Abtei lung IV
D-958/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______, alias
A._______, geboren C._______,
Nigeria,
vertreten durch Elio G. Baumann, F._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 10. Februar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-958/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria von
Z._______ aus am 5. November 2008 mit dem Schiff verliess und am
2. Dezember 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im E._______ vom
12. Dezember 2008 sowie der direkten Anhörung vom 22. Januar 2009
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
dass er in seinem Heimatland gesucht werde, weil er seinen Onkel
getötet habe,
dass sein Onkel im Gefängnis gewesen sei und dieser seinen Vater
darum gebeten habe, ihn mit finanzieller Hilfe aus dem Gefängnis zu
holen,
dass sein Vater sich jedoch – da er dem Bruder bereits mehrfach fi-
nanziell geholfen und ihn mit Kautionen aus dem Gefängnis geholt
habe – geweigert habe, ihm zu helfen, da er selber kein Geld mehr ge-
habt habe,
dass sein Onkel es dennoch geschafft habe freizukommen und er zu-
sammen mit seinen Leuten den Vater umgebracht habe,
dass er selbst zu seiner Grossmutter habe fliehen können, wo ihn Leu-
te aus seinem Dorf besucht und berichtet hätten, dass sein Vater um-
gebracht worden sei,
dass er in der darauffolgenden Nacht zu seinem Onkel gegangen sei
und ihn mit einem Messer erstochen habe,
dass er anschliessend zu einem Pastor nach D._______ geflohen sei,
da die Leute seines Onkels ihn gesucht hätten,
dass er auch von der Polizei gesucht werde,
dass er am C._______ geboren und noch minderjährig sei,
dass aufgrund einer Knochenaltersanalyse vom Y._______ festgestellt
wurde, das Knochenwachstum der Hand respektive des Handgelenks
Seite 2
D-958/2009
sei abgeschlossen, weshalb das Alter des Beschwerdeführers 19
Jahre oder mehr betrage,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 7. und 22. Januar 2009 das
rechtliche Gehör zur Auswertung der Knochenanalyse und zur Alters-
bestimmung gewährte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 10. Februar 2009 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer könne die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht
nachweisen, da er keine Identitätspapiere abgegeben habe und keine
anderen objektiven Hinweise auf seine Minderjährigkeit vorliegen wür-
den,
dass seine diesbezüglichen Aussagen an der Befragung und der An-
hörung zudem widersprüchlich und unsubstanziiert erscheinen würden
und seine angeführte pauschale Unkenntnis der eigenen und familiä-
ren Lebenssituation offensichtlich realitätsfremd sei,
dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichti-
gung der Gesamtumstände unbewiesen bleibe, weshalb davon auszu-
gehen sei, dass er volljährig sei,
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden innerhalb der einge-
räumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere ab-
gegeben habe und dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen,
könne,
dass er keine Aussagen zum Reiseweg habe machen können und sei-
ne Vorbringen insgesamt als stereotyp, realitätsfremd und unsubstan-
ziiert zu qualifizieren seien,
dass der Beschwerdeführer bis zum Entscheiderlass nichts Konkretes
unternommen habe, um die fehlenden Papiere nachzureichen, ob-
schon er schriftlich auf diese Obliegenheit hingewiesen worden sei,
Seite 3
D-958/2009
dass seine Vorbringen zu seinen Asylgründen zudem offensichtlich
konstruiert seien und es ihnen an Hinweisen fehle, die darauf schlies-
sen liessen, er habe tatsächlich im Zentrum des Geschehens gestan-
den,
dass es seinen Aussagen, er habe seinen Onkel aus Rache getötet,
nachdem dieser seinen Vater umgebracht gehabt habe und er deshalb
von den Anhängern des Onkels und der Polizei gesucht werde, an
Realitätskennzeichen mangle und sie weder nachvollziehbar noch an-
schaulich seien,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugs nicht erforderlich seien, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen
(recte: auf sein Asylgesuch nicht einzutreten) sei,
dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria zulässig, zumutbar sowie
möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren,
eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung
rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewähren und die Wegweisung
sei zu annullieren bzw. auszusetzen,
dass in der Eingabe vom 16. Februar 2009 zur Begründung angeführt
wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Vorkommnisse im Zu-
sammenhang mit der Ermordung seines Vaters und der darauf folgen-
den Ermordung des Onkels durch den Beschwerdeführer bei einer all-
fälligen Rückkehr sehr wohl der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt und
müsste deshalb auch riskieren, an Leib und Leben Schaden zu neh-
men,
dass das BFM bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers übersehe, dass die Gefährdung an Leib und Leben geradezu ei-
nen klassischen Fluchtgrund darstelle,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann handle, der sich
offensichtlich noch nie in einer auch nur annähernd vergleichbaren Si-
tuation befunden habe und allfällige Widersprüche oder Ungenauigkei-
Seite 4
D-958/2009
ten in dessen Vorbringen auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts
zu würdigen seien,
dass der Rechtsvertreter geltend macht, er haben seinen Mandanten
auf die Wichtigkeit von Identitätspapieren aufmerksam gemacht und
ihn angewiesen, sich diesbezüglich mit der Botschaft Nigerias in Bern
in Verbindung zu setzen,
dass der generellen Feststellung des BFM, die politische Situation in
Nigeria erlaube eine Rückkehr, zu widersprechen sei, da Nigeria wirt-
schaftlich unterentwickelt, ethnisch und religiös zerrissen, korrupt und
zutiefst undemokratisch sei und die politisch Verantwortlichen es bis
heute nicht schaffen würden, das Land aus dem Sumpf zu ziehen so-
wie der Bevölkerung das zu geben, was sie verdiene und worauf sie
einen legitimen Anspruch habe: Sicherheit und Anteil am Reichtum
des Landes,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der als volljährig zu erachtende Beschwerdeführer durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Inter-
esse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
Seite 5
D-958/2009
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im E._______ bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass oder eine
Identitätskarte, sondern lediglich einen Schülerausweis besessen,
dass er auf Vorhalt lediglich angab, für die Reise von Nigeria bis in die
Schweiz keine Papiere gehabt zu haben und „von jemandem“ bzw.
vom Pastor auf das Schiff gebracht worden zu sein,
Seite 6
D-958/2009
dass er damit, wie das BFM zutreffend festhielt, keine entschuldbaren
Gründe für das Nichteinreichen eines beweistauglichen Identitätsdoku-
ments (vgl. BVGE 2007/7 E.4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden
nach Einreichen des Asylgesuchs vorzubringen vermag,
dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere,
sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts än-
dern würde, wenn sich der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde
angeführt – bei der nigerianischen Vertretung in Bern um die Ausstel-
lung von neuen Reise- oder Identitätspapieren bemühen und diese
nachträglich einreichen würde,
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragung vom 12. Dezember 2008 und der Anhörung vom 22. Januar
2009 sowie auf die Verfügung vom 10. Februar 2009 zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerde-
führers zur Begründung seines Asylgesuchs nicht glaubhaft sind und
deshalb die Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen
vermögen,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen ist,
dass der vorinstanzlichen Würdigung in der Beschwerde bezeichnen-
derweise auch keine substanziellen Einwände entgegengehalten wer-
den,
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
Seite 7
D-958/2009
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Seite 8
D-958/2009
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der in der Beschwerde angeführte Grad der wirtschaftlichen Ent-
wicklung, die Anfälligkeit für Korruption in Nigeria oder die Einschät-
zung demokratischer Errungenschaften vorliegend von untergeordne-
ter Bedeutung sind, zumal nicht ausgeführt wird, inwiefern der Be-
schwerdeführer dadurch konkret gefährdet wäre,
dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist,
gemäss seinen Aussagen zehn Jahre die Schule besuchte, über Ar-
beitserfahrung in der Landwirtschaft verfügt und in Nigeria offenbar so-
ziale Beziehungen hat, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Fal-
le einer Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Seite 9
D-958/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N _______ (in
Kopie)
- den M._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
Seite 10