B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-959/2015
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
alias A._______, geboren (…),
Volksrepublik China,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Januar 2015 / N (…).
D-959/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat am 13. Juli 2011 und reiste nach Nepal. Von Kathmandu aus habe
sie mit dem Flugzeug zwei ihr unbekannte Flugdestinationen angesteuert
und sei von dort aus mit dem Zug am 24. Oktober 2011 unkontrolliert in die
Schweiz eingereist, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte.
A.b Anlässlich der Befragung vom 14. November 2011 zur Person (BzP)
im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 28. Januar 2014 durch das
SEM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend, sie sei Tibeterin und habe von Geburt an bis zu
ihrer Ausreise aus Tibet im Jahre 2011 im Dorf N._______ bzw. O._______
in der Gemeinde P._______ des Kreises Q._______ im Bezirk R._______
der Provinz S._______ als Nomadin gelebt. Am 6. Juli 2011, dem Geburts-
tag des Dalai Lama, sei sie ins (…) Kloster nach T._______ gegangen, um
den Mönchen Tee zuzubereiten. Während der Gebetszeremonie seien
zwei chinesische Geheimpolizisten gekommen und hätten die Mönche an-
gewiesen, die Gebete zu beenden. Als die Mönche trotzdem weitergebetet
hätten, habe einer der Polizisten einen Mönch angegriffen. Da sei die Be-
schwerdeführerin furios dazwischen gegangen und habe dem Angreifer ei-
nen Faustschlag versetzt. Im anschliessenden Tumult habe ihr Onkel sie
nach hinten gezogen und mit ihr die Flucht hoch zu Ross ergriffen. Sie
habe sich in der Folge nach Hause begeben. Gegen Abend sei der Sohn
des Nachbarn gekommen und habe ihr mitgeteilt, die Polizei sei bereits zu
ihr unterwegs mit dem Ziel, sie festzunehmen. Angesichts dieser Sachlage
habe ihr Onkel zur sofortigen Flucht geraten. Sie sei in der Folge zusam-
men mit ihm auf den Pferd die ganze Nacht hindurch bis nach U._______
geritten. Danach sei sie per Lkw nach Lhasa und von dort weiter via
V._______ nach W._______ gefahren. Von dort aus habe sie am 13. Juli
2011 illegal die Grenze nach Nepal zu Fuss passiert. Mit dem Auto sei sie
nach Kathmandu gelangt. Von dort sei sie mit dem Flugzeug weitergereist.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere oder Beweis-
mittel zu den Akten.
B.
Im Auftrag des SEM wurde mit der Beschwerdeführerin am 4. November
2014 mittels eines Telefon-Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse
durchgeführt (sog. LINGUA-Analyse). Mit Schreiben vom 17. Dezember
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2014 wurde ihr zu den Schlussfolgerungen des Experten das rechtliche
Gehör gewährt. Am 5. Januar 2015 nahm sie schriftlich Stellung. Gleich-
zeitig ersuchte sie um Akteneinsicht sowie um eine Fristerstreckung von
zwei Monaten, um Beweise beibringen zu können, wonach sie aus Tibet
stammen würde. Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 gewährte das SEM
der Beschwerdeführerin Akteneinsicht.
C.
C.a Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 – eröffnet am 21. Januar 2015 –
wies das SEM das Gesuch vom 5 Januar 2015 um Fristerstreckung sowie
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, verbunden mit der
Einschränkung, der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China
werde ausgeschlossen.
