B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-955/2012
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2012 / N _______.
D-955/2012
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, seinen Heimatstaat Ende
Februar 2009 und gelangte am 12. Februar 2009 in die Schweiz. Hier
stellte er am selben Tag ein Asylgesuch, zu dem er am 16. Februar 2009
summarisch befragt wurde. Am 2. März 2009 fand die direkte Anhörung
durch das BFM statt.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ im gleichnamigen
Distrikt (Vanni-Gebiet). Im Oktober 2006 sei er von den Liberations Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Am 20. August 2008 ha-
be er die LTTE verlassen. Zwei Monate später sei er in Haft genommen
und täglich von der sri-lankischen Armee befragt worden. Dort habe er
der sri-lankischen Armee seine Aktivitäten für die LTTE gestanden. Nach
fünf Tagen Haft sei er gegen Bezahlung freigelassen worden. Anschlies-
send habe er sich in den Distrikt C._______ (Nordwestprovinz) begeben.
B.b Der Beschwerdeführer reichte eine sri-lankische Identitätskarte sowie
eine Fotografie im Original zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2012 – eröffnet am 20. Januar 2012 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers könnten teils den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügen.
Das BFM führte im Einzelnen aus, dem Beschwerdeführer könne seine
Mitgliedschaft bei der LTTE mangels Substantiierung nicht geglaubt wer-
den. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien durchgehend spärlich
und allgemein ausgefallen und erweckten den Eindruck, dass es sich hier
um eine konstruierte Geschichte handle, die der Beschwerdeführer nicht
selbst erlebt habe. Als er gefragt worden sei, wann genau er von der
LTTE aufgesucht worden sei, habe er geantwortet, es nicht zu wissen
(vgl. Akten der Vorinstanz A7/14 S. 5 F. 31 - F. 34). Auf Nachfrage hin,
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habe er angegeben, sich versteckt zu haben, weshalb er nicht wisse,
wann die LTTE ihn habe rekrutieren wollen, um später anzuführen, er ha-
be sich zu Hause aufgehalten, bis ihn die LTTE rekrutiert habe (vgl. A7/14
S. 6 f. F. 35ff.). Als er gefragt worden sei, wie die Ausbildung bei der LTTE
von statten gegangen sei, habe er zunächst lediglich angegeben, sie hät-
ten rennen müssen (vgl. A7/14 S. 6 F. 38). Über seine beiden Freunde
aus dem gleichen Dorf, die auch mit ihm im LTTE-Camp gewesen seien,
habe er nichts Konkretes berichten können (vgl. A7/14 S. 6 f.). Ebenso
würden greifbare und prägnante Schilderungen darüber fehlen, wie er die
rund zwei Jahre bei der LTTE erlebt habe. Seine persönlichen Eindrücke
über das zweimonatige Ausbildungstraining würden sich auf Aussage be-
schränken, ein Waffentraining absolviert zu haben (vgl. A7/14 S. 7 F. 50).
Seine Schilderungen über den Gebrauch der angeblich verwendeten
Waffe würden nicht den Eindruck erwecken, als habe er eine Ahnung da-
von (vgl. A7/14 S. 7).
Weiter habe er behauptet, er sei dreimal an der Front eingesetzt worden.
Darüber habe er aber nicht Konkretes zu berichten vermocht. Seine dies-
bezüglichen Aussagen seien allgemein und unpersönlich gewesen, so
dass der Eindruck entstehe, als handle es sich um eine auswendig ge-
lernte Geschichte, die er nicht selbst erlebt habe. Zum Beispiel habe er
auf die Aufforderung, seinen ersten Einsatz an der Front zu schildern,
ausgeführt: "Aus unserer Basis wurden etwa sieben LTTE-Leute mit ei-
nem Track abgeholt und nach M. an die Front gebracht. Dort gab es eine
Basis." Auf die Frage, wie diese zwei Monate an der Front verlaufen sei-
en, habe er geantwortet: "Ich bekam einen Posten, den ich mit zwei ande-
ren Leuten bewachen musste. Wir mussten einfach dort bleiben. Wir be-
kamen jeden Tag Morgen-, Mittag- und Abendessen" (vgl. A7/14 S. 8 F.
61). Von einer Person, die während zwei Jahren Teil einer Rebellenorga-
nisation gewesen sein wolle und von sich behauptet habe, im Krieg an
der Front gewesen zu sein, seien jedoch persönlichere Schilderungen zu
erwarten, als dies im vorliegend der Fall gewesen sei.
Ferner habe er angeführt, er habe auch an Kampfhandlungen teilgenom-
men. Als er aufgefordert worden sei, dazu ausführlicher zu berichten, ha-
be er geantwortet, manchmal habe ein Soldat auf ihn geschossen, dann
hätten sie zurückgeschossen (vgl. A7/14 S. 8 F. 63). Derlei Schilderungen
würden aber nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwecken. Vor
diesem Hintergrund erscheine es auch unglaubhaft, dass er bei der inter-
nen Abteilung des Geheimdienstes der LTTE tätig gewesen sein wolle.
Seine diesbezüglichen Schilderungen seien ebenfalls unsubstantiiert
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ausgefallen. So habe er über seine Tätigkeit im Geheimdienst nicht mehr
zu erzählen gewusst, als dass er Informationen von den Geheimdienst-
leuten bekommen habe, die er habe erfassen und weiterleiten müssen
(vgl. A7/14 S. 9 F. 76). Ausserdem wäre es kaum vorstellbar, dass eine
professionelle Rebellenorganisation wie die LTTE eine Person für die
heikle Aufgabe im Geheimdienst einsetze, die eigentlich gar nicht auf
freiwilliger Basis mitmache.
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass ihm nicht geglaubt wer-
den könne, jemals Mitglied der LTTE gewesen zu sein.
Gemäss Schweizer Asylpraxis sei für die Asylgewährung die Gefährdung
einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt des Asylentscheides massge-
bend. Vergangene Verfolgung und die damit verbundenen physischen
und psychischen Beeinträchtigungen seien somit nur dann beachtlich, als
sie noch andauern oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung
bestehen würden. Die Asylgewährung diene nämlich nicht dem Ausgleich
vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der
aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Ferner seien Befürch-
tungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein,
nur dann asylrelevant, wenn begründete Anlass zur Annahme bestehe,
dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen werde.
Die sri-lankische Armee hätte den Beschwerdeführer im August 2008
nicht aus der Haft entlassen, wenn sie ihn tatsächlich politischer Aktivitä-
ten zugunsten der LTTE verdächtigt hätte. Seine damalige Freilassung
spreche dafür, dass die sri-lankische Armee ihn keines nennenswerten
Engagements für die LTTE verdächtigt habe.
Die vorübergehende Festnahme sei zudem bereits mangels Intensität
asylrechtlich nicht beachtlich, zumal diese für den Beschwerdeführer kei-
ne konkrete Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen habe. Schliess-
lich habe der Beschwerdeführer rund fünf Monate unbescholten in Sri
Lanka gelebt, bevor er ausgereist sei.
Im Übrigen würden solche Personenkontrollen einzig darauf abzielen, die
Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden,
was keine asylrelevante Verfolgungssituation darstelle. Da davon auszu-
gehen sei, dass der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, zu keinem
Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen sei, verfüge er auch nicht über ein
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Profil, dass ihn zum heutigen Zeitpunkt für die sri-lankischen Behörden
noch verdächtig machen könne.
Aus den Akten seien keine genügend konkreten Hinweise dafür zu erken-
nen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen habe, in absehbarer
Zukunft seitens der heimatlichen Behörden Verfolgungsmassnahmen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
An dieser Einschätzung könne auch die eingereichte Fotografie, auf der
der Beschwerdeführer in zivil mit einem Gewehr zu erkennen sei, nichts
ändern. Eine solche Fotografie könne eine allfällige Mitgliedschaft bei der
LTTE nicht beweisen.
D.
Mit Beschwerde vom 20. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. Even-
tualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung
festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme zu beantragen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gefordert.
Zur Begründung hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Asyl-
relevanz sowie an der Glaubhaftigkeit seiner bisherigen Vorbringen fest.
Gleichzeitig legte er zur Untermauerung seiner Vorbringen folgende Unter
lagen ins Recht: Drei englischsprachige Referenzschreiben in Kopie vom
12. Dezember 2011, vom 24. Januar 2012 sowie vom 31. Januar 2012;
ein fremdsprachiges Schreiben des "Grama Officers" von D._______ vom
31. Januar 2012 sowie drei Farbfotografien in Kopie, von denen er eine
bereits beim BFM im Original eingereicht hatte.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2012 teilte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Begehren um Verzicht auf Er-
hebung eines Kostenvorschusses wurde abgewiesen und der Beschwer-
deführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum
13. März 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leis-
ten.
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Seite 6
E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
fristgerecht.
F.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer die Re-
ferenzschreiben vom 24. und vom 31. Januar 2012 im Original sowie ein
Originalreferenzschreiben vom 2. Februar 2012 ein. Gleichzeitig legte er
zwei bereits aktenkundigen Fotografien des elterlichen Wohn- und Ge-
schäftshauses in E._______ im Original sowie zwei weitere Fotografien
im Original ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom 20. Februar 2012 sind
nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
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Seite 8
ken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und sub-
stanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinander-
setzung unterbleibt zwar nicht, doch vermögen die Ausführungen des Be-
schwerdeführers, welcher im Wesentlichen an der Asylrelevanz sowie der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält, die nachvollziehbaren Erwä-
gungen des BFM nicht umzustossen. Auch die auf Beschwerdeebene
eingereichten Unterlagen vermögen zu keiner anderen Betrachtungswei-
se zu führen. Zum einen handelt es sich im sri-lankischen Kontext bei den
drei englischsprachigen Referenzschreiben in Kopie vom 12. Dezember
2011, vom 24. Januar 2012 sowie vom 31. Januar 2012 um private Gefäl-
ligkeitsschreiben, denen kein Beweiswert zukommt, währendem sich der
Inhalt des fremdsprachigen Schreibens des Grama Officers von
D._______ vom 31. Januar 2012 dem Bundesverwaltungsgericht nicht
erschliesst; dies kann in casu offenbleiben. Denn der Umstand, dass der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Sri Lanka über den Flugha-
fen Colombo (…), dem einzigen internationalen Flughafen Sri Lankas,
verlassen konnte, spricht im sri-lankischen Kontext gegen eine asylrele-
vante Verfolgung.
5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vor-
genommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Um-
ständen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen flücht-
lingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dement-
sprechend zu bestätigen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
D-955/2012
Seite 9
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
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Seite 10
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat
des Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts
zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich
verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch
wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet
(vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509).
7.4.2 Im Distrikt Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya
und Mannar herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige
politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.2.1. S. 510).
D-955/2012
Seite 11
7.5 Zu prüfen bleibt die individuelle Zumutbarkeit der Wegweisung für den
Beschwerdeführer. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen, bil-
det die Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 das entscheidende
zeitliche Moment. Dabei ist für Personen, die aus der Nordprovinz (aus-
serhalb des Vanni-Gebietes) stammen und die dieses Gebiet erst nach
Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Weg-
weisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurtei-
len (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1 S. 511).
7.6 Eigenen Angaben zufolge stammt der Beschwerdeführer aus dem
Vanni-Gebiet.
7.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/24 festgehalten,
dass der Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet aufgrund der aktuellen
Lage, namentlich der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Vermi-
nung, weiterhin als unzumutbar einzustufen und für die aus diesem Ge-
biet stammenden Personen zu prüfen ist, ob eine Sinne der Rechtspre-
chung zumutbare Aufenthaltsalternative existiert (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.2.3 S. 513).
7.7 Den Akten zufolge hielt sich der aus dem Vanni-Gebiet stammende
Beschwerdeführer von Januar bis August 2005 in Colombo auf. Am
21. August 2008 verliess der Beschwerdeführer das Vanni-Gebiet erneut
und weilte bis zum 26. August 2008 in F._______ (vgl. A1/13 S. 2). Da-
nach liess er sich bis zur Ausreise im Februar 2009 im Distrikt C._______
(Nordwestprovinz) nieder (vgl. A1/13 S. 2). Seine Eltern haben sich zuerst
in F._______ (ebenfalls ausserhalb des Vanni-Gebietes) niedergelassen
(vgl. a.a.O.), und leben angeblich mittlerweile in Indien (vgl. Referenz-
schreiben vom 12. Dezember 2011).
7.8 Im Rahmen der Befragungen hat der Beschwerdeführer vorgetragen,
er habe 13 Jahre lang die Schule besucht (vgl. A7/14 S. 3 F. 9) und mit
dem A-Level abgeschlossen. Als Beruf gab er Landvermesser an (vgl.
A1/13 S. 2). Sein Auskommen habe er jedoch im Möbelladen seines Va-
ters gefunden (vgl. a.a.O., "Mein Vater hatte einen eigenen Laden und ich
habe ihm geholfen."), wo er von August 2005 bis Oktober 2006 gearbeitet
habe. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist
vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen, weshalb das Be-
stehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative ausserhalb des Vanni-
Gebiets zu bejahen ist, denn es kann davon ausgegangen werden, dass
er während seinen Aufenthalten in Colombo und im Distrikt C._______
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Seite 12
soziale Kontakte geknüpft hat. Seine Ortswechsel innerhalb Sri Lankas
sowie die Bereitschaft, alleine in die Schweiz zu reisen, lassen auf die
Fähigkeit des Beschwerdeführer schliessen, sich an veränderte Verhält-
nisse anzupassen. Es ist somit anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges soziales Netz stossen
wird, selbst wenn seine Eltern tatsächlich mittlerweile in Indien leben soll-
ten. Im Übrigen könnten sie dem Beschwerdeführer von dort aus gege-
benenfalls finanzielle Unterstützung gewähren. Den Aussagen des Be-
schwerdeführers zufolge, kam sein Vater für das Lösegeld auf. Folglich
verfügte die Familie über einen Zugang zu finanziellen Mitteln, und es ist
davon auszugehen, dass seine Familie ihm auch bei seiner Rückkehr Un-
terstützung zukommen lassen wird. Des Weiteren leben ein Bruder und
eine Schwester des Beschwerdeführers in London (vgl. A1/13 S. 3), ein
Onkel in Deutschland und ein Bruder in der Schweiz (vgl. A1/13 S. 4).
Auch die übrigen im Ausland lebenden Verwandten des Beschwerdefüh-
rers können ihm, soweit dies erforderlich sein sollte, finanzielle Zuwen-
dungen zu kommen lassen. Der Beschwerdeführer ist den Akten zufolge
gesund, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten
würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D-955/2012
Seite 13
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. März 2012 geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 5. März 2012 geleisteten Kostenvorschuss in der-
selben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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