Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D967/2012
U r t e i l v om 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
Armenien,
vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2012 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Armenien (…) in
Richtung B.______ verliess, von wo er (…) illegal in die Schweiz
gelangte, und noch gleichentags – am 20. Dezember 2011 – im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C.______ um Asyl nachsuchte,
dass er, da er bei der Meldung des Asylgesuchs zum Nachweis seiner
Identität keinerlei Dokumente abgab, aufgefordert wurde, innert 48
Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit
der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht
eingetreten (vgl. Akten BFM A2/1),
dass eine vom BFM veranlasste Bestimmung des Knochenalters vom
(…) ein wahrscheinliches chronologisches Altern von 19 Jahren oder
mehr ergab,
dass er am 13. Januar 2012 im EVZ C._______ summarisch befragt
wurde, wobei ihm das rechtliche Gehör sowohl zu einer allfälligen
Wegweisung im Rahmen eines DublinVerfahrens als auch – im Rahmen
einer Nachbefragung – zum erwähnten Arztbericht gewährt wurde (…),
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2012 die
Beendigung des DublinVerfahrens und die Prüfung des Asylgesuchs in
der Schweiz mitteilte (…),
dass er am 2. Februar 2012 ebenfalls im EVZ C._______ in Anwendung
von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde
(…),
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er
sei als armenischer Staatsangehöriger armenischer Ethnie in D._______
geboren worden und seine Eltern seien (…) ums Leben gekommen, als
er (…) Jahre alt gewesen sei,
dass er seither in (…) gelebt habe, wo er ständig misshandelt und auch
von einem Mitarbeiter gezwungen worden sei, in D._______ (…) zu
verkaufen und diesem den Erlös abzuliefern,
dass – obwohl (…) über eine Schule verfügt habe – er und E.______ (…)
nicht in der Lage gewesen seien, den Schulunterricht zu besuchen,
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dass er in Begleitung E.______, ausgestattet mit einem gefälschten
armenischen Reisepass, mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft von
D._______ nach F.______ geflogen und von dort am selben Tag (…) in
die Schweiz weitergereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2012 – eröffnet am
13. Februar 2012 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen
Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, dem Beschwerdeführer sei es bis zum Abschluss der
Nachbefragung nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit
glaubhaft darzulegen oder gar zu beweisen,
dass er eigenen Angaben zufolge am (…) geboren sei und zum
Nachweis seines Alters die Nachreichung eines Geburtsscheines in
Aussicht gestellt habe,
dass demgegenüber die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als
unglaubhaft einzuschätzen seien, dessen Aussehen und Erscheinung
Zweifel an dessen angeblichen Alter erweckten und auch die
durchgeführte Knochenaltersanalyse für dessen Volljährigkeit spräche,
weshalb gestützt auf diese Gesamtbeurteilung aller Elemente die geltend
gemachte Minderjährigkeit unbewiesen geblieben sei,
dass deshalb die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG praxisgemäss ohne
Vertrauensperson durchgeführt worden sei (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 30 E. 3 9 S. 206 ff.),
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu
eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine
rechtsgenüglichen Reise oder Identitätspapiere eingereicht habe,
dass in Armenien keine Identitätskarten existierten, jedoch jeder
armenische Staatsangehörige ab dem Alter von mehr als 16 Jahren
zwingend registriert sein und einen Pass als Identitätsausweis besitzen
müsse,
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dass der Beschwerdeführer auf diesen Vorhalt hin erklärt habe, er besitze
ausser einem (…) Geburtsschein, dessen Zusendung er am Tag vor der
Anhörung vom 2. Februar 2012 in Auftrag gegeben habe, keine Papiere,
dass auch seine teilweise widersprüchlichen Angaben zum Reiseweg und
den Grenzformalitäten unglaubhaft seien,
dass seine Angaben bezüglich Alter sowie Besitz und Verbleib seiner
Papiere sein Bemühen offenbarten, den Asylbehörden rechtsgenügliche
Dokumente vorzuenthalten, um seine Identität nicht offenlegen zu
müssen,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der
erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle,
dass er vorgebracht habe, er habe es wegen der (…) erlittener Schläge,
Misshandlungen und dem Zwang, (…) zu verkaufen, vorgezogen, ein (…)
statt einem G._______ (…) einem H._______ (…) zu geben, welcher ihn
dafür nach Europa gebracht habe,
dass er auf den Vorhalt, die Absicht des besagten G._______, sich (…)
anzueignen, und dessen Todesdrohung erst anlässlich der Anhörung
vom 2. Februar 2012 zu erwähnen, erklärt habe, er sei dazu nicht gefragt
worden,
dass die geltend gemachten Zustände im (…), dessen Adresse
anzugeben der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, nicht
asylbeachtlich seien,
dass es dem G._______ leichtgefallen wäre, sich (…), selbst wenn es
dem Beschwerdeführer gehört hätte, angesichts dessen exemplarischer
Unkenntnis bezüglich seines angeblichen Besitzes, anzueignen,
dass dem G._______ auch genügend Zeit zur Verfügung gestanden
hätte, seine Todesdrohung umzusetzen, zumal der Beschwerdeführer
seinen Heimatstaat erst Monate später zu einem ihm nicht mehr
präsenten Zeitpunkt verlassen habe,
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dass die fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers zum angeblichen
(…) und zur letzten Ruhestätte seiner Eltern die Vorbringen offensichtlich
als Konstrukt qualifizierten und er bezeichnenderweise auch nicht in der
Lage gewesen sei, Befürchtungen hinsichtlich einer allfälligen Rückkehr
in den Heimatstaat zu konkretisieren,
dass sich mithin seine Verfolgungsvorbringen als offensichtlich unglaub
haft und asylrechtlich nicht relevant erwiesen, weshalb sich zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erübrigten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2012 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter
Kosten und Entschädigungsfolge beantragen liess, es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung, insbesondere zur Wiederholung der
Anhörung in Anwesenheit einer Vertrauensperson, an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen liess,
dass er gleichzeitig ein fremdsprachige Dokument (…) zu den Akten
reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Februar 2012 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung
und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision seit dem 1. Januar 2007
auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen
Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie
offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG
aufweisen – und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1),
dass in der Beschwerde im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Minderjährigkeit eingewendet wird, gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts liessen weder eine nicht als Gutachten,
sondern als schriftliche Auskunft geltende Knochenaltersanalyse (vgl.
EMARK 2004 Nr. 31) eine wissenschaftlich zuverlässige Aussage noch
das äussere Erscheinungsbild zuverlässige Schlüsse zu und müssten im
Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflicht die Altersangaben einer
asylsuchenden Person über die allgemeine Glaubwürdigkeit abgeschätzt
werden,
dass bei einer diesbezüglichen Mitwirkungsverweigerung von der
Beweislosigkeit und somit von der Unglaubhaftigkeit der geltend
gemachten Minderjährigkeit auszugehen sei, weshalb diesfalls nicht zu
beanstanden sei, wenn die Asylbehörde vor dem Entscheid über die
Notwendigkeit der Beiordnung einer Vertrauensperson keine weiteren
Abklärungen vornehme,
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dass indes der Beschwerdeführer zusammen mit der
Rechtsmitteleingabe seinen in Aussicht gestellten Geburtsschein
einreiche, aus welchem das von ihm genannte Geburtsdatum (…)
ersichtlich und damit bewiesen sei, dass er (immer noch) minderjährig
sei, wobei ihm das Dokument von I.______ in die Schweiz gebracht
worden und deshalb kein Zustellcouvert vorhanden sei,
dass er im Zusammenhang mit der geltend gemachten Minderjährigkeit
zudem auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und die Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) verweist,
dass er schliesslich unter Bezugnahme auf ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom (…) und unter der Annahme als
unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) einwendet, die
Befragung zur Person stelle einen entscheidrelevanten Verfahrensschritt
dar, weshalb das BFM vor der Erhebung des Sachverhalts die zuständige
kantonale Behörde über die Anwesenheit eines UMA hätte informieren
müssen, um die unverzügliche Bestimmung einer Vertrauensperson
gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG und die Befragung zum
rechtserheblichen Sachverhalt in deren Anwesenheit zu gewährleisten,
und die Schweiz überdies prüfen müsse, ob die Wegweisung in den
anderen Staat mit dem Kindeswohl vereinbar und die Betreuung dort
gewährleistet sei,
dass gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG die zuständigen kantonalen Behörden
für UMA für die Dauer des Aufenthalts im EVZ unverzüglich eine
Vertrauensperson bestimmen müssen, welche deren Interesse
wahrnimmt, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2
AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte
durchgeführt werden,
dass sich die im Zusammenhang mit der Frage des Alters des
Beschwerdeführers abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der
Beschwerdeeingabe als zutreffend erweisen und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
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dass die Erhebung der Personalien im EVZ sowie die in diesem Rahmen
durchgeführte, vorfrageweise Prüfung des Alters ohne vorgängige
Ernennung einer Vertrauensperson in keinem Widerspruch zu den in
EMARK 1998 Nr. 13 E. 4b S. 88 ff. entwickelten Grundsätzen betreffend
das Verfahren mit UMA steht,
dass das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil(…) ein DublinVerfahren
betrifft, in welchem gegebenenfalls bereits für die Kurzbefragung eine
Vertrauensperson zu bestimmen ist, und er den Umstand verkennt, dass
das BFM im vorliegenden Fall das DublinVerfahren abgebrochen und
stattdessen das nationale Asylund Wegweisungsverfahren durchgeführt
hat,
dass das Bundesamt nach der Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2
AsylG vom 13. Januar 2012 inklusive Nachbefragung am selben Tag
keine darüber hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte
ohne Bestimmung einer Vertrauensperson durchgeführt hat,
dass die Vorinstanz in casu gestützt auf eine Gesamtbeurteilung aller
geeigneten Elemente die vom papierlosen Beschwerdeführer geltend
gemachte Minderjährigkeit bei der Einreichung des Asylgesuchs zu Recht
vorfrageweise verneint hat,
dass auch das auf Beschwerdeebene nachgereichte Dokument und die
entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet
sind, daran etwas ändern, zumal der Beschwerdeführer keine
rechtsgenüglichen Reise oder Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb
seine Identität nicht feststeht und mithin auch der erwähnte (…) die
geltend gemachte Minderjährigkeit nicht nachzuweisen vermag (vgl.
BVGE 2007/7),
dass sich unter diesen Umständen zudem seine Bezugnahme auf das
KRK als unbehelflich erweist,
dass, da der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens nichts vorgebracht hat, das seine Angaben zu
seinem Alter glaubhaft erscheinen liesse, für das
Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, im Verzicht des
BFM auf die Ernennung einer Vertrauensperson vor der Anhörung
gemäss Art. 29 AsylG vom 2. Februar 2012 eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehörs zu erblicken, weshalb der Antrag auf
Kassation der Verfügung und Rückweisung der Sache zur
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Neubeurteilung an die Vorinstanz unter Anordnung einer Anhörung in
Anwesenheit einer Vertrauensperson abzuweisen ist (vgl. EMARK 2004
Nr. 30 E. 6.4.5 S. 214),
dass sich die Beschwerde mit keinem Wort zu den nicht eingereichten
Reise beziehungsweisen Identitätspieren und dem allfälligen
diesbezüglichen Vorliegen von entschuldbaren Gründen äussert,
dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der
Beschwerdeeingabe ebenfalls als zutreffend zu erachten sind und
zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen vermag, dass er
durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen
Einreichung von Reise oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und sich die
Offensichtlichkeit deren Fehlens auch auf die Asylrelevanz beziehen kann
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass sich die Rechtsmitteleingabe dazu ebenfalls mit keinem Wort
äussert und die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als
offensichtlich unglaubhaft und asylrechtlich nicht relevant qualifizierte,
wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
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AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und insbesondere keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den
Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass vor dem Hintergrund der offensichtlich unglaubhaften
Verfolgungsvorbringen entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers
nicht davon auszugehen ist, er besitze in seinem Heimatstaat kein
tragfähiges soziales oder familiäres Beziehungsnetz,
dass der noch relativ junge Beschwerdeführer, welcher in Armenien
angeblich als (…) tätig gewesen sein will, soweit aktenkundig, zudem an
keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestim
mungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des
Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr
notwendigen Reisepapiere zu bemühen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG – ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen
prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen sind, da die
Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: