B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-965/2015
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 29. Dezember
2014 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Kantonszuweisung anläss-
lich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Januar 2015 den Wunsch
nach einer Zuteilung in den Kanton C._______ (Aufenthaltsort des Bru-
ders) oder in den Kanton D._______ (Aufenthaltsort des Onkels) äusserte,
wobei er gerne bei seinem Bruder wäre (vgl. A 7 S. 9 gemäss Aktenver-
zeichnis SEM),
dass das SEM den Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid vom
3. Februar 2015 – frühestens eröffnet am 4. Februar 2015 – unter Hin-
weis auf Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und Art. 22 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton E._______ zuwies, einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung entzog und ihn anwies, sich bis
zum 9. Februar 2015 um 14.00 Uhr bei der zuständigen E._______
Behörde zu melden,
dass es ferner festhielt, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der
Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit
der Familie,
dass es den Entscheid damit begründete, es bestehe kein Anspruch auf
Zuweisung in den Wohnkanton des Bruders des Beschwerdeführers,
dass der vorliegende Grad der Verwandtschaft nicht unter Art. 1a Bst. e
AsylV 1 falle, mithin kein besonderes schützenswertes Interesse (d.h.
Einheit der Familie) vorliege,
dass überdies kein Abhängigkeitsverhältnis ausserhalb der Kernfamilie
vorliege,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
16. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung sowie die Zuweisung in den Kanton D._______
beantragte,
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dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich,
in den Erwägungen einzugehen sein wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selb-
ständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfü-
gung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
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der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und
der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt,
wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Fami-
lienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und beson-
ders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des Staatsekretariats gemäss Art. 27
Abs. 3 letzter Satz AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von
Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller
Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den
Grundsatz der Einheit der Familie,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder) umfasst,
dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande
demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen,
sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis
besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.),
dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges
Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten beispielsweise angenommen
hat, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund
auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind
(vgl. BVGE 2008/47, a.a.O.),
dass der gemäss Rechtsmitteleingabe seit mehreren Jahren in der
Schweiz lebende Onkel nicht zur Kernfamilie gehört,
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dass der volljährige Beschwerdeführer bei der BzP seine gesundheitliche
Situation als gut bezeichnete (vgl. A 7 S. 10) und in der Rechtsmittelein-
gabe grundsätzlich bloss den Wunsch äusserte, in der Nähe seines Onkels
zu sein, wo er bessere Perspektiven und berufliche Aussichten habe,
dass er psychisch müde sei und sich ohne die Nähe seines Onkels, auf
dessen Unterstützung er bei der Integration und beim Sprachenlernen zäh-
len könnte, einsam und unsicher fühle,
dass im vorliegenden Fall indessen ein wie oben skizziertes Abhängigkeits-
verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel – auch
wenn dieser wie ein Vater zu ihm sein soll – zu verneinen ist, zumal sich
der Onkel bereits seit April 2008 in der Schweiz aufhält und nicht dargelegt
wird, inwiefern seither ein über einen allfälligen schriftlichen
oder fernmündlichen Verkehr hinaus gehender persönlicher Kontakt ge-
pflegt wurde, weshalb nicht von einer nahen, tatsächlich gelebten Bezie-
hung ausgegangen werden kann,
dass der allgemeine Hinweis auf die Rolle der Familie im Kulturkreis des
Beschwerdeführers unbehelflich ist und der Umstand, dass er keine hie-
sige Landessprache beherrscht und allenfalls Schwierigkeiten bei der In-
tegration hat, ihn nicht von der Mehrzahl der Asylsuchenden unterscheidet
und auch nicht zur Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses von in der
Schweiz lebenden Familienangehörigen führt,
dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Beschwerde-
führers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3
AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch
des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernst-
haften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unabhängig von der Frage der nicht ausgewiesenen prozessualen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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