Abtei lung IV
D-960/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren W._______,
B._______, geboren X._______,
C._______, geboren Y._______,
D._______, geboren Z._______,
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. De-
zember 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-960/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin A._______
zusammen mit ihren Familienangehörigen (Ehemann und Kinder), tür-
kische Staatsangehörige kurdischer Ethnie alevitischen Glaubens mit
letztem Wohnsitz in E._______, Provinz F._______, ihren Heimatstaat
am V._______ auf dem Seeweg. Über G._______ seien sie am
2. November 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangt. Gleichentags stellten sie in der H._______ Asylgesuche. Nach
der Kurzbefragung der Beschwerdeführerin A._______ vom 6. Novem-
ber 2001 wurden sie und ihre Kinder mit Verfügung gleichen Datums
für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______
zugewiesen. Am 27. Mai 2002 wurde A._______ von der kantonalen
Behörde zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Gesuchs führte die Beschwerdeführerin
A._______ im Wesentlichen aus, sie sei wegen der Probleme ihres
Mannes mit ihrer Familie in die Schweiz gereist. Angehörige der
Familie ihres Mannes seien immer wieder wegen deren Unterstützung
für die J._______ verhaftet worden. Auch ihr Mann habe die J._______
unterstützt, indem er für diese Lebensmittel und auch Kleider einge-
kauft habe. Sie selber habe für die J._______ sympathisiert und deren
Angehörigen manchmal das Essen zubereitet, als diese bei ihnen zu
Hause die Waren abgeholt hätten. Nachdem ihr Mann ein Fahrzeug
gekauft habe, habe auch der behördliche Druck begonnen. So seien
zirka zehn bis fünfzehn Mal Soldaten wegen ihres Mannes nach Hau-
se gekommen und hätten nach diesem gesucht. Dabei sei sie einmal,
als sie im fünften Monat mit ihrer Tochter B._______ schwanger
gewesen sei und auf Nachfrage der Soldaten keine Auskunft über den
Aufenthaltsort ihres Mannes habe geben können, von den Soldaten
mit dem Gewehrkolben geschlagen worden. Dabei sei ihr schwindlig
geworden und sie sei die Treppe hinuntergefallen, wobei sie ihren Arm
verletzt habe. Ausserdem hätten die Soldaten sie bedroht. Sie habe
wegen dieser Vorfälle und Drohungen Schlafstörungen bekommen,
deswegen jedoch erst in der Schweiz einen Arzt aufgesucht. Weiter sei
ihre Tochter B._______ geistig behindert und deshalb in der Türkei vie-
len Nachteilen ausgesetzt gewesen; ausserdem sei diese in ihrer Hei-
mat weder hinreichend gefördert noch medizinisch richtig behandelt
worden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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B.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2003 lehnte das BFF die Asylbegehren der
Beschwerdeführerinnen und des Ehemannes der Beschwerdeführerin
A._______ ab und ordnete gleichzeitig ihre Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an. Mit Urteil der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) vom 3. August 2005 wurde die Beschwerde
vom 23. Juni 2003 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 23. Mai 2003 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne
der Erwägungen zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde angeführt, dass sich
die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage sowohl zu weiteren Abklärun-
gen (so hinsichtlich einer allfälligen Reflexverfolgung und allfälliger
Übergriffe von Dorfschützern) hätte veranlasst sehen als auch alle
rechtserheblichen Beweismittel bei der Beurteilung des Gesuchs (so
bezüglich der Behinderung der Tochter B._______ und des Verhaltens
der Soldaten gegenüber der Beschwerdeführerin A._______ während
deren Schwangerschaft) heranziehen müssen, weshalb vorliegend die
Sachverhaltsfeststellung als unvollständig zu erachten sei.
C.
Am Z._______ brachte die Beschwerdeführerin A._______ Tochter
D._______ zur Welt.
D.
Am 11. November 2005 ersuchte das BFM das K._______ um Prüfung
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von aArt. 44
Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31;
Bestimmung aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dezember 2005,
mit Wirkung seit 1. Januar 2007 [AS 2006 4745 4767, BBl 2002 6845]).
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 beantragte das K._______ den
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin A._______ und ihrer
Kinder.
E.
Mit Vorladung des BFM vom 16. August 2006 wurden die Beschwerde-
führerin sowie ihr Ehemann zu einer ergänzenden Anhörung gemäss
Art. 41 AsylG aufgeboten.
Mit Fax-Schreiben vom 25. August 2006 ersuchte der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerinnen um Verschiebung des Anhörungstermins
zumindest für die Beschwerdeführerin A._______, da (Grund des
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Verschiebungsgesuchs).
In der Folge wurde lediglich der Ehemann der Beschwerdeführerin,
L._______, von der Vorinstanz am 29. August 2006 ergänzend ange-
hört.
F.
Mit Verfügung des M._______ vom V._______ betreffend (...) wurde
festgestellt, die Beschwerdeführerin sei zum Getrenntleben berechtigt,
und die Kinder wurden unter ihre Obhut gestellt.
G.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2006 reichten die Beschwerdeführerinnen
- nach Aufforderung der Vorinstanz vom 6. September 2006 - ärztliche
Berichte betreffend die Kinder B._______ und C._______ vom
29. September 2006 sowie vom 2. Oktober 2006 zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 lehnte das BFM die Asylbegeh-
ren der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete gleichzeitig deren
Wegweisung an. Hingegen wurden sie wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Mit Ver-
fügung gleichen Datums wurde das Asylgesuch des Ehemannes be-
ziehungsweise Vaters der Beschwerdeführerinnen abgelehnt sowie die
Wegweisung und deren Vollzug angeordnet.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung betreffend die Beschwerde-
führerinnen im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Be-
schwerdeführerin A._______ die Anforderungen von Art. 7 AsylG an
die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei
zwar als zulässig, in Würdigung sämtlicher Umstände und in Berück-
sichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch als nicht
zumutbar zu erachten. Das Asylgesuch des Ehemannes respektive Va-
ters der Beschwerdeführerinnen sei abgelehnt und der Vollzug der
Wegweisung angeordnet worden. Weil die Beschwerdeführerinnen zu-
mindest vorläufig in der Schweiz bleiben könnten, werde es unter Um-
ständen zu einer Trennung der Familie kommen. Wie in der Verfügung
des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführerinnen aus-
führlich dargelegt werde, sei eine solche Trennung mit den gesetzli-
chen Bestimmungen vereinbar. Es sei jedoch darauf hinzuweisen,
dass es der Beschwerdeführerin A._______ und ihren Kindern unbe-
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nommen sei, auf die ihnen aus humanitären Gründen gewährte vorläu-
fige Aufnahme zu verzichten und ihrem Ehemann respektive Vater in
die Türkei zu folgen.
I.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2007 beantragten die Beschwerdeführe-
rinnen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Asylpunkt und
die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung.
Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen
Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren, von einem Kostenvorschuss abzusehen
und ihr Verfahren mit demjenigen ihres Ehemannes respektive Vaters
zu vereinigen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. Februar 2007
wurde A._______ mitgeteilt, dass sie und ihre Kinder den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Ferner wurde für die
Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeit-
punkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet. Dem Antrag auf Verfahrensvereinigung wurde im
Sinne einer Koordination der beiden Beschwerdeverfahren entspro-
chen.
K.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. April 2007
wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 15. Mai 2007
dem Bundesverwaltungsgericht Auskünfte zum derzeitigen Stand des
(...) sowie zur aktuellen familiären Situation - unter Beilage allfälliger
relevanter Beweismittel - zu erteilen.
L.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2007 reichte die Beschwerdeführerin Aus-
künfte zum derzeitigen Stand des (...) sowie zur aktuellen familiären
Situation unter Beilage diverser Beweismittel (Auflistung Beweismittel)
nach.
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M.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 legte die Beschwerdeführerin ein
Schreiben des M._______, datierend vom U._______, ins Recht.
N.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 24. August 2007
wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 10. September
2007 dem Bundesverwaltungsgericht erneut Auskünfte zum derzeiti-
gen Stand des (...) sowie zur aktuellen familiären Situation - unter
Beilage allfälliger relevanter Beweismittel - zu erteilen, zumal in ihren
Eingaben vom 15. und 23. Mai 2007 ausgeführt worden sei, dass in
den nächsten Wochen die Wohnsituation der Eheleute neu geregelt
würde und diese aller Voraussicht nach wieder zusammenziehen
würden.
O.
Mit Eingabe vom 10. September 2007 lieferte die Beschwerdeführerin
weitere Angaben zur Besuchsregelung der Kinder sowie der Wohnsi-
tuation nach und legte diesbezüglich ein weiteres Beweismittel
(Nennung Beweismittel) ins Recht.
P.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2007 reichte die Beschwerdeführerin
(Auflistung der eingereichten Beweismittel) nach.
Q.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 unterbreitete der Rechtsvertreter
dem Bundesverwaltungsgericht weitere Informationen bezüglich der
veränderten Wohnsituation der Eheleute Tas (diese hätten den ge-
meinsamen Wohnsitz wieder aufgenommen) und ersuchte um Verfah-
renszusammenlegung sowie um Anordnung eines weiteren Schriften-
wechsels mit der Vorinstanz.
R.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. April 2009
wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aufgefordert, bis
zum 15. Mai 2009 dem Bundesverwaltungsgericht Auskunft über den
derzeitigen Stand der familiären Situation - unter Beilage allfälliger re-
levanter Beweismittel - zu erteilen. Weiter wurde ihnen mitgeteilt, dass
über das Gesuch um Verfahrenszusammenlegung nach Ablauf der Be-
weismittelfrist befunden werde.
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S.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2009 brachten die Beschwerdeführerin und
ihr Ehemann dem Bundesverwaltungsgericht weitere Informationen
zur familiären Situation zur Kenntnis und legten diesbezüglich diverse
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2009 wurde die Vorinstanz in den
beiden Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehe-
mannes in Anwendung von Art. 57 VwVG zu jeweils einem Schriften-
wechsel eingeladen.
U.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2009 beantragte die Vorinstanz
betreffend die Beschwerdeführerin A._______ und ihre Kinder die Ab-
weisung der Beschwerde.
Bezüglich des Ehemannes der Beschwerdeführerin, L._______, zog
die Vorinstanz ihren Entscheid vom 28. Dezember 2006, soweit er sich
auf den Vollzug der Wegweisung bezog, in Wiedererwägung, hob die
Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs der Verfügung vom 28. Dezember 2006
auf und gewährte ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme.
V.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2009 wurde L._______ ersucht,
bis zum 30. Juni 2009 mitzuteilen, ob er seine Beschwerde vom
29. Januar 2007 zurückziehe. Gleichzeitig wurde der Beschwerde-
führerin A._______ die Möglichkeit eingeräumt, sich einerseits bis zum
30. Juni 2009 zur Vernehmlassung des BFM vom 8. Juni 2009 schrift-
lich zu äussern und andererseits bis zum gleichen Datum mitzuteilen,
ob sie die Beschwerde vom 2. Februar 2007 zurückziehe, wobei bei
unbenutztem Fristablauf davon ausgegangen werde, dass sie
vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren festhalte.
W.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2009 reichte die Beschwerdeführerin ihre
Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein. Zudem
brachten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in dieser Eingabe
zum Ausdruck, an ihren jeweiligen Beschwerden im Asylpunkt festhal-
ten zu wollen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerinnen sind da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. Februar
2007 wurde einem Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens mit jenem des Ehemannes der Beschwerdeführe-
rin (ebenfalls N_______) im Sinne einer Koordination der beiden Ver-
fahren stattgegeben. Auf das in der Eingabe vom 15. Oktober 2008 er-
neuerte Gesuch um Verfahrenszusammenlegung ist daher nicht mehr
weiter einzugehen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Ver-
ständlichkeit ergehen betreffend die Beschwerdeführerinnen und de-
ren Ehemann respektive Vater somit zwei separate, aber zeitlich koor-
dinierte Urteile.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
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wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin A._______ ha-
be sich hinsichtlich des Zeitpunktes, wann die Soldaten wegen ihres
Ehemannes erstmals nach Hause gekommen seien und sie eine Trep-
pe hinunter gestossen hätten, sowie der Anzahl der behördlichen Kon-
frontationen in abweichende und unpräzise Angaben verstrickt. Zudem
würden die Schilderungen der Beschwerdeführerin über angebliche
Vorfälle mit den Behörden generell nicht den Eindruck erwecken, dass
sie über selbst erlebte Vorkommnisse berichte. Die Ausführungen wür-
den kaum Realitätskennzeichen enthalten, wodurch sich Schilderun-
gen von wahren Ereignissen in aller Regel auszeichnen würden. Somit
könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin im Zusam-
menhang mit behördlichen Fahndungsmassnahmen nach ihrem Ehe-
mann von Übergriffen ernsthaften Ausmasses betroffen gewesen sei.
Insbesondere sei - auch angesichts des diagnostizierten Krankheitsbil-
des - erheblich in Zweifel zu ziehen, dass die Behinderung der Tochter
B._______ eine Folge von Misshandlungen gegenüber der Beschwer-
deführerin sei.
Diese Einschätzung werde im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass
der Ehemann der Beschwerdeführerin seinerseits nicht habe glaubhaft
machen können, im Zeitraum unmittelbar vor der Ausreise aus der Tür-
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kei von behördlichen Verfolgungsmassnahmen betroffen worden zu
sein. Dementsprechend bestehe kein Grund zur Annahme einer zu-
künftigen Verfolgung. Insbesondere sei eine Furcht vor so genannter
Reflexverfolgung als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzu-
stufen: Einerseits sei nämlich nicht glaubhaft, dass beim Ehemann der
Beschwerdeführerin eine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben
sei - weshalb sich daraus keine Furcht vor Verfolgung ableiten lasse -,
andererseits habe sie ausdrücklich verneint, in der Türkei Probleme
wegen ihrer Brüder gehabt zu haben.
3.2 Demgegenüber wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen ein, es sei nach der Rückweisung des
Falles an die Vorinstanz keine ergänzende Befragung mit ihr durchge-
führt worden, obgleich sie zu verschiedenen von der ARK aufgeworfe-
nen Fragen sehr wohl hätte weiter Auskunft erteilen können, so bei-
spielsweise zu den Umständen der verschiedenen Kontrollen durch die
türkischen Sicherheitskräfte in ihrem Haus oder zur Frage der Reflex-
verfolgung.
Zum vorinstanzlichen Vorhalt bezüglich der Frage, wann die Soldaten
zum ersten Mal zu ihnen nach Hause gekommen seien, sei zu entgeg-
nen, dass sich ihre diesbezügliche Bemerkung an die Ausführungen
zum Zeitpunkt der Einkäufe für die J._______ durch ihren Mann mit
dem neu erworbenen Fahrzeug angeschlossen habe. Insofern hätten
die Probleme wegen der eigenen Unterstützung der J._______ erst
nach diesem Kauf begonnen, somit im Jahre T._______. Die früheren
Probleme und Behelligungen hätten dagegen auf der politischen
Tätigkeit ihrer eigenen Verwandten beruht. In diesem Gesamtzusam-
menhang betrachtet erweise sich ihre Antwort als richtig und von ei-
nem widersprüchlichen Aussageverhalten könne nicht die Rede sein.
Auch der angebliche zweite Widerspruch sei keiner, zumal in diesem
Zusammenhang die ungenaue Befragung durch die Behörden in der
Empfangsstelle auffalle, da der Sinn sowie der Zusammenhang der
dort gestellten Fragen nicht verständlich gewesen sei. Es sei nicht
nach den persönlichen Behelligungen gefragt worden, sondern wie oft
die Sicherheitskräfte vorbeigekommen seien, weshalb die angegebe-
nen Zahlen nicht miteinander in Vergleich gebracht werden könnten.
Schliesslich treffe der Vorhalt, ihre Schilderungen würden kaum Reali-
tätskennzeichen enthalten, nicht zu. Diesfalls wäre gerade eine zweite
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Anhörung angezeigt gewesen, um nochmals ausführlich über das Vor-
gefallene zu sprechen und sich ein eigenes Bild machen zu können.
Gerade die Erstbefragung zeichne sich durch besondere Oberfläch-
lichkeit aus und habe in casu nicht mehr als 30 Minuten gedauert.
Aber auch die zweite Anhörung überzeuge nicht durch Genauigkeit
und Tiefgang.
Hinsichtlich der Frage der Reflexverfolgung sei auf die Ausführungen
in der Beschwerdeschrift im Verfahren ihres Ehemannes zu verweisen,
worin diese Problematik ausführlich behandelt worden sei. An ihrer vi-
rulenten Verfolgungsgefahr sei festzuhalten.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2009 hielt die Vorinstanz an
ihren bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Das BFM fügte an, es werde gerügt, dass
die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des Urteils der ARK vom
3. August 2005 ergänzend angehört worden sei. Diesbezüglich treffe
es zu, dass das BFM am 29. August 2006 lediglich den Ehemann der
Beschwerdeführerin angehört habe. Zwar habe das BFM am
16. August 2006 sowohl den Ehemann wie auch die Beschwerdeführe-
rin selber zu einer ergänzenden Anhörung vorgeladen. Auf Intervention
des Anwaltes der Beschwerdeführerin - (Nennung des Grundes der
Intervention) - sei am 28. August 2006 telefonisch vereinbart worden,
die Anhörung nur mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin
durchzuführen. In der Folge sei auf eine Anhörung der
Beschwerdeführerin verzichtet worden. Diese habe nämlich anlässlich
ihrer Anhörung vor den kantonalen Behörden am 27. Mai 2002 zwar
geltend gemacht, im Zusammenhang mit den Eingriffen gegenüber
ihrem Ehemann auch geschlagen worden zu sein, habe jedoch
mehrmals und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie
wegen der Probleme ihres Ehemannes in die Schweiz gekommen sei.
Zudem sei das BFM im erwähnten ARK-Urteil insbesondere ange-
wiesen worden, weitere Abklärungen bezüglich der Frage einer allfällig
bestehenden Reflexverfolgung vorzunehmen. Diese Anweisung bezie-
he sich klarerweise ausschliesslich auf das familiäre Umfeld des Ehe-
mannes der Beschwerdeführerin. Anderen Anweisungen der ARK - so
insbesondere bezüglich medizinischer Aspekte - sei durch die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs Rechnung getragen worden.
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3.4 In ihrer Replik vom 26. Juni 2009 wendete die Beschwerdeführerin
ein, die Vorinstanz erachte eine erneute Befragung ihrer Person wei-
terhin als nicht notwendig, zumal sie wegen der Probleme ihres Ehe-
mannes in die Schweiz gekommen sei. Überdies wolle die Vorinstanz
die Anweisung der ARK nunmehr so verstanden wissen, dass lediglich
weitere Abklärungen hinsichtlich einer allfällig bestehenden Reflexver-
folgung vorzunehmen gewesen seien. Dieser Einschätzung könne aus
zwei Gründen nicht gefolgt werden: So würden erstens die bestehen-
den Protokolle - wie in der Beschwerdeschrift vom 2. Februar 2007
dargelegt - keine schlüssigen Antworten auf die Frage, was tatsächlich
passiert sei, zulassen. Zu unpräzise seien die Fragen gewesen, wes-
halb nicht von widersprüchlichen Antworten die Rede sein könne. Viel-
mehr habe die verwirrende Fragestellung ungenaue Antworten verur-
sacht. Eine erneute Befragung, in welcher die relevanten Punkte zum
Vorfall während ihrer Schwangerschaft hätten geklärt werden können,
wäre angezeigt gewesen. Nur so hätte der Aufforderung der ARK hin-
reichend Rechnung getragen werden können. Zweitens hätten die
Nachstellungen zu ihren Lasten aufgrund von Reflexverfolgung bereits
in einem früheren Zeitpunkt stattgefunden (im Jahre S._______ und
nicht im Jahre T._______). Sie sei damit ebenfalls Opfer von
Reflexverfolgung geworden, was der vorinstanzlichen Einschränkung,
wonach sich die Anweisung weiterer Abklärungen einzig auf das
familiäre Umfeld des Ehemannes bezogen habe, entgegenstehe. Da
sie als Ehefrau ebenfalls zum familiären Umfeld ihres Ehemannes zu
zählen sei, hätte auch sie korrekterweise in die weiteren Abklärungen
miteinbezogen werden sollen.
3.5
3.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in formeller Hinsicht, es
sei nach der Rückweisung des Falles an die Vorinstanz keine ergän-
zende Befragung mit ihr durchgeführt worden, obgleich sie zu ver-
schiedenen von der ARK in deren Urteil vom 3. August 2005 aufgewor-
fenen Fragen sehr wohl hätte weiter Auskunft erteilen können, so bei-
spielsweise zu den Umständen der verschiedenen Kontrollen durch die
türkischen Sicherheitskräfte in ihrem Haus oder zur Frage der Reflex-
verfolgung. Überdies wolle die Vorinstanz nunmehr die Anweisung der
ARK gemäss deren Urteil vom 3. August 2005 so verstanden wissen,
dass lediglich weitere Abklärungen hinsichtlich einer allfällig bestehen-
den Reflexverfolgung vorzunehmen seien.
Der in der Replik geäusserten Einschätzung der Beschwerdeführerin,
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wonach die Vorinstanz die Anweisung der ARK gemäss deren Urteil
vom 3. August 2005 fälschlicherweise so verstanden wissen wolle,
dass lediglich weitere Abklärungen hinsichtlich einer allfällig bestehen-
den Reflexverfolgung hätten vorgenommen werden müssen, kann in
casu nicht gefolgt werden. Dem in Frage stehenden ARK-Urteil vom
3. August 2005 ist sowohl hinsichtlich des Aufbaus der Erwägungen
(E. 6.1 bis 6.3) als auch deren Inhalts zu entnehmen, dass sowohl die
politischen Aktivitäten der Familienangehörigen des Ehemanns der
Beschwerdeführerin - mit Blick auf eine mögliche Reflexverfolgung -
als auch allfällige Übergriffe von Dorfschützern für den Ausgang des
Verfahrens relevant seien, weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen
angezeigt gewesen wären. Aus der Erwägung 6.2.3 des erwähnten
ARK-Urteils, die denn auch in der Replik der Beschwerdeführerin ex-
plizit erwähnt wird, lässt sich jedoch keine Anweisung für die Vorin-
stanz herleiten, wonach im Zusammenhang mit der Behinderung der
Tochter B._______ und dem Vorfall während der Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin weitere Abklärungen hätten vorgenommen wer-
den sollen. In Erwägung 6.2.2 des ARK-Urteils wird dargelegt, das
BFF habe weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen die mehr-
malige Verweigerung einer (...) für Tochter B._______ und die Aussage
der Beschwerdeführerin, wonach sie während der Schwangerschaft
von Soldaten die Treppe hinunter gestossen worden sei, erwähnt. In
Erwägung 6.2.3 des ARK-Urteils wird zusammenfassend ausgeführt,
die Vorinstanz habe weder die Ausführungen der Beschwerdeführerin
zur Behinderung ihrer Tochter noch die diesbezüglich eingereichten
Beweismittel hinreichend gewürdigt. Indem sie den rechtserheblichen
Sachverhalt unzureichend festgestellt habe, habe die Vorinstanz das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt. In Bezug auf die
Beschwerdeführerin wurde der Vorinstanz somit vorgeworfen, sie habe
entscheidwesentliche Umstände, die bereits aktenkundig waren, nicht
berücksichtigt, sei dadurch vom falschen Sachverhalt ausgegangen
und habe mithin eine falsche Würdigung vorgenommen. Die Vorinstanz
wurde angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig zu
erstellen. Dabei wurde es der Vorinstanz überlassen, die geeigneten
Ermittlungsmethoden anzuwenden.
Im aktuell zu prüfenden Asylentscheid des BFM vom 28. Dezember
2006 wurden die fraglichen Sachverhaltselemente im Sachverhalt auf-
genommen und in den Erwägungen in einlässlicher Weise von der
Vorinstanz gewürdigt. Zudem brachte die Beschwerdeführerin in der
kantonalen Anhörung unmissverständlich vor, wegen der Probleme
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ihres Mannes in die Schweiz gekommen zu sein und wegen des Enga-
gements ihrer politisch aktiven Brüder keine Probleme in der Türkei
gehabt zu haben (vgl. A10/17, S. 8). Ferner ist diesbezüglich dem er-
gänzenden Anhörungsprotokoll des Ehemannes der Beschwerdeführe-
rin zu entnehmen, dass gemäss dessen Angaben sowohl seine Frau
als auch die Kinder in der Heimat mit dem Staat und den Behörden
nicht unbedingt Probleme gehabt hätten (vgl. A35/14, S. 8). Die Vorins-
tanz hatte demnach aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen im
ARK-Urteil vom 3. August 2005 zu Recht darauf verzichtet, im weiteren
Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens auch mit der Beschwerdefüh-
rerin noch eine ergänzende Anhörung durchzuführen (vgl. auch unten
E. 3.5.2 dritter Absatz).
3.5.2 Im Lichte dieser Ausführungen vermag daher auch der in materi-
eller Hinsicht vorgebrachte Einwand zum vorinstanzlichen Vorhalt be-
züglich der Frage, wann die Soldaten zum ersten Mal zu ihnen nach
Hause gekommen seien, nicht zu überzeugen. So habe sich die dies-
bezügliche Bemerkung der Beschwerdeführerin an die Ausführungen
zum Zeitpunkt der Einkäufe für die J._______ durch ihren Mann nach
dem Erwerb eines Fahrzeuges angeschlossen. Insofern hätten die
Probleme wegen der eigenen Unterstützung der J._______ erst nach
diesem Kauf begonnen, somit im Jahre T._______. Die früheren
Probleme und Behelligungen hätten dagegen auf der politischen
Tätigkeit ihrer Verwandten beruht. Wie oben dargelegt, gab die
Beschwerdeführerin zunächst an, wegen ihrer politisch aktiven
Verwandten keinerlei Behelligungen durch die türkischen Behörden
ausgesetzt gewesen zu sein. Ferner lassen sich durch diese
Ausführungen die widersprüchlichen Angaben der
Beschwerdeführerin, so insbesondere hinsichtlich der unterschiedli-
chen Anzahl der behördlichen Behelligungen, nicht plausibel auflösen.
Auch der weitere Einwand, wonach die Fragestellung ungenau, ja ge-
radezu verwirrend gewesen sei, was denn auch zu ungenauen Antwor-
ten der Beschwerdeführerin geführt habe, ist als unbeheflich zu erach-
ten. So wurde diese - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäus-
serten Ansicht - auch im Rahmen der kantonalen Anhörung nach per-
sönlichen Behelligungen gefragt (vgl. A10/17, S. 12 Mitte), weshalb die
angegebenen Zahlen in der Erst- und der kantonalen Befragung
durchaus miteinander verglichen werden können und vorliegend zu
Ungunsten der Beschwerdeführerin gewertet werden müssen, zumal
diese die Wahrheit und Korrektheit ihrer Aussagen am Schluss der je-
weiligen Befragungen nach der Rückübersetzung unterschriftlich be-
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stätigte.
Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, der Vorhalt fehlender Reali-
tätskennzeichen in ihren Schilderungen treffe nicht zu. Diesfalls wäre
gerade eine zweite Anhörung angezeigt gewesen, um nochmals aus-
führlich über das Vorgefallene zu sprechen und sich ein eigenes Bild
machen zu können. Gerade die Erstbefragung zeichne sich durch be-
sondere Oberflächlichkeit aus und habe in casu nicht mehr als 30 Mi-
nuten gedauert. Aber auch die zweite Anhörung überzeuge nicht durch
Genauigkeit und Tiefgang. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch auch die-
ser Einwand als nicht stichhaltig zu erachten. Zwar ist der Beschwer-
deführerin beizupflichten, wonach dem Protokoll der Empfangsstelle
angesichts des summarischen Charakters zwar nur ein beschränkter
Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen aber für die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen
in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim
BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden,
nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt
werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Angesichts der präzisen
Nachfrage nach der Anzahl der behördlichen Nachstellungen anläss-
lich der Erstbefragung und der entsprechenden Antwort der Beschwer-
deführerin durfte die Vorinstanz in casu zu Recht auf einen erhebli-
chen Widerspruch zu den Ausführungen beim Kanton schliessen, zu-
mal die Anzahl der Behelligungen - welche letztlich fluchtauslösend für
die Familie der Beschwerdeführerinnen gewesen sein sollen - als we-
sentliches Sachverhaltselement in der Asylbegründung erachtet wer-
den muss.
Im Rahmen der kantonalen Anhörung wurde die Beschwerdeführerin
ferner zu Beginn darauf aufmerksam gemacht, dass sie nun alle Anga-
ben zur Begründung ihres Asylgesuchs machen könne (vgl. A10/17,
S. 2). Sie erhielt denn in der Folge auch die Möglichkeit, ihre Asylvor-
bringen zunächst in freier Erzählform darzulegen, welche danach
durch eine Vielzahl von Fragen weiter vertieft wurden. Liefert eine
Asylgesuchstellerin im Rahmen der durchgeführten Befragungen - wie
vorliegend - jedoch auch auf Nachfragen keine oder lediglich sub-
stanzlose Sachverhaltselemente, so ist die Vorinstanz auch im Rah-
men des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflich-
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tet, diese Aussagen noch weiter zu hinterfragen, wenn ohnehin keine
weiteren Aufschlüsse zu erwarten sind. Der Verzicht auf die Durchfüh-
rung einer zweiten Anhörung kann daher vorliegend der Vorinstanz
nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende
Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern diesen Umstand
muss sich die Beschwerdeführerin selber zu ihren Ungunsten anrech-
nen lassen. Der Einwand, wonach auch die zweite Anhörung nicht
durch Genauigkeit und Tiefgang überzeuge, lässt sich daher in keiner
Art und Weise erhärten.
Diese Einschätzung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen
wird sodann auch dadurch gestützt, dass der Ehemann der Beschwer-
deführerin, die ihre Asylgründe im Wesentlichen von seinigen herleite-
te, in dessen Beschwerdeverfahren eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise nicht glaubhaft machen konnte.
3.6 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen
zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorin-
stanz hat daher die Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es
sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben auf Be-
schwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung
nichts zu ändern vermögen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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5.2 Die Beschwerdeführerinnen wurden vom BFM in der angefochte-
nen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterun-
gen erübrigen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwi-
schenverfügung vom 9. Februar 2007 wurde für die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
Vorliegend ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszu-
gehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- K._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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