Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D963/2012/sed
U r t e i l v om 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
der Provinz B._______, die Türkei eigenen Angaben zufolge am 18. Mai
2001 verliess und am 29. Mai 2001 in der Schweiz zum ersten Mal um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM das erste Asylgesuch mit Verfügung vom 10. August 2001
ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte,
dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf eine
gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 10. September 2001
mit Urteil vom 15. Oktober 2001 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung der kantonalen
Behörde vom 7. Dezember 2001 am 1. November 2001 "verschwunden"
sei,
dass er am 16. Januar 2003 eine in der Schweiz niedergelassene
türkische Staatsangehörige heiratete, weshalb ihm vorerst eine
Jahresaufenthalts und im Jahr 2008 eine Niederlassungsbewilligung
erteilt wurden,
dass der Beschwerdeführer vom C._______ mit Urteil vom 31. August
2010 wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und sich zurzeit im
Strafvollzug befindet,
dass die Ehe am 7. März 2011 geschieden und das Sorgerecht für das im
Jahr 2003 geborene Kind des Beschwerdeführers seiner ExEhefrau
zugesprochen wurde,
dass die zuständige kantonale Behörde mit Verfügung vom 13. Oktober
2011 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrief,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 28. Oktober 2011
durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde einreichen liess,
dass der Beschwerdeführer sich am 28. Oktober 2011 durch seinen
Rechtsvertreter an das BFM wandte und um die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie um Asylgewährung nachsuchte,
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dass er eventualiter beantragen liess, es sei die Unzulässigkeit
beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung
eines Gebührenvorschusses und die Anordnung einer
Botschaftsabklärung beantragen liess,
dass er seinem zweiten Asylgesuch zwei Dokumente (Anklageschrift und
Haftbefehl) beilegte, die von türkischen Behörden ausgestellt worden
seien,
dass für die Begründung des zweiten Asylgesuchs auf die Akten zu
verweisen ist,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
1. November 2011 mitteilte, eine interne Dokumentenanalyse habe
ergeben, dass es sich bei den beiden Dokumenten, die er eingereicht
habe, um Totalfälschungen handle,
dass das BFM dem Beschwerdeführer die wesentlichen Feststellungen,
aufgrund derer es zu dieser Auffassung gelangte, mitteilte und ihm Frist
zur Einreichung einer Stellungnahme ansetzte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14. November
2011, der ein Telefaxschreiben eines türkischen Anwalts beilag, an der
Echtheit der Dokumente festhalten und erneut deren Überprüfung durch
die schweizerische Botschaft in Ankara beantragen liess,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 5. Januar 2012 zu seinen
Asylgründen anhörte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er habe
sich im August 2008 wegen schwerer Erkrankung seiner Mutter
besuchsweise in der Türkei aufgehalten,
dass er während dieses Aufenthalts in der Türkei an einem Protestzug
– der Leichnam einer getöteten PKKKämpferin sei von den Behörden
nicht freigegeben worden – teilgenommen habe, an dem es zu
Auseinandersetzungen gekommen sei,
dass er während diesen Ereignissen mit Kameras aufgenommen,
festgenommen und auf den Polizeiposten von B._______ gebracht
worden sei,
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dass er zwei oder drei Tage lang festgehalten, befragt und auch
misshandelt worden sei,
dass man ihm bei der Freilassung gesagt habe, der Fall sei nicht
abgeschlossen,
dass sein Vater seinetwegen abgeführt und über ihn befragt worden sei,
worüber er erst vor Kurzem telefonisch orientiert worden sei,
dass seine Familie durch einen beigezogenen Anwalt von der
Anklageerhebung und der Ausstellung des Haftbefehls erfahren habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Januar 2012 – eröffnet am 19.
Januar 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, das zweite Asylgesuch ablehnte und
festhielt, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige
Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen
Migrationsbehörden und deren Rechtsmittelinstanzen,
dass der Haftbefehl vom 16. August 2008 und die Anklageschrift vom
16. Januar 2009 eingezogen wurden,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Schilderungen des Beschwerdeführers erwiesen sich in weiten Teilen als
unsubstanziiert und unglaubhaft, da sie als einsilbig und stereotyp zu
charakterisieren seien,
dass davon auszugehen sei, sein Aufenthalt in der Türkei habe
ausschliesslich dem Besuch und der Begleitung seiner kranken Mutter
gedient,
dass hinsichtlich der im Rahmen der internen Dokumentenanalyse
festgestellten Fälschungsmerkmale auf das Schreiben des BFM vom 1.
November 2011 verwiesen werden könne,
dass der in der Anklageschrift genannte Sachverhalt beziehungsweise
strafrechtliche Vorwurf sich mit der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Teilnahme an einem Protestzug kaum vereinbaren lasse,
dass, hätte der Protestmarsch am 12. August 2008 stattgefunden und
wäre der Haftrichterbeschluss am 14. August 2008 ergangen und am
16. August 2008 Haftbefehl erlassen worden, der Beschwerdeführer nicht
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nach zwei oder drei Tagen Polizeihaft freigelassen, sondern in
Untersuchungshaft gesetzt worden wäre,
dass die Ausführungen in der Stellungnahme vom 14. November 2011
nicht geeignet seien, zu einer anderen Einschätzung zu führen, weshalb
sich weitere Abklärungen erübrigten,
dass das Schreiben des türkischen Anwalts keinerlei inhaltliche
Ausführungen enthalte und keinen Bezug zu den Vorbringen des
Beschwerdeführers und den beiden türkischen Dokumenten aufweise,
dass sich die im Schreiben des Anwalts aufgeführten
Verfahrensnummern teilweise nicht mit den auf den Dokumenten
angebrachten deckten, was die Überzeugungskraft weiter reduziere,
dass gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt
werde, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen
Aufenthalts oder Niederlassungsbewilligung sei,
dass der Beschwerdeführer angesichts der hängigen Beschwerde gegen
die Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde vom 13. Oktober
2011 immer noch im Besitz einer gültigen Niederlassungsbewilligung sei,
weshalb auf eine Verfügung der Wegweisung aus der Schweiz zu
verzichten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2012 durch
seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess,
die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache
sei zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren, subeventuell sei die Unzulässigkeit oder
zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt hat,
weshalb die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs in der
vorliegenden Konstellation nicht in die Kompetenz der Asylbehörden fällt
(vgl. Art. 32 Bst. a AsylV1),
dass die Asylbehörden aus diesem Grund vorliegend auch keine
vorläufige Aufnahme verfügen könnten, da Voraussetzung dazu eine
rechtskräftig angeordnete Wegweisung ist,
dass deshalb auf die Anträge, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen, es sei gegen ihn in der
Türkei ein politisch motiviertes Strafverfahren eröffnet worden, zur
Hauptsache auf zwei Dokumente (Anklageschrift und Haftbefehl) stützt,
die sich gemäss einer internen Dokumentenanalyse des BFM als
gefälscht erwiesen haben,
dass das BFM dem Beschwerdeführer in seiner Zwischenverfügung vom
1. November 2011 (act. B5/4) die wesentlichen Gründe, die zu diesem
Schluss führten, aufzeigte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14. November
2011 (act. B6/3) zwar an der Echtheit der eingereichten Dokumente
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festhielt, den Erkenntnissen der Vorinstanz indessen nichts Konkretes
und Substanziiertes entgegenhielt,
dass in beiden Dokumenten mehrere erhebliche Ungereimtheiten
bestehen, die den Schluss der Vorinstanz, es handle sich um
Totalfälschungen, als überzeugend erscheinen lassen,
dass an dieser Sachlage auch die schriftliche Aussage von Rechtsanwalt
D._______, die entsprechenden Akten befänden sich in seiner Kanzlei,
nichts zu ändern vermag,
dass das Bundesverwaltungsgericht in freier richterlicher
Beweiswürdigung davon ausgeht, bei den beiden eingereichten
Dokumenten handle es sich um Fälschungen, weshalb sich weitere
Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Ankara erübrigen,
dass es sich bei den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der Name
des Beschwerdeführers sei im (politisch motivierten) Strafverfahren
gegen eine in der Türkei zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilten
Nachbarin genannt worden, um eine durch nichts gestützte
Parteibehauptung handelt, die angesichts der Aktenlage nicht zu
überzeugen vermag, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die allfällige
Einreichung weiterer Dokumente abzuwarten,
dass in der Türkei den eingereichten Dokumenten gemäss seit August
2008 gegen den Beschwerdeführer ermittelt würde und in diesem
Zusammenhang sein Vater von den Sicherheitsbehörden festgenommen
und befragt worden sei,
dass der Beschwerdeführer indessen erst Ende Oktober 2011 ein zweites
Asylgesuch einreichte, da er vom hängigen Verfahren und der
Festnahme seines Vaters erst kurz zuvor anlässlich eines mit diesem
geführten Telefongesprächs erfahren habe,
dass sich der Beschwerdeführer zwar seit Oktober 2008 in der Schweiz in
Haft befindet, jedoch von seiner (Ex)Ehefrau und seinem Kind
regelmässig im Gefängnis besucht wurde (act. B15/11 S. 2), weshalb
unwahrscheinlich ist, dass er von der geltend gemachten
vorübergehenden Festnahme seines Vater und einem
Ermittlungsverfahren nicht früher erfahren hätte,
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dass auch die Argumentation des BFM, der Beschwerdeführer wäre im
August 2008 von den Sicherheitsbehörden nicht freigelassen worden,
falls diese die Angelegenheit bereits dem Haftrichter unterbreitet gehabt
hätten – dies soll sich gemäss den eingereichten Beweismitteln und den
Aussagen des Beschwerdeführers aber so zugetragen haben –, zu
überzeugen vermag,
dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers somit insgesamt
gesehen als unglaubhaft erweisen,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist,
weshalb sich ergänzende Abklärungen (auch durch die schweizerische
Botschaft in Ankara) erübrigen und der Antrag auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass der Antrag, es sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) zu gewähren, angesichts der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde unbesehen der Frage der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: