B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-959/2014
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufol-
ge am 9. September 2009 und gelangte in den B._______, wo er sich
mehrere Monate aufhielt. In der Folge reiste er über C._______ nach
D._______ weiter, von wo aus er über seinen in der Schweiz lebenden
Bruder am 19. September 2011 ein Gesuch um Einreisebewilligung in die
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens und um Gewährung von
Asyl stellen liess. Zwischenzeitlich kehrte er wieder in den B._______ zu-
rück.
B.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers aus dem Ausland mangels Höchstpersönlichkeit
eines zu stellenden Asylgesuchs (vgl. BVGE 2011/39) nicht ein. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Der Beschwerdeführer verliess den B._______ eigenen Angaben zufolge
im Februar 2013 und gelangte nach C._______. Im September 2013 sei
er mit dem Schiff nach (Ort 1) in Italien weitergereist, wo er am 13. Sep-
tember 2013 angekommen sei. Nach zwei Wochen Aufenthalt dort habe
man ihn nach (Ort 2) geflogen, von wo aus er mit dem Bus nach (Ort 3)
gekommen sei. In (Ort 3) habe er sich einen Monat aufgehalten. Danach
habe er sich nach (Ort 4) begeben. Mit einem Schlepper sei er am
10. November 2013 in die Schweiz gelangt, wo er zunächst rund zwei
Wochen bei seinem Bruder geweilt habe, ehe er am 25. November 2013
um Asyl nachsuchte.
D.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Dezember 2013 wurde
ihm das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass – nachdem er am
26. September 2013 in (Ort 2) (Italien) registriert/daktyloskopiert worden
sei – mutmasslich Italien für die Durchführung seines Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zuständig sei, weshalb auf das Asylgesuch nicht einge-
treten werde. Er führte aus, es sei grausam, wie die Leute auf der Strasse
leben würden. Die Menschenrechte würden in Italien mit Füssen getreten,
weshalb er nicht dorthin zurückkehren möchte. Dies würde für ihn bedeu-
ten, auf der Strasse zu leben.
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Seite 3
E.
Am 17. Dezember 2013 stellte das BFM ein Übernahmegesuch an die
italienischen Behörden. Diese hiessen das Gesuch um Übernahme des
Beschwerdeführers am 13. Februar 2014 gut.
F.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 – eröffnet am 18. Februar 2014 –
trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdefüh-
rer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, und verpflichtete den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Weg-
weisung. Es händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
G.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe
vom 25. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Es sei mit super-
provisorischer und provisorischer Verfügung der vorliegenden Beschwer-
de die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Kantonspolizei E._______
sei anzuweisen, die Vollzugsbemühungen sofort einzustellen. Das BFM
sei anzuweisen, die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers fortzusetzen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Be-
gründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich in den Erwä-
gungen eingegangen.
H.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 27. Februar 2014 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
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SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen (E. 2.3) – frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG bzw. alt Art. 32–35a AsylG), ist die Beurteilungs-
kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetre-
ten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht
Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides.
2.3 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland fand sei-
nen rechtskräftigen Abschluss mit Verfügung des BFM vom 11. Oktober
2013 (vgl. Bst. B). Für die Fortsetzung und materielle Überprüfung des
diesbezüglichen Verfahrens besteht somit kein Raum. Auf den entspre-
chende Antrag (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist daher nicht einzutreten.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bzw. alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist ge-
stützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-
VO) zu prüfen.
4.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014
in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaus-
tausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäi-
schen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwick-
lung des Dublin/EURODAC-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Euro-
päischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts ak-
zeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit
Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der
Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit
Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO.
4.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht an-
wendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch
das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar
2014 gestellt wurden.
Der Beschwerdeführer suchte am 25. November 2013 in der Schweiz um
Asyl nach. Das Übernahmeersuchen des Bundesamtes an die italieni-
schen Behörden erfolgte am 17. Dezember 2013. Vorliegend bleibt daher
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die Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung seines Asylgesuches
zuständige Staat ist nach den dortigen Kriterien zu ermitteln (vgl. Art. 49
Dublin-III-VO).
5.
5.1 Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO ist unter anderem na-
mentlich derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. So-
dann wird in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien
jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches ein-
geräumt (Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Dublin-II-VO).
Bei einem Aufnahmeverfahren sind die Kriterien in der in Kapitel III der
Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5–14 Dublin-II-
VO), und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 5
Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO).
Die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehöri-
ge das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate ver-
lassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom
zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16
Abs. 3 Dublin-II-VO).
5.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch ma-
teriell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kri-
terien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit
einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angeru-
fen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) sieht vor, dass das
BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn
nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist. Diese
Kann-Bestimmung gibt den Behörden einen gewissen Ermessensspiel-
raum und ist restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2.). Droht
hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen
eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf
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Ausübung des Selbsteintrittsrechts (a.a.O. E. 7.2.; CHRISTIAN FILZWIE-
SER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzustän-
digkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, K8 zu Art. 3). In Frage
kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und menschenrechtliche Garantien der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über
bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105).
6.
6.1 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung unter anderem, der
Beschwerdeführer sei gemäss Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zent-
raleinheit Eurodac am 26. September 2013 in Italien illegal in das Ho-
heitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist. Die italienischen Behörden hät-
ten das Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO
gutgeheissen. Somit liege die Zuständigkeit für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss DAA bei Italien. Es würden
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Hinweis auf diverse nationale
und internationale Publikationen zunächst die prekäre Situation der
Flüchtlinge in Italien skizziert. Bezüglich des Beschwerdeführers wird
ausgeführt, nach Meinung der Rechtsvertretung handle es sich bei die-
sem um eine schutzbedürftige Person, welche aufgrund des Erlebten
hoch traumatisiert und lebensmüde sei (u.a. auf der Flucht seit 2009;
mehrere Inhaftierungen; Erdulden unmenschlicher und erniedrigender
Behandlungen in dieser Zeit; Stellen eines Asylgesuchs im Jahre 2011 in
der Schweiz). Ferner habe er in der Schweiz einen nahen Verwandten
(Bruder) und könne auf dessen Beistand zählen. In Italien habe er weder
eine Vertrauensperson noch ein Bleiberecht, eine Unterkunft oder sonsti-
ge Unterstützung. Es sei fraglich und zu bezweifeln, dass dem Be-
schwerdeführer bei seiner Überstellung nach Italien die Garantien der
EMRK und FK und damit das Mindestschutzniveau des europäischen
Flüchtlingsrechts in Italien gewährt werde. Nach Ansicht der Rechtsver-
tretung sollte das BFM Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO (Selbsteintritt)
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anwenden. Ausserdem könnte das BFM nunmehr das Asylverfahren des
Beschwerdeführers von 2011 durchführen und materiell überprüfen.
7.
7.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Italien einreiste,
dort am 26. September 2013 daktyloskopiert wurde und nach einem Auf-
enthalt von etwas mehr als einem Monat weiter in die Schweiz reiste. In
Anbetracht der Zustimmung der italienischen Behörden zum Übernah-
meersuchen des BFM ging dieses zu Recht von der Zuständigkeit Italiens
zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens
aus.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs, er möchte nicht nach Italien zurückkehren, weil dort
die Menschenrechte mit Füssen getreten würden und er auf der Strasse
leben müsste, sind nicht geeignet, die Zuständigkeit Italiens in Frage zu
stellen. Auch die Argumentation in der Beschwerde, wonach er zu Italien
keine Beziehung habe, indes in der Schweiz über einen Bruder verfüge,
der ihm Beistand leisten und seine Integration fördern würde, vermag an
der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des vorliegenden Asyl-
und Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern, da diese weder von einer
persönlichen Präferenz der asylsuchenden Person noch von einer allfälli-
gen Integration abhängt. Zudem ist der Bruder kein Familienangehöriger
im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO.
7.2 Ferner wendet der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach
Italien ein, es könnte ihm eine mit der EMRK und FK unvereinbare Be-
handlung drohen. Als hoch traumatisierte und lebensmüde Person auf-
grund des Erlebten sei er besonders schutzbedürftig.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK, und es bestehen
keine konkreten Hinweise dafür, dass sich das Land im vorliegenden Fall
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Das
Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus,
dass die Vermutung, alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertrag-
lich assoziierten Staaten würden die Rechte der EMRK garantieren und
die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefern,
im Falle Italiens trotz teilweise schwieriger Umstände für Asylsuchende
und Unzulänglichkeiten Geltung hat. Vorliegend bestehen zudem keine
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stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer wäre im
Falle einer Überstellung konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr ei-
ner grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Nach dem Gesagten
besteht für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlas-
sung, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom
Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 Gebrauch zu machen.
7.3 Italien ist somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet,
ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen. Das BFM ist in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG) zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführer nicht einge-
treten und hat, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Vor-
aussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
9.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der
Antrag (Rechtsbegehren 2), es sei mit superprovisorischer und provisori-
scher Verfügung der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen, erweist sich somit als gegenstandslos.
10.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde als
aussichtslos zu bezeichnen ist.
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10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
D-959/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: