B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-965/2013/sps
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 / N (…).
D-965/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tschetschene mit letztem Wohnsitz in
B.______, verliess sein Heimatland zusammen mit seiner Mutter (N […])
eigenen Angaben gemäss am 25. Oktober 2012 und gelangte am 30. Ok-
tober 2012 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
vom 13. November 2012 gab er an, sie seien von Behördenvertretern be-
droht und um Geld angegangen worden. Am 5. Oktober 2012 – er sei bei
der Arbeit gewesen – seien Männer mit schwarzen Masken erschienen,
die alle Räume durchsucht und seiner Mutter und ihm eine Pistole unter-
geschoben hätten. Er sei in Handschellen gelegt und mitgenommen wor-
den. Zwei Tage später sei er von seinem Onkel abgeholt worden. Er hätte
sich wöchentlich melden sollen. Sein älterer Bruder sei von zuhause aus
ebenfalls am 5. Oktober 2012 verschleppt worden; er sei unbekannten
Aufenthalts.
A.c Am 7. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen
Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er in
C.______, die seine Mutter betrieben habe, gearbeitet habe. Er sei am
5. Oktober 2012 von der Arbeit weg verschleppt, zwei Tage lang in Unter-
suchungshaft genommen und in eine Zelle gesperrt worden. Während der
Haft sei er geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er eine
Waffe aufbewahrt habe, die man ihm untergeschoben und in C.______
gefunden habe. Sein Onkel habe 5000 Euro bezahlt und er – der Be-
schwerdeführer – habe unterschreiben müssen, dass er nicht ausreise
und sich jede Woche zur Unterschrift melden werde. Nach seiner Haftent-
lassung sei er ins Dorf gefahren und habe sich beim Onkel versteckt. Sie
hätten schon zuvor Probleme mit den Behörden gehabt, die von ihnen
Geld erpresst hätten. Man habe ihnen mit Schlägen und Verschleppung
gedroht, falls sie nicht zahlten. Sein Bruder sei mittlerweile gefunden und
befreit worden.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 18. Januar 2013 – eröffnet am
25. Januar 2013 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es sei-
ne Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Februar 2013 be-
antragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 18. Januar
2013 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und
das Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter seien die Ziffern 3-5 des
Dispositivs aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Allenfalls sei
die Wegweisungsverfügung in dem Sinne abzuändern, dass die derzeiti-
ge Rückschaffung in die russische Föderation ausgeschlossen werde. Im
Falle des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu be-
willigen; im Falle der Abweisung dieses Antrags sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten. In verfahrensmässiger Hinsicht
wurde beantragt, sämtliche Verfahrensakten seien von Amtes wegen bei-
zuziehen, das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen der Mutter des
Beschwerdeführers zu vereinigen und es sei ein Schriftenwechsel der
Parteien mit dem Replikrecht der Beschwerdeführer zu allfälligen Ver-
nehmlassungen der Vorinstanz zu eröffnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2013 verwies der Instruktions-
richter bezüglich des Entscheids über die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeit-
punkt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das
Gesuch um Vereinigung der Beschwerdeverfahren wurde abgewiesen.
Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM übermittelt.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2013 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung am 7. März 2013 zur Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
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Seite 4
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Zif-
fer 1.3 – einzutreten.
1.3 Auf den prozessualen Antrag, es sei ein Schriftenwechsel der Partei-
en mit dem Replikrecht des Beschwerdeführers zu allfälligen Vernehm-
lassungen der Vorinstanz zu eröffnen, ist mangels Antragsberechtigung
nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-965/2013
Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers unsubstanziiert, oberflächlich und belanglos
ausgefallen seien. Die Beschreibung seiner Festnahme sei wenig konkret
und habe beinahe keine Details enthalten. Er habe auch fast nichts über
die Zeit der Untersuchungshaft erzählen können, obwohl dies ein ein-
schneidendes Erlebnis in seinem Leben gewesen wäre. Er habe nichts
über das Verschwinden seines Bruders, über dessen Freilassung und
über dessen Gesundheitszustand berichten können. Sein Erklärungsver-
such, er habe nicht nachgefragt, da er zum Zeitpunkt der Festnahme sei-
nes Bruders selbst in Haft gewesen sei und er mit dem Onkel solche Sa-
chen am Telefon nicht besprechen könne, überzeuge nicht, habe er doch
nach seiner eigenen Freilassung noch drei Wochen beim Onkel gewohnt.
Zudem hätte er über seine Mutter etwas erfahren können, da diese erfah-
rungsgemäss hätte wissen wollen, was mit ihrem Sohn geschehen sei.
Es sei unglaubhaft, dass sein Onkel bis heute keine Probleme mit den
Behörden gehabt habe. Es sei anzunehmen, dass dieser ebenfalls in
Schwierigkeiten geraten wäre, nachdem der Beschwerdeführer und seine
Mutter ausgereist seien und er für sie gebürgt habe. Es sei auch merk-
würdig, dass seine Mutter keine Probleme gehabt habe, obwohl sie die
Inhaberin des Betriebs gewesen sei. Einerseits habe er angegeben, er
wisse nicht, welche Probleme seine Mutter mit den Behörden wegen Do-
kumenten gehabt habe, anderseits habe er gesagt, er habe sich gegen
deren Forderungen gewehrt und sei deshalb festgenommen worden.
Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb er immer noch verfolgt werden sollte,
habe die Familie doch für seine Freilassung bezahlt. Die Behörden hätten
erhalten, was sie hätten haben wollen, und die Anklage wegen Waffenbe-
sitzes sei Mittel zum Zweck gewesen. Hätte man ihn ins Gefängnis brin-
gen wollen, wäre er nicht nach zwei Tagen freigelassen worden. Er habe
angegeben, dass er sich bei den Behörden nach der Freilassung trotz
entsprechender Verpflichtung nicht mehr gemeldet habe. Er sei bei sei-
nem Onkel gewesen und die Behörden hätten nicht gewusst, wo dieser
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Seite 6
wohne. Dies sei sehr unwahrscheinlich, hätten die Behörden doch ge-
wusst, dass sein Onkel seine Freilassung ausgehandelt habe. Es sei mit
Sicherheit davon auszugehen, dass den Behörden die Adresse des On-
kels bekannt gewesen sei.
4.1.2 Der Beschwerdeführer habe den Ablauf des Überfalls auf die
C.______ vom 5. Oktober 2012 anders als seine Mutter geschildert. Er
habe angegeben, eine Gruppe von Männern sei in den Raum gestürmt, in
dem er sich aufgehalten habe, eine andere Gruppe sei durch den Vorder-
eingang zu seiner Mutter gegangen. Er habe die Leute im Nebenraum
gehört und seine Mutter nicht mehr gesehen. Seine Mutter habe angege-
ben, sie habe den Überfall erst bemerkt, als das Militär ihren Sohn zum
Wagen gebracht und ihre Mitarbeiter zu Schreien begonnen hätten. Sie
sei hinausgerannt und habe auf die Männer eingeredet. Dabei habe man
ihr den Inlandpass abgenommen. Des Weiteren habe der Beschwerde-
führer angegeben, sein Bruder sei Mitte Dezember 2012 freigelassen
worden; sein Onkel habe ihn gefunden. Seine Mutter habe gesagt, ihr
Bruder habe ihren Sohn gefunden, dieser sei aber noch nicht freigelassen
worden. Sie habe ihrem in der Schweiz lebenden Sohn absichtlich nicht
die Wahrheit gesagt, damit er sich keine Sorgen mache. Auch wenn dies
theoretisch vorstellbar wäre, spreche der Widerspruch angesichts der
weiteren unglaubhaften Aussagen dafür, dass sie sich vor der Anhörung
zu wenig gut abgesprochen hätten. Das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, man habe ihm seinen Inlandpass abgenommen, sei unwahrschein-
lich, sei doch in Tschetschenien jede Person verpflichtet, sich jederzeit
ausweisen zu können. Falls man seinen Pass tatsächlich beschlagnahmt
hätte, hätte er eine Bestätigung dafür erhalten müssen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer ge-
höre als junger Mann einer Risikogruppe an. Die tschetschenischen
Strafverfolgungsbehörden legten anhand der getöteten Rebellen Re-
chenschaft ab. Es seien viele Fälle bekannt, in denen junge Männer ent-
führt, in einen Tarnanzug gesteckt und getötet worden seien. Am 5. Okto-
ber 2012 seien sein Bruder und er festgenommen worden; sein Bruder
befinde sich immer noch in Haft. Die Feststellungen der Vorinstanz betref-
fend die fehlende Glaubhaftigkeit und die fehlende Asylrelevanz der Vor-
bringen seien falsch. Der Beschwerdeführer gehöre zu einer Risikogrup-
pe und einige Widersprüche hätten geklärt werden können. Der Onkel
des Beschwerdeführers gehöre aufgrund seines Alters nicht zu einer Ri-
sikogruppe, die Erpresser seien auf seine Vermittlung angewiesen und
Vermittler seien im Tschetschenienkrieg meist unbehelligt geblieben. Eine
D-965/2013
Seite 7
Rückkehr nach Russland sei ihm nicht zuzumuten und er verfüge man-
gels Beziehungsnetz nicht über eine innerstaatliche Fluchtalternative.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen um
seine Festnahme und die nachfolgende Untersuchungshaft nicht den
Eindruck erwecken, als gebe er selbst Erlebtes wieder. So sagte er einer-
seits, als am 5. Oktober 2012 die fünf Maskierten in den hinteren Raum
C.______ gekommen seien, hätten sie gesagt, er sei verhaftet, alles
durchsucht und eine Pistole genommen sowie behauptet, dies sei die
Waffe, die er aufbewahre (vgl. act. A13/16 S. 3). Anderseits gab er an, er
sei herausgegangen, als sie mit der "Verhaftungsmeldung" gekommen
seien, und sei schon auf der Strasse gewesen, als sie mit der Durchsu-
chung des Zimmers begonnen hätten (vgl. act. A13/16 S. 6). Die angeb-
lich erlittene zweitägige Haft schilderte er äusserst kurz, ohne irgendwel-
che Details wiederzugeben (vgl. act. A13/16 S. 7). Er machte geltend, er
habe bei seiner Freilassung aus der zweitägigen Haft die Auflage erhal-
ten, nicht auszureisen und jede Woche zur Unterschrift zu erscheinen; er
sei indessen nicht vorbeigegangen und habe die Unterschrift nicht geleis-
tet. Dies habe keine Konsequenzen gehabt, da er sich bei seinem Onkel,
D-965/2013
Seite 8
der die Kaution geleistet habe, versteckt habe. Die Behörden hätten nicht
gewusst, wo sein Onkel wohne (vgl. act. A13/16 S. 3 und 9). Angesichts
der allgemeinen Verhältnisse in Tschetschenien ist nicht glaubhaft, dass
die Behörden nicht wissen, wo eine Person, die die Freilassung eines
Festgenommenen erwirkt, zu finden ist, solange diese sich an ihrem
Wohnsitz aufhält. Seinen Aussagen gemäss hätte der Beschwerdeführer
sich nach seiner Freilassung am 7. Oktober 2012 und der am 24. Oktober
2012 erfolgten Ausreise zweimal bei den Behörden melden müssen. Es
kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese nicht bei seinem On-
kel nach ihm gesucht hätten, hätte tatsächlich ein Interesse an seiner
Person bestanden, zumal dieser in der Nähe von B.______ wohne. Diese
Ungereimtheiten lassen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Beschwerdeführers entstehen.
5.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin-
gewiesen, dass Differenzen zwischen den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers und denjenigen seiner Mutter bestehen. So gab er an, er habe seine
Mutter nicht mehr gesehen, bevor er in den Minibus habe einsteigen
müssen, mit dem er abgeführt worden sei (act. A13/16 S. 4). Seine Mutter
hingegen sagte, sie sei zu den Männern, die ihren Sohn abgeführt hätten,
gegangen und habe diese angeschrien (vgl. N […] act. A17/15 S. 3). Er
machte geltend, seine Mutter sei in einem anderen Zimmer gewesen, als
die Leute am 5. Oktober 2012 gekommen seien. Einige seien zu seiner
Mutter, einige seien zu ihm gegangen. Er habe gehört, dass eine Gruppe
der Männer zu seiner Mutter gegangen sei (vgl. act. A13/16 S. 4 und 8).
Seine Mutter schilderte das Ereignis dahingehend, dass sie die Leute erst
gesehen habe, als diese ihren Sohn aus der Konditorei geführt hätten
(vgl. N […], act. A17/15 S. 5). Dem Beschwerdeführer und seiner Mutter
ist es im Rahmen des ihnen durch das BFM gewährten rechtlichen Ge-
hörs nicht gelungen, die Widersprüche in ihren Aussagen auszuräumen.
Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers
werden dadurch bestärkt.
5.4 Der Beschwerdeführer gab an, es gebe Dokumente, die bewiesen,
was er erzählt habe. Auf Nachfrage präzisierte er, es handle sich um Do-
kumente, die belegten, dass sein Bruder und er in Untersuchungshaft
gewesen seien. Er werde seinen Onkel anrufen und sich die Dokumente
schicken lassen (vgl. act. A13/16 S. 12 f.) Trotz dieser Zusicherung hat er
die in Aussicht gestellten Dokumente bis zum heutigen Zeitpunkt nicht
nachgereicht. Dieser Umstand erhärtet die Zweifel an der von ihm vorge-
brachten Verfolgung.
D-965/2013
Seite 9
5.5 Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Bruder D.______
sei am 5. Oktober 2012 ebenfalls festgenommen worden, ist auf die Fest-
stellungen des BFM zu verweisen, wonach dieses Vorbringen zu bezwei-
feln ist. Gemäss seinen Aussagen sei sein Bruder zu Hause abgeholt und
verschleppt worden (vgl. act. A6/9 S. 4 und 6). Er gab des Weiteren an,
sein Onkel sei wahrscheinlich zu ihnen nach Hause gefahren und habe
festgestellt, dass D.______ verschleppt worden sei. Die weiteren Nach-
fragen nach dem Schicksal des Bruders und den diesbezüglichen Er-
kenntnissen beantwortete er ausweichend und unverbindlich (vgl. act.
A13/16 S. 11). Da er nach seiner Freilassung noch etwa 17 Tage im Haus
seines Onkels gelebt habe, darf davon ausgegangen werden, dass er
umfassend über dessen Bemühungen, den Aufenthaltsort seines Bruders
ausfindig zu machen, und die in diesem Zusammenhang gewonnenen
Erkenntnisse hätte Auskunft erteilen können. Schliesslich behauptete der
Beschwerdeführer, er habe Dokumente, mit denen er die Untersuchungs-
haft seines Bruders (und die seinige) belegen könne. Auf Nachfrage gab
er an, diese Dokumente, die er in der Heimat gelassen habe, habe er
schon vor der Ausreise von seinem Onkel erhalten (vgl. act. A13/16
S. 13). Gemäss den Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers habe
man zum Zeitpunkt, als er und sie Russland verlassen hätten, noch kei-
nerlei Erkenntnisse über den Aufenthaltsort ihres Sohnes D.______ ge-
habt (vgl. N […] act. A17/15 S. 3). Auch der Beschwerdeführer sagte bei
der Erstbefragung aus, sein Bruder sei unbekannten Aufenthalts (vgl. act.
A6/9 S. 4), weshalb er – sollte diese Aussage der Wahrheit entsprechen –
vor einer Ausreise nicht im Besitz von dessen Untersuchungshaft betref-
fenden Dokumenten gewesen sein kann.
5.6 Aufgrund vorstehender Erwägungen steht fest, dass der Beschwerde-
führer zu wesentlichen Punkten der von ihm vorgebrachten Ausreisemoti-
ve in mehrerer Hinsicht widersprüchliche und ungereimte Angaben mach-
te. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass er seine Heimat aus anderen
als den genannten Gründen verlassen hat. Es gelingt ihm mithin nicht, die
von ihm genannten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes glaub-
haft zu machen. Daran vermögen die anderslautenden Ausführungen in
der Beschwerde nichts zu ändern.
5.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylge-
such mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage er-
übrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher ein-
D-965/2013
Seite 10
zugehen, zumal diese nicht zu einem anderen Entscheid zu führen ver-
mögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-965/2013
Seite 11
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter
Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
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Seite 12
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien zwar gespannt, es
herrscht aber keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender als grund-
sätzlich zumutbar beurteilt wird (vgl. BVGE 2009/52; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1534/2013 vom 19. April 2013, D-5649/2012 vom
5. Februar 2013).
7.4.2 Der Wegweisungsvollzug erweist sich indessen für gewisse Katego-
rien von Personen als unzumutbar, da ihnen weiterhin Menschenrechts-
verletzungen drohen. Der Beschwerdeführer gehört keiner dieser Katego-
rien (Aktivisten der Zivilgesellschaft, kritische Journalisten, Rebellen und
deren Familienangehörige, Aufständische, die nach der Amnestierung ei-
ne Integration in die tschetschenischen Sicherheitskräfte verweigert ha-
ben, Personen mit Verbindung zum Mashkadov-Regime, die sich weiger-
ten, sich dem Kadyrov-Regime zu unterstellen, Personen, die Menschen-
rechtsverletzungen vor internationalen Gerichten geltend machten,
Dienstverweigerer; vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3) an.
7.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt zwar nur über eine rudimentäre
Schulbildung, hat aber im Betrieb seiner Mutter einige berufliche Erfah-
rungen sammeln können (vgl. act. A6/9 S. 3 f.). Es ist davon auszugehen,
dass er zusammen mit seiner Mutter, deren Beschwerde mit Urteil
D-967/2013 vom heutigen Tag ebenso abgewiesen wird, in die Heimat zu-
rückkehren und wiederum in ihrem Betrieb arbeiten können wird. In
E._______ leben mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers, so
dass er in seiner Heimat auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
das ihm unterstützend zur Seite stehen kann.
7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-965/2013
Seite 13
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Es erübrigt sich, auf
die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da
diese die oben skizzierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und die
vorliegende Einschätzung im konkreten Einzelfall nicht zu relativieren
vermögen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der
Akten von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde
nicht als aussichtslos darstellte, sind ihm in Gutheissung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-965/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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