B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-967/2013/sps
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 / N (…).
D-967/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine Tschetschenin mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess ihr Heimatland zusammen mit ihrem Sohn
C._______ (N […]) eigenen Angaben gemäss am 25. Oktober 2012 und
gelangte am 30. Oktober 2012 in die Schweiz, wo sie am 1. November
2012 um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
vom 13. November 2012 gab sie an, ihr Ehemann sei seit dem Jahr 2000
verschollen. Sie habe in B._______ im Jahr 2008 (…) gepachtet, die sie
bis am 5. Oktober 2012 betrieben habe. Die tschetschenischen Militärs
hätten sie belästigt und ihren Betrieb einmal sogar versiegelt. Man habe
von ihr Geld erpresst. Am 5. Oktober 2012 seien acht bis zehn Militärs in
einen Nebenraum (…) gestürmt, in dem C._______ gearbeitet habe. Sie
hätten ihm eine Waffe untergeschoben und ihn mitgenommen; sie sei
beiseitegeschoben worden, als sie den Raum verlassen habe, in dem sie
sich aufgehalten habe. Man habe ihre Dokumente mitgenommen, sie sei
in Ohnmacht gefallen. C._______ sei zwei Tage lang weggeblieben; Ver-
wandte hätten 5000 Euro bezahlt, damit er nicht ins Gefängnis komme.
Nach seiner Freilassung seien sie nach D._______ gegangen. Ihr Sohn
E._______ sei am gleichen Tag verschleppt worden; ihre Familie versu-
che, etwas über seinen Aufenthalt herauszufinden.
A.c Am 7. Januar 2013 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren
Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass am
5. Oktober 2012 "Militärleute" in ihren Betrieb gekommen, ihren Sohn
C._______ geschlagen, ihm Handschellen angelegt und ihn mitgenom-
men hätten. Sie habe die Leute angeschrien und sie gefragt, wer sie sei-
en. Er sei zwei Tage lang festgehalten worden und freigelassen worden,
weil ihr Bruder Geld dafür gesammelt habe. Auch ihr älterer Sohn
E._______ sei mitgenommen worden; man habe bisher erfolglos ver-
sucht, ihn freizubekommen. Man habe ihre Pässe beschlagnahmt und sie
hätten unterschreiben müssen, nicht fortzugehen. Nun wisse sie, dass ihr
älterer Sohn im Gefängnis sei. Man werfe ihm vor, Waffen besessen und
mit diesen gehandelt zu haben. Sie habe nicht gewusst, dass C._______
und ihre Mitarbeiter die ganze Zeit Auseinandersetzungen mit den Militärs
gehabt hätten. Um einen Vorwand für die Festnahme ihres Sohnes zu
haben, hätten diese in ihrer (…) ein Gewehr hinterlegt. Ihr Bruder habe
sie abgeholt und ins Dorf gebracht. Nachbarn hätten sie angerufen und
D-967/2013
Seite 3
ihnen mitgeteilt, dass ihr Sohn E._______ verschleppt worden sei.
C._______ werde von den Behörden gesucht. Im Frühling 2012 hätten
die Behörden ihren Betrieb geschlossen; sie habe viel Geld bezahlen
müssen, um weitermachen zu können. In Tschetschenien habe es viele
Behörden und jede mache, was sie wolle.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 18. Januar 2013 – eröffnet am
25. Januar 2013 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Februar 2013 be-
antragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFM vom 18. Januar
2013 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und
das Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter seien die Ziffern 3-5 des
Dispositivs aufzuheben und sie sei vorläufig aufzunehmen. Allenfalls sei
die Wegweisungsverfügung in dem Sinne abzuändern, dass die derzeiti-
ge Rückschaffung in die russische Föderation ausgeschlossen werde. Im
Falle des Unterliegens sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewil-
ligen; im Falle der Abweisung dieses Antrags sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. In verfahrensmässiger Hinsicht wurde
beantragt, sämtliche Verfahrensakten seien von Amtes wegen beizuzie-
hen, das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen ihres Sohnes
C._______ zu vereinigen und es sei ein Schriftenwechsel der Parteien
mit dem Replikrecht der Beschwerdeführer zu allfälligen Vernehmlassun-
gen der Vorinstanz zu eröffnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2013 verwies der Instruktions-
richter bezüglich des Entscheids über die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeit-
punkt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das
Gesuch um Vereinigung der Beschwerdeverfahren wurde abgewiesen.
Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM übermittelt.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2013 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
D-967/2013
Seite 4
F.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin die Ver-
nehmlassung am 7. März 2013 zur Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m., Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgen-
den Ziffer 1.3 – einzutreten.
1.3 Auf den prozessualen Antrag, es sei ein Schriftenwechsel der Partei-
en mit dem Replikrecht der Beschwerdeführerin zu allfälligen Vernehm-
lassungen der Vorinstanz zu eröffnen, ist mangels Antragsberechtigung
nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-967/2013
Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Schilderun-
gen der Beschwerdeführerin unsubstanziiert und knapp gehalten gewe-
sen seien. Den Überfall auf (…) habe sie eher ungenau und oberflächlich
beschrieben. Vom Überfall auf ihren Sohn habe sie nichts bemerkt, bis ih-
re Mitarbeiterinnen das Militär mit ihm draussen gesehen hätten. Bis da-
hin habe sie angeblich nichts gehört, obwohl die Verhaftung im Neben-
zimmer stattgefunden habe und davon auszugehen sei, dass das Militär
nicht zimperlich und leise vorgegangen sei. Sie habe auch nicht sagen
können, wo C._______ in Untersuchungshaft gewesen und wie es ihm
dort ergangen sei. Zum Aufenthaltsort ihres Sohnes E._______, dessen
Gesundheitszustand und den Verhandlungen über seine Freilassung ha-
be sie nur wenig sagen können. Es sei davon auszugehen, dass eine
Mutter alles über das Verschwinden eines Sohnes wissen wolle. Sie habe
relativ unbesorgt bemerkt, er sei im Gefängnis und sei dort etwas ge-
schlagen worden, sie sei soweit beruhigt. Dies sei eher unglaubhaft, sei
doch bekannt, dass Personen in tschetschenischen Gefängnissen oft Op-
fer von körperlichen und seelischen Misshandlungen würden. Daher wäre
davon auszugehen, dass sie enorm besorgt sein müsse, zumal ihr Sohn
bereits drei Monate in Haft sitzen solle.
D-967/2013
Seite 6
4.1.2 Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie sei von den Behör-
den mehrmals schikaniert worden, habe sich aber nie persönlich bedroht
gefühlt, obwohl sie die Inhaberin des Betriebs gewesen sei. Sie wolle bis
zum Vorfall vom 5. Oktober 2012 nicht gewusst haben, dass ihre Söhne
schon seit etwa einem Jahr Probleme mit den Behörden gehabt hätten,
weil sie sich gegen diese aufgelehnt hätten. Es könne nicht geglaubt
werden, dass sie davon nichts erfahren hätte, da sie als Besitzerin des
Betriebs die Zahlungen an die Behörden hätte tätigen sollen und nicht ih-
re Söhne, die lediglich ausgeholfen hätten. Ferner sei nicht ersichtlich,
weshalb C._______ noch immer verfolgt werden sollte, habe die Familie
doch für dessen Freilassung bezahlt. Hätten die Behörden ihn tatsächlich
ins Gefängnis bringen wollen, hätten sie ihn nicht nach zwei Tagen freige-
lassen. Im Übrigen könne nicht nachvollzogen werden, dass sie die Fami-
lie verlassen habe, bevor sie eine Ahnung davon gehabt habe, was mit ih-
rem zweiten Sohn geschehen sei. Sie hätte auch nach Inguschetien rei-
sen können, wo sie zumindest eine Weile sicher gewesen wäre, und dort
die Suchergebnisse ihres Bruders abwarten können. Ebenso unglaubhaft
sei, dass ihr Bruder, der die Verhandlungen mit den Behörden durchge-
führt habe, bis heute keine Probleme habe. Es sei davon auszugehen,
dass er ebenfalls in Schwierigkeiten geraten wäre, nachdem sie und
C._______ ausgereist seien, habe dieser doch für sie gebürgt und seien
sie mit einem Ausreiseverbot belegt worden.
4.1.3 In den Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen ihres
Sohnes bestünden Widersprüche. So habe sie gesagt, man habe sie mit
der Beschaffung von Dokumenten und Bewilligungen belästigt, was viel
Geld gekostet habe, während er angegeben habe, sie hätten den Behör-
den wöchentlich Geld bezahlen müssen. Es könne nicht geglaubt wer-
den, dass sie von den direkten Geldforderungen der Behörden nichts ge-
wusst habe, hätte doch sie und nicht ihre Söhne bezahlen müssen.
4.1.4 Die Beschwerdeführerin habe behauptet, ihr Inlandpass sei be-
schlagnahmt worden. Dieses Vorbringen sei eher unwahrscheinlich, zu-
mal in Tschetschenien jede Person verpflichtet sei, sich jederzeit auswei-
sen zu können. Falls die Behörden den Pass tatsächlich beschlagnahmt
hätten, sei davon auszugehen, dass sie eine Bestätigung erhalten hätte.
Es sei auch nicht erklärbar, weshalb die Behörden ihr den Inlandpass hät-
ten wegnehmen sollen, da sie an ihr gar nicht interessiert gewesen seien.
4.1.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin wären nicht asylrelevant,
auch wenn sie die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Sie ha-
D-967/2013
Seite 7
be keine Nachteile erlitten, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft rechtfertigten. Die tschetschenischen Behörden seien an ihr offen-
bar nicht interessiert gewesen. Sie habe selbst angegeben, man habe ihr
nichts angetan und sie wüsste nicht, aus welchem Grund man sie verfol-
gen sollte.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei
von den Militärs immer wieder belästigt und unter Druck gesetzt worden.
Im Frühjahr 2012 habe sie den Betrieb (…) erst wieder aufnehmen kön-
nen, nachdem sie etwa 3000 Euro Schmiergeld gezahlt habe. Nachdem
ihre beiden Söhne festgenommen worden seien und ihr Bruder, der die
Freilassung des einen Sohnes erwirkt habe, die Lage nicht als sicher be-
urteilt habe, sei die Ausreise aus der Heimat organisiert worden. Die
Feststellungen des BFM betreffend die fehlende Glaubhaftigkeit und Asyl-
relevanz ihrer Vorbringen seien nicht richtig. Einige Widersprüche in den
Aussagen hätten geklärt werden können. Ihr Bruder gehöre aufgrund sei-
nes Alters in Tschetschenien keiner Risikogruppe an. Aus den Kriegen sei
bekannt, dass Vermittler meist straffrei hätten agieren können. Es sei ihr
nicht zuzumuten, nach Russland zurückzukehren, zumal sie ausserhalb
von Tschetschenien kein Beziehungsnetz habe.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
D-967/2013
Seite 8
5.2 In der angefochtenen Verfügung wird berechtigterweise darauf hin-
gewiesen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zum "Überfall" auf
(…) vom 5. Oktober 2012 nicht zu überzeugen vermögen. Gemäss den
Aussagen ihres Sohnes C._______ seien mehrere Angehörige der Si-
cherheitskräfte in das Geschäft gekommen und hätten ihm gesagt, er sei
verhaftet. Einige der Leute seien zu seiner Mutter gegangen (vgl. N […],
act. A13/[…] 4). Die Beschwerdeführerin machte indessen geltend, sie
habe von all dem nichts mitbekommen und habe erst bemerkt, dass et-
was im Gange sei, als ihr Sohn abgeführt worden sei (vgl. act. A17/15 S.
5). Es erscheint zweifelhaft, dass sie angesichts des Umstands, dass
zahlreiche Militärs ins Geschäft gekommen seien, nichts davon bemerkt
haben sollte. Sie machte geltend, ihr Sohn habe bei seiner Freilassung
aus der Haft die Auflage erhalten, nicht auszureisen (vgl. act. A17/15 S.
7). C._______ gab an, er hätte jede Woche zur Unterschrift erscheinen
müssen, sei indessen nicht vorbeigegangen und habe die Unterschrift
nicht geleistet. Dies habe keine Konsequenzen gehabt, da er sich bei
seinem Onkel, der die Kaution geleistet habe, versteckt habe. Die Behör-
den hätten nicht gewusst, wo sein Onkel wohne (vgl. N […], act. A13/16
S. 3 und 9). Angesichts der allgemeinen Verhältnisse in Tschetschenien
ist nicht glaubhaft, dass die Behörden nicht wissen, wo eine Person, die
die Freilassung eines Festgenommenen erwirkt, zu finden ist, solange
diese sich an ihrem Wohnsitz aufhält. C._______ hätte sich nach seiner
Freilassung am 7. Oktober 2012 und der am 24. Oktober 2012 erfolgten
Ausreise zweimal bei den Behörden melden müssen. Es kann nicht da-
von ausgegangen werden, dass diese nicht bei seinem Onkel nach ihm
gesucht hätten, hätte tatsächlich ein Interesse an seiner Person bestan-
den, zumal dieser in der Nähe von B._______ wohne. Auch das Verhal-
ten der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Sohn E._______ erweckt
Zweifel an der geltend gemachten Entführung. Sie konnte kaum Angaben
über den Stand der Dinge machen und zeigte sich einigermassen beru-
higt, dass er in Haft sei (vgl. act. A17/15 S. 3). Es ist zwar nachvollzieh-
bar, dass sie die Gewissheit über den Aufenthaltsort ihres Sohnes der
Ungewissheit über seinen Aufenthalt vorzieht, indessen dürfte sie sich
angesichts der ungewissen Haftbedingungen kaum beruhigt zeigen,
wenn er tatsächlich inhaftiert wäre. Diese Ungereimtheiten lassen erheb-
liche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführe-
rin entstehen.
5.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin-
gewiesen, dass Differenzen zwischen den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin und denjenigen ihres Sohnes C._______ bestehen. So gab dieser
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Seite 9
an, er habe seine Mutter nicht mehr gesehen, bevor er in den Minibus
habe einsteigen müssen, mit dem er abgeführt worden sei (vgl. N […],
act. A13/16 S. 4). Die Beschwerdeführerin hingegen sagte, sie sei zu den
Männern, die ihren Sohn abgeführt hätten, gegangen und habe diese an-
geschrien (vgl. act. A17/15 S. 3). Er machte geltend, seine Mutter sei in
einem anderen Zimmer gewesen, als die Leute am 5. Oktober 2012 ge-
kommen seien. Einige seien zu seiner Mutter gegangen, einige seien zu
ihm gekommen. Er habe gehört, dass eine Gruppe der Männer zu seiner
Mutter gegangen sei (vgl. N […] act. A13/16 S. 4 und 8). Sie schilderte
das Ereignis dahingehend, dass sie die Leute erst gesehen habe, als die-
se ihren Sohn aus der Konditorei geführt hätten (vgl. act. A17/15 S. 5).
Zudem gab sie an, ihr Sohn C._______ sei kategorisch dagegen gewe-
sen, auszureisen (vgl. act. A17/15 S. 11), während dem dieser selbst gel-
tend machte, er habe auch ausreisen wollen (vgl. N […], act. A13/16
S. 10). Der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ist es ihm Rahmen des
ihnen durch das BFM gewährten rechtlichen Gehörs nicht gelungen, die
Widersprüche in ihren Aussagen auszuräumen. Die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin werden dadurch
bestärkt.
5.4 Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn C._______ gaben bei den An-
hörungen an, es gebe Beweismittel, die sie einreichen könnten (vgl. act.
