B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-960/2013
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2013 / N._______
D-960/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger und
ethnischer B._______ – eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
14. Januar 2013 verliess, auf dem Luftweg nach C._______ gelangte,
von wo aus er drei Tage später in die Schweiz flog, wo er am 19. Janu-
ar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl
nachsuchte,
dass am 24. Januar 2013 beim Beschwerdeführer eine radiologische
Knochenaltersbestimmung durchgeführt wurde,
dass gemäss Arztbericht die Handskelettaufnahme ein abgeschlossenes
Skelettwachstum aufweise und das Skelettalter somit gemäss den Tabel-
len von Greulich und Pyle bei einem Alter von 19 Jahren und mehr liege,
dass aufgrund der Anamnese und der Untersuchung keine Gründe für ein
von dieser Norm abweichendes Knochenwachstum vorliegen würden
(vgl. A13/4 S. 3),
dass dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2013 im Rahmen einer
Nachbefragung das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenanalyse
gewährt wurde,
dass er nebst der Kurzbefragung im EVZ D._______ vom 1. Februar
2013 während der direkten Anhörung vom 12. Februar 2013 durch das
Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, seine Mutter habe ihn vier Tage nach seiner Geburt aus Scham
verlassen, weshalb er zuerst bei seiner Grossmutter und nach deren Tod
bei deren Schwester aufgewachsen sei,
dass ihn die Schwester seiner Grossmutter schlecht behandelt habe,
weshalb er sein Dorf im Alter von neun Jahren verlassen habe und nach
E._______ gegangen sei, wo er in der Folge acht Jahre gelebt und zu-
nächst in einem Bus-Terminal beim Beladen der Fahrzeuge geholfen ha-
be,
dass er bei dieser Tätigkeit einen Mann kennengelernt habe, welcher ihn
schliesslich in seinem Autoreifengeschäft angestellt habe,
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dass ein Kunde ihm eines Tages ein Geschäft vorgeschlagen habe, für
dessen Ausführung er vorerst einen Schwur bei einer Hellseherin habe
leisten müssen,
dass ihm der Mann erst danach eröffnet habe, das Geschäft bestehe in
der Entführung von Kindern reicher Leute,
dass er das Ansinnen von sich gewiesen habe, der Mann ihn daraufhin
an seinen geleisteten Schwur erinnert habe, gemäss welchem er, sollte er
sich weigern, den Auftrag zu erfüllen, sterben werde,
dass er deshalb zusammen mit seinem Auftraggeber die Tochter eines
reichen Kunden vor der Schule in sein Auto gelockt habe, woraufhin sein
Auftraggeber vom Vater des Mädchens ein Lösegeld in der Höhe von
9 Mio. Naira erpresst habe,
dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Anteil von 300'000 Naira
nach F._______ abgesetzt habe, wo ihm sein früherer Arbeitgeber telefo-
nisch mitgeteilt habe, sein Auftraggeber sei festgenommen worden und er
werde ebenfalls von der Polizei gesucht,
dass er schliesslich aus Angst, von der Polizei festgenommen und umge-
bracht zu werden, Nigeria verlassen habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 19. Februar 2013 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe angegeben, am (…) geboren worden zu sein, sein Ausse-
hen und seine Erscheinung das behauptete Alter jedoch zweifelhaft er-
scheinen liessen, weshalb das BFM zur Einschätzung gelangt sei, beim
Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen Erwachsenen,
dass auch die durchgeführte Knochenaltersanalyse keine Hinweise auf
eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben habe, sondern auf
ein Alter von 19 Jahren und älter, was ebenfalls für seine Volljährigkeit
spreche,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs eingeräumt habe, sein Alter nicht beweisen zu können und nie
persönliche Identitätsdokumente besessen zu haben,
dass er auch eine Erklärung für seine dürftigen Kenntnisse hinsichtlich
seiner Eltern schuldig geblieben sei,
dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die behauptete
Minderjährigkeit als unglaubhaft zu taxieren seien, so dass diese unbe-
wiesen bleibe und für das weitere Verfahren davon auszugehen sei, er
sei bereits bei der Einreichung des Asylgesuches volljährig gewesen,
weshalb keine Vertrauensperson beigegeben werde,
dass das BFM weiter anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbe-
hörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden kein Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben,
dass indessen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a – c AsylG zu prüfen sei, ob
der Beschwerdeführer glaubhaft machen könne, aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, Reise- oder Identitätspapiere
abzugeben, oder die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
festgestellt werde oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig seien,
dass angesichts der realitätsfernen Darstellung seiner Flugreisen in die
Schweiz, insbesondere der Grenzformalitäten an europäischen Flughä-
fen, davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei anders als in der
geschilderten Weise in die Schweiz gelangt,
dass seine Begründung für das Fehlen von Papieren als Standardvor-
bringen und Konstrukt zu werten sei,
dass folglich keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere ein-
zureichen,
dass der Beschwerdeführer auch die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätz-
lichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, zumal seine Vor-
bringen keine asylrelevante Verfolgung darstellten – staatliche Massnah-
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men aufgrund der geltend gemachten Entführung dienten rechtsstaatlich
legitimen Zwecken –, überdies widersprüchlich ausgefallen seien, der all-
gemeinen Erfahrung sowie der Logik des Handelns zuwiderliefen und
folglich unglaubhaft seien,
dass es der Beschwerdeführer insbesondere unterlassen habe, vernünf-
tig zu erklären, weshalb er sich auf einen Schwur eingelassen habe, ohne
das Geschäft zu kennen, um sich anschliessend – unter Berufung auf
ebendiesen Schwur – an einer Entführung zu beteiligen und zwar in
Kenntnis davon, dass es sich bei einer Entführung um eine mit dem Tod
sanktionierte Straftat handle, und wider die eigene Einsicht, jeder Straftä-
ter würde irgendwann gefasst werden,
dass auch der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumut-
bar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2013 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu ertei-
len,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte er-
geben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des nach eigenen An-
gaben am (…) geborenen Beschwerdeführers Anlass geben würden,
weshalb er unter diesen Umständen, ungeachtet einer allfälligen Glaub-
haftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu
erachten ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass deshalb bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
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stanz zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn
sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
seines Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Voraussetzung für
ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe weder einen Pass noch eine
Identitätskarte besessen (vgl. A10/13 S. 7, A13/4 S. 2),
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dass er sich in Nigeria lediglich mit der Angabe seiner Wohnadresse und
seines Arbeitsortes habe ausweisen können und nicht auf Identitätspapie-
re angewiesen gewesen sei (vgl. A13/4 S. 3 und A16/16 S. 2),
dass er nichts zur Beschaffung von Ausweisdokumenten unternommen
habe, zumal er nicht wisse, wie er ein solches Dokument beschaffen kön-
ne (vgl. A16/16 S. 2),
dass das BFM zutreffend festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers
bezüglich der Identitätspapiere seien unglaubhaft,
dass sein Desinteresse, ein amtliches Ausweisdokument für den jederzei-
tigen Nachweis der Identität zu besitzen, grundsätzlich nicht plausibel er-
scheint,
dass seine Aussage, in Nigeria genüge es, die Wohnadresse sowie den
Arbeitsort zur Personenidentifikation anzugeben, realitätsfremd und als
Schutzbehauptung zu werten ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten den
auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er
versuche seine wahre Identität durch die pflichtwidrige Nichtabgabe von
Ausweisdokumenten zu verschleiern,
dass das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichteinreichen
von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden
nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldbaren Gründe
vorliegen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
diesbezüglich keine Einwände erhebt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (…) geboren
wurde, somit nach dem massgebenden schweizerischen Recht noch
minderjährig wäre und mithin grundsätzlich den Normen des Überein-
kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) unterliegen würde,
dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangabe einer min-
derjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdoku-
menten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), der Beschwer-
deführer vorliegend jedoch – wie dargelegt – keine rechtsgenügenden
Identitätsdokumente einreichte,
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dass beim Fehlen rechtsgenügender Identitätsausweise sodann auch auf
wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), beispielsweise die
sogenannte Knochenaltersanalyse abgestellt werden kann, sofern sie be-
stimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4),
dass das mittels Handröntgenaufnahme ermittelte Alter des Beschwerde-
führers bei 19 Jahren und mehr liegt,
dass die Vorinstanz ihre Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers
jedoch nicht allein auf dieses Ergebnis abgestellt, sondern sich insbeson-
dere mit seinen Vorbringen zur Frage seines Alters und den Gesamtum-
ständen auseinandergesetzt hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt mit überzeu-
genden Argumenten dargelegt hat, weshalb den Angaben des Beschwer-
deführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne, und sich bei sei-
ner Beurteilung zutreffend auf die offenkundig unsubstanziierten und rea-
litätsfremden Angaben – insbesondere sein Alter, die Papierlosigkeit und
die Asylvorbringen betreffend – gestützt hat,
dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive
Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Be-
weislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), und es dem Be-
schwerdeführer vor dem Hintergrund der Erwägungen nicht gelungen ist,
seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleinga-
be an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, zumal er lediglich
ausführt, nicht im Besitz von Dokumenten zu sein, welche sein Alter be-
weisen könnten,
dass auch der Einwand, seine von harter Arbeit herrührende, im Vergleich
zu Gleichaltrigen grössere und stärkere Statur ändere nichts an seinem
tatsächlichen Alter, unbeholfen erscheint,
dass das Vorbringen, die Knochenanalyse sei nicht exakt, ebenfalls un-
geeignet ist, die vorinstanzliche Feststellung in Zweifel zu ziehen, zumal
diesem Umstand bereits bei der medizinischen Auswertung der Daten
hinreichend Rechnung getragen wurde und sich das BFM zur Begrün-
dung seiner Verfügung – wie dargelegt – nicht lediglich auf das Ergebnis
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der Knochenaltersanalyse gestützt, sondern die Gesamtumstände hinrei-
chend abgewogen hat,
dass die vom BFM angenommene Volljährigkeit des Beschwerdeführers
folglich zutreffend erscheint,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Verfolgungs-
vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als einerseits nicht asylrele-
vant und andererseits unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab auf die ent-
sprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vollständig
unterlässt, sich mit den festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen aus-
einanderzusetzen, sondern es dabei belässt, in rudimentärer Weise den
bereits aktenkundigen Sachverhalt aufzuführen,
dass die Ausführungen in der Beschwerde in keiner Weise geeignet sind,
die festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale auszuräumen und zu einer
vom BFM abweichenden Beurteilung zu führen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass trotz in bestimmten Regionen herrschenden Spannungen weder die
allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, in
Nigeria keine Familie zu haben und ganz auf sich alleine gestellt zu sein,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und soweit akten-
kundig gesunden Mann handelt, welcher in Nigeria gemäss eigenen An-
gaben über mehrere Jahre Arbeitserfahrung sammeln konnte, weshalb
von einem sozialen Beziehungsnetz auszugehen ist und ihm der Aufbau
einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage in Nigeria möglich sein dürfte,
dass keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer
geschlossen werden könnte, der junge Beschwerdeführer gerate im Falle
der Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Wegweisungsvollzug somit im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, weshalb
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der
vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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Seite 13
dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu quali-
fizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-960/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: