Abtei lung IV
D-966/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-966/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2009 – eröffnet am
9. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfü-
gung vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen,
eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen - mit Ausnahme des Antrags auf Gut-
heissung des Asylgesuchs (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5
S. 90 f.) - einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG
und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG in casu auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass für den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Kurzbefragung vom 2. Dezember
2008 (...) und der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Januar 2009
durch das BFM sowie auf die angefochtene Verfügung vom 6. Februar
2009 zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung
S. 2),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darlegte, weshalb
die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG erfüllt sind und weshalb die
Wegweisung zu verfügen sowie deren Vollzug anzuordnen ist,
dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom
16. Februar 2009 darauf beschränkt, den zur Begründung des Asylge-
suchs geltend gemachten Sachverhalt zu wiederholen und lediglich
anfügt, bei einer Rückkehr nach Nigeria sei sein Leben in Gefahr, wes-
halb er des Schutzes der Schweiz bedürfe,
dass in der Beschwerde keine weiteren Ausführungen gemacht wer-
den, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägun-
gen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht
ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht
verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvoll-
ständig feststellen oder unangemessen sein könnte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung vorbrachte,
er habe weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen
(vgl. Befragungsprotokoll; A4/11, S. 4),
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dass er die Reise von (...) in die Schweiz auf einem Schiff absolviert
haben will, jedoch ausserstande war, den Namen des Ablege- und des
Anlegehafens zu nennen,
dass er zudem den Namen des Schiffes nicht kannte und nicht in der
Lage war, dessen Fracht näher zu beschreiben,
dass diese Vorbringen wirklichkeitsfremd sind und nicht geglaubt wer-
den können,
dass darüber hinaus seine Aussage, er sei ohne jegliche Ausweispa-
piere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, gereist, ebensowe-
nig glaubhaft ist (vgl. A9/15, S. 12),
dass das BFM angesichts der unglaubhaften Aussagen des Beschwer-
deführers zu den Reiseumständen sowie der Möglichkeit der Papierbe-
schaffung zu Recht den Schluss gezogen hat, es lägen keine ent-
schuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspa-
pieren vor,
dass zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers festzuhalten ist,
dass er zuerst angab, zwei Polizisten hätten ihm bei der Flucht gehol-
fen (vgl. A4/11, S. 6),
dass indes später nur noch von der Hilfe eines einzigen Polizisten die
Rede war (vgl. A9/15, S. 10),
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend machte, nachdem
ihm der Sohn des (...) im Spiegel erschienen sei, habe er ihn durch
den Spiegel hindurch mit einem Schnitt am Hals getötet (vgl. A9/15, S.
6),
dass diese Schilderung als realitätsfremd, mithin unglaubhaft zu quali-
fizieren ist,
dass das BFM aufgrund der vagen und unsubstanziierten Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zu Recht Zweifel am Wahrheitsgehalt sei-
ner Aussagen hegte, weshalb es in casu ausgeschlossen ist, aufgrund
der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen,
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dass sich aufgrund der Anhörung zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses als unnötig erweisen,
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3
EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass der Beschwerdeführer jung und gemäss Akten gesund ist,
dass er in seinem Heimatland als Landwirt, Fischer und Kondukteur
tätig war und im Übrigen über sehr gute Kenntnisse der englischen
Sprache verfügt (vgl. A4/11, S. 2/3), weshalb nicht davon auszugehen
ist, er würde im Falle der Rückkehr nach Nigeria in eine existenzielle
Notlage geraten,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ausserdem auf ein
familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, zumal seine Mutter und
seine Schwester in (...) wohnen, wo er seit der Geburt bis im Juni 2008
gelebt hat (vgl. A4/11, S. 1/3),
dass daher ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat, weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de als von vornherein aussichtslos erwiesen hat,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Telefax und Kurier; in Kopie)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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