B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-96/2013
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
Mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein sri-lanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______/C._______
(D._______-Distrikt; Nordprovinz) – seine Heimat am 14. November 2011
und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz. Mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 15. Dezember 2012 ersuchte er hier um Asyl. Am
19. Dezember 2011 stellte er dieses Gesuch persönlich im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______. Am 10. Januar 2012 fand dort
die Befragung zur Person und am 31. Oktober 2012 in F._______ die An-
hörung durch das BFM statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er habe als Präsident der Schülerschaft mit den Schü-
lern diverse Festanlässe für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
organisieren müssen. Da er dafür die Verantwortung getragen habe, habe
er in regelmässigem Kontakt mit G._______ und H._______, den Leitern
der politischen Abteilung der LTTE gestanden, die vis-à-vis ihres Hauses
einquartiert gewesen sei. Ende des Jahres (...) habe die Bewegung be-
gonnen, Leute zu rekrutieren, wobei er zu diesem Zweck manchmal von
den Verantwortlichen mitgenommen worden sei. Da er viele Jugendliche
gekannt habe, sei er von G._______ gefragt worden, ob er diesen Emp-
fehlungen abgeben könne, den LTTE freiwillig beizutreten. In der Folge
habe er den LTTE in diversen Privatschulen und Jugendvereinen, wo sich
der Grossteil der Jugendlichen getroffen habe, bei deren Propagandaver-
anstaltungen geholfen und erreicht, dass mehrere Jugendliche auf sein
Betreiben hin den LTTE freiwillig beigetreten seien. Deswegen sei er –
insbesondere nach dem Tod von einigen der Jugendlichen – von deren
Eltern bedroht worden. Im (...) sei er nach I._______ geflogen, dort aber
am Flughafen sogleich verhaftet und nach (...) Tagen nach Sri Lanka zu-
rückgeführt worden. Nach seiner Ankunft in Sri Lanka sei er von Angehö-
rigen des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen, jedoch
durch die Zahlung eines Bestechungsgeldes, welches zwei seiner Onkel
geleistet hätten, freigekommen. Eine Tante habe ihm in der Folge telefo-
nisch mitgeteilt, dass J._______, den er zuletzt aus seinem Dorf rekrutiert
und der sich der Armee ergeben und danach mit ihr zusammengearbeitet
habe, im (...) gemeinsam mit zwei anderen Personen, welche singhale-
sisch gesprochen hätten, zu ihrem Haus gekommen sei und ihn dort ge-
sucht habe. Es sei angegeben worden, dass er Waffen der LTTE verste-
cke, was aber nicht der Wahrheit entspreche. Das ganze Haus sei durch-
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sucht worden. Er vermute, dass Eltern der gefallenen LTTE-Kämpfer
noch immer wütend auf ihn gewesen seien und versucht hätten, ihn we-
gen seiner Kaste an die Armee zu verraten. Er habe sich deshalb ent-
schlossen, das Land zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 29. November 2012 – eröffnet am 7. Dezember 2012
– lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordne-
te gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht genügten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so
dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Weg-
weisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 7. Januar
2013 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung
Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom
29. November 2012 wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventuell
zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell
sei die Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene
Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei
die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. Des Weiteren sei vor der Gutheissung der vorliegenden
Verwaltungsbeschwerde dem unterzeichnenden Anwalt eine angemesse-
ne Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung
der Parteientschädigung anzusetzen. Sodann ersuchte der Beschwerde-
führer um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche
Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche
Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut
sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer Kopien des Gesetzestextes
des Prevention of Terrorism Act (PTA), des Themenpapiers Sri Lanka der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. September 2011, des
Länderupdates zu Sri Lanka der SFH vom 15. November 2012, der Richt-
linien des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Natio-
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nen (UNHCR) betreffend den internationalen Schutzbedarf sri-lankischer
Asylgesuchsteller vom 21. Dezember 2012 sowie von diversen Internetar-
tikeln und Berichten verschiedener Staaten und internationaler Organisa-
tionen zur sicherheitspolitischen Lage in seiner Heimat und zur Situation
von nach Sri Lanka zurückkehrenden Asylsuchenden der Jahre 2010,
2011 und 2012 (in der Eingabe als Beilagen 2, 4, 6 – 53 gekennzeichnet)
bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2013 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wies es das Gesuch
um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beibringung von Beweismit-
teln ab. Zudem wurde er aufgefordert, bis zum 12. Februar 2013 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskas-
se zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall. Sodann teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer –
unter Vorbehalt nachträglicher Änderungen namentlich bei allfälligen Ab-
wesenheiten – das Spruchgremium im Verfahren mit.
E.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer un-
ter Hinweis auf seine Bedürftigkeit und den Umstand, dass seine Be-
schwerde nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden kön-
ne, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Seinem Schreiben legte der Be-
schwerdeführer (Nennung Beweismittel) bei.
F.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 legte der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG die Kopie eines weiteren Beweismittels
(Angabe Beweismittel) ins Recht und stellte eine Übersetzung in Aussicht
respektive ersuchte um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Bei-
bringung des Originals sowie zur Einreichung einer Übersetzung.
G.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer das
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Original der (Nennung Beweismittel) und mit Schreiben vom 5. April 2013
deren Übersetzung nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 S. 529 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise Richterin zu be-
handeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
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Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle,
sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri
Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus,
dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 29. November 2012
zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es be-
steht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die
konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvoll-
zugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf-
wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich ei-
ne Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt
auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als
das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
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4.
4.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG), weshalb das gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls gegenstandslos wird.
4.3 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht. Jedoch lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund
der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen. Namentlich ist zu be-
rücksichtigen, dass ein Grossteil der Beweismittel (insbesondere Länder-
berichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen
und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussa-
gekräftig sind. Ferner wurden weite Teile der Beschwerdebegründung und
der nachfolgenden Eingaben ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit
sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geführten Beschwerdeverfahren
in identischer Weise eingereicht.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–
13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
in der Höhe von insgesamt Fr. 1600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
er) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 29. November 2012 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1600.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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