B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-962/2013 & D-963/2013/wif
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren … , und
B._______, geboren … ,
Tunesien,
… ,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügungen des BFM vom 8. Februar 2013 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwer-
deführerin) – Staatsangehörige von Tunesien – am 2. Juli 2012 gemein-
sam in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass die beiden am 23. Juli 2012 vom BFM zu ihrer Person, ihrem Reise-
weg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurden,
dass sie bei dieser Gelegenheit insbesondere ausführten, sie würden sich
seit 2010 kennen und sie hätten sich im Mai 2012 in ... [Italien] von einem
Sheikh religiös trauen lassen, nachdem die Beschwerdeführerin ihrem
Verlobten nach Italien nachgefolgt sei,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zur Hauptsache
vorbrachte, er habe Tunesien bereits im März 2011 aus wirtschaftlichen
Gründen verlassen, indem er auf dem Seeweg nach Italien gereist sei,
dass er namentlich angab, er habe ab dem Frühjahr 2011 ohne Aufent-
haltstitel in ... [Italien] gelebt, wo er Arbeit als Maler gefunden habe,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits vorbrachte, sie habe Tunesien am
9. Mai 2012 verlassen und sei ihrem Verlobten nach Italien nachgefolgt,
zumal sie nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle … in ihrer Heimat keine
Zukunft mehr für sich gesehen habe,
dass sie namentlich angab, sie sei im Besitz eines französischen Schen-
gen-Visums auf dem Luftweg von Tunesien direkt nach Italien gereist,
dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der Kurzbefragungen das
rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Italien gewährt wurde, wobei
sich alleine der Beschwerdeführer gegen eine solche aussprach,
dass in der Eurodac-Datenbank weder der Beschwerdeführer noch die
Beschwerdeführerin verzeichnet ist, weshalb das BFM am 21. August
2012 zum einen Italien um Auskunft über den Beschwerdeführer und zum
andern Frankreich um Auskunft über die Beschwerdeführerin ersuchte,
dass dem Bundesamt am 19. September 2012 von Italien mitgeteilt wur-
de, der Beschwerdeführer sei den italienischen Behörden bekannt, da er
zwischen dem 26. März 2011 und dem 15. Juni 2012 mehrmals registriert
und auch verwarnt worden sei,
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dass dem Bundesamt am 28. September 2012 von Frankreich mitgeteilt
wurde, die Beschwerdeführerin sei den französischen Behörden bekannt,
da ihr ein vom 2. bis 31. Mai 2012 gültiges Visum ausgestellt worden sei,
dass das BFM am 2. Oktober 2012 sowohl an Frankreich als auch an Ita-
lien gelangte, indem es an beide Staaten – nach den Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – je zwei se-
parate Ersuchen um eine Übernahme der Beschwerdeführenden sandte,
dass das Bundesamt in seinen an Italien gerichteten Ersuchen auf Art. 10
Abs. 2 Dublin-II-VO (für den Beschwerdeführer) und auf Art. 8 Dublin-II-
VO (für seine Gattin) verwies, und in den an Frankreich gerichteten Ersu-
chen auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO (für die Beschwerdeführerin) und auf
Art. 8 Dublin-II-VO (für ihren Gatten) verwies,
dass es dabei ausdrücklich um eine gemeinsame Behandlung der Be-
schwerdeführenden ersuchte und ausführte, die beiden hätten im Mai
2012 in ... [Italien] im Rahmen einer religiösen Zeremonie geheiratet,
dass von Italien das Ersuchen um eine Übernahme des Beschwerdefüh-
rers (nach Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO) innert massgeblicher Frist nicht
beantwortet wurde, hingegen eine Übernahme seiner Gattin (nach Art. 8
Dublin-II-VO) mit Erklärung vom 25. Oktober 2012 und unter Verweis auf
Art. 2 Bst. i [i] Dublin-II-VO ausdrücklich abgelehnt wurde (vgl. act. A30),
dass von Frankreich dem Ersuchen um eine Übernahme der Beschwer-
deführerin (nach Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO) erst am 9. Januar 2013 zuge-
stimmt wurde (nach Remonstration der Sache durch das BFM), wogegen
Frankreich eine Übernahme ihres Gatten (nach Art. 8 Dublin-II-VO) mit
Erklärung vom 29. November 2012 und unter Verweis auf Art. 2 Bst. i [i]
Dublin-II-VO ausdrücklich ablehnte (vgl. act. A32, A34 und A38),
dass das BFM in der Folge der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
28. Januar 2013 mitteilte, es werde in Betracht gezogen, sie nach Frank-
reich wegzuweisen, da sie mit einem französischen Visum in den Dublin-
Raum eingereist sei, sie erst nach der Einreise religiös getraut worden
seien und aufgrund ihrer Angaben nicht von einer gelebten Beziehung
ausgegangen werden könne,
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dass die Beschwerdeführenden am 1. Februar 2013 mit einer gemeinsa-
men Stellungnahme ans Bundesamt gelangten und im Wesentlichen das
Vorliegen einer gewachsenen ehelichen (respektive eheähnlichen) Bezie-
hung geltend machten, indem sie anführten, sie seien schon seit 2010 ein
Paar, sie hätten auch während ihrer örtlichen Trennung vom Frühjahr
2011 bis Frühjahr 2012 ständig in Kontakt gestanden und nachdem sie in
Italien wieder zusammengefunden hätten, hätten sie entsprechend ihrem
lang gehegten Wunsch und gemäss ihrer religiösen Tradition geheiratet,
dass das BFM im Nachgang dazu mit zwei separaten Verfügungen vom
8. Februar 2012 (beide eröffnet am 18. Februar 2013) auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, wo-
bei das Bundesamt im Rahmen dieser Entscheide zum einen die Weg-
weisung des Beschwerdeführers nach Italien und zum andern die Weg-
weisung der Beschwerdeführerin nach Frankreich anordnete,
dass das Bundesamt gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Nichteintretensentscheide
mit Eingabe vom 25. Februar 2012 Beschwerde erhoben, wobei sie – ei-
ner bekannten Beschwerdevorlage folgend – die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügungen [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme [3] beantragten,
dass sie entgegen der Beschwerdevorlage nicht um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
[4] ersuchten, sondern die entsprechende Passage strichen,
dass sie andererseits der Vorlage folgend um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde [5] ersuchten, sowie um Anord-
nungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behör-
den ihrer Heimat [6], eventualiter um eine diesbezügliche Information [7],
dass sie im Rahmen der Begründung ihrer Beschwerde zur Hauptsache
geltend machten, nachdem sie seit Mai 2012 miteinander verheiratet sei-
en und seither ununterbrochen zusammenleben würden, werde ihre fami-
liäre Gemeinschaft vor unüberwindliche Hindernisse gestellt, sollten sie
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voneinander getrennt nach Italien und nach Frankreich weggewiesen
werden (vgl. für die übrigen Vorbringen die Akten),
dass sie vor diesem Hintergrund namentlich geltend machten, durch die
Entscheide des BFM würden ihre Menschenrechte verletzt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Februar 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
ihre Eingabe als frist- und formgerecht zu erkennen ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – welche
sich auf zwei separate Verfügungen des BFM vom 8. Februar 2013 be-
zieht – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist,
dass sich das vorliegende Verfahren auf Nichteintretensentscheide ge-
mäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit weder die Frage nach der
allfälligen Flüchtlingseigenschaft noch die Frage nach einer allfälligen
Asylgewährung Gegenstand des Verfahrens bildet, sondern einzig zu prü-
fen ist, ob das BFM zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den nicht eingetreten ist und deren Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien (im Falle des Beschwerdeführers) respektive nach Frankreich (im
Falle der Beschwerdeführerin) verfügt hat,
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dass daher auf das Begehren betreffend Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und Asylgewährung [2] nicht einzutreten ist,
dass sich – wie erwähnt – die Eingabe der Beschwerdeführenden auf
zwei separate Verfügungen des BFM bezieht, die Sache jedoch nicht in
zwei separaten Beschwerdeverfahren, sondern im Rahmen eines verein-
igten Verfahrens zu behandeln ist, zumal im Falle der Beschwerdeführen-
den die jeweils gleichen und miteinander korrelierenden Sachverhalts-
und Rechtsfragen zu beurteilen sind,
dass zudem die Beschwerdeführenden auch weiterhin vom BFM unter
der gleichen Referenznummer und in einem Dossier geführt werden, was
ebenso für eine gemeinsame Behandlung spricht,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – in
entscheidrelevanter Hinsicht als offensichtlich begründet erweist, weshalb
darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM vorliegend von der Zuständigkeit Italiens für den Be-
schwerdeführer (nach Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO) und von Frankreich für
die Beschwerdeführerin (nach Art. 9. Abs. 4 Dublin-II-VO) ausgeht, was
aufgrund der Aktenlage als grundsätzlich zutreffend erscheint,
dass das Bundesamt vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen für
den Erlass von zwei separaten Nichteintretensentscheiden in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG und in der Folge einer Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Italien und der Beschwerdeführerin nach Frank-
reich als erfüllt erachtet, was demgegenüber nicht überzeugen kann,
dass der vom BFM verfolgte Ansatz – eine Wegweisung in verschiedene
Staaten – aufgrund der Aktenlage fehl geht, zumal das Bundesamt zur
Begründung der beabsichtigten Trennung der Beschwerdeführenden
durch Überstellung in unterschiedliche Staaten einzig anführen kann, auf-
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grund ihrer Angaben zu ihrer Beziehung sei nicht belegt, dass die Be-
schwerdeführenden diese schon in der Heimat gelebt hätten,
dass zwar aufgrund der Akten davon auszugehen ist, in der heutigen
Form hätten die Beschwerdeführenden ihre Verbindung erst nach ihrer
Ausreise aus der Heimat aufgenommen,
dass jedoch gleichzeitig zu schliessen ist, bei den Beschwerdeführenden
handle es sich um ein Paar, welches mittlerweile schon seit geraumer
Zeit in einer ehelichen respektive in einer gefestigten eheähnlichen Bezie-
hung lebt, welche als solche praxisgemäss unter den Schutzbereich von
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) fällt,
dass die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden sowohl
im Rahmen der Kurzbefragungen vom 23. Juli 2012 als auch in ihrer Stel-
lungnahme vom 1. Februar 2013 keinen anderen Schluss zulassen,
dass vom BFM im Rahmen der angefochtenen Verfügungen nichts ande-
res geltend gemacht wird und es die Beschwerdeführenden auch weiter-
hin unter der gleichen Referenznummer in einem Dossier führt,
dass das Bundesamt offenkundig vom Vorliegen einer ehelichen respekti-
ve einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft ausgeht, nachdem es
sowohl Frankreich als auch Italien ausdrücklich um eine gemeinsame Be-
handlung der beiden ersuchte (was von Frankreich augenscheinlich da-
hingehend verstanden wurde, aufgrund der Bindung zwischen den beiden
werde von der Schweiz nur eine gemeinsame Überstellung in Betracht
gezogen [vgl. dazu act. A32]),
dass der vom BFM erwähnte Ansatz nur für Frankreich und Italien von
Bedeutung war, indem er diesen beiden Staaten die Möglichkeit bot, die
vom BFM ausdrücklich nur unter Berufung auf die Bestimmung von Art. 8
Dublin-II-VO gestellten Übernahmeersuchen für den jeweiligen Gatten
abzulehnen, was im Lichte der Bestimmung von Art. 2 Bst. i [i-iii] Dublin-
II-VO – den für die Anwendung der Bestimmungen von Art.6, Art. 7, Art. 8
und Art. 14 Dublin-II-VO massgeblichen Familienbegriff – als zutreffend
erscheint, kann doch nach diesen Bestimmungen ein Staat nur dann zur
Übernahme des Ehegatten eines Asylantragstellers verpflichtet werden,
wenn die eheliche Gemeinschaft der betroffenen Personen schon in der
Heimat bestanden hat (vgl. dazu CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG,
Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K23 ff. zu Art. 2),
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dass das BFM nicht einfach in analoger Weise auf die Bestimmung von
Art. 2 Bst. i [i] Dublin-II-VO abstellen und die Wegweisung der Beschwer-
deführenden aus der Schweiz in zwei verschiedene Staaten anordnen
kann, da sich dies bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht mit dem
Schutzbereich von Art. 8 EMRK vereinbaren lässt,
dass das BFM bei der Bestimmung des für die Beschwerdeführenden ge-
meinsam zuständigen Staates der erst nach der Ausreise aus der Heimat
entstandenen ehelichen respektive eheähnlichen Gemeinschaft (eine
sog. "Nach-Flucht-Verbindung") vielmehr nach der Bestimmung von
Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO Rechnung zu tragen hat, mithin gerade diese
Bestimmung verhindern soll, dass bei der Anwendung der zwingenden
Zuständigkeitskriterien der Dublin-II-VO im Einzelfall eine Verletzung von
Art. 8 EMRK eintritt (vgl. dazu FILZWIESER/SPRUNG, K2 und K5 zu Art. 15
sowie K24 f. zu Art. 2; vgl. sodann CONSTANTIN HRUSCHKA, in Asyl 1/13,
"Zur Anwendung der humanitären Klausel in Dublin Fällen", insbesondere
der Kommentar am Ende, wo auf aktuelle EGMR-Entscheide zur Behand-
lung von sog. "Nach-Flucht-Verbindungen" verwiesen wird),
dass in vorliegender Sache der für die Beschwerdeführenden gemeinsam
zuständige Staat im Rahmen des Zuständigkeitsprüfungsverfahren erst
noch zu bestimmen ist, zumal die Beschwerdeführenden ausser in der
Schweiz noch in keinem Dublin-Vertragsstaat einen Asylantrag gestellt
haben (womit sich das vorliegende Verfahren denn auch von der in BVGE
2012/4 beurteilten Konstellation unterscheidet),
dass nach den vorstehenden Erwägungen der Tatsache, dass es sich bei
den Beschwerdeführenden um ein Paar handelt, welches in einer eheli-
chen respektive einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft lebt, wel-
che erst nach der Ausreise aus der Heimat entstanden ist, vom BFM da-
hingehend Rechnung zu tragen ist, als es das Verfahren zur Bestimmung
des für sie zuständigen Staates im Lichte der Bestimmung von Art. 15
Abs. 1 Dublin-II-VO fortsetzt,
dass das BFM von daher gehalten sein dürfte, nochmals an Italien und
Frankreich zu gelangen und diese beiden Dublin-Vertragsstaaten um eine
Übernahme auch der jeweiligen Gatten zu ersuchen, und zwar nicht unter
Verweis auf die Bestimmung von Art. 8 Dublin-II-VO, sondern unter Ver-
weis auf die Auffangklausel für familiäre Fragen gemäss der Bestimmung
von Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO, oder dann aber die Schweiz als für das
Verfahren der Beschwerdeführenden zuständig zu erklären (nach Art. 3
Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO), sollten das zweifelsohne für den
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Beschwerdeführer zuständige Italien (gemäss Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO)
respektive das zweifelsohne für die Beschwerdeführerin zuständige
Frankreich (gemäss Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO) eine Übernahme auch des
jeweiligen Gatten endgültig ablehnen,
dass nach dem Gesagten – in Gutheissung der Beschwerde, soweit dar-
auf einzutreten ist – die Verfügungen des BFM vom 8. Februar 2013 auf-
zuheben sind, worauf die Sache zu Neubeurteilung im Sinne der vorste-
henden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Endentscheid das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [5], respektive vielmehr das
Gesuch um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a
AsylG) gegenstandslos wird,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens Kontakte mit dem Heimatstaat
ohnehin nicht in Betracht fallen, weshalb auch die diesbezüglichen Anträ-
ge [6 - 7] gegenstandlos sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, den nicht ver-
tretenen Beschwerdeführenden seien durch die Beschwerdeführung rele-
vante Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (vgl. dazu Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – im Sinne der Erwägungen und soweit darauf ein-
zutreten ist – gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 8. Februar 2013 werden aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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