Abtei lung IV
D-966/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
X._______, geboren _______, Nigeria,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2007 i.S.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N
_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-966/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 19. Sep-
tember 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 4. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum A._______ summarisch zu seinen Asyl-
gründen befragt. Am 10. Oktober 2006 wurde er für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Die zuständige
kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 16. Januar 2007
zu seinen Asylgründen an.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei Angehöriger der Ethnie der Igbo und
im Ort C._______ / Bundesstaat D._______ geboren. Von 1983 bis
Ende Juni 2006 habe er in E._______ gelebt, wo er als Reinigungsar-
beiter seinen Lebensunterhalt verdient habe. Probleme mit den Behör-
den seines Heimatstaats habe er nicht gehabt. Hingegen sei er von
unbekannten jungen Männern in westlicher Kleidung seit Juni 2006
mehrfach verfolgt worden. Seiner Ansicht nach habe es sich bei ihnen
um homosexuelle Männer gehandelt, deren Absicht darin bestanden
habe, dass sich der Beschwerdeführer der nach eigenen Aussagen
nicht homosexuell ist zur Homosexualität bekenne. Am 25. Juni 2006
habe er sein Heimatdorf C._______ besucht. Auf dem Rückweg nach
E._______ hätten ihn die Unbekannten ein weiteres Mal behelligt und
geschlagen. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen. Auch am 27. Juni
2006 hätten ihm dieselben Männer in E._______ ein weiteres Mal auf-
gelauert und ihn bis zur Bewusstlosigkeit geprügelt. Als er das Be-
wusstsein wiedererlangt habe, habe er sich in der Schweiz befunden,
in welche er wohl mit Hilfe guter Samariter gelangt sei. Zu den Um-
ständen seiner Reise konnte der Beschwerdeführer keine Angaben
machen.
C.
Am 20. Oktober 2006 verfügte das Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons B._______ die Eingrenzung des Beschwerdeführers auf
die Gemeinde F._______. Begründet wurde die Eingrenzung damit,
dass sich der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2006 der Gewalt ge-
gen Beamte und am 19. Oktober 2006 des Besitzes von Kokain schul-
dig gemacht habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Ver-
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waltungsgericht des Kantons B._______ mit Urteil vom 30. November
2006 ab. Am 4. und 11. Dezember 2006 machte sich der Beschwerde-
führer wegen Verstosses gegen die erfolgte Eingrenzung schuldig. Mit
einer entsprechenden Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes
B._______ vom 12. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer zu
15 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar, verurteilt. Am 20. Dezember
2006 verfügte das Sicherheitsdepartement des Kantons G._______
eine Ausgrenzung aus dem Kantonsgebiet. Am 16. Januar 2007 erging
gegen den Beschwerdeführer erneut eine Strafverfügung durch das
Amtsstatthalteramt B._______, in welcher der Beschwerdeführer zu
120 Stunden gemeinnütziger Arbeit wegen Missachtung der angeord-
neten Eingrenzung auf die Gemeinde F._______ sowie Gewalt und
Drohung gegen Beamte, begangen am 25. Dezember 2006 in
B._______, verurteilt wurde. Am 1. März 2007 verfügte das Amt für
Migration des Kanton B._______ eine Eingrenzung auf das Gebiet
H._______.
D.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2007 eröffnet am 1. Februar 2007
trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
E.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer am
6. Februar 2007 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei
infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersucht.
F.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2007 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in
den Endentscheid verlegt und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet.
G.
In der Vernehmlassung vom 27. Februar 2007 hielt die Vorinstanz un-
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ter Berücksichtigung der in der Beschwerde dargetanen Beschwerde-
gründe an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 2. August 2007 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur
Einreichung einer allfälligen Replik angesetzt.
I.
Innert angesetzter Frist reichte der Beschwerdeführer eine entspre-
chende Stellungnahme zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migra-
tion (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Be-
schwerdeinstanz enthält sich demnach einer selbständigen materiellen
Prüfung und hebt die angefochtene Verfügung sofern sie den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet auf und weist die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Indessen ist im Falle des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5
S. 90 f.). In einem entsprechenden Beschwerdeverfahren bildet dem-
entsprechend ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73).
4.2 Was die Frage des Wegweisungsvollzuges anbelangt, prüft die
Vorinstanz diese generell materiell, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht als Beschwerdeinstanz diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5.
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli-
chen aus, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben und auch keine entschuldbaren Gründe geltend machen
können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nie über einen Pass
oder eine Identitätskarte verfügt zu haben; eigenen Angaben gemäss
habe er auch nach Aufforderung hin nichts unternommen, in den Be-
sitz von Reise- oder Identitätspapieren zu gelangen, obwohl er wie
aus den Akten hervorgehe über finanzielle Mittel verfüge und in sei-
nem Heimatstaat ein familiäres Beziehungsnetz aufweise. Ebenso er-
achtete die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt und
stellte fest, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzuges im vorliegenden
Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien. Namentlich wurde
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ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich in
wesentlichen Punkten als widersprüchlich erweisen und auch der
allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns wiedersprechen.
Verwiesen wurde dabei insbesondere auf die Aussage des
Beschwerdeführers, am 27. Juni 2006 bewusstlos geschlagen worden
zu sein und erst am 19. September 2006 nach monatelanger
Bewusstlosigkeit in der Schweiz erwacht zu sein. Für die Begründung
im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen. Soweit
entscheidwesentlich, wird auf diese in den folgenden Erwägungen
verwiesen.
6.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung als
zutreffend zu bestätigen ist.
6.1
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder aber sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG).
6.2 Trotz entsprechender Aufforderung hat der Beschwerdeführer in-
nerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keinerlei
Reisepapiere oder Identitätsdokumente im oben genannten Sinne ab-
gegeben. Zudem ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen
entschuldbarer Gründe. Die Aussagen des Beschwerdeführers, nie
Ausweis- beziehungsweise Identitätspapiere besessen zu haben und
ohne diese im Zustand der Bewusstlosigkeit von guten Samaritern in
die Schweiz verbracht worden zu sein, sind als realitätsfremd zu er-
achten und vermitteln den Eindruck, dass der Beschwerdeführer ver-
sucht, die tatsächlichen Umstände seiner Reise zu verschleiern. Zu-
treffend verweist die Vorinstanz sodann auf den Umstand, dass der
Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz eigenen Anga-
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ben gemäss keinerlei Anstrengungen unternommen hat, die erforderli-
chen Papiere zu beschaffen, obwohl er im Heimatstaat eigenen Anga-
ben gemäss eine Familie, namentlich seine Frau, seine Mutter und
rund 20 Geschwister haben will.
6.3 Sodann konnte die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund der
Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung vom 16. Januar 2007 prä-
sentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche
Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung den
Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
offenkundig nicht erfüllt und einem Vollzug der Wegweisung ebenso
keine Hindernisse entgegenstehen (vgl. zu den Anforderungen betref-
fend Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG: BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.).
Die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei von unbekannten homo-
sexuellen Männern unter Drohungen dazu aufgefordert worden, sich
zur Homosexualität zu bekennen, entbehren jeglicher Substanziiertheit
und Realität. So konnte der Beschwerdeführer in keiner Weise plausi-
bel erklären, warum er Opfer von Behelligungen seitens homosexuel-
ler Männer geworden sein soll, obwohl er selbst keinerlei Bezug zur
homosexuellen Szene gehabt haben will (vgl. A 26 S. 11 f.). Dass man
ihm gleich mehrfach und sogar ausserhalb seiner Heimatstadt
E._______ aufgelauert haben soll (vgl. A 26 S. 9) vermag auch ange-
sichts der in keiner Weise dezidierten Beschreibung der Umstände, die
zudem jegliche Realkennzeichen vermissen lassen, nicht zu überzeu-
gen. Offensichtlich nicht der Realität entsprechen sodann die Aussa-
gen des Beschwerdeführers zum letzten Überfall auf seine Person, an-
lässlich welchem er bewusstlos geschlagen worden sei und sich dann
aus auch ihm unerklärlichen Gründen plötzlich in der Schweiz befun-
den habe (vgl. A 26 S. 10). Lediglich ergänzend hierzu ist unabhän-
gig von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen festzustellen, dass der
Beschwerdeführer Übergriffe privater Dritter geltend macht, denen
eine Asylrelevanz lediglich dann zukommt, wenn der Heimatstaat trotz
einer bestehenden Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen
Schutz nicht gewährt. Der Beschwerdeführer hat die Behörden seines
Heimatstaates eigenen Angaben gemäss nicht um Schutz ersucht (vgl.
A 1 S. 8; A 26 S. 9), weshalb den Sicherheitsbehörden auch kein man-
gelnder Schutzwille vorgeworfen werden kann. Auch liegen keine An-
haltspunkte vor, wonach nicht auch von der grundsätzlichen Schutzfä-
higkeit des Heimatstaates des Beschwerdeführers ausgegangen wer-
den kann. Damit sind die geltend gemachten Übergriffe auch unter die-
sem Aspekt offensichtlich nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu
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begründen. In der Beschwerde wird überdies nichts vorgebracht, das
zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet wäre. Zwar
verweist der Beschwerdeführer, der erstmals auf Beschwerdeebene
angibt, er sei homosexuell, auf die in seinem Heimatstaat generell
Homosexuellen gegenüber drohenden Gefahren seitens staatlicher
Sicherheitsbehörden. Jedoch hat der Beschwerdeführer konkrete
staatliche Verfolgungshandlungen ihm gegenüber explizit verneint,
ebenso wie eine eigene Homosexualität (vgl. A 26 S. 10 f.). Bei dieser
Sachlage erübrigen sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG. Das BFM ist daher zu Recht
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat erweist sich
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig.
8.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2.1 Weder die in Nigeria herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin. Auch erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter Be-
rücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers als
zumutbar. In seiner Stellungnahme vom 10. August 2007 verweist der
Beschwerdeführer auf eine in der Schweiz erfolgte Augenoperation
und die Gefahr einer Verzögerung der Genesung im Falle eines Vollzu-
ges der Wegweisung. In diesem Zusammenhang wurde die Einrei-
chung eines ärztlichen Zeugnisses in Aussicht gestellt. Ein solches
Zeugnis wurde bisher jedoch nicht eingereicht. Im Sinne einer antizi-
pierten Beweiswürdigung kann auf die Einforderung eines ärztlichen
Berichts jedoch vorliegend verzichtet werden. Nachdem seit Einrei-
chung der Stellungnahme bereits einige Monate vergangen sind, ist
davon auszugehen, dass die Genesung nach der erfolgten Operation
nunmehr abgeschlossen sein dürfte. Allfällige weitere Behandlungen
wären ausserdem im Heimatstaat des Beschwerdeführers, insbeson-
dere in E._______, unzweifelhaft gewährleistet. Der Beschwerdeführer
hat sodann eigenen Angaben gemäss vor seiner Ausreise seinen Le-
bensunterhalt durch die Arbeit als Reinigungsangestellter verdienen
können. Er verfügt zudem über ein grosses familiäres Beziehungsnetz.
So leben seine Ehefrau, seine Mutter und rund 20 Geschwister im Hei-
matstaat. Von einer erfolgreichen sozialen und beruflichen Reintegrati-
on im Heimatstaat ist somit auszugehen. Nach dem Gesagten erweist
sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
8.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
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nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung auf-
grund der noch zu klärenden Frage der Kognition des seit 1. Januar
2007 neu formulierten Nichteintretenstatbestandes (vgl. Grundsatzent-
scheid BVGE 2007/8) nicht als aussichtslos bezeichnet werden
konnte und auf Grund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist in Gutheissung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz mit den Akten Ref-Nr. N _______; (in Kopie)
- kantonale Behörde, (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Constance Leisinger
Versand:
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