B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-962/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ok to be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
beide Iran,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 23. April 2012 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann
(C._______, N […]) und dem gemeinsamen Kind. Mit dem Flugzeug flogen
sie über Istanbul und Athen nach Wien. Von dort aus gelangten sie am
24. April 2012 mit dem Zug in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten. Am 3. Mai 2012 wurde die Beschwerdeführerin durch die Vo-
rinstanz zur Person befragt (BzP) und am 2. Dezember 2013 einlässlich zu
ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei streng muslimisch erzogen worden. Nach
dem Tod ihres Vaters habe ihre Mutter ihr und ihrer Schwester mitgeteilt,
dass sie zum Christentum konvertiert sei. Die Mutter habe versucht, sie
(die Beschwerdeführerin und ihre Schwester) von einer Konversion zum
Christentum zu überzeugen. Mit der Mutter zusammen habe sie eine christ-
liche Freundin besucht, welche eine Bibel besessen habe und in welcher
sie auch habe lesen dürfen. Zweimal habe sie einen Gottesdienst in einer
Kirche besucht. Ihre Schwester habe einen merkwürdigen Traum gehabt
und habe sofort konvertiert. Bei ihr (der Beschwerdeführerin) sei es hinge-
gen ein langwieriger Prozess bis zur Konversion gewesen. Als sie ihren
künftigen Ehemann kennengelernt habe, sei sie sich noch nicht sicher ge-
wesen, ob sie konvertieren solle. Nach der Heirat habe sie schliesslich ge-
meinsam mit ihrem Mann zum Christentum konvertiert. Die Familie ihres
Mannes habe nichts davon gewusst, da der Schwiegervater streng musli-
misch gewesen sei. Nach der Heirat hätten sie keinen Kontakt mehr zur
Familie ihres Mannes gehabt, bis ihr Kind geboren worden sei. Die Schwie-
gereltern hätten danach begonnen, sie oft zu besuchen. Der Schwiegerva-
ter habe dem Kind beigebracht, den Salawat (Bekennung zum Islam) und
Verse aus dem Koran aufzusagen. Eines Tages, als der Schwiegervater
wieder versucht habe, dem Kind eine Sure beizubringen, habe sie sich
nicht mehr kontrollieren können. Sie habe ihm das Kind weggenommen
und gesagt, sie wolle nicht, dass das Kind so etwas lerne, da sie keine
Muslimin sei. Da habe sie der Schwiegervater schlagen wollen. Ihr Mann
habe sie verteidigt und seiner Familie mitgeteilt, dass sie gemeinsam zum
Christentum konvertiert seien. Zu diesem Zeitpunkt sei auch der Cousin
väterlicherseits ihres Mannes zugegen gewesen. Dieser arbeite bei E-
telaat-e Sepah (Geheimdienst der Schutzstaffel). Es sei daraufhin zu einer
heftigen Auseinandersetzung zwischen den Männern gekommen. Eine
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Weile später hätten sie und ihr Mann eine Gerichtsvorladung bekommen,
welche ihr Mann jedoch zerrissen habe, weil er dieser nicht habe Folge
leisten wollen. Gegen die Neujahrstage habe ihre Schwägerin (Schwester
ihres Mannes) sie darüber informiert, dass der Schwiegervater und der
Cousin planen würden, ihr und ihrem Mann auf gerichtlichem Weg das Sor-
gerecht für ihr Kind zu entziehen. Danach habe sie ihr Kind täglich zur
Schule begleitet und wieder persönlich abgeholt. Im April 2012 habe ihr
Mann ihr mitgeteilt, dass sie den Iran verlassen müssten, weil der Schwie-
gervater ihnen bald das Kind wegnehmen könnte und sie nichts dagegen
unternehmen könnten. Ein oder zwei Tage später hätten sie mit Hilfe eines
Schleppers den Iran in Richtung Türkei verlassen. In der Schweiz habe sie
sich taufen lassen.
B.
Die Rechtsvertreterin zeigte der Vorinstanz am 17. Oktober 2012 die Man-
datsübernahme an, ersuchte um Akteneinsicht, sobald der Verfahrens-
stand dies erlaube, und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann sich definitiv getrennt hätten. Gleichzeitig wurde darum ersucht,
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und des Kindes getrennt vom
Asylverfahren des Ehemannes fortzuführen. Zudem wurde die Taufur-
kunde der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht.
C.
Am 31. Oktober 2012 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit,
dass die Asylverfahren nicht getrennt werden können, solange kein Schei-
dungsurteil oder eine offizielle Trennungsurkunde mit Sorgerechtsregelung
vorliege.
D.
Die Beschwerdeführerin und C._______ liessen sich am (…). April 2014
beim (Gericht) scheiden. Am (…). Mai 2014 erwuchs dieses Scheidungs-
urteil in Rechtskraft. Gestützt darauf wurden die vorinstanzlichen Dossiers
am 28. August 2014 antragsgemäss getrennt und unter zwei separaten N-
Nummern fortgeführt.
E.
Am 11. Dezember 2014 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
das rechtliche Gehör zu den Aussagen ihres Ex-Ehemannes.
Die Beschwerdeführerin nahm am 18. Dezember 2014 ihr rechtliches Ge-
hör wahr.
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Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 – eröffnet am 15. Januar 2015 – lehnte
das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete de-
ren Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
G.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 (Datum des Poststempels) erhoben die
Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als
Flüchtlinge.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie um
Erlass der Kostenvorschusspflicht.
H.
Am 17. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG unter der Voraussetzung
des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut, hielt jedoch gleichzeitig
fest, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, falls innert der an-
gesetzten Frist weder eine Fürsorgebestätigung eingereicht noch der Kos-
tenvorschuss geleistet werde.
J.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 (Datum des Poststempels) wurde frist-
gerecht eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
K.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 wurden die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut-
geheissen und die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist eine
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Person zu benennen, die als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet wer-
den soll, andernfalls das Bundesverwaltungsgericht eine Person als amtli-
che Rechtsvertretung bezeichne.
Die Beschwerdeführenden liessen die Frist ungenutzt verstreichen.
L.
Mit Verfügung vom 31. März 2015 ordnete das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführenden Frau lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende Aargau, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem
wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt, innert Frist
eine Beschwerdeergänzung zu den Akten zu reichen.
M.
Mit Eingabe vom 31. März 2015 reichte die amtliche Rechtsbeiständin eine
Vollmacht ein und ersuchte um Akteneinsicht.
N.
Mit Eingabe vom 15. April 2015 wurde fristgerecht eine Beschwerdeergän-
zung nachgereicht.
O.
Mit Verfügung vom 22. April 2015 wurde dem SEM Gelegenheit einge-
räumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.
P.
In seiner Vernehmlassung vom 27. April 2015 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest.
Q.
Mit Verfügung vom 30. April 2015 wurde den Beschwerdeführenden Gele-
genheit eingeräumt, innert Frist eine Replik zu den Akten zu reichen.
R.
Am 12. Mai 2015 replizierten die Beschwerdeführenden.
D-962/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich
oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgese-
hene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen
die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher
Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung
der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1. mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das SEM unter
Hinweis auf die relevanten Protokollstellen im Wesentlichen aus, dass am
Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel
anzubringen seien, da die Schilderungen oberflächlich, nicht nachvollzieh-
bar und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien. Es würden fundierte
Vorbehalte gegenüber der angeblichen Konversion der Mutter der Be-
schwerdeführerin und der familiären Gespräche zum persönlichen Glau-
ben bestehen, weil sämtliche ihrer diesbezüglichen Schilderungen auf-
grund der Stereotypie und der fehlenden Plausibilität als unglaubhaft er-
achtet würden. Es könne erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin
die Umstände, welche sie zum Nachdenken über ihren Glauben veranlasst
D-962/2015
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hätten, stimmig und konsistent wiedergegeben könne. Die Beschwerdefüh-
rerin sei jedoch wiederholt abgeschweift oder in allgemeine Äusserungen
zum christlichen Glauben verfallen, womit sie die bestehenden Zweifel
nicht habe zerstreuen können. Es sei davon auszugehen, dass sich insbe-
sondere eine muslimische Person aus dem Iran vertieft mit dem neuen
Glauben und den Konsequenzen, welche die Konversion mit sich ziehen
könne, auseinandersetze. Es werde hingegen der Verdacht erweckt, sie
habe sich mit dieser Thematik nicht persönlich auseinandergesetzt. Zu die-
ser Einschätzung trage auch bei, dass sie angeblich im April 2005 konver-
tiert sei, sich bis zu ihrer Ausreise im Frühling 2012 jedoch weder eine Bibel
beschafft, noch jemals eine Kirche besucht habe. Ungeachtet der gesetz-
lichen Regelung in Bezug auf Apostasie könne dennoch erwartet werden,
dass eine konvertierte Christin im Laufe dieser Zeit sich aktiver und enga-
gierter zeige. Es wäre anzunehmen, dass sie versucht habe, ihren neuen
Glauben so gut wie möglich auszuleben. Dass sie jedoch nichts derlei un-
ternommen habe, lasse ihre Konversion als unglaubhaft erscheinen. Eben-
falls würden weder die Auseinandersetzung mit dem Schwiegervater und
dem Cousin des Ex-Ehemannes noch die anschliessende gerichtliche Ver-
folgung aufgrund der stereotypen Schilderungen, der fehlenden Hand-
lungslogik und der Widersprüche den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen vermögen. Ferner seien auch die
Umstände rund um die geplante Entziehung des Sorgerechts für das Kind
durch den Schwiegervater unglaubhaft. Eine vertiefte Prüfung der Asylre-
levanz der Vorbringen erübrige sich aus diesem Grund.
Die vorgebrachte Taufe in der Schweiz sei nicht geeignet, um die Furcht
vor künftiger staatlicher Verfolgung im Iran zu begründen. So sei gemäss
vorangehender Argumentation nicht davon auszugehen, dass sie im Zeit-
punkt der Ausreise im Fokus der iranischen Behörden gestanden sei. Es
sei demnach auch nicht anzunehmen, dass sie in der Schweiz unter Be-
obachtung stehe beziehungsweise dass ihre heimatlichen Behörden über
ihre Taufe in Kenntnis seien, zumal sie auch keinerlei missionarischen Tä-
tigkeiten oder öffentlichkeitswirksame Aktivitäten vorgebracht habe. Somit
erscheine ihre Furcht vor staatlichen Repressionen bei ihrer Rückkehr in
den Iran als unbegründet. Da die Asylrelevanz der Taufe in der Schweiz zu
verneinen sei, erübrige sich eine detaillierte Glaubhaftigkeitsprüfung. Den-
noch sei zu erwähnen, dass gegenüber der Taufe und insbesondere der
Taufurkunde gewisse Vorbehalte anzubringen seien, da ein solches Doku-
ment nur über beschränkten Beweiswert verfüge und nicht als Beleg für
eine persönlich motivierte Konversion erachtet werden könne. Die Taufe in
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der Schweiz sei somit nicht geeignet, um eine Furcht vor staatlicher Verfol-
gung im Iran zu begründen.
Da aufgrund der Angaben davon auszugehen sei, dass sie in ihrem Hei-
matstaat nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie über wirtschaft-
liche Perspektiven zur selbständigen Finanzierung des Lebensunterhalts
verfüge, seien die Beschwerdeführerin und ihr Kind infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
4.2 Diesen Ausführungen entgegnete die Beschwerdeführerin in der Be-
schwerde und der Beschwerdeergänzung im Wesentlichen: Es sei ver-
ständlich, dass sie keine eigene Bibel gehabt habe. Es sei im Iran sehr
schwierig und auch gefährlich, sich eine Bibel zu beschaffen. Es sei falsch,
dass wer an Christus glaube, immer engagierter werden müsse, je länger
er glaube. Gerade das Christentum erlaube es, ganz für sich zu beten und
im kleinen Kreise die Religion auszuüben. Es gebe Christen, die hätten ein
grosses Bedürfnis zu missionieren, zu überzeugen und könnten es sich
nicht verwehren, nach aussen aufzutreten. So sei es bei ihr jedoch nicht
gewesen. Das SEM weise bei der Glaubhaftigkeitsprüfung ein hohes Mass
an Vorurteilen gegenüber Menschen, die vom Islam zum Christentum kon-
vertieren würden, auf. Es habe eine zu starre Vorstellung davon, wie sich
zum Christentum konvertierte Personen im Umgang mit Verwandten zu
verhalten hätten. Bei einem Glaubenswechsel handle es sich um einen in-
neren Vorgang, der nur indirekt wahrgenommen werden könne. Sie habe
anschaulich geschildert, wie sie die Veränderungen an ihrer Mutter wahr-
genommen habe. Im Christentum sei es für eine Gläubige möglich, ohne
Vermittlung einer weiteren Person Gott nahe zu sein. Ihr Schwiegervater
habe sich in ihr persönliches Leben eingemischt. Sie habe es nicht ertra-
gen können, wie ihr strenggläubiger, rückständiger Schwiegervater ihr Kind
mit seinen Ideen vergiftet und gezwungen habe, Sure um Sure auswendig
zu lernen. Es sei ihr bewusst, dass sie ihre Konversion zum Christentum
nicht hätte offenlegen sollen, doch habe sie es nicht mehr ausgehalten.
Nachdem ihr Schwiegervater ihr das Kind habe wegnehmen wollen, damit
dieser die richtige religiöse Erziehung erhalte, sei ihr nichts anderes übrig
geblieben, als zu fliehen. Eine Erziehung, welche nicht den moralischen
Wertvorstellungen entspreche, ermögliche es nach Art. 1173 des irani-
schen Zivilgesetzbuches auf Antrag der nächsten Verwandten des Kindes
die elterliche Sorge an den Grossvater zu übertragen. Insbesondere ihre
Schilderung über den geringen Einfluss, welchen sie selbst auf die Gestal-
tung des Familienlebens habe nehmen können, entspreche zweifellos der
Lebenssituation von Frauen im Iran.
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Die Verfolgung der Christen im Iran, welche sich primär gegen Konvertiten
richte, sei bekannt. Konvertiten drohe die Todesstrafe. Nach ihrer Flucht in
die Schweiz habe sie sich taufen lassen. Zudem würden sie nun zahlreiche
Iraner als Christin kennen, da sie in der Schweiz offen zu ihrer Religion
stehe.
4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführe-
rin wiederhole und bringe keine neuen Elemente ein, welche die Unglaub-
haftigkeitseinschätzung des SEM revidieren lassen würden. Die Ausfüh-
rungen würden sich auf die allgemeine Situation von Konvertiten im Iran
beziehen. Da jedoch die angebliche Konversion für unglaubhaft befunden
worden sei, erübrige es sich auch, die Schwierigkeiten von Konvertiten im
Iran abzuhandeln, da nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerde-
führerin hiervon betroffen gewesen sei.
4.4 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, sie verzichte darauf,
ihre in der Beschwerde und in der Beschwerdeergänzung aufgeführten Ar-
gumente zu repetieren, betone jedoch, dass der Glaubenswechsel ein in-
nerer Vorgang sei, der schwierig zu beweisen sei. Da sie nicht selbst pre-
dige, sich in den Gottesdiensten unauffällig verhalte und die Gottesdienste
in verschiedenen Kirchen besucht habe, sei es für sie auch nicht möglich,
Referenzschreiben einzureichen.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
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Seite 11
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin weitgehend als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind. Zur Vermeidung
von Wiederholungen ist in erster Linie auf die ausführlichen und zutreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Vor-
bringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.3 Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass eine Konversion
ein innerer Vorgang ist, nichtsdestotrotz muss sie sich jedoch vorhalten
lassen, dass sie über ihren persönlichen inneren Vorgang, den sie angeb-
lich durchlaufen haben will, unsubstanziiert und nur indirekt berichten
konnte. So schildert sie beispielsweise, dass sie sich gemäss Erzählungen
ihrer Mutter allmählich vom Islam getrennt habe, aber nicht sofort zum
Christentum habe konvertieren können (vgl. SEM Vorakten A27/23, F71).
Des Weiteren konnte sie den Akt der Konversion an sich nicht nachvoll-
ziehbar schildern und antwortete ausweichend (vgl. A27/23, F85 ff.). Von
einer Person, die sich aus Überzeugung einem anderen Glauben zuge-
wandt hat, sollte hingegen erwartet werden können, dass sie in der Lage
ist, ausführlicher als vorliegend über ihre persönlichen Beweggründe Aus-
kunft zu erteilen. Ausserdem dürfte angesichts dessen, dass sie angab, nur
zweimal einen Gottesdienst in einer Kirche besucht zu haben und dies für
sie ein einschneidendes Erlebnis gewesen sein dürfte, erwartet werden,
dass sie mindestens benennen kann, welche Kirche sie besucht haben will
(vgl. A27/23 F21, F73). In der Argumentation des SEM lassen sich ferner
keine Vorurteile gegenüber Menschen, die vom Islam zum Christentum
konvertiert sind, finden. Die Zweifel am angeblichen Glaubenswechsel
werden nämlich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht mit
dem Verhalten gegenüber Verwandten begründet, sondern mit der nicht
vorhandenen Fähigkeit, den inneren Prozess der Konversion nachvollzieh-
bar und schlüssig darzulegen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die
vorgebrachte Konversion respektive die Abkehr vom Islam zu Recht als
unglaubhaft qualifiziert.
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5.4 Ohnehin ist zu erwähnen, dass selbst unter der Annahme, die Be-
schwerdeführerin sei zum Christentum konvertiert, in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass sich insbesondere die Ausei-
nandersetzung mit dem Schwiegervater und dem Cousin nicht wie vorge-
bracht abgespielt haben dürfte. Zutreffend wurde in der vorinstanzlichen
Verfügung ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin über die mögli-
chen Konsequenzen des Bekenntnisses zum Christentum durchaus hätte
im Klaren gewesen sein müssen. Auch die Erklärung, wonach sie ihren
Glauben bereits während sieben Jahren habe verheimlichen müssen, und
das vorgebrachte sich zuspitzende Wortgefecht mit dem Schwiegervater
(vgl. A27/23 F124 ff.), vermögen nicht zu begründen, weshalb sie sich
leichtfertig zu dieser folgenreichen Offenbarung hätte hinreissen lassen
sollen. Insbesondere ist die vorinstanzliche Argumentation zu stützen, wo-
nach der Verdacht erweckt wird, die Person des Cousins (und Angehöriger
des Geheimdienstes) sei in die Erzählung eingefügt worden, um den Vor-
bringen eine politische Dimension zu verleihen.
Als Hauptausreisegrund führt die Beschwerdeführerin schliesslich die dro-
hende Entziehung des Sorgerechts für ihr Kind an (vgl. A27/23 F159,
F167). Dies erscheint nicht nachvollziehbar, zumal es angeblich ausser der
mündlichen Drohung des Schwiegervaters während der Auseinanderset-
zung keine Hinweise hierfür gegeben hat (vgl. A27/23 F141). Im Übrigen
ist betreffend die von der Schwägerin zugespielten Informationen auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
Es ist ihr nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass ihr Mann gestützt auf
eine Gerichtseinladung, auf welcher nicht einmal der Vorladungsgrund ver-
merkt gewesen sei (vgl. A27/23 F151), mit den Vorbereitungen der Aus-
reise begonnen habe.
5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es der Beschwer-
deführerin insgesamt nicht gelungen ist, eine asylrelevante Vorverfolgung
glaubhaft zu machen. Die im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemach-
ten Probleme, insbesondere die drohende Entziehung des Sorgerechts
aufgrund der angeblichen Konversion zum christlichen Glauben, wirken
konstruiert und sind als unglaubhaft einzustufen.
6.
6.1 Im Folgenden ist nun in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Be-
schwerdeführerin aufgrund ihrer geltend gemachten Taufe während ihres
Aufenthalts in der Schweiz und das öffentliche Bekenntnis zum christlichen
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Seite 13
Glauben befürchten muss, flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen aus-
gesetzt zu werden. In diesem Kontext werden sogenannte subjektive
Nachfluchtgründe geltend gemacht (vgl. dazu oben E. 3.3).
6.2 Von subjektiven Nachfluchtgründen ist auszugehen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und E. 7.4.3). Massge-
blich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden
Person als staatsfeindlich einstufen und diese deshalb bei einer Rückkehr
in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne des Gesetzes befürchten
muss. Massgeblich sind die Anforderungen an den Nachweis einer begrün-
deten Furcht (Art. 3 und 7 AsylG). Die vom Gesetzgeber bezweckte Be-
stimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet
auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2014 vom 2. Juni 2015 E. 6.3).
6.3 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchen-
den im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die
christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit
möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. hierzu insbeson-
dere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5). Eine christliche Glaubensaus-
übung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Mass-
nahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen
praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass
das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionie-
rende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Sollten nämlich
nahe Familienangehörige fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum
Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheits-
diensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch
als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eige-
nen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher
bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion
auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person
in Betracht gezogen werden (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 E. 6.3 und E-
6369/2013 vom 26. März 2014 E. 5.2.5).
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6.4 Die Beschwerdeführerin reichte einen Taufschein, der von der (…) am
(…) 2012 ausgestellt wurde, zu den Akten und brachte vor, sie stehe in der
Schweiz offen zu ihrer Religion, weshalb zahlreiche Iraner sie als Christin
kennen würden. Diese Vorbringen sind jedoch nicht geeignet, um die
Furcht vor einer zukünftigen staatlichen Verfolgung im Iran zu begründen.
Wie vorstehend dargelegt, führt nämlich allein der Übertritt zum christlichen
Glauben nicht per se zur Bejahung einer Verfolgung. In Übereinstimmung
mit der Vorinstanz ist auch nicht anzunehmen, dass sie in der Schweiz un-
ter Beobachtung steht beziehungsweise dass die iranischen Behörden von
der Taufe Kenntnis haben, zumal sie, wie vorgebracht, nicht selbst predigt
und sich in den Gottesdiensten unauffällig verhält. Dementsprechend kann
weder von einer aktiven und nach aussen sichtbar praktizierenden oder
gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung gesprochen
werden. Die Vorinstanz hat die Furcht der Beschwerdeführerin vor staatli-
chen Repressionen im Falle einer Rückkehr in den Iran somit zu Recht als
unbegründet eingestuft. Die vorliegend geltend gemachte Konversion ist
nach dem Gesagten nicht als subjektiver Nachfluchtgrund zu erkennen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM nach einer Gesamtbe-
trachtung zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen ver-
neint, den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zuer-
kannt und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinweisen).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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9.2 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung in den Iran in
Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Akten-
lage als nicht zumutbar. Die Beschwerdeführenden wurden deshalb mit
Verfügung vom 13. Januar 2015 in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
9.3 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Na-
tur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
nicht durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Da die Beschwerdeführenden bereits in-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen
sind, erübrigt sich praxisgemäss die Prüfung der anderen Wegweisungs-
vollzugshindernisse.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihre
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Zwischenverfügung vom 25. Februar
2015 gutgeheissen wurden, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
zu verzichten sowie der Rechtsvertreterin eine Entschädigung auszurich-
ten.
11.2 Im vorliegenden Verfahren haben die Beschwerdeführenden keine
Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indes-
sen verzichtet, weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Be-
schwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt wer-
den kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der
Akten daher auf Fr. 400.– (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädi-
gung von Fr. 400.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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