtschaft -
lichen Verhältnissen die Unterstützungsbereitschaft von Verwandten je
nach soziokulturellem Hintergrund grundsätzlich vermutet werden.
Bezüglich Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen
ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Be-
ziehungsnetzes wird relativiert beziehungsweise ganz aufgehoben,
wenn der Ort, zu dem Beziehungen bestehen, durch überdurch-
schnittliche Repression gegenüber Angehörigen ethnischer Minder-
heiten gekennzeichnet ist.
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- Soziale Integration: Bei diesem Kriterium sind Geschlecht, Zivilstand,
Alter, die Frage Einzelperson / Familie, Anzahl und Alter der Kinder,
die vorhandenen finanziellen Mittel, allfällige Sprachkenntnisse des
nicht erwerbstätigen Ehegatten und der Kinder, der allgemeine
Gesundheitszustand und die allgemeine familiäre Situation zu be-
achten.
In casu ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um (...)
handelt, welcher (...). Die Beschwerdeführerin war immer als (...) tätig.
(...); weder im Norden Kosovos noch in Serbien leben irgendwelche
Verwandten oder sonstige Bezugspersonen.
Die Beschwerdeführenden gehörten in Süd-Kosovo unbestritten der
serbischen Minderheitsethnie an. Indes verfügen sie weder in der En-
klave im Norden Kosovos, wo die Serben die überwiegende Mehrheit
der Bevölkerung stellen, noch in Serbien selbst über ein – gemäss der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erforderliches – tragfähiges
Beziehungsnetz. Insbesondere dürften sie unter den gegebenen Um-
ständen auch kaum in der Lage sein, sich dort wirtschaftlich zu
integrieren.
Insgesamt erscheint somit derzeit ein Wegweisungsvollzug sowohl in
die serbische Enklave im Norden Kosovos als auch nach Serbien un-
zumutbar.
8.
Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie
die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Be-
schwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vor -
instanzlichen Verfügung vom 15. Januar 2009 sind aufzuheben, und
die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der
Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen, soweit diese unterliegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG). Zwar wurde das Gesuch der Beschwerde-
führenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit
Zwischenverfügung vom 19. Februar 2009 abgewiesen. Indes ist ge-
stützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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(VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu
verzichten ist. Mithin ist den Beschwerdeführenden der am 27. Februar
2009 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.
9.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Den im Beschwerde-
verfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist keine
Parteientschädigung auszurichten, weil ihnen aus der Beschwerde-
führung keine notwendigen Kosten im Sinne der gesetzlichen Be-
stimmungen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom
15. Januar 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Den Beschwerdeführenden ist der von ihnen am 27. Februar 2009
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, (...)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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