A17/15 S. 12; N […], act A13/16 S. 12 f.). Auf Nachfrage präzisierte
C._______, es handle sich um Dokumente, die belegten, dass sein Bru-
der und er in Untersuchungshaft gewesen seien. Er werde seinen Onkel
anrufen und sich die Dokumente schicken lassen; auch die Beschwerde-
führerin bekräftigte, sie würden nach der Anhörung anrufen, um die Do-
kumente anzufordern. Trotz dieser Zusicherung wurden die in Aussicht
gestellten Dokumente bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgereicht.
Dieser Umstand erhärtet die Zweifel an der von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Verfolgung ihrer Söhne.
5.5 Aufgrund vorstehender Erwägungen steht fest, dass die Beschwerde-
führerin zu wesentlichen Punkten der von ihr vorgebrachten Ausreisemo-
tive in mehrerer Hinsicht widersprüchliche und ungereimte Angaben
machte. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass sie ihre Heimat aus an-
deren als den genannten Gründen verlassen hat. Es gelingt ihr mithin
nicht, die von ihr genannten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes
glaubhaft zu machen. Daran vermögen die anderslautenden Ausführun-
gen in der Beschwerde nichts zu ändern.
D-967/2013
Seite 10
5.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylge-
such mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage er-
übrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher ein-
zugehen, zumal diese nicht zu einem anderen Entscheid zu führen ver-
mögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-967/2013
Seite 11
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr unter
Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
D-967/2013
Seite 12
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien zwar gespannt, es
herrscht aber keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender als grund-
sätzlich zumutbar beurteilt wird (vgl. BVGE 2009/52; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1534/2013 vom 19. April 2013, D-5649/2012 vom
5. Februar 2013).
7.4.2 Der Wegweisungsvollzug erweist sich indessen für gewisse Katego-
rien von Personen als unzumutbar, da ihnen weiterhin Menschenrechts-
verletzungen drohen. Die Beschwerdeführerin gehört keiner dieser Kate-
gorien (Aktivisten der Zivilgesellschaft, kritische Journalisten, Rebellen
und deren Familienangehörige, Aufständische, die nach der Amnestie-
rung eine Integration in die tschetschenischen Sicherheitskräfte verwei-
gert haben, Personen mit Verbindung zum Mashkadov-Regime, die sich
weigerten, sich dem Kadyrov-Regime zu unterstellen, Personen, die
Menschenrechtsverletzungen vor internationalen Gerichten geltend
machten, Dienstverweigerer; vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3) an.
7.4.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine durchschnittliche Schul-
bildung und ist gelernte (…). Sie verfügt über mehrjährige Erfahrung im
erlernten Beruf und hat im Jahr 2008 einen eigenen Betrieb gepachtet
(vgl. act. A9/10 S. 4, A17/15 S. 2). Sie macht zwar gesundheitliche Prob-
leme geltend (Bluthochdruck, Arthrose, Nervenentzündung), die sie in-
dessen nicht daran gehindert hätten, den Betrieb zu führen, da ihre Söh-
ne und drei Angestellte sie unterstützt hätten (vgl. act. A17/15 S. 2 und 9).
Es ist davon auszugehen, dass sie zusammen mit ihrem Sohn
C._______, dessen Beschwerde mit Urteil D-965/2013 vom heutigen Tag
ebenso abgewiesen wird, in die Heimat zurückkehren und wiederum in ih-
rem Betrieb arbeiten können wird. In D._______ leben ihre Geschwister,
so dass sie in ihrer Heimat auch über ein familiäres Beziehungsnetz ver-
fügt, das ihr unterstützend zur Seite stehen kann. Auch ihre gesundheitli-
chen Probleme stehen einer Rückkehr in die Heimat nicht entgegen, da
dort die notwendigen Medikamente beschafft werden können und die be-
gonnene Physiotherapie (vgl. act. A17/15 S. 10) weitergeführt werden
kann.
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7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Es erübrigt sich, auf
die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da
diese die oben skizzierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und die
vorliegende Einschätzung im konkreten Einzelfall nicht zu relativieren
vermögen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund
der Akten von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde
nicht als aussichtslos darstellte, sind ihr in Gutheissung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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