B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-964/2015
wiv
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Tunesien,
vertreten durch MLaw Ruedi Bollack,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2015 / N (…).
D-964/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein unbegleiteter minderjähriger Staatsange-
höriger von Tunesien – gelangte am 9. Dezember 2013, soweit ersichtlich
selbständig, ins Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in
B._______, wo er um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte.
A.b Am 18. Dezember 2013 wurde er vom BFM zu seiner Person und sei-
nen persönlichen Beziehungen, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner
Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen
befragt (vgl. act. A4: Befragungsprotokoll).
A.c Im Anschluss an die Befragung wurde vom BFM in einer Aktennotiz
festgehalten, die geltend gemachte Minderjährigkeit sei glaubhaft, womit
der Beschwerdeführer für das weitere Verfahren nach den Weisungen zur
Behandlung unbegleiteter Minderjähriger zu behandeln sei.
A.d Während seines Aufenthalts im EVZ B._______ wurde der Beschwer-
deführer mehrmals für einige Tage als "unbekannten Aufenthalts" verzeich-
net, beispielsweise im Zeitraum vom 30. Dezember 2013 bis zum 4. Januar
2014. In den Akten findet sich ferner ein Bericht über ein auffälliges Verhal-
ten des Beschwerdeführers anlässlich seiner Rückkehr ins EVZ B._______
in den frühen Morgenstunden des 9. Januar 2014. Am gleichen Tag wurde
er der Kinder- und Jugendschutzbehörde des Kantons C._______ vorge-
stellt, von welcher ihm eine Vertrauensperson beigeordnet wurde.
A.e Am 17. Januar 2014 fand im Beisein der Vertrauensperson die Anhö-
rung zu den Gesuchsgründen statt (vgl. act. A15: Anhörungsprotolkoll). An-
schliessend wurde dem Beschwerdeführer vom BFM das rechtliche Gehör
zur Frage der Kantonszuweisung gewährt. Dabei brachte er vor, er würde
gerne im Kanton C._______ bleiben, da er sich hier gut auskenne. Für eine
andere Zuweisung habe er aber Verständnis (vgl. act. A16).
A.f Am 22. Januar 2014 gab das BFM die Durchführung einer sogenannten
"Handknochenanalyse zur Altersbestimmung" in Auftrag. Der beauftragte
Arzt hielt in seinem Kurzbericht vom 24. Januar 2014 fest, das Knochenal-
ter des Beschwerdeführers entspreche zirka (…) Jahren.
A.g Am 6. Februar 2014 setzte das BFM den Kanton D._______ über die
Zuweisung des noch minderjährigen Beschwerdeführers in Kenntnis. Die
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Überstellung in diesen Kanton fand am 11. Februar 2014 statt. Dem Be-
schwerdeführer wurde in der Folge von der kantonalen Sozialbehörde eine
Vertrauensperson beigeordnet, bis am 17. Juli 2014 von der zuständigen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beistandschaft im
Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtet wurde. Der Beschwerdeführer
wurde derweil erst in einem Durchgangzentrum und danach in einer Pfle-
gefamilie untergebracht.
B.
Im Rahmen der Befragung und der Anhörung brachte der Beschwerdefüh-
rer zur Hauptsache das Folgende vor: Er sei am (…) geboren, damit (…)-
jährig, und er stamme aus Tunesien. Er habe während sechs Jahren die
Vor- und Grundschule besucht, die Schule jedoch im Alter von (…) Jahren,
respektive vor drei Jahren, respektive schon im Alter von (…) Jahren ab-
gebrochen, weil er dort Probleme bekommen habe. Sein Vater E._______,
welchen er nie gekannt habe, sei bereits verstorben, und seine Mutter
F._______ habe er zuletzt nach dem Tod seines Vaters gesehen. Wie alt
er damals gewesen sei, wisse er aber nicht mehr. Da seine Mutter ein zwei-
tes Mal geheiratet habe, sei er ab dem Alter von (…) Jahren in Tunis bei
seiner Grossmutter mütterlicherseits respektive vielmehr bei seiner Gross-
mutter väterlicherseits aufgewachsen. Zu ihr sei er gekommen, weil er vom
neuen Ehemann seiner Mutter nicht akzeptiert worden sei. Er habe mit der
Grossmutter im Zentrum von Tunis gelebt, bis sie zirka 2009 gestorben sei.
Von da an sei er auf sich alleine gestellt gewesen, da die Söhne seiner
Grossmutter, seine Onkel G._______ und H._______, ihr Haus verkauft
hätten. Dabei hätten sie ihm überhaupt keine Beachtung geschenkt. Die
Verwandtschaft habe das Haus verkauft und jeder habe seinen Anteil ge-
nommen, wogegen er keinen Anspruch auf die Erbschaft gehabt habe.
Nach dem Tod seiner Grossmutter habe er keinen Kontakt zu seiner Mutter
gesucht, zumal sie ihn nach ihrer Heirat rausgeworfen habe und er auch
gar nicht wisse, wo sie wohne. Grosseltern mütterlicherseits habe er keine.
Er habe deshalb ab dem Tod seiner Grossmutter auf der Strasse und in
öffentlichen Parkanlagen gelebt, wobei ihm Leute von der Strasse und
Leute, die sich wohltätig engagierten, geholfen hätten. Auch Nachbarn hät-
ten ihm geholfen. Auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- und Iden-
titätspapiere brachte er vor, einen Pass oder eine Identitätskarte habe er
nicht besessen, da er noch minderjährig sei. Er verfüge auch nicht über
eine Geburtsurkunde oder Schuldokumente. Eine Geburtsurkunde habe er
gehabt, diese habe er aber in der Heimat gelassen, wo sie zerrissen wor-
den sei. Auf wiederholte Nachfragen brachte der Beschwerdeführer zu sei-
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nem Reiseweg vor, er wisse nicht mehr genau, wann er seine Heimat ver-
lassen habe. Es sei vermutlich vor ungefähr vier oder fünf Monaten gewe-
sen, respektive während der Revolution, respektive noch nicht lange her.
Er könne sich nicht mehr daran erinnern. Er sei ohne Papiere und ohne
Bezahlung zusammen mit einer Gruppe illegaler Einwanderer mit einem
Schiff von Tunis respektive von einem ihm unbekannten Ort nach Sizilien
gelangt. Er sei einfach mit den andern mitgegangen, zumal nach der Re-
volution chaotische Zustände geherrscht hätten. Nach seiner Ankunft auf
Sizilien habe er während vier oder fünf Monaten zusammen mit anderen
Jungen in Palermo auf der Strasse und in einer Ruine gelebt. In Palermo
sei er einmal von der Polizei erwischt und in ein Heim für Minderjährige
gebracht worden. Das Heim habe er jedoch schon nach wenigen Stunden
wieder verlassen, da die Verhältnisse dort schlecht gewesen seien.
Schliesslich sei er am 9. Dezember 2013 von Palermo mit dem Zug direkt
in die Schweiz weitergereist, wobei diese Fahrt zwölf bis vierzehn Stunden
gedauert habe. In die Schweiz sei er gekommen, um hier einen neuen Le-
bensabschnitt anzufangen und hier die Schule zu besuchen. Er wolle eine
Ausbildung absolvieren, um etwas zu erreichen. In seiner Heimat sei ihm
das nicht möglich, da er dort keine Familie habe. Auch habe er in der Hei-
mat die Schule nicht ausgehalten. Seinen Reiseentschluss habe er selb-
ständig gefasst und den Weg bis in die Schweiz habe er gefunden, weil er
sich erkundigt habe. Auf entsprechende Nachfrage hin gab der Beschwer-
deführer im Rahmen der Befragung an, in Tunesien habe er weder mit den
Behörden noch sonst jemandem Probleme gehabt. Sowohl im Rahmen der
Befragung als auch der Anhörung brachte er vor, er leide an Asthma, wozu
er ausführte, er habe gehört, dass in Tunesien daran schon viele Leute
gestorben seien. Auch einer seiner Freunde sei daran gestorben, weil er
seinen Spray vergessen habe. Im Rahmen der Anhörung führte er ferner
aus, er brauche einfach etwas Zeit und er müsse zur Ruhe kommen, dann
werde er sich vielleicht wieder an mehr erinnern. Abschliessend brachte er
vor, eine Rückkehr nach Tunesien komme für ihn gar nicht in Frage.
C.
Am 30. Juni 2014 teilte die schweizerische Botschaft in Tunesien dem BFM
in Beantwortung einer Anfrage vom 25. Februar 2014 respektive vom 5.
März 2014 mit, gemäss der von einem Vertrauensanwalt durchgeführten
Abklärungen sei der Beschwerdeführer unter dem von ihm angegebenen
Namen und Geburtsdatum weder bei der Polizei noch bei den zivilstands-
amtlichen Behörden der Stadt Tunis bekannt.
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D.
Am 28. August 2014 wurde der Beschwerdeführer vom BFM über seine
Beiständin zu einem Gespräch vorgeladen, welches am 19. September
2014 in Bern-Wabern stattfand. Auf der Basis einer Aufzeichnung dieses
Gesprächs (von 40 Minuten Dauer) verfasste ein vom BFM beauftragter
Experte eine Sprach- und Herkunftsanalyse (ein sog. "Lingua-Gutachten").
In seinem Bericht vom 7. November 2014 gelangte der von der Vorinstanz
konsultierte Experte aufgrund einer Analyse der landeskundlich-kulturellen
Kenntnisse des Beschwerdeführers und einer linguistischen Analyse zum
Schluss, die Sozialisation des Beschwerdeführers habe sehr wahrschein-
lich in Tunesien stattgefunden, auch wenn seine Landeskenntnisse zum
Teil überraschende Lücken und seine Sprache nicht ganz schlüssige Ei-
genheiten aufweise.
E.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 (der Beiständin des Beschwerdefüh-
rers am folgenden Tag eröffnet) lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug nach Tunesien an. Auf die Entscheidbegrün-
dung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
F.
Am 9. Februar 2015 erteilte der noch minderjährige Beschwerdeführer der
Rechtsberatungsstelle (…) eigenhändig Vollmacht zur Akteneinsicht. Dem
Beschwerdeführer respektive der von ihm mandatierten Rechtsberatungs-
stelle (…) wurde in der Folge mit Schreiben des SEM vom 16. Februar
2015 die beantragte Akteneinsicht gewährt.
G.
Mit Eingabe ebenfalls vom 16. Februar 2015 (Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer unter eigenem Namen gegen den vorgenannten Asyl- und
Wegweisungsentscheid Beschwerde. Dabei beantragte er zur Hauptsache
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, subeventualiter
die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung, um Zu-
stellung seiner Anhörungsprotokolle und um Bewilligung der Nachreichung
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einer Beschwerdeergänzung. Auf die Beschwerdebegründung wird – so-
weit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2015 wurde dem Beschwerdefüh-
rer über seine Beiständin mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten kann. Unter Hinweis darauf, dass ihm, respektive
der von ihm mandatierten Rechtsberatungsstelle, die ersuchten Akten in
der Zwischenzeit zugegangen sein dürften, wurde er gleichzeitig zum
Nachreichen der in Aussicht gestellten Beschwerdeergänzung aufgefor-
dert. Seine Beiständin wurde aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob der
Beschwerdeführer selbständig oder durch sie am Verfahren teilnimmt, oder
ob er sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von dritter
Seite vertreten lassen wolle.
I.
Die Beiständin teilte in der Folge mit Schreiben vom 27. Februar 2015 mit,
sie habe dem Beschwerdeführer die vorgenannte Verfügung zukommen
lassen. Sie werde jedoch weder den Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren vertreten noch werde er von der Rechtsberatungsstelle (…) im
Mandat geführt.
J.
Mit Eingabe vom 9. März 2015 reichte der noch minderjährige Beschwer-
deführer unter eigenem Namen die von ihm in Aussicht gestellte Beschwer-
deergänzung nach. Auf deren Inhalt wird – soweit wesentlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 wurde dem Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
entsprochen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer über seine Bei-
ständin aufgefordert, innert Frist eine Person zu bezeichnen, welche ihm
als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet
werden soll. Im Weiteren wurde das SEM unter Zustellung der Akten zum
Schriftenwechsel eingeladen.
L.
Nachdem die Frist zur selbständigen Bezeichnung einer Rechtsvertretung
unbenutzt verstrichen war, wurde lic. iur. Patricia Müller, damals Mitarbei-
terin der der Rechtsberatungsstelle (…), vom Bundesverwaltungsgericht
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mit Schreiben vom 30. März 2015 angefragt, ob sie zur Übernahme der
amtlichen Rechtsvertretung des noch minderjährigen Beschwerdeführers
bereits sei, zumal ihr sowohl der Beschwerdeführer als auch die Aktenlage
bereits bekannt sein dürften.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2015, dem Gericht zugegangen
am 31. März 2015, hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die vorinstanzliche
Vernehmlassung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
N.
Nachdem lic. iur. Patricia Müller dem Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 4. April 2015 ihre diesbezügliche Bereitschaft angezeigt
hatte, wurde sie mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 dem Beschwer-
deführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde ihr
die vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und Frist zur diesbezügli-
chen Stellungnahme (Replik) angesetzt. Im Weiteren wurde sie zur Vorlage
einer Kostennote eingeladen.
O.
Mit Eingabe vom 23. April 2015 nahm der Beschwerdeführer über seine
amtliche Rechtsbeiständin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.
Auf den Inhalt der Replik wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
P.
Nach vertiefter Prüfung der Akten wurde mit Zwischenverfügung vom
13. April 2016 zuhanden des Beschwerdeführers festgehalten, er bean-
trage im Rahme seiner Eingaben eventualiter die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In diesem
Zusammenhang mache er unter anderem geltend, für ihn sei nicht ersicht-
lich, ob eine Botschaftsanfrage durchgeführt worden sei, respektive die bei
den Akten befindliche Botschaftsantwort vom 11. August 2014, welche
mutmasslich keine Informationen betreffend seine Person erbracht habe,
sei ihm nicht zur Einsichtnahme zugestellt worden. Gleichzeitig bringe er
vor, es dürfte durchaus möglich sein, seine Lebensumstände in der Heimat
über die Botschaft abzuklären. Damit werde dem wesentlichen Sinngehalt
einerseits eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör und an-
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dererseits eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt. Die Rüge einer Gehörsrechtsverletzung erscheine auf-
grund der derzeitigen Aktenlage insofern als begründet, als er über die ver-
schiedenen Abklärungsbemühungen der Vorinstanz und deren Ergebnisse
nicht hinreichend in Kenntnis gesetzt worden sei. Zwar habe das SEM in
der angefochtenen Verfügung auf die Durchführung einer Botschaftsan-
frage hingewiesen, welche nichts erbracht habe. Ihm seien jedoch die Ein-
zelheiten der Anfrage und Auskunft nicht genügend offengelegt worden.
Zudem sei im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auch eine Her-
kunftsanalyse vorgenommen worden, was ihm ebenfalls nicht hinreichend
offengelegt worden sei. Er sei daher vom Gericht über die wesentlichen
Abklärungsmassnahmen der Vorinstanz und deren Ergebnisse in Kenntnis
zu setzen. Im Nachgang dazu wurde der Beschwerdeführer vorab über die
Durchführung und das Ergebnis der vorerwähnten "Handknochenanalyse
zur Altersbestimmung" in Kenntnis gesetzt (vgl. oben, Bst. A.f). Ebenso
wurde ihm bekannt gegeben, dass das BFM am 2. Februar 2014 an die
schweizerische Botschaft in Tunis gelangt war und um Durchführung von
Abklärungen betreffend seine Person ersucht hatte (vgl. oben, Bst. C). In
diesem Zusammenhang wurde vom Gericht erläuternd ausgeführt, dem
BFM sei damals von der Botschaft signalisiert worden, dass die Angaben
zu seiner Person wohl zu mangelhaft sein dürften. Das Bundesamt habe
der Botschaft jedoch mitgeteilt, trotz geringer Erfolgschancen werde um
Abklärungen vor Ort ersucht. In der Folge sei von der Botschaft ein Ver-
trauensanwalt beauftragt worden, welcher laut Mitteilung der Botschaft
vom 30. Juni 2014 anhand der vorhandenen Angaben in Tunis weder bei
der zuständigen Polizeibehörde (Service à la protection de l'enfance) noch
beim Zivilstandsamt der Stadt etwas über die Person des Beschwerdefüh-
rers habe in Erfahrung bringen können. Vom Vertrauensanwalt sei dabei
angemerkt worden, es dürfte sich daher (mangels Ergebnissen) bei
"A._______" um einen falschen Namen und beim "(…)" um ein falsches
Geburtsdatum handeln. Nach der ergebnislosen Botschaftsanfrage sei
vom BFM die Einholung einer Sprach- und Herkunftsanalyse veranlasst
worden, worauf der vom Bundesamt konsultierte Experte in seinem Bericht
vom 7. November 2014 zu den vorerwähnten Schlüssen gelangt sei (vgl.
oben, Bst. D). In diesem Zusammenhang wurde vom Gericht erläuternd
ausgeführt, in seinem Bericht habe der Experte zunächst aufgezeigt, dass
der Beschwerdeführer zwar einesteils sehr wohl über Detailkenntnisse der
Stadt Tunis verfüge (in geographischer und gesellschaftlicher Hinsicht so-
wie betreffend Elemente des täglichen Lebens), dass er auch einige Küs-
tenorte nennen, die tunesische Flagge beschreiben und die ersten Verse
der Nationalhymne und die internationale Vorwahl für Tunesien aufsagen
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könne, und ausserdem, dass er auch gewisse tunesische Gerichte gekannt
und zwei Zigarettenmarken sowie verschiedene Getränke benannt habe,
deren Preis er zudem korrekt angegeben habe. Auf der anderen Seite wür-
den ihm jedoch Kenntnisse fehlen, welche in diesem Zusammenhang ei-
gentlich ebenfalls vorauszusetzen wären. So habe er gemäss dem Lingua-
Bericht offenbar insbesondere keine Kenntnisse über die administrative
Aufteilung der Stadt oder die einzelnen Quartiere gehabt, den innerstädti-
schen Zug nicht benennen können und bekannte Orte, wie ein nahgelege-
nes touristisches Dorf an der Küste, ein grosses Hotel oder eine berühmte
Moschee in der Innenstadt nicht gekannt. Auch habe er keine Angaben
zum Hauptbahnhof in Tunis machen können und Distanzen zu verschiede-
nen Ortschaften wesentlich falsch angeben. Schliesslich habe er auch
keine Fussballmannschaft nennen können und nur äusserst rudimentäre
Kenntnisse zu tunesischen Filmen, Schauspielern und Musikern gehabt.
Andererseits habe der Experte in seinem Bericht ausgewiesen, dass der
Beschwerdeführer zwar tunesisches Arabisch spreche, seine Sprache
aber auch gewisse Einsprengsel von algerischem Arabisch aufweise, und
ebenso, dass seine Sprache zwar Elemente umfasse, welche der Stadt
Tunis zuzurechnen seien, aber ebenso Elemente, welche viel eher in ei-
nem dörflichen Umfeld und in anderen Regionen des Landes als in Tunis
verwendet würden. Mit der Offenlegung dieser Abklärungsergebnisse
wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig – zwecks Wahrung des rechtli-
chen Gehörs – eine Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme respektive
zur Beschwerdeergänzung eingeräumt, unter Hinweis darauf, dass vom
Gericht aufgrund der weiteren Aktenlage eine Heilung der derzeit ersichtli-
chen Gehörsrechtsverletzung in Betracht gezogen werden dürfte. In die-
sem Zusammenhang wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, von sei-
ner Seite lägen nach wie vor keine zusätzlichen, mithin verwertbaren An-
gaben zu seinem persönlichen Hintergrund vor, da er bis heute keinerlei
Zusatzangaben zu seiner Person, zu seinen familiären Verhältnissen und
zu seiner exakten Herkunft gemacht habe. Ebenso wurde er darauf hinge-
wiesen, dass damit die Durchführung der beantragten (zweiten) Bot-
schaftsanfrage nur schon aus rein faktischen Gründen ausser Betracht fal-
len dürfte.
Q.
Am 22. April 2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der amtliche
Rechtsbeiständin unter Bezugnahme auf vorgenannte Zwischenverfügung
mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe am 15. April 2016 eine schwere
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Kopfverletzung erlitten und er befinde sich auf der Intensivstation des Uni-
versitätsspitals B._______, weshalb er noch über längere Zeit nicht fähig
sein dürfte, zur Botschaftsanfrage Stellung zu nehmen.
Am 23. Mai 2016 teilte die amtliche Rechtsbeiständin mit, der Beschwer-
deführer, welcher die Intensivstation nach einer Woche habe verlassen
können, habe sich mittlerweile genügend erholt. Die Gelegenheit zur Stel-
lungnahme könne daher nächstens wahrgenommen werden. Zur vorge-
brachten Kopfverletzung wurde ausgeführt, diese sei dem Beschwerdefüh-
rer durch einen Stoss einer anderen Person beigebracht worden. Gleich-
zeitig wurden ärztliche Berichte zur erlittenen Verletzung in Aussicht ge-
stellt.
Am 3. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer über seine Rechtsbeistän-
din die in Aussicht gestellte Stellungnahme zu den Akten. In seiner Eingabe
machte er vorab geltend, er habe weder ein falsches Geburtsdatum noch
einen falschen Namen angegeben und er sei auch noch nie in Algerien
gewesen. Im Weiteren hielt er an der geltend gemachten Herkunft aus Tu-
nis fest, wobei er seine teilweise lückenhaften Kenntnisse der Stadt mit
seiner sehr geringen Schulbildung erklärte. Seiner Rechtsvertreterin ge-
genüber habe er beispielsweise sein früheres Wohnquartier nicht auf Ara-
bisch aufschreiben können. Daneben berichtete er über sein Leben in Tu-
nis bei seiner Grossmutter, welche erst nach dem Tod seiner Eltern aus
einer ländlichen Gegend nach Tunis gezogen sei. Seine sprachlichen Be-
sonderheiten habe er mutmasslich von ihr. Auf die weiteren Vorbringen im
Rahmen der Stellungnahme wird – soweit wesentlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen. Daneben merkte der Beschwerdeführer
an, er habe einen Deutschkurs besucht und vier Schnupperwochen in einer
Garage erleben dürfen, zumal er Automechaniker werden wolle. Aufgrund
seiner Kopfverletzung leide er noch an Kopfschmerzen und sein Bein kippe
ihm manchmal weg. Über Arztberichte verfüge er derzeit noch nicht, um
solche werde sich jedoch seine amtliche Rechtsbeiständin bemühen. Mit
seiner Eingabe reichte er als Beweismittel ein Aufgebot des Universitäts-
spitals B._______ zu einer radiologischen Untersuchung (MRI des Schä-
dels) am 3. Juni 2016 vor.
R. .
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2016 wurden der Eingang der vorge-
nannten Stellungnahme sowie die erneut in Aussicht gestellten Spital- und
Arztberichten bestätigt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, bis zum 20. Juni 2016 alle ihm bis dahin zur Verfügung stehenden
D-964/2015
Seite 11
Berichte nachzureichen. Für die Nachreichung des in Aussicht gestellten
radiologischen Berichts wurde Frist bis zum 30. Juni 2016 angesetzt.
S.
Am 13. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer über seine amtliche
Rechtsbeiständin zwei Spitalberichte vom 25. April 2016 respektive vom
27. Mai 2016 zu den Akten. Aus diesen Berichten geht hervor, dass der
Beschwerdeführer am 17. April 2016 wegen einer schweren Verletzung an
der rechten Schädelfrontseite behandelt wurde. Er hatte gemäss den Be-
richten an dieser Stelle neben einer Riss-Quetsch-Wunde namentlich ein
schweres Schädelhirntrauma mit raumforderndem akutem Epiduralhäma-
tom und eine Impressionsfraktur erlitten. Der Heilungsverlauf nach durch-
geführter Kraniotomie (Schädelöffnung), Evakuation des Hämatoms und
Reposition der Impressionsfraktur wurde als gut beschrieben. Insgesamt
habe sich der Patient ordentlich vom schweren Schädelhirntrauma erholt,
jedoch berichte er über weiterhin starke kognitive Einschränkungen, gele-
gentliche Übelkeit und Erbrechen und zusätzlich über eine andauernde In-
kontinenz. Auch habe er seinen Angaben zufolge ein Druckgefühl im Kopf
mit stechenden Kopfschmerzen. Es werde daher ein MRI des Kopfes, zu-
dem eine Evaluation in der Memory-Klinik und schliesslich eine urologische
Abklärung veranlasst. Auf den Inhalt der Berichte wird weiter – soweit we-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig
stellte der Beschwerdeführer die Einreichung eines weiteren Berichts nach
der MRI-Untersuchung in Aussicht, welche am 20. Juni 2016 stattfinden
werde.
Am 30. Juni 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, die MRI-Untersuchung
finde erst am 1. Juli 2016 statt. Gleichzeitig äusserte er sich zum Inhalt der
vorerwähnten Spitalberichte vom 25. April 2016 respektive 27. Mai 2016,
aus welchen sich ergebe, dass die Behandlung der Unfallfolgen noch nicht
abgeschlossen sei. Er werde daher noch weitere Berichte nachreichen,
nämlich den MRI-Bericht und Berichte der bereits am 14. Juni 2016 kon-
sultierten Urologie und Memory-Klinik, weshalb er um eine Erstreckung der
ihm per 30. Juni 2016 angesetzten Frist ersuche.
Daneben teilte lic. iur. Patricia Müller mit, sie werde die Rechtsberatungs-
stelle (…) verlassen, weshalb sie um eine sofortige Entlassung aus dem
amtlichen Mandat ersuche. Bis ihre Nachfolge geregelt sei, werde das
Mandat von MLaw Ruedi Bollack betreut, einem anderen Mitarbeiter der
Rechtsberatungsstelle. Mit dieser Mitteilung reichte sie eine detaillierte
Kostennote zu den Akten.
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Seite 12
T.
Die vom Beschwerdeführer ersuchte Fristerstreckung wurde am 1. Juli
2016 gewährt, indem die Frist zur Nachreichung des einverlangten und der
zusätzlich in Aussicht gestellten Berichte ein erstes Mal um einen Monat
bis zum 2. August 2016 verlängert wurde.
U.
Am 11. Juli 2016 erklärte MLaw Ruedi Bollack die Bereitschaft zur Über-
nahme des amtlichen Mandats von lic. iur. Patricia Müller.
V.
Am 29. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer über MLaw Ruedi Bollack
den in Aussicht gestellten Bericht der Memory-Klinik vom 1. Juli 2016 zu
den Akten. Auf den Inhalt des Berichts wird – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig teilte er mit, die
restlichen Berichte, mithin der MRI-Bericht und der Urologie-Bericht, stän-
den ihm leider trotz mehrfacher Mahnung noch nicht zur Verfügung, wes-
halb er um eine weitere Fristerstreckung ersuche.
W.
Die ersuchte Fristerstreckung wurde am 2. August 2016 gewährt, indem
die Frist zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Berichte ein zweites
Mal um 10 Tage bis zum 12. August 2016 verlängert wurde.
Am 11. August 2016 liess der Beschwerdeführer über MLaw Ruedi Bollack
um eine weitere, letztmalige Fristerstreckung ersuchen, da ihm die in Aus-
sicht gestellten Berichte noch immer nicht zugegangen seien.
Die ersuchte Fristerstreckung wurde am 12. August 2016 gewährt, indem
die Frist zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Berichte ein drittes
Mal verlängert wurde, dies letztmalig um einen weiteren Monat bis zum
12. September 2016. Diese Frist ist unbenutzt verstrichen.
X.
Am 5. August 2016 und 2. September 2016 übermittelte das SEM dem Ge-
richt zur Ablage im vorinstanzlichen Dossier einen Strafbefehl und zwei Po-
lizeiberichte, welche dem Staatssekretariat von der für den Beschwerde-
führer zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zugestellt worden wa-
ren. Gemäss dem Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer am 23. Juni
2016 von der Jugendanwaltschaft des Kantons D._______ wegen Dieb-
stahls einer Sonnenbrille im Wert von Fr. 169.–, begangen am 12. April
2016 in B._______, zu einer Busse und den Verfahrenskosten verurteilt.
D-964/2015
Seite 13
Sodann wurde der Beschwerdeführer am 10. August 2016 von der Jugend-
polizei bei der Jugendanwaltschaft des Kantons D._______ wegen eines
Vorfalls aus dem Vorjahr zur Anzeige gebracht. Gemäss des diesbezügli-
chen Polizeiberichts hatte er in der Nacht vom 28. auf den 29. April 2015
in der Garage, in welcher er damals einen Praktikumsplatz hatte (vgl. oben,
Bst. Q [dritter Absatz am Ende]), ein Kundenfahrzeug zwecks nächtlicher
"Spritzfahrt" entwendet, das Auto jedoch nach wenigen hundert Metern am
Strassenrand stehen lassen. Der Inhaber der Garage habe dies kurz da-
rauf vom Beschwerdeführer selbst erfahren, worauf das Praktikum been-
det, der Beschwerdeführer vom Garagisten aber nicht angezeigt worden
sei. Gemäss der Anzeige wird dieser Vorfall vom Beschwerdeführer nicht
bestritten. Aus der zweiten Anzeige der Jugendpolizei bei der Jugendan-
waltschaft des Kantons D._______ vom 8. August 2016 geht hervor, dass
der vorgenannte Vorfall erst zur Anzeige kam, nachdem der Beschwerde-
führer aufgrund eines DNA-Abgleichs als Täter eines Einbruchs mit Sach-
beschädigung ermittelt werden konnte, welcher in der Nacht vom 15. auf
den 16. Juli 2015 in der gleichen Garage stattgefunden hatte, in welcher
der Beschwerdeführer zuvor einen Praktikumsplatz hatte. Gemäss des Po-
lizeiberichts wurde der Einbruch vom Beschwerdeführer mit dem Vorbrin-
gen bestritten, dieser sei von seinem Zwillingsbruder verübt worden, von
welchem nur er wisse und welcher sich in Frankreich aufhalte. Auf diesen
Vorfall wurde die Jugendpolizei soweit ersichtlich wiederum aufgrund einer
erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers aufmerksam,
welche im Nachgang zu einem Diebstahl in B._______ am 19. Juli 2016
durchgeführt worden war. Zu diesem Vorfall, welcher sich erst kürzlich er-
eignet hat, finden sich noch keine näheren Angaben in den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
D-964/2015
Seite 14
Demnach richten sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen
im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländer-
rechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Ein-
gabe vom 16. Februar 2015 erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf
die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Vom Beschwerdeführer wird eventualiter die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM beantragt. Dabei
beruft er sich im Rahmen seiner Eingaben dem wesentlichen Sinngehalt
nach auf eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und eine Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör. In
dieser Hinsicht führte er in seinen Eingaben zunächst an, das SEM habe
seiner Minderjährigkeit nicht nur bei der Würdigung seiner Aussagen zu
wenig Rechnung getragen, sondern das Staatssekretariat habe ihn auch
nicht in einer altersgerechten Weise befragt. Auch habe zwischen ihm und
der ihm vor der Anhörung vom 17. Januar 2014 beigeordneten Vertrauens-
person mutmasslich kein wirksames Vertrauensverhältnis aufgebaut wer-
den können. Von daher, und mit Blick auf seine bisherige Lebensge-
schichte, sei nicht erstaunlich, dass er sich im Rahmen der Anhörung teil-
weise aufmüpfig und zugeknöpft respektive in seinen Antworten zum Teil
"patzig" verhalten habe. Unter Berücksichtigung seines Alters und seiner
persönlichen Vorgeschichte als Strassenkind könne ihm – anders als von
der Vorinstanz erwogen – keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht und
eine mangelnde Substanziierung seiner Angaben zu seinem persönlichen
Hintergrund vorgehalten werden. Zwar sei er als Asylsuchender nach Art.
8 AsylG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Die
entsprechenden Anforderungen hätten sich jedoch nach den individuellen
Umständen zu richten und änderten nichts daran, dass in erster Linie die
Behörde die Untersuchung zu führen habe. Bei Kindern und Jugendlichen
sei die Eigenverantwortung zur Beachtung der Mitwirkungspflicht jedenfalls
herabgesetzt. Daneben macht er in seinen Eingaben – wie oben aufgezeigt
(vgl. Bst. P) – geltend, ob eine Botschaftsanfrage durchgeführt worden sei,
sei für ihn unklar, respektive die bei den Akten befindliche Botschaftsant-
wort, welche keine Informationen erbracht haben dürfte, sei ihm nicht be-
kannt. Wie beispielsweise im Falle von unbegleiteten Minderjährigen aus
der Mongolei, so dürfte es indes auch in seinem Fall durchaus möglich
sein, seine Lebensumstände in der Heimat über die Botschaft abzuklären.
D-964/2015
Seite 15
2.2
2.2.1 Aufgrund der Aktenlage stellte sich der minderjährige Beschwerde-
führer im Zeitpunkt seiner Gesucheinreichung noch als Kind respektive als
Jugendlicher dar, und nicht bereits als junger Erwachsener. Diesem Um-
stand wurde indes vom SEM gebührend Rechnung getragen. Die Be-
schwerdevorbringen betreffend eine angeblich nicht altersgerechte Füh-
rung der Befragung und Anhörung erweisen sich aufgrund der bei den Ak-
ten liegenden Protokolle als unbegründet. So wurde der Beschwerdeführer
schon im Rahmen der Befragung vom 18. Dezember 2013 als Kind aner-
kannt und in der Folge die Anhörung vom 17. Februar 2015 in einer Art und
Weise aufgebaut und durchgeführt, welcher der zum damaligen Zeitpunkt
(…)-jährige Beschwerdeführer offenkundig ohne weiteres folgen konnte.
Die massgeblichen Fragen nach seinem Alter, nach seiner Herkunft, nach
seinem bisherigen Werdegang und insbesondere nach seinen familiären
Verhältnissen wurden dabei Schritt für Schritt angegangen. Dem Be-
schwerdeführer wurde damit in altersgerechter Form hinreichend Gelegen-
heit geboten, sich diesbezüglich umfassend zu äussern. Der Umstand,
dass er von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch gemacht hat, ist bei dieser
Sachlage nicht von der Vorinstanz zu vertreten. In den anders lautenden
Beschwerdevorbringen wird verkannt, dass der Beschwerdeführer weder
durch sein jugendliches Alter noch durch seine möglicherweise schwierige
persönliche Vorgeschichte von der grundlegenden Pflicht zur Mitwirkung,
mithin der Pflicht zur vollständigen Offenlegung seiner persönlichen Ver-
hältnisse befreit wird. Dabei bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass
aufgrund der Akten weder Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerde-
führer wäre aus persönlichen Gründen zu präziseren Angaben als vorlie-
gend allenfalls gar nicht in der Lage, noch Anlass zur Annahme, er wäre in
seinem Sachverhaltsvortrag eingeschränkt worden, weil zwischen ihm und
der beigeordneten Vertrauensperson kein wirksames Vertrauensverhältnis
bestanden hätte. Ein wirksames Vertrauensverhältnis dürfte im Übrigen
auch zu der ihm beigeordneten amtlichen Rechtsbeiständin aufgebaut wor-
den sein. Dennoch bleibt der Beschwerdeführer auch auf Beschwerde-
ebene verwertbare Angaben zu seinem persönlichen Hintergrund schuldig,
indem er auch in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2016 keine nachvoll-
ziehbaren Zusatzangaben zu seiner Person, zu seinen familiären Verhält-
nissen und zu seiner exakten Herkunft macht. Die in der Stellungnahme
eingebrachten Alltagsbeschreibungen weisen in der Sache keine verwert-
bare Substanz auf. Tatsächlich wird im Resultat lediglich das Vorbringen
bekräftigt, beim Beschwerdeführer handle es sich um ein Strassenkind,
welches aufgrund seiner persönlichen Geschichte gänzlich ausser Stande
D-964/2015
Seite 16
sei, Mindestangaben zu seinem tatsächlichen Hintergrund zu machen, was
jedoch nicht überzeugen kann (vgl. dazu unten, E. 5.3.5).
2.2.2 Wie vorstehend aufgezeigt, wurde der Beschwerdeführer vom Bun-
desverwaltungsgericht am 13. April 2016 über seine amtliche Rechtsbei-
ständin über alle Aspekte der vorinstanzlichen Abklärungsbemühungen in
Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur diesbezügli-
chen Stellungnahme respektive Beschwerdeergänzung eingeräumt (vgl.
oben, Bst. P). Diese Möglichkeit hat der Beschwerdeführer wahrgenom-
men, indem er sich in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2016 zum Inhalt
der Abklärungsergebnisse geäussert hat. Alleine der Umstand, dass er an
dieser Stelle keine weiteren, nachvollziehbaren Angaben zu seinem per-
sönlichen Hintergrund eingebracht hat, ändert nichts daran, dass er damit
die Möglichkeit zur umfassenden Äusserung zu allen Aspekten der Be-
schwerdesache hatte. Nach der Bekanntgabe aller potentiell interessieren-
den Aspekte der vorinstanzlichen Abklärungen und der Gelegenheit zur
Stellungnahme sind die Voraussetzungen für eine Heilung der im Rahmen
der Zwischenverfügung vom 13. April 2016 erkannten Gehörsrechtsverlet-
zung ohne weiteres erfüllt. Daneben bleibt der Ordnung halber festzuhal-
ten, dass im Falle der Botschaftsantwort und der Lingua-Analyse, welche
vom SEM als amtsinterne Aktenstücke erklärt worden sind, tatsächlich kein
Anspruch auf eine vollumfängliche Offenlegung bestand (BGE 115 V 303),
dem Beschwerdeführer indes zur Wahrung des Anspruchs auf das rechtli-
che Gehör Kenntnis vom wesentlichen Inhalt dieser Akten zu geben war.
Diesem Aspekt wurde vom Gericht Rechnung getragen, indem der wesent-
liche Inhalt der genannten Aktenstücke umfassend bekannt gegeben
wurde.
2.2.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es dürfte sehr wohl möglich
sein, seine persönlichen Verhältnisse vor Ort abzuklären, kann nicht über-
zeugen, da er auch auf Beschwerdeebene keine weiteren Angaben zu sei-
ner Person, zu seiner Familie und zu seinem exakten Herkunftsort in Tu-
nesien respektive innerhalb der Stadt Tunis macht. Da damit auch weiter-
hin keine verwertbaren respektive überprüfbaren Angaben vorliegen, ist
nichts ersichtlich, weswegen das SEM zu nochmaligen Abklärungen vor
Ort aufzufordern wäre, zumal mit Blick auf die weiterhin mangelhafte Basis
ausgeschlossen werden darf, dass erneute Abklärungen in Tunesien res-
pektive in Tunis und Umgebung – einem Ballungsraum von erheblicher
Grösse – ein Ergebnis erbringen könnten (vgl. dazu Art. 33 Abs. 1 VwVG).
D-964/2015
Seite 17
2.3 Im Rahmen seiner Replik hält der Beschwerdeführer schliesslich dafür,
vom SEM sei offenbar geplant, ihn ohne weiteres nach Tunesien zu über-
stellen, womit das Staatssekretariat den Untersuchungsgrundsatz verletze.
Auf diese unzutreffende Annahme ist in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen (vgl. E. 5.3.4).
2.4 Nach dem Gesagten ist die im Rahmen der Zwischenverfügung vom
13. April 2016 erkannte Gehörsrechtverletzung als geheilt und die weiteren
Vorbringen betreffend eine angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs
als unbegründet zu erkennen. Ebenfalls als unbegründet zu erkennen sind
die Vorbringen über eine angeblich ungenügende Sachverhaltsfeststel-
lung, zumal der entscheidrelevante Sachverhalt, soweit Sachverhaltsab-
klärungen als möglich erschienen, als hinreichend erstellt zu erkennen ist.
Vor diesem Hintergrund fällt die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz
ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art.
61 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.2 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM zur Hauptsache fest, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien offensichtlich nicht asylrelevant,
da die geltend gemachten schwierigen Familienverhältnisse und fehlenden
D-964/2015
Seite 18
Ausbildungsmöglichkeiten keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar-
stellten. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er
dürfe nicht nach Tunesien weggewiesen werden, da er sich dort ohne Fa-
milie und ohne hinreichende staatliche oder private Hilfsangebote nicht ge-
sund entwickeln könne und dort in Not leben müsse.
3.3 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass vom Beschwerdeführer zwar
das Vorliegen schwieriger persönlicher Umstände, jedoch keine asylrecht-
lich relevante Verfolgungssituation geltend gemacht wird, zumal aufgrund
seiner Angaben und Ausführungen nichts dafür spricht, er hätte in seiner
Heimat aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe – wegen
seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen – Verfolgung
erlitten oder solche für die Zukunft zu befürchten. Bei dieser Sachlage ist
die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen.
4.
Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so
verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 [erster Satz] AsylG).
Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen ver-
fügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl. BVGE 2013/37
E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter
Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltend-
machung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugs-
hindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
D-964/2015
Seite 19
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Wie vom SEM zu Recht erkannt, schützt das Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulement nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung nach Tunesien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-964/2015
Seite 20
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Angesichts der heutigen Lage in Tunesien ist nicht vom Vorliegen einer
Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer respektive bürgerkriegs-
ähnlicher Verhältnisse auszugehen, auch wenn es im Verlauf des letzten
Jahres vereinzelt zu Anschlägen islamistischer Kreise gekommen ist. So-
weit sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf eine angeblich ge-
nerell prekäre Lage in seiner Heimat beruft, vermögen seine Vorbringen
nicht zu überzeugen. Alleine die in Tunesien herrschenden Verhältnisse
sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
5.3.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies
ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von
Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). In diesem Zu-
sammenhang bleibt festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls
sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick
auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Im Falle von unbe-
gleiteten minderjährigen Asylsuchenden ergibt sich daraus für die Asylbe-
hörden die Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation
sich für den unbegleiteten Minderjährigen im Falle der Rückkehr realisti-
scherweise ergeben könnte. In der Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären,
ob das Kind im Falle der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob
das Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt wer-
den kann und ob diese in der Lage sind, seine (dem Alter, der physischen
und psychischen Verfassung, der Herkunft etc. entsprechenden) Bedürf-
nisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht wer-
den oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht
entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in
einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden
kann. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, bloss festzustellen, dass im
Heimat- oder Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige leben bezie-
hungsweise es im betreffenden Land Einrichtungen gebe, die sich um al-
leinstehende Kinder oder Jugendliche kümmern würden. Es ist vielmehr
konkret abzuklären, ob das betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres
Umfeld zurückgeführt werden kann beziehungsweise ob es – wo das nicht
D-964/2015
Seite 21
möglich ist oder nicht dem Wohl des Kindes entspricht – anderweitig unter-
gebracht werden kann (vgl. zum Ganzen: Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13,
insbesondere E. 5e/bb).
5.3.3 Zwar macht der Beschwerdeführer in seinen Eingaben angeblich
noch weitergehende Pflichten der Asylbehörden respektive der Schweiz
geltend, was sich aus der KRK ergebe. Seine diesbezüglichen Vorbringen
gehen indes fehl. So verkennt er namentlich, dass dem von ihm angerufe-
nen Art. 22 KRK überwiegend programmatischer Charakter zukommt, und
ebenso, dass er aufgrund der Ablehnung seines Asylgesuches auch nicht
dem von dieser Bestimmung anvisierten Personenkreis angehört (vgl. E-
MARK 1998 Nr. 13, E. 5d/aa)
5.3.4 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM im Wesentlichen da-
für, der Beschwerdeführer dürfte in seiner Heimat sehr wohl über ein sozi-
ales Beziehungsnetz verfügen, allerdings sei es aufgrund seiner unsub-
stanziierten, ausweichenden und widersprüchlichen Angaben nicht mög-
lich, eine abschliessende Beurteilung seiner wahren familiären Verhält-
nisse vorzunehmen. Indes biete die schon seit Jahren in Tunesien tätige
Organisation SOS-Kinderdorf ein umfassendes Betreuungsangebot für
Kinder an, die nicht länger bei ihren Familien bleiben könnten. Nach Aus-
führungen zum Betreuungsangebot von SOS-Kinderdorf in Tunesien
– auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – hält das SEM
namentlich fest, es werde gemeinsam mit der IOM (International Organisa-
tion for Migration) die allfällige Begleitung des Beschwerdeführers auf sei-
nem Reiseweg sicherstellen, was im Einklang mit der Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts stehe. Vor diesem Hintergrund erweise sich eine
Rückkehr in die Heimat als zumutbar, zumal der Beschwerdeführer nach
dem Gesagten in Tunesien nicht eine existenzbedrohende Situation zu ge-
wärtigen habe. Dem hält der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einga-
ben im Wesentlichen entgegen, in Tunesien, wo er keine Familie habe,
könne er nicht auf hinreichende staatliche Hilfsangebote zählen, zumal
sein Heimatland viel zu arm sei, um ihm zu helfen. Auf der anderen Seite
seien die vom Staatssekretariat erwähnten SOS-Kinderdörfer nicht auf Kin-
der seines Alters ausgerichtet. Darüber hinaus genüge der pauschale Ver-
weis auf die Existenz von solchen Heimen nicht, um sicherzustellen, dass
er dort auch Aufnahme finden werde. In dieser Hinsicht bedürfe es vielmehr
weiterer Abklärungen und namentlich konkreter Zusicherungen, was in sei-
nem Fall jedoch nicht vorliege. In diesem Zusammenhang macht er im
Rahmen seiner Replik zudem geltend, vom SEM sei vermutlich geplant,
D-964/2015
Seite 22
ihn einfach so respektive ohne weiteres nach Tunesien zu überstellen, zu-
mal das Staatssekretariat bis dahin keinen Kontakt mit SOS-Kinderdorf
hergestellt und einen solchen nicht einmal angekündigt habe. Bloss die
Begleitung auf dem Reiseweg mit Hilfe der IOM werde erwähnt. Dies ge-
nüge nicht, zumal das SEM verpflichtet sei, sich ausführlich mit dem Kin-
deswohl auseinanderzusetzen und die Risiken bei einer Rückführung ab-
zuschätzen, zumal sichergestellt werden müsse, dass er in Tunesien nicht
in eine unzumutbare Situation gerate.
5.3.5 Aufgrund der Akten handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen
nach wie vor minderjährigen Staatsangehörigen von Tunesien, welcher
aus Tunis oder der Region von Tunis stammt. Dort dürfte er mit einiger
Wahrscheinlichkeit weiterhin über familiäre Kontaktmöglichkeiten verfü-
gen. Abklärungen betreffend seinen tatsächlichen familiären Hintergrund
werden allerdings vom Beschwerdeführer rein faktisch durch seine unsub-
stanziierten Angaben zu seiner Person und seinen persönlichen Verhält-
nissen vereitelt. Ob ihm deswegen ein Vorhalt zu machen ist (so sinnge-
mäss das SEM), kann an dieser Stelle offenbleiben. Immerhin fällt aber
auf, dass der Beschwerdeführer ausserhalb des Asylverfahrens offenbar
durchaus zu weiteren Angaben in der Lage war. So hat er soweit ersichtlich
anlässlich der Untersuchung in der Memory-Klinik (…) vom 14. Juni 2016
berichtet, er sei zusammen mit seinem (älteren) Bruder von Tunesien nach
Italien gereist, wo er sich aufgehalten habe, bis er 2013 seinem Bruder in
die Schweiz nachgefolgt sei (vgl. Bericht, S. 2, Ausführungen unter dem
Titel Sozialanamnese). Weiter fällt auf, dass von der Klinik über direkte
Kontakte mit diesem Bruder berichtet wird (vgl. a.a.O., S. 2, fünfte Zeile).
Auch dieser Aspekt bedarf jedoch keiner abschliessenden Klärung, nach-
dem der Beschwerdeführer offenkundig auch auf Beschwerdeebene nä-
here Angaben zu seinem persönlichen Hintergrund unterdrückt. Als ent-
scheidrelevant erweist sich bei einer Ausgangslage wie vorliegend einzig,
ob das SEM eine Rückkehr des Beschwerdeführers in hinreichend gesi-
cherte Verhältnisse darlegen kann. In dieser Hinsicht ist aufgrund der ins-
gesamt überzeugenden Ausführungen des SEM zu schliessen, dass in Tu-
nesien sehr wohl ein geeignetes Betreuungsangebot für Minderjährige
ohne familiäre Bindungen vorhanden ist, und ebenso, dass der Beschwer-
deführer vom SEM mit Unterstützung der IOM im Vollzugszeitpunkt einer
entsprechenden Institution zugeführt wird. Tatsächlich findet sich in den vo-
rinstanzlichen Akten noch keine ausdrückliche Übernahmeerklärung von-
seiten einer spezifischen Betreuungseinrichtung respektive der vom
Staatssekretariat ausdrücklich genannten und als geeignet erkannten Or-
D-964/2015
Seite 23
ganisation SOS-Kinderdorf. Nachdem vom SEM jedoch ausdrücklich fest-
gehalten wurde, dass die Rückführung nach Tunesien mit der Unterstüt-
zung der IOM erfolgen wird, besteht nach Auffassung des Gerichts hinrei-
chende Gewähr für eine ordnungsgemässe Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in ein gesichertes Umfeld. Entgegen den diesbezüglichen Mutmassun-
gen des Beschwerdeführers besteht für das Gericht aufgrund der bisheri-
gen Erfahrungen keinerlei Anlass zur Annahme, er würde vom SEM mit
Unterstützung der IOM einfach in ein Flugzeug in Richtung Heimat gesetzt
und dort ohne Anschlussbetreuung an einem Flughafen abgeladen. Die
Umsetzung des Wegweisungsvollzuges über die IOM bietet nach Auffas-
sung des Gerichts vielmehr hinreichend Gewähr dafür, dass der noch min-
derjährige Beschwerdeführer im Rahmen des Vollzuges einer für ihn kon-
kret zuständigen Betreuungsorganisation zugeführt wird. Bei der vom SEM
erwähnten Organisation SOS-Kinderdorf dürfte es sich soweit ersichtlich
um eine für den Beschwerdeführer sehr geeignete Institution handeln. Er
kann indes auch einer geeigneten staatlichen Institution zugeführt werden.
Wird der Vollzug über die IOM umgesetzt, kann nach Praxis des Gerichts
auf das Einholen einer vorgängigen Übernahmezusicherung verzichtet
werden, zumal es sich dabei im Wesentlichen um eine organisatorische
Vollzugsmassnahme handelt. Zur Versicherung des Beschwerdeführers ist
indes das SEM explizit anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung über die
IOM zu organisieren.
5.3.6 Nach dem Gesagten darf davon ausgegangen werden, dass dem
noch minderjährigen Beschwerdeführer in seiner Heimat ein hinreichendes
Betreuungsangebot zur Verfügung steht, welchem er im Rahmen des Weg-
weisungsvollzuges in Zusammenarbeit der zuständigen kantonalen Be-
hörde, des SEM und der IOM zugeführt werden wird. Der Beschwerdefüh-
rer wird gehalten sein, von dem Betreuungsangebot auch Gebrauch zu
machen, auch wenn er aufgrund der Akten gewisse Verhaltensauffälligkei-
ten erkennen lässt und laut seiner bisherigen amtlichen Rechtsbeiständin
auch Mühe hat, sich in Strukturen einzufügen. Der Beschwerdeführer lässt
zum heutigen Zeitpunkt auch keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme
erkennen, welche gegen eine Wegweisung sprechen könnten. Tatsächlich
hat er während seines Aufenthalts in der Schweiz einen Unfall erlitten, in-
dem er am 15. April 2016 mit dem Kopf gegen ein fahrendes Tram geprallt
sei. Als Folge davon erlitt der Beschwerdeführer die in den Spitalberichten
vom 25. April 2016 und vom 27. Mai 2016 beschriebenen Verletzungen an
der der rechten Schädelfrontseite, namentlich ein schweres Schädelhirn-
trauma mit raumforderndem akutem Epiduralhämatom und eine Impressi-
D-964/2015
Seite 24
onsfraktur. Diese Unfallfolgen wurde im Universitätsspital B._______ so-
weit ersichtlich erfolgreich behandelt, indem eine Kraniotomie (Schädelöf-
fnung), eine Evakuation des Hämatoms und eine Reposition der Impressi-
onsfraktur durchgeführt wurden. Dies darf ohne weiteres als eine sehr
schwerwiegende Notfallbehandlung bezeichnet werden. Jedoch lassen
weder die Spitalberichte vom 25. April 2016 und 27. Mai 2016 noch der
Bericht der Memory-Klinik vom 1. Juli 2016 darauf schliessen, der Be-
schwerdeführer habe von seinem Unfall respektive der dabei entstandenen
Verletzungen eine schwerwiegende, bleibende Schädigung davon getra-
gen, und auch nicht, er sei auf eine Fortsetzung der bisherigen Behandlung
in der Schweiz angewiesen. Zwar wird im Spitalbericht vom 27. Mai 2016
berichtet, der Beschwerdeführer klage über anhaltende Beschwerden wie
andauernde Kopfschmerzen und eine andauernde Inkontinenz. Auch wur-
den im Bericht der Memory-Klinik über weitere Beschwerden berichtet, wel-
che der Beschwerdeführer angegeben habe (vgl. a.a.O., S. 1, Titel Prob-
lemanamnese). Diesbezügliche Berichte der entsprechenden Fachkliniken
(Radiologie und Urologie), welche vom Beschwerdeführer längst konsul-
tiert worden sein sollten, wurden allerdings trotz mehrfacher Fristerstre-
ckung nie nachgereicht. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass
keine derart schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme bestehen, dass
diese einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Dem Bericht
der Memory-Klinik wiederum ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdefüh-
rer zwar eine psychische Belastung festgestellt werde konnte, sich im Rah-
men der neuropsychologischen Untersuchungen jedoch eine Leistungsein-
busse, wenn formal auch mitteschwer bis schwer, tatsächlich nicht valide
quantifizieren liess. So zeigte der Beschwerdeführer offenbar in ver-
schiedensten Bereichen durchaus deutliche Schwächen (vgl. a.a.O., S. 2
ff.), welche jedoch gemäss dem Bericht nicht zu überschätzen seien und
laut den weiteren Ausführungen im Bericht ihre Ursache ebenso gut in der
geringen Bildung des Beschwerdeführers und seiner weiteren Belastungs-
faktoren (u.a. familiäre Verhältnisse und bisherige Reisegeschichte) haben
könnten. Dem Spitalbericht der Chirurgie am Universitätsspital B._______
vom 27. Mai 2016 ist wiederum zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
zwar über Beschwerden klagte, im Rahmen der klinische Untersuchung
jedoch ausser einer Hyperhidrose an den Händen (starker Handschweiss)
nichts Nachteiliges festgestellt werden konnte (vgl. Bericht, S. 1, Titel Be-
funde). Bei einer Gesamtbetrachtung wird damit nichts ersichtlich, was
ernsthaft gegen eine Wegweisung in die Heimat sprechen könnte.
5.3.7 Schliesslich spricht auch die bisherige Aufenthaltsdauer in der
Schweiz nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, zumal
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kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe sich im Ver-
lauf der letzten dreieinhalb Jahre bereits überdurchschnittlich stark in der
Schweiz integriert, was gegen eine Wegweisung sprechen könnte. So
musste er gemäss seiner vormaligen Rechtsbeiständin bei einer anderen
Pflegefamilie untergebracht werden und wurde auch ausserhalb der Re-
gelschule unterrichtet, was sehr deutlich gegen eine nennenswerte In-
tegration spricht. Gemäss dem Bericht der Memory-Klinik besuchte der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung (14. Juni 2016) seinen An-
gaben zufolge seit mittlerweile einem Monat einen Deutschkurs von täglich
1½ Stunden, allerdings mit unregelmässiger Teilnahme. Aus dem gleichen
Bericht ergibt sich im Übrigen, dass der Beschwerdeführer eigenen Anga-
ben zufolge seit seinem Unfall keinen Alkohol mehr trinke, wogegen sein
Bruder über einen täglichen Bierkonsum des Beschwerdeführers von 1-1½
Liter berichtet habe. Schliesslich hat der Beschwerdeführer soweit ersicht-
lich die von ihm in der Eingabe vom 3. Juni 2016 als Beleg für seine In-
tegration erwähnte Praktikumsstelle in einer Garage wegen eines nicht un-
erheblichen Vorfalls mit einem Kundenfahrzeug verloren, und ist daneben
wegen weiterer Delikten aufgefallen (vgl. dazu oben, Bst. X).
5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich zu er-
kennen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da im Falle des noch minderjährigen Be-
schwerdeführers die Rückkehr in die Heimat vom SEM über die IOM orga-
nisiert wird.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die An-
ordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer
grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da im Rahmen
der Zwischenverfügung vom 12. März 2015 dem Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen wurde,
ist indes von einer Kostenauflage abzusehen.
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7.2 Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 8. April 2015 wurde lic. iur.
Patricia Müller, damals Mitarbeiterin der Rechtsberatungsstelle (…), als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Am 30. Juni 2016 ersuchte sie um
eine Entlassung aus dem Mandat, da sie die Rechtsberatungsstelle per
Ende Juli 2016 verlasse. Dabei verwies sie zur Fortsetzung des Mandats
auf MLaw Ruedi Bollack und damit auf einen Mitarbeiter der gleichen
Rechtsberatungsstelle. Am 11. Juli 2016 erklärte sich dieser ausdrücklich
zur Übernahme des Mandats bereit und ersuchte um Einsetzung als amt-
lichen Rechtsbeistand. Da sich das Verfahren seit Ende Juli 2016 jedoch
grundsätzlich als spruchreif erwies, erübrigte sich eine formelle Einsetzung
der Nachfolge während des Verfahrens. Hingegen ist dem Vertreterwech-
sel innerhalb der gleichen Rechtsberatungsorganisation im Urteilszeitpunkt
zu entsprechen.
7.3 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Entschädigt wird der sachlich notwendige Auf-
wand (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die vormalige Rechtsbeiständin hat am 30.
Juni 2016 eine detaillierte Kostennote zu den Akten gereicht, in welchem
ihr Aufwand seit Annahme des Mandats ausgewiesen wird. Der dort aus-
gewiesene Gesamtaufwand erscheint jedoch nicht vollumfänglich ange-
messen, weshalb er entsprechend zu kürzen ist. Der seither angefallene
Aufwand lässt sich zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der
massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ist
das amtliche Honorar auf Fr. 2‘300.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Vollzug der Wegweisung über die IOM zu
organisieren.
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3.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der amtlichen Rechtsvertretung wird für das Verfahren ein Honorar von Fr.
2‘300.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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