Abtei lung IV
D-962/2008
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Staatsangehörigkeit
unbekannt,
wohnhaft c/o _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-962/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben gemäss ein sierra-leo-
nischer Staatsangehöriger, am 19. Januar 1998 ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz einreichte, welches vom damaligen Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 29. Juli 2008 abgewiesen wurde,
dass das BFF in dieser Verfügung zum Schluss kam, beim Beschwer-
deführer handle es sich entgegen seinen Angaben nicht um einen sier-
ra-leonischen Staatsangehörigen,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der
Beschwerdeführer seit dem 13. August 1998 unbekannten Aufenthalts
war,
dass der Beschwerdeführer Sierra Leone angeblich am 7. November
2007 erneut verliess und am 12. Dezember 2007 in die Schweiz ge-
langte, wo er am 13. Dezember 2007 zum zweiten Mal um Asyl nach-
suchte,
dass im (...) am 3. Januar 2008 die Erstbefragung, am 7. Januar 2008
eine Zusatzbefragung und am 4. Februar 2008 eine Anhörung zu den
Asylgründen durchgeführt wurden,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei,
nachdem sein erstes, in der Schweiz gestelltes Asylgesuch abgewie-
sen worden sei, etwa im Juli 1998 nach Sierra Leone zurückgekehrt,
dass er sich dort einem Geheimbund angeschlossen habe, der ihm ein
gefälschtes Schulzeugnis besorgt habe, unter der Vorlage dessen es
ihm gelungen sei, der Armee beizutreten,
dass die Fälschung jedoch während seiner Ausbildungszeit entdeckt
worden sei, weshalb er von einem Gericht zu einer 15-jährigen Ge-
fängnisstrafe verurteilt worden sei, welche er seit Frühjahr 1999 abge-
sessen habe,
dass er angegeben habe, wer ihm das gefälschte Zeugnis verschafft
habe,
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dass er aus dem Gefängnis heraus Kontakt mit den Zeugen Jehovas
aufgenommen habe, die ihm im Jahre 2007 zur Flucht verholfen hät-
ten,
dass er sich einerseits vor den sierra-leonischen Behörden, anderer-
seits vor dem Geheimbund fürchte, der ihm Verrat vorwerfe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss Abklärungen des Bundesamtes
unter verschiedenen Identitäten in Deutschland, Österreich und Italien
erkennungsdienstlich erfasst wurde,
dass er am 9. Oktober 1996 nach Deutschland eingereist sei, wo ein
von ihm gestelltes Asylgesuch am 12. Dezember 1997 abgelehnt wor-
den sei,
dass er am 26. März 1999 nach Togo (recte wohl Ghana; bei den Ak-
ten liegt die Kopie eines vom ghanaischen Konsulat in Bonn auf die
vom Beschwerdeführer bei den schweizerischen Behörden angegebe-
ne Identität ausgestelltes "Emergency Travel Certificate") ausgeschafft
worden sei,
dass er am 9. Oktober 2001 in Wien wegen Rauschgifthandels erken-
nungsdienstlich erfasst worden sei,
dass er sich in Italien aufgehalten haben müsse, da dort am 18. Au-
gust 2004 eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schenge-
ner Informationssystem (SIS) veranlasst worden sei,
dass er am 14. September 2005 erneut in Österreich erfasst worden
sei,
dass er beim Bundesasylamt in Österreich am 9. Juni 2006 ein Asylge-
such eingreicht habe, das am 24. Juli 2006 abgewiesen worden sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen bestritt, sich
– ausser im Transit in Italien – in den genannten Staaten aufgehalten
zu haben,
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dass das BFM mit Verfügung vom 11. Februar 2008 – eröffnet am sel-
ben Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am
19. Januar 1998 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 15. September
1998 rechtskräftig abgeschlossen,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, wonach nach dem
Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeig-
net seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer nicht aus Sierra Leone stamme, weshalb
seine diesbezüglichen Aussagen jeglicher Grundlage entbehrten,
dass er während des angeblichen Gefängnisaufenthalts in Sierra Leo-
ne mehrfach in Deutschland, Italien und Österreich in Erscheinung ge-
treten sei,
dass der Umstand, wonach er dies bestritten habe, die Erkenntnisse
des Bundesamtes nicht umstossen könne,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als haltlos zu
bezeichnen seien,
dass deshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des
BFM vom 11. Februar 2008 sei zu überprüfen und es sei ihm eine Frist
zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Februar 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits erfolglos ein Asyl-
verfahren durchlief, was unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer sich vor und nach Stellung seines ersten
Asylgesuches nachweislich (erkennungsdienstliche Behandlungen) in
mehreren westeuropäischen Staaten aufhielt,
dass seine Behauptung bei den Befragungen, bei den erkennungs-
dienstlich erfassten Personen habe es sich nicht um ihn gehandelt, an-
gesichts der übereinstimmenden Fingerabdrücke haltlos ist,
dass der Beschwerdeführer dies offenbar eingesehen hat, entschuldigt
er sich doch in seiner Beschwerde "für jede Lüge, die er über seine
Vergangenheit gesagt habe",
dass der Beschwerdeführer sich zwischen 1999 und 2007 nicht in ei-
nem sierra-leonischen Gefängnis aufgehalten haben kann, wurde er
doch in diesen Jahren mehrfach in Deutschland, Österreich und Italien
erkennungsdienstlich erfasst,
dass den von ihm vorgebrachten Asylgründen somit die Grundlage
entzogen ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der bestehenden Akten-
lage davon ausgeht, beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um
einen sierra-leonischen Staatsangehörigen, weshalb nicht
angenommen werden kann, er könne Beweismittel, die seine sierra-
leonische Staatsangehörigkeit belegen, beibringen,
dass demnach das Gesuch um Ansetzung einer zwei- bis dreimonati-
gen Frist zur Einreichung von Beweismitteln abzuweisen ist,
dass es aufgrund der Aktenlage somit keine Hinweise auf zwischen-
zeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art.
44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden fin-
det (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7
AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftslän-
dern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwir-
kung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Her-
kunftsstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG entge-
genstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 5 f.), zumal die
von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines angebli-
chen Herkunfts- oder Heimatlandes aufgrund der obigen Erwägungen
jeglicher Grundlage entbehren und somit keine "stichhaltigen Gründe"
für die Annahme einer solchen darzustellen vermögen,
dass aufgrund der Aktenlage auch nicht zu schliessen ist, der Vollzug
der Wegweisung sei für den Beschwerdeführer unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG, weil er bei einer Rückkehr in die Heimat in
eine Situation geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne
der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal es dem Be-
schwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung (...) (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (kantonale Behörde)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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