B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-962/2014
law/joc
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
Gambia,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 13. Juli 2011 verliess und nach Italien reiste, wo er gemäss Eurodac-
Treffer am 12. April 2012 in B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 10. November 2012 in die Schweiz gelangte, wo er am fol-
genden Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit – unangefochten gebliebener Verfügung – vom
28. Dezember 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31, in der Fassung vom
16. Dezember 2005) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
10. November 2012 nicht eintrat und seine Wegweisung nach Italien ver-
fügte, welche am 22. Mai 2013 vollzogen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2014 in die Schweiz einreiste,
wo er aufgrund einer bestehenden RIPOL-Ausschreibung zwecks Ver-
büssung einer Freiheitsstrafe bis zum 8. April 2014 in den Strafvollzug
überführt wurde,
dass dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2014 das rechtliche Gehör
zur mutmasslich nach wie vor bestehenden Zuständigkeit von Italien zur
Durchführung des Asylverfahrens respektive zu einer Wegweisung nach
Italien gewährt wurde,
dass er dabei erklärte, er habe in Italien keinen Arbeitsplatz gefunden,
deswegen sei er in die Schweiz eingereist; in Italien bekomme man keine
Hilfe und das Leben dort sei schwer,
dass das BFM die italienischen Behörden am 29. Januar 2014 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass es dieses Ersuchen auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der – gemäss Bundes-
ratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 mit gewissen Ausnahmen ab dem
1. Januar 2014 vorläufig anwendbaren – Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO; Neufassung der Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
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fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]), stützte,
dass die italienischen Behörden mit Antwort an das BFM vom 10. Februar
2014 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO (welcher dem Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO weitgehend entspricht; vgl. dazu: Anhang II der Dublin-III-VO)
zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2014 – eröffnet am
14. Februar 2014 – in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete und fest-
hielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer befinde sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz und habe
das Land grundsätzlich zu verlassen,
dass das BFM aufgrund des oben erwähnten Sachverhalts Italien um
Wiederaufnahme des Ausländers ersucht habe und die Zuständigkeit für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege,
dass der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Wegweisung nach
Italien dargelegt habe und sich keine Hinweise dafür ergeben würden,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich
erscheine, weshalb die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung der Frist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spä-
testens am 10. August 2014 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2014 (Eingang
beim Bundesverwaltungsgericht am 26. Februar 2014) Beschwerde er-
hob und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung be-
antragte,
dass er zur Begründung im Wesentlich geltend machte, er habe in Italien
nie eine Unterkunft gehabt, auf der Strasse oder bei der Caritas geschla-
fen und sei deswegen in die Schweiz gereist und man solle ihm deshalb
den Aufenthalt in der Schweiz ermöglichen; falls dies nicht möglich sei,
sei er einverstanden, nach Italien zurückzukehren,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 14. März 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, wobei
das Gericht im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-
Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112
Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet soweit das VGG oder
die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
das mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – so-
fern nicht ein kantonale Instanz verfügt hat – die Unangemessenheit ge-
rügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung
aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,
dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den ille-
galen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zustän-
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digkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebunde-
nen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt,
dass diese Voraussetzungen vorliegend aufgrund der bisherigen Pro-
zessgeschichte ohne weiteres erfüllt sind, da sich der Beschwerdeführer
illegal in der Schweiz aufhält und die Zuständigkeit Italiens mit Verfügung
des BFM vom 28. Dezember 2012 bereits rechtskräftig festgestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Anwe-
senheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. BGE 130
II 281 E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Ue-
bersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009,
Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen),
dass die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des vom Beschwerdeführer
am 12. April 2012 erstmals in Italien gestellten Asylgesuches nach wie vor
gegeben ist, zumal Italien das – erneute – Wiederaufnahmeersuchen des
BFM vom 29. Januar 2014 am 10. Februar 2014 ausdrücklich gutgeheis-
sen hat,
dass weder der illegale Aufenthalt in der Schweiz noch die Zuständigkeit
Italiens grundsätzlich bestritten werden,
dass zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, da das Bundesamt
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungs-
vollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist
(Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und vorliegend keine
konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, Italien würde sich im Falle des
Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hal-
ten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen,
dies unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3
EMRK, nämlich bei konkret drohender Gefahr von Folter oder unmensch-
licher Behandlung,
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dass der Beschwerdeführer mit den im Rahmen des rechtlichen Gehörs
vom 24. Januar 2014 und der Beschwerde vom 20. Februar 2014 gegen
eine Rückführung nach Italien geäusserten Einwänden, in Italien über
keine Arbeitsstelle und Unterkunft verfügt respektive bei der Caritas ge-
schlafen zu haben, nicht darzulegen vermag, dass die Lebensbedingun-
gen in Italien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die
EMRK verletzen würde,
dass auch davon ausgegangen werden kann, Italien anerkenne die Rech-
te, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Perso-
nen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtli-
nie) ergeben,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilwei-
se als verbesserungswürdig erscheinen, aber derzeit kein Grund zur ge-
nerellen Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylver-
fahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbe-
dingungen in eine existenzielle Notlage geraten,
dass sich – neben den staatlichen Strukturen – zahlreiche private Hilfsor-
ganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen anneh-
men; eine Hilfe, die der Beschwerdeführer mit der Unterbringung bei der
Caritas in der Vergangenheit bereits beanspruchen konnte,
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer
unbenommen bleibt, allfällige Schwierigkeiten bei der Unterbringung oder
Versorgung bei den italienischen Behörden geltend zu machen,
dass demnach sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 und 4
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
zumal keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind und – wie erwähnt – Ita-
lien einer Wiederaufnahme ausdrücklich zugestimmt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
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heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang dessen Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG so-
wie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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