C.b Zur Begründung machte das SEM im Wesentlichen geltend, der Sach-
verständige sei in seinem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen
Herkunftsgutachten vom 1. Dezember 2014 zum Schluss gekommen, dass
die Sozialisation der Beschwerdeführerin eindeutig in einer exiltibetischen
Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China und eindeutig nicht im
Kreis X._______ (Bezirk Y._______, Provinz Z._______, Autonomes Ge-
biet Tibet, Volksrepublik China) stattgefunden habe. Der sachverständigen
Person sei beispielsweise aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin unzu-
treffende Angaben zur administrativen Gliederung ihrer Region, zu den
Preisen von alltäglichen Bedarfsartikeln, zum Schulwesen oder zu den For-
malitäten für die Ausstellung des Personalausweises gemacht habe. Sie
habe insgesamt keine hinreichenden Kenntnisse im landeskundlich-kultu-
rellen Bereich vorweisen können, die es erlaubten, von ihrer Sozialisation
im Kreis X._______ auszugehen. Was die linguistische Analyse betreffe,
so habe der Experte in Bezug auf die Sprechweise der Beschwerdeführerin
festgestellt, sie spreche nicht den Dialekt von X._______, sondern eine
Mischform. Sie bediene sich der exiltibetischen Verkehrssprache, in der
sich jedoch immer wieder Kham-tibetische Elemente fänden, die aber nicht
alle aus X._______ stammten. Einige sprachliche Merkmale könne sie nur
im Exil aufgenommen haben, da diese im Tibet selber nicht vorkämen. Sie
verfüge über keine nennenswerten Chinesischkenntnisse. Geringe Chine-
sischkenntnisse seien indes auch für ländliche Regionen im Kreis
X._______ untypisch. Aufgrund der linguistischen Analyse sei festzuhal-
ten, dass die Beschwerdeführerin eindeutig in einer exiltibetischen Ge-
meinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Die
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Kham-tibetischen Elemente in ihrer Sprechweise führe der Experte auf ei-
nen familiären Hintergrund zurück. Sie wiesen darauf hin, dass sie in einer
Gemeinschaft im Exil sozialisiert worden sei, in der Kham-tibetische Vari-
anten (aber nicht speziell der Dialekt von X._______) fortlebten. Die Er-
gebnisse der Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse stütz-
ten das Resultat der Sprachanalyse. Folglich komme die sachverständige
Person um Schluss, die Sozialisation der Beschwerdeführerin habe ein-
deutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik
China und eindeutig nicht im Kreis X._______ (Bezirk Y._______, Provinz
Z._______, Autonomes Gebiet Tibet, Volksrepublik China) stattgefunden.
Die Beschwerdeführerin habe den Schlussfolgerungen des Experten im
Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs nichts Substanzielles ent-
gegensetzen können. Namentlich habe der Umstand, dass das Interview
erst nach dreijährigem Aufenthalt in der Schweiz durchgeführt worden sei,
keinen Einfluss auf das Ergebnis der Sprachanalyse, weil sich drei Jahre
Aufenthalt im Exil nicht in dem Sinne prägend auf eine Sprache auswirkten,
dass dann kaum mehr Übereinstimmungen mit der Erstsprache vorkämen.
Hinzu komme die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Begriffe verwen-
det habe, die im Tibet selbst weder verwendet noch verstanden würden.
Angesichts des über dreijährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in
der Schweiz werde das Fristerstreckungsgesuch zur Beschaffung von
Identitätspapieren abgewiesen. Bezeichnenderweise seien ihre Angaben
zum Reiseweg stereotyp und realitätsfremd ausgefallen. Was die Asylvor-
bringen betreffe, so beruhten diese vollumfänglich auf einer Verfolgungssi-
tuation in der Volksrepublik China, weshalb diesen durch das Ergebnis der
Lingua-Analyse jegliche Grundlage entzogen werde. Bezeichnenderweise
wirkten die Vorbringen konstruiert und wiesen gewisse Unstimmigkeiten
auf. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin keine konkreten, glaubhaften
Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert, wes-
halb das SEM zum Schluss komme, es bestünden keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort.
Was schliesslich die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs angehe, sei diese zwar grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben
ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden.
Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Ge-
suchstellenden, nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Dementsprechend könne nicht
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abgeklärt werden, ob die Beschwerdeführerin im Heimatstaat über ein
taugliches Beziehungsnetz verfüge. Da sie angegeben habe, verheiratet
zu sein, gehe das SEM von einem familiären Umfeld aus, auf das sie bei
einer Rückkehr zurückgreifen könne und das sie bei der Reintegration un-
terstützen könne. Des Weiteren sei der Wegweisungsvollzug vorliegend
möglich.
D.
D.a Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 liess die Beschwerdeführerin ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde anhe-
ben und die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin sei anzuerkennen, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Es
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut-
bar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es
sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten; ausserdem werde um Beiordnung
einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht. Die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterbinden. Bei bereits
erfolgter Datenweitergabe sei die beschwerdeführende Person darüber in
einer separaten Verfügung zu informieren.
D.b Zur Begründung ihrer Beschwerdebegehren machte die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen geltend, der Einkauf von Lebensmitteln sowie der
Verkauf von Milchprodukten gehöre bei den Nomaden traditionellerweise
zu den Obliegenheiten des Mannes. Dies erkläre ihre abweichenden Preis-
angaben. Auch seien die Preise in den ländlichen Regionen nicht identisch
mit denjenigen in Lhasa. Zudem gebe es in ihrem Dorf wirklich keine
Schule; es sei ihr Mann gewesen, der den Kindern Lesen und Schreiben
beigebracht habe. Sie habe sich den letzten drei Jahren sprachlich Tibe-
tern aus anderen Regionen angepasst, spreche indes vorwiegend den
X._______-Dialekt. In ihrem Dorf sei die Verwendung chinesischer Wörter
verpönt gewesen. Im Übrigen habe sie die nachstehend aufgeführten Be-
weismittel, welche ihre Identität und Herkunft bewiesen, mittlerweile be-
schaffen können.
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D.c Zur Untermauerung ihrer Beschwerdevorbringen liess die Beschwer-
deführerin die Kopien eines Schreibens des (…) Monastery, des Zustell-
couverts sowie eines Bestätigungsschreibens vom 10. Februar 2015 des
"Tibet Bureau" in Genf zu den Akten reichen.
E.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Staatssekretariat
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.4 Wie dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2015
zu entnehmen ist, hat das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung nicht entzogen. Dementsprechend fehlt es in Bezug auf
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den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzu-
stellen, an einer Beschwer, weshalb auf dieses Beschwerdebegehren nicht
einzutreten ist.
Des Weiteren geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor,
die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin betreffende Daten an deren
Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei
bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführerin darüber in einer
separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im
Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls nicht einzutreten ist
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer ver-
änderten Betrachtungsweise zu führen, zumal sich die Beschwerdeführerin
bereits hinsichtlich des Reisewegs wirklichkeitsfremd geäussert hat (vgl.
Akten BFM A8/11 Ziff. 5.02 S. 6/7). So ist beispielsweise nicht davon aus-
zugehen, die Beschwerdeführerin wisse nicht Bescheid über die von ihr
benutzte Fluggesellschaft oder die Flugrouten und –destinationen. Be-
zeichnenderweise war sie denn auch nicht in der Lage, den schweizeri-
schen Asylbehörden den nepalesischen Reisepass auf den Namen
"B._______" (A8/11 Ziff. 5.02 S. 6), den sie für die Reise nach Europa be-
nutzt habe, zu übergeben. Angesichts ihrer Vorbringen hätte sie indessen
dazu in der Lage sein müssen. Dementsprechend hinterlassen ihre Vor-
bringen zum Reiseweg einen wirklichkeitsfremden Eindruck. Sie sind pra-
xisgemäss nicht lediglich als isolierte, unglaubhafte Vorbringen zu würdi-
gen, sondern lassen darüber hinaus auch Rückschlüsse auf die Glaubhaf-
tigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt sich auch im
vorliegenden Fall, drängt sich doch aufgrund der Akten keinesfalls der
Schluss auf, die Beschwerdeführerin habe sich lediglich bezüglich des Rei-
sewegs unglaubhaft geäussert.
5.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht und mit ausführlicher
Begründung festgestellt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand; zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen. Gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit be-
stehen insbesondere aufgrund der fehlenden Vertrautheit der Beschwer-
deführerin mit der administrativen Gliederung ihrer tibetischen Umgebung,
in welcher sie jahrzehntelang gelebt haben will. Hinzu kommen die feh-
lende Vertrautheit mit dem tibetischen Schulsystem, den lokalen Preisen
und der Beschaffung von Ausweisen. Die der Beschwerdeführerin in die-
sen Bereichen fehlenden Kenntnisse müsste sie indessen zwingend ha-
ben, wenn sie einen wesentlichen Teil ihres Lebens in der Autonomen Re-
gion Tibet verbracht hätte, beispielsweise weil die chinesischen Behörden
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eine einheitliche Regelung für das Schulwesen oder die Beschaffung von
Ausweisen eingeführt und beibehalten haben; eine Sonderbehandlung ti-
betischer Nomaden mag es zwar geben, doch würde das die Beschwerde-
führerin nicht davon entbinden, die allgemeine Schulpflicht für Nichtnoma-
den zu kennen. Hätte sich die Beschwerdeführerin im Übrigen jemals einen
Ausweis besorgt, wie sie behauptet (A8/11 Ziff. 4.03 S. 6), wüsste sie in
Bezug auf das Prozedere Bescheid und würde nicht mit tatsachenwidrigen
Behauptungen aufwarten. Ausserdem wäre diesfalls davon auszugehen,
dass ihr die Lokalsprache geläufig sein müsste; daran würde auch ihr
mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz nichts ändern können. Schliesslich
bleibt zu verweisen auf ihre wirklichkeitsfremden Schilderungen zu wesent-
lichen Begleitumständen der angeblichen Verfolgungssituation, etwa der
Flucht nach dem tätlichen Angriff auf einen Polizisten oder der Warnung
vor dem Anmarsch der Polizei durch den Sohn des Nachbarn (A8/11 Ziff.
7.01 S. 8, A18/13 F31 A. 5). Angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten
drängt sich der Schluss auf, die Beschwerdeführerin habe eine Verfol-
gungssituation erfunden, die sich in einer ihr unbekannten Umgebung,
noch dazu in einem Drittstaat (Volksrepublik China), ereignet haben soll.
Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin eine andere als die wahre Identität offengelegt hat. Bei Personen ti-
betischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen,
ist nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vermutungsweise da-
von auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen.
Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein Asylsuchen-
der tibetischer Ethnie durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die
Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien inne-
hat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung
und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlings-
eigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland
verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im
Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. An dieser Einschätzung können
auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe oder die von
ihr eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal der Identitätsnachweis
zum einen nicht mit Fotokopien von Bestätigungen geführt werden kann
(vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), zum anderen die tibetische Abstammung der
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Beschwerdeführerin unbestritten ist. Das Staatssekretariat hat das Asylge-
such der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist jedoch nicht Sache der Asylbehörden, nach all-
fälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Her-
kunftsländern zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft
verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsan-
gehörigkeit vorliegen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, mit weiteren Hin-
weisen). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vo-
rinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. SEM-
Verfügung vom 19. Januar 2015, Dispositivziffer 6).
7.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin, die (unbestrittener-
massen) tibetischer Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht und auch
ihre behauptete chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht.
Aufgrund der unglaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin ist ihre
angebliche Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft. Vielmehr
ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor
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ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat,
wodurch sich allerdings noch keine schlüssigen Erkenntnisse hinsichtlich
ihrer Staatsangehörigkeit ergeben. Eine Zuordnung der Staatsangehörig-
keit ist indes nicht möglich, da der Ort der Sozialisation mit demjenigen der
Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl.
EMARK, a.a.O. E. 3.2.1).
7.4
7.4.1 Im obenerwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE
2014/12) hat selbiges in Erwägung 5 ausgeführt, dass seine Rechtspre-
chung in Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit von im Exil lebenden
Personen tibetischer Ethnie (EMARK, a.a.O., E. 4.3) insoweit zu präzisie-
ren sei, als dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft
verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
7.4.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin, welche tibetischer
Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht. Zudem erscheint ihre be-
hauptete chinesische Staatsangehörigkeit aufgrund ihres Alltagswissens –
wie den vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen ist – nicht glaubhaft.
Sodann sind ihre Ausführungen bezüglich ihrer Reise in die Schweiz un-
substanziiert und wirklichkeitsfremd ausgefallen und somit ebenfalls un-
glaubhaft. Es ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe nur un-
ter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz
gelangen können. Es kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden,
welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, weil sie die ihr obliegende Mitwir-
kungspflicht verletzt, deren Folgen sie insofern zu tragen hat, als seitens
der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts
gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine kon-
kreten glaubhaften Hinweise geltend gemacht hat, die gegen eine Rück-
kehr dorthin sprechen würden.
7.5 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
7.6 Nach dem Gesagten fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der
Beschwerdeführerin in der Schweiz ausser Betracht.
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Seite 12
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
9.
9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimat-
staates, welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirk-
sam sind, gegenstandslos geworden sind.
9.2 Wie sich aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt, haben sich die Be-
schwerdebegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG und
Art. 110a AsylG) und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: