B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-964/2013
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem BFM;
Verfügung des BFM vom 29. Januar 2013
D-964/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wirkte in verschiedenen asylrechtlichen Verfahren
als Rechtsvertreter von B._______ und C._______ D._______, deren
minderjährigen Kindern E._______, F._______, G._______ und
H._______, deren (heute) volljährigen Tochter I._______ D._______ und
deren volljährigem Sohn J._______ D._______ (allesamt Kovoso; Asyl-
verfahrensnummer [...]; nachfolgend: Familie D._______).
B.
Die Angehörigen der Familie D._______ stellten am 28. September 1999
in der Schweiz Asylgesuche. Diese wurden durch das damalige Bundes-
amt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) mit
rechtskräftiger Verfügung vom 23. Mai 2001 abgewiesen. Indessen ord-
nete das Bundesamt gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Familie D._______ in der
Schweiz an.
C.
Mit jeweiligen Schreiben vom 15. Juni 2010 teilte das BFM den Mitglie-
dern der Familie D._______ mit, gestützt auf Abklärungen im Kosovo
werde die Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme in Betracht gezogen,
und forderte die Genannten auf, hierzu Stellung zu beziehen. Im Hinblick
auf diese Stellungnahmen mandatierte die Familie D._______ den Be-
schwerdeführer als Rechtsvertreter. Kraft dieses Mandats äusserte sich
der Beschwerdeführer im Namen seiner Mandanten mit jeweiligen Einga-
ben an das BFM vom 23. Juli 2010 zum Schreiben vom 15. Juni 2010.
Mit weiterer Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 23. Juli
2010 beantragten die Mitglieder der Familie D._______ zudem, es sei ih-
nen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei ihnen der
Beschwerdeführer als amtlicher Anwalt beizuordnen. In der Folge ent-
spann sich zwischen dem Beschwerdeführer und dem BFM ein ausge-
dehnter Schriftenwechsel. Zwischenzeitlich gelangte der Beschwerdefüh-
rer am 24. September 2010 ausserdem mit einer Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht, mit welcher er im Namen seiner Mandanten
eine Verweigerung des Rechts auf Akteneinsicht durch das BFM rügte.
Auf diese Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 5. Oktober 2010 mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht
ein.
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Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, das Bundesamt erachte die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
seiner Mandanten als nicht gerechtfertigt, und diese bleibe somit beste-
hen.
E.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 teilte der Beschwerdeführer dem BFM
mit, er habe zugunsten seiner Mandanten mit Schreiben vom 23. Juli
2010 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(sic) gestellt, und bitte um Beurteilung desselben.
F.
Mit Verfügung vom 15. November 2012 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (sic)
werde abgelehnt.
G.
Mit Eingabe vom 23. November 2012 teilte der Beschwerdeführer dem
BFM mit, mit einem Urteil vom 2. November 2010 habe das Bundesver-
waltungsgericht in einem Fall, der ebenfalls die Frage der Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme betraf, eine Beschwerde gutgeheissen, mit welcher
ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungs-
verfahren geltend gemacht worden sei. Weiter ersuchte der Beschwerde-
führer das Bundesamt sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung
vom 15. November 2012.
H.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 hob das BFM die Verfügung vom
15. November 2012 wieder auf. Zugleich wurde der Beschwerdeführer
ersucht, bezüglich seines Vertretungsaufwands im Verfahren der Familie
D._______ betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme eine Hono-
rarabrechnung einzureichen.
I.
Mit Eingabe an das BFM vom 17. Dezember 2012 übermittelte der Be-
schwerdeführer entsprechende Kostennoten.
J.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, der von ihm geltend gemachte Vertretungsaufwand könne nur
teilweise entgolten werden. Zugleich hiess das Bundesamt das Gesuch
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Seite 4
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sinngemäss gut und setzte ein
entsprechendes amtliches Honorar fest.
K.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um
Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
L.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 wiederholte das BFM die bereits mit
der Verfügung vom 17. Januar 2013 getroffenen Einschätzungen, unter
Hinzufügung einer Rechtsmittelbelehrung.
M.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 focht der Beschwerdeführer die Ver-
fügung des BFM vom 29. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht
an.
N.
Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2013 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dem Beschwerdeführer wurde hiervon am 21. Oktober 2013
Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Ver-
fügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend
Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor
welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 5
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im An-
wendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung betreffende Verfügung des
BFM, wobei Verfahrensgegenstand im hauptsächlichen vorinstanzlichen
Verfahren die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bezüglich der Familie
D._______ war. Die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung bildete im Verhältnis zu jenem Hauptverfahren einen pro-
zessualen Nebenantrag. Das Hauptverfahren wurde durch das Bundes-
amt mittels des Schreibens an den Beschwerdeführer vom 29. Oktober
2012 abgeschlossen, welches die blosse Mitteilung enthielt, es liege kein
Grund für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme seiner Mandanten
vor. Dieses Schreiben wies rein äusserlich keinen auf den ersten Blick er-
kennbaren Verfügungscharakter auf, was aber freilich noch nicht aus-
schliesst, dass es sich dabei nicht gleichwohl um eine Verfügung im
Rechtssinn des Art. 5 VwVG handeln könnte. Jedenfalls stellt sich die
Frage, ob der Entscheid vom 29. Januar 2013 betreffend das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung als blosse Zwischenverfügung –
was er rechtstechnisch im Verhältnis zum Entscheid im Hauptverfahren
an sich wäre – oder als Hauptverfügung aufzufassen ist. Die Frage kann
im Ergebnis jedoch offengelassen werden, weil von der Anfechtbarkeit
des Entscheids vom 29. Januar 2013 auch in der Form einer Zwischen-
verfügung auszugehen ist, wie sich sogleich zeigt.
2.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist – abgesehen von Zwischen-
verfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 45
Abs. 1 VwVG) – gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen die
Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können. Diese Voraussetzung ist bei der Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege in der Regel gegeben (BGE 129 I 131
E. 1.1, 126 I 210 E. 2; bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-
6652/2010 vom 2. November 2010 E. 1.2, A-1411/2007 vom 18. Juni
2007 E. 1.3; vgl. auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 2.48; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Bernhard Waldmann/
Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/
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Genf 2009, Art. 46, N 4 ff.). Die spezialgesetzlichen Bestimmungen von
Art. 107 AsylG, welche die Anfechtung von Zwischenverfügungen beson-
deren Einschränkungen unterwerfen (vgl. dazu Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 21 S. 216 ff.) sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da das Ver-
fahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss der Vereinigten Abteilungen
IV und V des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2009) als auslän-
derrechtliches Verfahren gilt, welches nicht den Regeln des AsylG, son-
dern denjenigen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) untersteht. Das AuG
kennt bezüglich Anfechtung von Zwischenverfügungen keine einschrän-
kenden Sonderregeln, so dass in dieser Hinsicht die allgemeinen Be-
stimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege anwendbar sind, wobei
ausserdem die Spezialnorm von Art. 96 AuG zu beachten ist, in welcher
die bei der Ermessensausübung im Ausländerrecht zu berücksichtigen-
den Faktoren genannt werden. Im vorliegenden Fall ist somit von der
selbständigen Anfechtbarkeit der angefochtenen Verfügung auszugehen.
Der Umstand wiederum, dass das BFM die entsprechende Anordnung
erst nach dem Entscheid in der Hauptsache erliess, vermag an dieser
Einschätzung nichts zu ändern.
2.3 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Frage, ob das BFM
bezüglich des Aufwands der Rechtsvertretung im Hauptverfahren – nach-
dem es das Gesuch der Mandanten des Beschwerdeführers um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung implizit gutgeheissen hatte – eine ange-
messene Entschädigung festsetzte. Nach der am 1. Februar 2014 erfolg-
ten (teilweisen) Inkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012
des Asylgesetzes (vgl. BBl 2012 9685; AS 2013 5357) können mit Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Belangen des Asylrechts
gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden. Demgegenüber bildet gestützt auf Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 49 VwVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht auch die Unangemessenheit einen zulässigen Beschwerde-
grund, wenn die betreffende Rechtsfrage einem anderen Rechtsgebiet
zuzuordnen ist. Die mit der vorliegenden Beschwerde zu beantwortenden
Rechtsfragen betreffen ausschliesslich die Anwendung der Bestimmun-
gen zur unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG (vgl.
auch nachfolgend, E. 3). Zu erwähnen ist ausserdem, dass auch das vor-
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instanzliche Hauptverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme nicht Bestimmungen des AsylG beschlug, sondern dem Anwen-
dungsbereich des AuG zuzurechnen war. Somit erstreckt sich die Prü-
fungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall
auch auf die Frage der Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung.
2.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ein taugliches Anfechtungsobjekt
gegeben und das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der vorge-
brachten Rüge befugt ist.
2.5 Des Weiteren ist der Beschwerdeführer auch legitimiert; auf seine
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Bei der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um einen ver-
fassungsrechtlichen Anspruch (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]),
der grundsätzlich für jedes staatliche Verfahren gilt, in das der betreffende
Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte er-
forderlich ist (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], a.a.O., Art. 65, N 4; vgl. auch STEFAN MEICHSSNER, Das Grund-
recht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 60 f.). Das VwVG
gewährt für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren bei gegebenen Vor-
aussetzungen die Kostenbefreiung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie die un-
entgeltliche anwaltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die vom
Bundesgericht entwickelten Regeln über die Gewährung der unentgeltli-
chen Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gelten auch
für erstinstanzliche Verfahren vor Bundesbehörden, die sich nach dem
VwVG richten, also auch vor dem BFM (vgl. EMARK 2004 Nr. 9 E. 3a,
2001 Nr. 11 E. 4c).
3.2 Wie bereits ausgeführt wurde, beschränkt sich die vorliegende Be-
schwerde auf die Frage, ob das BFM das amtliche Honorar des Be-
schwerdeführers in angemessener Weise festgesetzt hat.
3.3 Der Aufwand des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Mandatsfüh-
rung zugunsten der Familie D._______ im Verfahren betreffend die Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme ergab sich im Einzelnen aus folgen-
dem Schriftenwechsel.
D-964/2013
Seite 8
3.3.1 Erstmals äusserte sich der Beschwerdeführer im Namen seiner
Mandanten mit jeweiligen Eingaben an das BFM vom 23. Juli 2010 zum
Schreiben vom 15. Juni 2010. Mit jeweiligen Schreiben vom 17. August
2010 teilte das BFM der Familie D._______ mit, gestützt auf einen Antrag
des Migrationsdiensts des Kantons Bern und einen vertraulichen Bericht
der Gemeinde K._______ – der Wohngemeinde der Familie – werde er-
neut die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in Betracht gezogen, und
forderte die Genannten dazu auf, hierzu bis zum 17. September 2010 ei-
ne Stellungnahme abzugeben. Mit jeweiligen Eingaben an das BFM vom
27. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer im Namen seiner
Mandanten, der genannte vertrauliche Bericht sei herauszugeben, an-
sonsten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werde.
Mit jeweiligen Schreiben vom 3. September 2010 stellte das BFM fest,
der wesentliche Inhalt des Berichts der Gemeinde K._______ sei der
Familie D._______ mit den Schreiben vom 17. August 2010 bereits mit-
geteilt worden. Weiter führte das Bundesamt aus, es bestünden Geheim-
haltungsinteressen, die das Interesse der Familie D._______ an der Ein-
sicht in die Akte überwiegen würden, weshalb diese nicht zu edieren sei.
Mit jeweiligen Eingaben an das BFM vom 9. September 2010 ersuchte
der Beschwerdeführer zugunsten seiner Mandanten erneut um Heraus-
gabe des Berichts der Gemeinde K._______. Mit jeweiligen Schreiben
vom 14. September 2010 wiederholte das BFM seinen Standpunkt, das
fragliche Aktenstück sei aufgrund von Geheimhaltungsinteressen nicht zu
edieren.
3.3.2 In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit jeweiligen Eingaben
vom 24. September 2010 im Namen seiner Mandanten gegen die Ver-
weigerung der Akteneinsicht durch das BFM beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde. Auf diese trat das Gericht mit Urteil in den vereinig-
ten Verfahren D-6959/2010 und D-6961/2010 vom 5. Oktober 2010 nicht
ein. Dabei führte es zur Begründung unter Hinweis auf Art. 46 Abs. 1
Bst. a VwVG im Wesentlichen aus, die geltend gemachte Verweigerung
der Akteneinsicht durch das BFM sei nicht selbständig anfechtbar, womit
kein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben sei. Indessen könne die Ver-
fahrensführung des BFM – sollte das Bundesamt in den noch hängigen
Verfahren die vorläufige Aufnahme der Familie D._______ aufheben –
durch jeweilige Beschwerden in der Hauptsache gerügt werden.
3.3.3 Im Anschluss an das genannte Urteil gab der Beschwerdeführer zu-
gunsten seiner Mandanten mit Schreiben an das BFM vom 26. Oktober
2010 in Bezug auf den Bericht der Gemeinde K._______, soweit dieser
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offengelegt worden war, eine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom
9. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM darum, ihm bezüg-
lich des Verfahrensstands Auskunft zu erteilen. Mit Schreiben vom 13. Ju-
li 2012 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, es könne bis
Ende September 2012 mit einem Abschluss des Verfahrens gerechnet
werden. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer sinngemäss die Einstellung des Verfahrens mit, indem
sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Familie D._______ als
nicht gerechtfertigt erwiesen habe und somit bestehen bleibe.
3.4 In der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2013 führte das
BFM zur Begründung der nur teilweisen Entgeltung des vom Beschwer-
deführer bezüglich des Hauptverfahrens geltend gemachten Vertretungs-
aufwands im Wesentlichen Folgendes aus: Der zeitliche Aufwand für die
Stellungnahmen vom 23. Juli 2010 werde jeweils (zum einen betreffend
B._______ und C._______ D._______ sowie die damals minderjährigen
Kinder E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______,
zum anderen betreffend J._______ D._______) um zwei Stunden ge-
kürzt. Diese Eingaben seien zu einem erheblichen Teil mit einer Rechts-
schrift gleichen Datums identisch, die in einem anderen Verfahren (betref-
fend L._______ und M._______ D._______ sowie deren Kinder, Asylver-
fahrensnummer [...]) eingereicht worden sei. Für die letztgenannte
Rechtsschrift sei bereits ein Aufwand von fünf Stunden abgegolten wor-
den, wobei die Stellungnahmen überdies weder besonders umfangreich
noch rechtlich komplex seien. Des Weiteren könnten die anwaltschaftli-
chen Bemühungen zwischen dem 27. August und dem 17. September
2010 nicht entschädigt werden. Damals sei es um die Edition des vertrau-
lichen Berichts der Gemeinde K._______ gegangen. Dieser Bericht sei
nicht ediert worden, sondern das BFM habe dessen wesentlichen Ele-
mente zusammengefasst, womit das rechtliche Gehör gewährt worden
sei. Diese Auffassung habe auch das Bundesverwaltungsgericht ge-
schützt. Die damit in Zusammenhang stehenden Bemühungen des Be-
schwerdeführers gehörten folglich nicht zum notwendigen Vertretungs-
aufwand, weshalb bezüglich der Rechtsvertretung von J._______
D._______ der zeitliche Aufwand um 2,34 Stunden und die Auslagen um
Fr. 38.– zu kürzen seien, bezüglich der Rechtsvertretung von B._______
und C._______ D._______ sowie der damals minderjährigen Kinder der
zeitliche Aufwand um 2,75 Stunden und die Auslagen um Fr. 31.–.
Schliesslich sei der zeitliche Aufwand für drei Telephonate vom 22. Juli
2010, 8. Februar 2011 und 6. September 2011 zu streichen, da nicht er-
sichtlich sei, in welchem Zusammenhang diese stünden. Insgesamt wür-
D-964/2013
Seite 10
den somit bezüglich der Rechtsvertretung von J._______ D._______ ein
zeitlicher Aufwand von 4,6 Stunden und Auslagen von Fr. 38.– in Abzug
gebracht, bezüglich der Rechtsvertretung von B._______ und C._______
D._______ sowie der damals minderjährigen Kinder ein zeitlicher Auf-
wand von 5 Stunden und Auslagen von Fr. 31.–. Es resultiere für die
Rechtsvertretung von J._______ D._______ ein Honorar von Fr. 900.50,
für die Rechtsvertretung von B._______ und C._______ D._______ so-
wie der damals minderjährigen Kinder ein Honorar von Fr. 2096.40, je-
weils inklusive Mehrwertsteuer.
3.5 Mit der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Auf-
wand für die Abfassung der Stellungnahmen vom 23. Juli 2010 sei sehr
hoch gewesen, wobei die Angelegenheit für die betroffenen Familien eine
grosse Bedeutung gehabt habe. Insgesamt sei bezüglich der drei Dos-
siers der beiden beteiligten Familien für das Ausarbeiten der jeweiligen
Stellungnahmen vom 23. Juli 2010 ein Aufwand von elf Stunden (je drei
Stunden in den beiden Verfahren zur Asylverfahrensnummer [...], fünf
Stunden im Verfahren zur Asylverfahrensnummer [...]) geltend gemacht
worden. Dabei sei der konkrete Sachverhalt bezüglich der Situation der
Familien im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht derselbe und habe
unterschiedliche Abklärungen erfordert. Die Meinung der Vorinstanz, der
Aufwand für die Vorbereitung und Ausarbeitung der Stellungnahmen vom
23. Juli 2010 betreffend die beiden Verfahren zur Asylverfahrensnummer
[...] habe jeweils lediglich eine Stunde betragen, sei völlig deplaziert und
verletze den Anspruch der Familie D._______ auf eine sorgfältige anwalt-
schaftliche Betreuung. Dies komme einem Ermessensmissbrauch gleich.
Bezüglich der Streichung des Vertretungsaufwands im Zusammenhang
mit dem vertraulichen Bericht der Gemeinde K._______ bringt der Be-
schwerdeführer vor, er habe als Rechtsvertreter zu den unwahren Vorhal-
tungen der Gemeinde Stellung beziehen müssen, womit der daraus ent-
standene Aufwand zulässig und geboten gewesen sei. Dies gelte ausser-
dem auch für die Rechtsabklärungen zur Frage, ob die Verweigerung der
Akteneinsicht durch das BFM zulässig gewesen sei. Weiter seien die vom
Bundesamt erwähnten Telephonate im Zusammenhang mit Fragen der
Familie D._______ zum Verfahrensstand gestanden, und auch der dies-
bezügliche Aufwand sei geboten gewesen. Schliesslich seien die Kürzun-
gen des zeitlichen Aufwands in Verkennung der Tatsache erfolgt, dass die
Zeiterfassung der Minuten in der Honorarabrechnung in Dezimaleinheiten
erfolgt sei.
D-964/2013
Seite 11
3.6
3.6.1 Zunächst ist hinsichtlich der fraglichen Stellungnahmen vom 23. Juli
2010 festzustellen, dass es sich dabei um relativ umfangreiche Eingaben
handelte, die sich zum einen zur allgemeinen Situation im Kosovo (in Be-
zug auf die politische Lage und insbesondere die Stellung der Minderheit
der Roma mit Blick auf Fragen der Sozialfürsorge, des Arbeitsmarkts und
des Schulbesuchs der Kinder), zum anderen zu den mutmasslichen Exis-
tenzbedingungen der Familie D._______ im Falle einer Rückkehr in den
Kosovo sowie zur spezifischen Frage des Kindeswohls unter Berücksich-
tigung der Integration der minderjährigen Kinder in der Schweiz äusser-
ten. Soweit sich das BFM auf den Standpunkt stellt, in den jeweils die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme betreffenden Verfahren zur Asylver-
fahrensnummer [...] und zur Asylverfahrensnummer [...] – welche zwei
verschiedene Familien betreffen, deren jeweilige Ehemänner bezie-
hungsweise Väter (B._______ und L._______ D._______) Brüder sind –
seien in erheblichen Teilen gleichlautende Rechtsschriften eingereicht
worden, so ist festzuhalten, dass dies zwar mit Blick auf die enthaltenen
Äusserungen zur allgemeinen Lage im Kosovo zutrifft. Sowohl bezüglich
der mutmasslichen Existenzbedingungen der beiden Familien im Kosovo
als auch hinsichtlich der Integration der betreffenden Kinder in der
Schweiz ist jedoch festzustellen, dass diesbezüglich spezifische Abklä-
rungen durchzuführen waren und auch bei der Abfassung der jeweiligen
Stellungnahmen ein gesonderter Aufwand entstand. Der Einschätzung
des BFM, der hierfür erforderliche zeitliche Aufwand habe bezüglich der
beiden Dossiers der Familie D._______ mit der Asylverfahrensnummer
[...] insgesamt lediglich zwei Stunden betragen, kann nicht gefolgt wer-
den. Vielmehr ist der vom Beschwerdeführer bezüglich der Stellungnah-
men vom 23. Juli 2010 geltend gemachte Aufwand von insgesamt sechs
Stunden als angemessen einzustufen.
3.6.2 In Bezug auf die vollumfängliche Streichung des Vertretungsauf-
wands, welchen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem ver-
traulichen Bericht der Gemeinde K._______ geltend machte, ist Folgen-
des festzuhalten: Zunächst ist die vom BFM in der angefochtenen Verfü-
gung geäusserte Behauptung, das Bundesverwaltungsgericht habe die
Nichtedition des Berichts der Gemeinde K._______ geschützt, offensicht-
lich nicht zutreffend. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in den
vereinigten Verfahren D-6959/2010 und D-6961/2010 vom 5. Oktober
2010 wurde zwar festgestellt, die geltend gemachte Verweigerung der Ak-
teneinsicht durch das BFM sei nicht selbständig anfechtbar, womit kein
taugliches Anfechtungsobjekt gegeben sei. Indessen wurde ausserdem
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Seite 12
festgehalten, die Verfahrensführung des BFM und mithin die Frage der
rechtsgenüglichen Akteneinsicht könne – sollte das Bundesamt in den
noch hängigen Verfahren die vorläufige Aufnahme der Familie D._______
aufheben – durch jeweilige Beschwerden in der Hauptsache gerügt wer-
den. Mit anderen Worten erfolgte durch das Gericht keine materielle Be-
urteilung der Rüge der Gehörsverletzung, sondern die Feststellung, dass
eine solche Rüge mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid im
Hauptverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vorge-
bracht werden könnte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das rechtli-
che Gehör, welches den Mandanten des Beschwerdeführers in Bezug auf
den Bericht der Gemeinde K._______ – in der Form einer Zusammenfas-
sung der wesentlichen Elemente – gewährt wurde, offensichtlich auch mit
einem Anspruch der Betroffenen auf entsprechende Äusserung verbun-
den ist. Das BFM scheint jedoch davon auszugehen, dass sich dieses
Äusserungsrecht auf die inhaltlichen Aspekte der Akteneinsicht be-
schränkt, nicht aber die Frage des Umfangs beziehungsweise der korrek-
ten Gewährung derselben erfasst. Dies ergibt sich aus dem Umstand,
dass sich das Bundesamt auf den Standpunkt stellte, die anwaltschaftli-
chen Bemühungen zwischen dem 27. August und dem 17. September
2010 seien nicht zu entschädigen. Mit besagtem Datum vom 27. August
2010 beantragte der Beschwerdeführer zugunsten seiner Mandanten die
Herausgabe des vom BFM als vertraulich eingestuften Berichts der Ge-
meinde K._______. Darauf entspann sich bezüglich dieser Frage ein
Schriftenwechsel mit dem BFM, welcher mit der vom 17. September 2010
datierenden Ankündigung des Beschwerdeführers endete, er werde in
dieser Sache beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einrei-
chen. In diesem Zusammenhang ist einerseits festzuhalten, dass nicht
nachvollziehbar ist, weshalb dieser anwaltschaftliche Vertretungsaufwand
durch die Vorinstanz vollumfänglich vom Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ausgenommen wurde. Andererseits ist festzustel-
len, dass die entsprechenden Anträge durch den Beschwerdeführer so-
wohl zugunsten von B._______ und C._______ D._______ und der da-
mals minderjährigen Kinder als auch zugunsten von J._______
D._______ vorgebracht und im Rahmen der entsprechenden Honorarab-
rechnungen auch zweimal geltend gemacht wurden. Nachdem es sich
dabei um weitgehend gleichlautende Eingaben handelte, erweist es sich
als angemessen, sowohl den diesbezüglichen zeitlichen Vertretungsauf-
wand als auch die Auslagen nur einmal zu erstatten. In diesem Zusam-
menhang ist der vom Beschwerdeführer beanspruchte zeitliche Aufwand
somit um 2,5 Std. und die geltend gemachten Auslagen um Fr. 35.– zu
kürzen.
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3.6.3 Schliesslich ist darauf einzugehen, dass das BFM den zeitlichen
Aufwand für zwei Telephonate vom 8. Februar 2011 und vom
6. September 2011 von der Bemessung der Kostenentschädigung aus-
nahm, da nicht ersichtlich sei, in welchem Zusammenhang diese stünden.
Bezüglich dieser Telephonate geht aus den vom Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren mit der Honorarabrechnung eingereichten Un-
terlagen (vorinstanzliches Aktendossier, A7) hervor, dass es sich um Ge-
spräche mit seinen Mandanten handelte, und es ist nicht erkennbar, wes-
halb sie bei der Bemessung nicht berücksichtigt werden sollten. Hingegen
ist dem Bundesamt insofern zu folgen, als den betreffenden Unterlagen
bezüglich eines weiteren Telephonanrufs vom 22. Juli 2010 zu entneh-
men ist, es habe sich um ein Gespräch "mit Freundin" – mutmasslich je-
ner von J._______ D._______ – gehandelt. Die betreffende Person war
jedoch am entsprechenden Verfahren nicht beteiligt, und der entspre-
chende zeitliche Aufwand von 0,25 Std. ist somit mangels ersichtlicher
Fallbezogenheit dieses Gesprächs bei der Berechnung des Honoraran-
spruchs in Abzug zu bringen.
3.7 Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit insofern statt-
zugeben, als sich die in der angefochtenen Verfügung angeordneten Kür-
zungen bei der Bemessung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsver-
beiständung teilweise als nicht gerechfertigt erweisen. Mit Blick auf die
vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 beim BFM
eingereichten Kostennoten bezüglich der jeweiligen Hauptverfahren (zum
einen betreffend B._______ und C._______ D._______ und die vormals
minderjährigen Kinder, zum anderen betreffend J._______ D._______)
erweist sich somit, dass zwar eine Kürzung des geltend gemachten zeitli-
chen Aufwands der Rechtsvertretung wie auch der betreffenden Auslagen
durch das BFM angebracht, jedoch lediglich im zuvor erwähnten Umfang
angemessen war. Der Beschwerdeführer machte mit den genannten Ho-
norarabrechnungen für die beiden jeweiligen Hauptverfahren insgesamt
Fr. 5 653.55 geltend. Von diesem Betrag sind nach dem Gesagten auf-
grund der Kürzung des zeitlichen Aufwands Fr. 739.75 (2,75 Stunden zu
Fr. 250.– inkl. Mehrwertsteuer zum damaligen Satz von 7,6 %) sowie auf-
grund der Kürzung der Auslagen Fr. 37.65 (inkl. Mehrwertsteuer zum da-
maligen Satz von 7,6 %) in Abzug zu bringen. Es resultiert somit ein Ge-
samtbetrag von Fr. 4 876.15, welcher dem Beschwerdeführer durch das
BFM als amtliches Honorar im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung in den genannten Hauptverfahren zu entrichten ist.
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4.
Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde insofern teilweise
gutzuheissen, als sich die mit der angefochtenen Verfügung vorgenom-
mene Bemessung des amtlichen Honorars als nicht angemessen erwie-
sen hat. Die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2013 ist somit insoweit
abzuändern, als das BFM – gestützt auf eine teilweise materielle Berich-
tigung der angefochtenen Verfügung im erwähnten Sinn – anzuweisen ist,
dem Beschwerdeführer für die Mandatsführung in den genannten Verfah-
ren vor dem Bundesamt als amtliches Honorar den Betrag von
Fr. 4 876.15 zu entrichten.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorlie-
genden Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Kostennote einge-
reicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des
Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die
Parteientschädigung aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der
nur teilweisen Berichtigung der angefochtenen Verfügung daher auf
Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag
ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2.
In Abänderung der Verfügung des BFM vom 29. Januar 2013 wird das
Bundesamt angewiesen, dem Beschwerdeführer ein amtliches Honorar
von Fr. 4 876.15 zu entrichten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu-
gesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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